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deln dürfen, weil ein Excerpt am allerwenigsten Ausführungen breiten Raum gewähren darf, welche dem Leser keine Belehrung bieten und vom sachlichen Standpunkte gleichgiltig sind. Der Verfasser des Excerptes lässt übrigens consequenter Weise auch seine eigene Persönlichkeit ganz in den Hintergrund treten; nirgends ist eine Stelle mit Rücksicht auf persönliche und locale Beziehungen geändert, obwohl Formeln und Beispiele ihm dazu Gelegenheit geboten hätten. Diese Reserve 66), welche der Verfasser sich auferlegt, hat zur Folge, dass uns jeder Anhaltspunkt fehlt, um über den Ort der Abfassung und die persönlichen Verhältnisse des Verfassers eine gegründete Vermuthung aufstellen zu können 67). Dagegen darf man es wohl ohne Bedenken als wahrscheinlich bezeichnen, dass die Compilation nicht um vieles jünger sein dürfte als die Summe Rufin's, und dass sie jedenfalls verfasst wurde, noch ehe die Summe des Johannes Faventinus grössere Verbreitung erlangt und jene Rufin's aus dem Gebrauche verdrängt hatte. Die Möglichkeit, dass einem späteren Compilator vielleicht nur Rufin zugänglich war, lässt sich wohl nicht in Abrede stellen; es wäre jedoch ein merkwürdiger Zufall, wenn eine solche posthume Arbeit auch Beachtung gefunden hätte. C. Der Commentar zur Pars I. des Decretes mit der Vorrede: Antiquitate et tempore etc.68)

1) Der Text des Commentares und das Verhältnis der Handschriften.

Compilator solche Stellen grundsätzlich gänzlich gestrichen, um im engeren Rahmen des Excerptes die sachliche Discussion nicht verkürzen zu müssen. Darum ist z. B. in der Causa XVI (am Anfang der Quaestio III) die ganze schwülstige Ausführung (Prescriptio omnis . . . pertinere) nicht aufgenommen, in welcher Rufin wie öfter sein Princip betont, dass er das Civilrecht nicht auf Kosten der canonica eruditio berücksichtigen wolle. (In Schulte's Ausgabe [S. 318] ist der Text Rufin's hier gänzlich verballhornt. Z. 10 und 11 von unten st. preruptum stagni rivum lies prerupti stagni rivulum [So in Moul., damit stimmt auch P. I. bis auf den Schreibfehler preruptum]; Z. 10 st. libere 1. bibere; Z. 8 ist st. adorari [So bei Schulte, offenbar in Folge eines Druckt., statt des in manchen Handschr. vorkommenden adorare] adornare zu emendiren [P. I: ordinari]; Z. 6 statt: dum forte serena cantat lies: d. foris Sirena c. [So auch Moul.; in P. I. der Fehler: fons Sirena]. Woher Schulte seine Lesart, welche keinen Sinn gibt, entnommen hat, ist mir nicht bekannt.)

66) Solche Zurückhaltung entspricht bekanntlich nicht dem allgemeinen Brauche jener Epoche; selbst Schreiber, welche einige Sachkenntnis zu besitzen glaubten, hielten sich für berechtigt, die Beispiele, die Urkundenmuster u. s. w., welche sie in ihrer Vorlage fanden, entsprechend den Verhältnissen ihrer Zeit und ihres Landes umzugestalten; ein Beispiel s. oben im L Beitr. Bd. 69. S. 401.

67) Vgl. S. 9, Nte 14, die Ansicht Schulte's, die er aber nicht weiter begründet. 68) In den Mittheilungen, welche ich 1889 und 1890 (S. Nr. XXIV,

Diese Summe zur Ps. I, welche früher von Schulte als das Werk Rufin's angesehen wurde 69), ist uns in drei Handschriften (Mainz, Göttingen, Vatican), jedoch in keiner vollständig erhalten 7o). Die

bez. Nr. VIII) im Anz. d. kais. Akad. d. Wiss. veröffentlichte, wird dieser Commentar von mir stellenweise, der Kürze halber, wohl auch »Mainzer Summe« oder >> Mainzer Commentar« genannt, obwohl für den Text desselben nicht die Mainzer Miscellanhandschrift, welche bloss die Vorrede und eine abgekürzte Textgestalt der ersten Distinctionen enthält, allein die Quelle bilden kann. (Diese jedenfalls nicht genaue Bezeichnung ist vorwiegend in der Publication vom 20. Nov. 1889 angewendet, welche ich eben in aller Eile fertigstellen musste, wenn sie nicht ihren Zweck verfehlen sollte). Bekanntlich ist zwar der in Rede stehende Commentar zur Ps. I. in der Mainzer Handschrift zuerst entdeckt worden ein Umstand, welcher sich immerhin wenigstens als Entschuldigung für die von mir a. a. O. gebrauchte Bezeichnung geltend machen liesse; indessen wäre diese Ungenauigkeit gewiss besser vermieden worden, ich hätte consequent überall eine wenn auch weitläufigere, so doch genauere Bezeichnung anwenden sollen. Nichts desto weniger war schon auf der ersten Seite meiner Mittheilungen vom 20. November 1889 für jeden ersichtlich, dass > Mainzer Summe« und Text der Mainzer Handschrift mir dort keineswegs identisch sind, und ebenso enthalten meine Mittheilungen (Vgl. Anz. 1890 S. 35, Nte 1) auch die präcise Angabe, dass ich vorwiegend nach der Goettinger Handschrift gearbeitet und mich bei der Beurtheilung des früher Rufin zugeschriebenen Commentares zur Pars I. vor allem an den Goettinger Text gehalten habe. Am allerwenigsten aber konnte Schulte, mit Rücksicht auf den Inhalt unseres Briefwechsels vom December 1889, über meine Auffassung der ganzen Frage und des Handschriftenverhältnisses im Zweifel sein, und dennoch hat gerade er die stellenweise von mir angewandte ungenaue Bezeichnung in der unzulässigsten Weise zu — verwerthen versucht, um mir eine irrthümliche Auffassung des Handschriftenverhältnisses zu imputiren! Alle meine Aussprüche über die Mainzer Summe« und den Verfasser dieses Commentares (Anz. 1889 S. 89) bezieht Schulte (S. XII) missverständlich (??) ohne weitere Unterscheidung auf den Text der Mainzer Handschrift, und dieses Missverständnis (??) gibt ihm die bequeme Handhabe, um im §. 9, wo Schulte den früher Rufin beigelegten Commentar zur Pars I bespricht, die von mir aufgestellten Ansichten über diesen Commentar und dessen Verfasser zu ignoriren auch wo Schulte nur in veränderter (ich will nicht sagen: in verbesserter) Formulirung meine Behauptungen wiederholt. Vergl. hierüber meine Broschüre »Einige Bemerkungen zu Schulte's Rufin-Ausgabe, S. 3, 12-15, 26.

69) Vergl. oben S. 24.

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70) Im Anz. 1889 S. 85 sprach ich die Vermuthung aus, dass der Cod. Vatic. dieselbe vollständig enthalten könnte. Mein Bericht über den Codex Vaticanus konnte sich damals nur auf das Resultat der ersten in Rom nach meinen Weisungen besorgten Stichproben stützen. Für mich stand damals nur soviel fest, dass die Pars I. der Vaticanischen Handschrift ebenso wenig Rufin's Werk enthalte, als die Goettinger und Mainzer dieses Resultat theilte ich auch Schulte als sichere Information unterm 15. Dec. 1889 brieflich mit; andere Details über den Cod. Vatic., welche ich ihm damals nur als Vermuthung mit

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Vorrede, aus welcher bekanntlich schon Savigny 71) eine Reihe von Stellen veröffentlicht hat, stimmt in allen drei Handschriften völlig überein. Wenn Schulte (S. XLVIII.) das Gegentheil behauptet und in der Mainzer Handschrift Zusätze findet, so erklärt sich dies daraus, dass er eben die Mainzer Handschrift nicht mit dem Göttinger Manuscripte, sondern nur mit jener lücken- und fehlerhaften Abschrift des letzteren verglichen hat, welche er schon 1871 angefertigt hatte 2). Auch in der Göttinger Handschrift lautet der Anfang der Vorrede ebenso wie im Cod. Mogunt. und Vatic.: »Antiquitate et tempore prius est ius forense et humanum quam ius ecclesiasticum et divi

divinum vero dignitate prius est quam forense 73). Unde etc. Ebenso steht der angebliche Zusatz des Mainzer Codex nach den Worten: ... egerunt de personis, rebus et sacramentis (vor »Agit autem de canonibus u. s. w.) ganz so wie in der Mainzer und Vaticanischen, auch in der Göttinger Handschrift [fol. 2a, Col. I]: Iste ut 74) compilator de compilatis tractat canonibus. Suo 75) tamen modo etiam dici potest, quod agat de personis, rebus et sacramentis. Agit autem etc. Wüsste man nicht längst, dass man bei Schulte von vornherein auf die unglaublichsten Dinge gefasst sein muss, so würde man sich wohl über die Leichtfertigkeit wundern dürfen, mit welcher er diese falschen Angaben vorgebracht hat, noch mehr aber über die geradezu provocatorische - Kühnheit, mit welcher er seinen den Leser irreführenden Bericht sogar durch fetten und gesperrten Druck hervorheben lässt (s. S. XLVIII.), also seinen Lesern gegenüber noch eine besondere Bürgschaft dafür übernimmt, dass er diese

theilen konnte, habe ich in der Folge schon im Anz. v. 1890, S. 37, veröffentlichen können, nachdem die Ergebnisse abermaliger Stichproben meine Ansicht im wesentlichen bestätigt hatten. (Vgl. meine cit. Broschüre S. 11, 27)

71) Vgl. dessen Gesch. d. R. R. im M. A. Bd. II, 140 Nte b, Bd. III, 515 Nte a. Savigny kannte nur die Mainzer Handschrift.

72) Diese seine Copie des Cod. Goetting., nach welcher Schulte 1875 im I. Bde seiner Gesch. d. Quell. und d. Litter. des can. R. (S. 245 ff.) unsere Vorrede abdrucken liess, hat er, wie es scheint, seither mit der Handschrift selbst gar nicht mehr verglichen, trotzdem er 1889 die Pars I des Cod. Goetting. als das vermeintliche Werk Rufin's veröffentlichen wollte und von der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften eine Subvention dieser geplanten Ausgabe erbat! Vgl. auch oben Nte 53.

73) Vergl. Cod. Goetting. Fol. 1a [Col. I, Z. 3], Cod. Vatic. Fol. 34a. 74) >>Vero bei Schulte S. XLVIII ist nur eine Corruption des Textes,

welche ausschliesslich auf Rechnung Schulte's zu setzen ist.

75) Schulte hat vor diesem Worte (er schreibt »suo«) gar kein Unterscheidungszeichen gesetzt!

Archiv für Kirchenrecht. LXXIII.

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Mittheilung über den Inhalt der Handschriften unbedingt verantworten könne! 76)

Der Text der Distinction 1. stimmt in allen drei Handschriften wesentlich überein 77); noch vollständiger jener der Distinction 2, für welche Vat. und Mog. den ursprünglichen Text geben, während im Cod. Goett. bei cap. 6 ad v. continens patrum premia etc. eine Randglosse von zwölf Worten irrthümlich in den Text gerathen ist 78). Ebenso lassen sich für Dist. 3 in den Handschriften nur ver

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76) Wenn Schulte in der Rufin-Ausgabe jede Stelle der Goettinger Handschrift, welche in seiner ungenauen, lückenhaften Copie dieses Manuscriptes und deshalb in dem von ihm 1875 (im I. Bde der Gesch. d. Quell. u. Litt. des can. R.) veröffentlichten Texte der Vorrede fehlt, als einen Zusatz des Mainzer Codex bezeichnet, so kann es uns natürlich nicht mehr Wunder nehmen, dass kein einziger Lesefehler dieser Abschrift in der Rufin-Ausgabe richtiggestellt ist. (Vergl. z. B. den schon oben Beitr. I, Bd. 69, S. 384 gerügten Lesefehler >theologiae paginae<; die Mainzer, Goettinger und wie ich jetzt noch nachträglich berichten kann die Vaticanische Handschrift [Fol. 34b, Col. II.] lesen übereinstimmend: theologice pagine. Wir werden unten noch einige andere, horrende Beispiele anführen können.)

77) Schulte S. XLVIII bemerkt richtig, dass zwei Stellen des Cod. Goetting., welche der Summe Stephan's entnommen sind, im Mainzer Texte fehlen. Die fraglichen Stellen (am Schlusse der Erläuterung des Satzes Humanum genus etc. im Dict. Grat. ante c. 1. und zu c. 9 c. 8 bei Schulte S. XLVIII ist wohl nur ein Druckfehler ad v. legatorum non violandorum religio), die auch im Cod. Vatic. nicht enthalten sind, können vielleicht wirklich blosse Zusätze der Goettinger Handschrift sein. Die übrigen Mittheilungen Schulte's über Textdifferenzen in Dist. 1 wären besser unterblieben, weil es sich hier nur um offenbare Versehen der Schreiber handelt, Schulte aber eine auch solche Verschiedenheiten berücksichtigende Vollständigkeit seiner Angaben nicht erzielt und wohl auch nicht beabsichtigt hat; er hat damit nur zur Kritik herausgefordert. (In der Erläuterung des Dict. a. c. 1 fehlen in Folge eines Homöoteleuton 11, nicht 14 Worte, sowohl im Cod. Mog. als Vatic. Ebenso fehlen aber auch ad dict. Grat. ante c. 2 im Cod. Mog. und Vatic. 15, bezw. 16 Worte; ad c. 5 in beiden, ebenfalls in Folge eines solchen offenbaren Versehens, 15 Worte. Ad c. 7 fehlt ad v. liberorum successio diesen beiden Handschriften eine Stelle des Goettinger Textes, welche nur eine Interpolation sein dürfte. Ad. v. liberorum successio bringt [im Anfange der Erläuterung] übrigens auch die Mainzer Handschrift einen kleinen Beisatz, welcher aber offenbar bloss eine irrthümlich vom Schreiber dem Texte eingefügte Randglosse ist und im Vatic. fehlt; ein ähnliches, nur wenige Worte umfassendes Einschiebsel hat Cod. Mog. auch ad c. 1 v. ius non est)

78) Schulte (S. XLVIII) hätte gewiss besser gethan, wenn er hier über die Textverschiedenheit gar nichts bemerkt hätte, statt durch seine Angabe: »zu c. 6 fehlen (im Mogunt.) »neun Worte‹, wieder einen eclatanten Beweis zu liefern, dass er eine irrthümlich in den Goettinger Text aufgenommene

schiedene Lesarten oder Auslassungen einzelner Worte, welche den Schreibern zur Last fallen, constatiren 79). In Dist. 4 hat der Cod. Goett. beim Dictum Grat. ante c. 4 einen Zusatz (Abrogare est ex toto destruere, derogare in parte diminuere), welcher wohl der Summa Stephani entnommen ist; in Mog. und Vatic. fehlt hier der Schluss der Erläuterung des Cap. 4 und eine auf die Verhältnisse der Mailänder Kirche Bezug nehmende Bemerkung zur Rubrik Gratian's ad cap. 5; beide Stellen können Zusätze des Göttinger Codex sein, während ein nur dort enthaltenes Citat aus Burchard (Inc.: Nota quod etc.) offenbar ein solcher späterer, aus der Summe Rufin's oder Stephan's geschöpfter Beisatz ist, welcher durch Versehen eines Schreibers in den Text kam. Bei zwei Stellen, welche sich ad c. 6 nur im Cod. Goett. finden, lässt sich die Frage nicht bestimmt entscheiden; dasselbe gilt für den Anfang und Schluss der Erläuterung ad Dict. Grat. Ps. IV, welche ebenfalls im Cod. Mog. und Vatic. nicht vorkommen. Ein Beisatz der beiden letzteren ad c. 6 wiederholt nur in etwas veränderter Form einen vom Verfasser wenige Zeilen vorher ausgesprochenen Gedanken, ist also wohl ebenfalls nur eine irrthümlich dem Texte einverleibte Randglosse 80). Von Dist. 5 ab enthalten die Mainzer und die Vaticanische Handschrift nur mehr einen verkürzten und überarbeiteten Text; indessen ist in Dist. 5— 10 noch immer unsere Summa die Grundlage der Bearbeitung 81).

Randglosse nicht als solche erkannt hat; übrigens ist auch hier wiederum nicht einmal seine Angabe über die Zahl der Worte, um welche es sich handelt, richtig!

79) Nur die Anführung der statuta synodorum vel conciliorum«, welche im Cod. Mog. ad Dict. Grat. ps. I ante c. 1 unter den nomina ecclesiastici iuris< aufgezählt werden, dürfte wohl eine in den Text gerathene Randnote sein; wenigstens wird in der darauf folgenden »expositio der einzelnen das statutum« auch im Mainzer Texte ebenso wie im Cod. Goett..

>nomina

und Vat.

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80) Vergl. hiezu die Mittheilungen Schulte's a. a. O.; der Leser wird denselben so wenig Belehrung entnehmen können, dass sie wohl besser ganz unterblieben wären. Die Angabe, dass ad c. 2 und 3 im Mog. ganze Zeilen fehlen, ist übrigens einfach falsch.

81) Tanon (Nouv. Rev. XIII, 682) hält die ganze Pars I der Mainzer Handschrift für das Werk eines und desselben Verfassers, welcher in den ersten Distinctionen auf Grundlage der Summe Rufin's eine neue Arbeit (»une oeuvre véritablement nouvelle<) geliefert, von Dist. 10 an jedoch Rufin einfach plagiirt habe. Eine Polemik gegen diese Ansicht Tanon's ist unnöthig; er gibt ja selbst zu, dass er nur die Mainzer Handschrift und auch diese nicht ausreichend untersucht hat, weil die ganze Frage für ihn nur von secundärer Bedeutung war. Vergl. auch meine Broschüre Einige Bemerkungen u. s. w. S. 15 ff.

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