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1.

Auszug aus dem Protokolle des StaatsSecretariats des Königreichs Polen.

Wir von Gottes Gnaden Alexander I. Kais

fer aller Reußen, König von Polen u. f. w. In Rücksicht des XI., XII. und XIII. Artikels der Constitutions - Urkunde und um den Grad der Aufsicht und des Schußes der Regierung über die RömischKatholische Geistlichkeit in Unserm. Polnischen Königreiche, und den von derselben besessenen Fonds, fund zu thun: haben Wir, nach Vernehmung der Meinung der gesammten Versammlung des Staatsrathes, fests gesezt, und sehen hiemit fest.

Erster Titel.

Allgemeine Vorschriften..

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1. Art. Den Schuß und die Aufsicht über die Römisch-katholische Geistlichkeit, wie auch über die Fonds derselben, übertragen Wir der Commission der Religions - Gebräuche und der Volksaufklärung.

2. Art. Die Geistlichkeit darf sich nur vermittelst derselben an die Regierung wenden.

3. Art. Alle auf ihren Beruf bezüglichen Befehle und Mittheilungen der Regierung, empfängt die Geists lichkeit durch die Commission der Religions-Gebräuche und der Volksaufklärung. Cagi?

4. Art. Keinem Geistlichen ist es erlaubt, in Ans gelegenheiten, welche seine Pflichten betreffen, (ausge. nommen in den im 23. Artikel der gegenwärtigen Vers ordnung angezeigten Fällen) feine Bitten und Vorstels lungen der Commission der Religions - Gebräuche und der Volksaufklärung anders einzureichen, als nur durch die zukommende geistliche Behörde; doch aber, wenn diese Behörde 'in einem Zeitraume von 4 Wochen, von der Einsendung der Bitte nicht benachrichtigen sollte; so auch in allen Fällen, welche auf Civil-Behör, den Bezug haben, steht es dem Geistlichen frey, der Commission der Religions-Gebräuche und der Volks. aufklärung, geradezu Klagen einzureichen.

5. Art. Die Geistlichen sind den Gerichts-, Ad. ministrations, und Polizey-Behörden in allem demjeni gen untergeordnet, was ihnen mit andern Einwohnern des Landes gemein ist.

6. Art. In Mißhälligkeiten, welche etwa zwischen der Geistlichkeit der Römisch-Katholischen Religion und der Geistlichkeit anderer Bekenntnisse entstehen könnten, wird die Commission der Religions- Gebräuche und der Volksaufklärung die Streitigkeiten entscheiden.

Zweyter Titel.

Befehung der erledigten Stellen.

7. Art. Zu einer erledigten Bischofsstelle, köns nen die Bischöfe und Capitel des verwaisten Stuhles Candidaten empfehlen, mit Anzeige ihrer Verdienste ; von diesen wird die Commission der Religions-Ges bräuche und der Volksaufklärung drey Unserm Stells vertreter *) vorstellen.

8. Art. Zu Suffraganen reicht der Ortsbischof

*) (dem Vice- Könige.)

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drey Candidaten der Commission der Religions-Gebräuche und der Volksaufklärung ein, welche sie Unserm. Stellvertreter vorstellen wird.

9. Art. Das Capitel des durch den Tod des Bischofs verwais'ten Stuhls, reicht den von ihm ers wählten Administrator des Sprengels der Commission der Religions- Gebräuche und der Volksaufklärung, zu Unserer Bestätigung ein.

10. Art. Klosteråbte werden erwählt durch die Klosterversammlung in Gegenwart des Bischofs der Dioces oder seines Stellvertreters. Das Protokoll der Wahl wird der Commission der Religions - Ges bräuche und der Volksaufklärung eingesendet, welche den Erwählten zu Unserer Beståtigung vorstellt.

11. Art. Jährlich werden von dem Bischofe Průs fungen angefeßt, zu welchen die Candidaten geistlicher Aemter, vor den vom Bischof dazu geseßten Personen, sich zu stellen gehalten sind. Der Bischof verfertigt von ihnen eine Liste, nach dem Grade der Fähigkeit eines jeden, mit Rücksicht auf seine Sitten, und übers schickt sie der Commission der Religions-Gebräuche und der Volksaufklärung.

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12. Art. Kein Benefiz kann vergeben werden, außer an einen auf dieser Liste befindlichen Candidaten. Für Regierungs- Benefizien zeichnet der Bischof aus derselben drey Candidaten aus und stellt diese der Com mission der Religions - Gebräuche und der Volksaufklärung vor mit seiner Meinung von dem Leben und den Sitten derselben.

13. Art. In Benefize, die von Privat- Personen besetzt werden, können die geistlichen Behörden den Ernannten nicht einsehen, bevor sie davon der Commission der Religions, Gebräuche und der Volksaufklärung Meldung gethan haben, welcher sie die Schilderung des Lebens des Vorgestellten beylegen. Im Falle aber eines Streites zwischen den Patronen der Pfründe und

dem Bischofe, entscheidet die Commission der Religions Gebrauche die Sache.

14. Art. Die Bischöfe werden der" Commission der Religions Gebräuche und der Volksaufklärung Meldung thun von den von ihnen erwählten Officialen, Gliedern des Confiftorii und Dechanten.

15. Art. Die Klöster beyderley Geschlechts können zum Noviziat Niemand aufnehmen, ohne vorhergegans gene Prüfung der sich dazu meldenden Person durch die geistliche Behörde der Diöces, auch nicht ohne die durch Vermittelung dieser erhaltenen Bewilligung der Commission der Religions Gebräuche und der Volks aufklärung, zufolge der besondern Verordnung.

16. Art. Die Bischöfe oder ihre Confiftorien find gehalten, der Commission der Religions- Gebräuche und der Volksaufklärung, die Wahlen der Regel gemäßen Vorgesezten, wie auch alle Veränderungen unter den Geistlichen in den Klöstern, zu melden.

17. Art. Die Kloster Vorgesezten beyderley Ges schlechts können Novizen weder vor dem geendigten 24ften Lebensjahre annehmen, noch sie bis nach ges endigtem 30ften zum feyerlichen Gelübde in Pflicht nehmen.

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Dritter Titel.
Kirchenzucht.

18. Art. Die Synoden können sich ohne Erlaubs niß der Regierung nicht versammeln, und ihre Bes schlüsse müssen vor Bekanntmachung derselben der Com mission der Religions- Gebräuche und der Volksaufs klärung mitgetheilt werden.· ́

19. Art. Die geistlichen Behörden können, ohne es der Regierung gemeldet und deren Erlaubniß dazu erhalten zu haben, Päpstliche Bullen nicht bekannt machen.

20. Art. Die Bischöfe sollen genaue Aufsicht über die innere Polizey der Orden halten, welche fich nur durch die Bischöfe oder deren Confiftorien an die Regierung wenden dürfen.

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21. Art. Die geistlichen Gerichte können für Uebertretungen und Vergehen gegen den Beruf und die Pflichten der Geistlichen zuerkennen: 3TK 02 1) Eine Geldstrafe zum Nußen- des barmherzigen Instituts, welche jedoch nicht über 100 Polnische Gulden betragen darf; ? shown in 2) Abgabe auf einen Monat an ein Kloster oder Seminarium, um in sich zu gehen;

3) Suspension von den geistlichen Verrichtungen.
4) Entfernung vom Benefits abopino & a
5) Verboth, die Amtsverrichtungen desi Capellanats
auszuüben.

22. Art. Die geistlichen Behörden sollen der Com, mission der Religions- Gebräuche und der Volksaufklärung von allen Fällen, welche die im 21ften Artikel unter Nr. 3, 4 und 5 angezeigten Strafen nach sich ziehen, und in welchen die Geiftlichen sich vor ihrem Gericht stellen müssen, als welches nur unter Autörists rung der genannten Commission sich versammeln darf, Meldung "thun. - Die in der höchsten Instanz gefällten Urtheile haben die betreffenden Behörden der Commiss sion zu übersenden.

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23. Art. Wenn die geißtliche Obrigkeit, ohne ein Gericht zu halten, irgend einen von den Geistlichen mit obigen Strafen belegen sollte: so steht es dem Gekränks ten frey, bey der Commission der Religions? Gebräuche `und-der/^Volksaufklärung eine Klage einzureichen; nicht minder wenn das geistliche Gericht härteve Stra fen zuerkennen sollte, als die Vorschrift im 24ften Artikel zuläßt: fo foll die Commission der Religions-Ges bräuche und der Volksaufklärung, nach geschehenem Recurs des Bedrückten, an sie, ohne sich in die Un

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