Sayfadaki görseller
PDF
ePub

Gehorsam gegen die Constitution und die Gesetze zu gehen. habe und in welchem gleichfalls nach französischem Beispiel vorgeschlagen wurde, dass wenn der Papst ohne zureichenden Grund die Institution binnen sechs Monaten von der ihm überbrachten Anzeige nicht ertheilen würde, der Metropolitan,,,oder bei dessen Abgang, wenn es sich um den Erzbischof frägt, der älteste Bischof des Königreiches zur Institution des ernannten Bischofes schreiten" sollte 1).

Mit den Verhandlungen wurde im August 1816 der schon früher in Rom accreditirte Weihbischof Häffelin beauftragt, welcher dieselben im September 1816 eröffnete. Die Forderungen, welche man in München aufzustellen beschlossen hatte, waren indessen in der von Häffelin am 1. September 1816 dem Cardinalstaatssecretär übergebenen Punctation 2) schon wesentlich abgeschwächt worden. Freilich wurde königliche Nomination zu den bischöflichen Stühlen verlangt, aber nicht mehr wie früher als Ausfluss des Landeshoheitsrechtes nach französischem Muster, sondern auf Grund des Patronates, welches der König sich aus der Dotation der Diöcesen zuschrieb. Von einer zeitlichen Begränzung der päpstlichen Institution war ebenso wenig die Rede, wie von dem Eide der Bischöfe, dagegen wurde baierischem Herkommen gemäss das Recht des Königs gewahrt, die Bischöfe in die Temporalien einzuweisen, und ein billiges Abkommen bezüglich der Annaten in Aussicht genommen.

Die Curie hatte sich anfangs, wie früher Baierns Sonderbestrebungen gegenüber, kühl ablehnend verhalten, so lange noch ein allgemein deutsches Concordat möglich erschien. Erst als diese Eventualität ganz fortgefallen war, ging sie mit Oesterreichs Erlaubniss 3) auf die Verhandlungen ein, und ernannte die Monsignori Mazio und Sala zu Bevollmächtigten.

Nach allem, was vorangegangen war, mochte kaum erwartet werden, dass selbst wenn das restaurirte Papstthum

),.Es würde gut sein", bemerkte Holler zu dieser Bestimmung, „damit durchdringen zu können“. Sicherer a. a. O. 194.

2) Abgedruckt bei Sicherer a. a. O. Urkk. no. 16. 3) Siehe oben S. 34.

die ganze Schärfe seiner Grundsätze hervorkehren würde, das Nominationsrecht des baierischen, eines katholischen Fürsten noch auf Widerstand stossen könnte.

Und doch war das der Fall. Ob man sichhier wieder Stoff zu Concessionen offen halten wollte, durch deren allmählige Gewährung andere Prätentionen durchgesetzt werden könnten, ob man, wie der hannöverische Unterhändler Leist seiner Regierung berichtete, mit Rücksicht auf die preussischen Verhandlungen Schwierigkeiten erhob: genug der als Gegenentwurf im Herbste 1816 an Häffelin überreichte 1) enthielt für den König nur die Befugniss, die erstmalige Besetzung der Bisthümer vorzunehmen. In Zukunft sollte dagegen das Capitel ihm vier Candidaten präsentiren und er einen wählen dürfen, ein Vorschlag, der noch bei Weitem unter dem Niveau der den protestantischen Fürsten später gemachten stand, und der noch dazu das päpstliche Devolutionsrecht ausdrücklich wahrte, welches, falls das Capitel nicht binnen zwei Monaten wähle, Platz greifen sollte, so dass es in der That nur einer bezüglichen Anweisung des Papstes an das Capitel bedurft haben würde, um das Minimum der königlichen Rechte vollkommen zu vernichten und die Ernennung in das freie päpstliche Belieben zu setzen.

Der Bischofseid wurde genau wie in den früheren Projecten formulirt, so dass von einer Berücksichtigung der Verfassung und Staatsgesetze keine Rede sein konnte. Und an diesen Bestimmungen hielt die römische Curie fest, obgleich Häffelin während dreier ganzer Monate ihre Abänderung erstrebte. Resignirt schickte er endlich das römische Project nach München. Dort fand freilich schon im Februar 1817 ein Ministerwechsel statt, welcher Montgelas stürzte und in seinem endlichen Erfolge zum wirklichen Abschlusse des Concordates wesentlich beigetragen hat, noch aber war der kirchenpolitische von jenem gepflanzte Geist zu mächtig, als dass man wehrlos die römischen Forderungsn bewilligt hätte. Die neue Instruction, welche der Graf Thürheim am

1) Abgedruckt bei Sicherer a. a. O. Urkk. no. 17.

9. Februar 1817 für Häffelin ausfertigte ), verlangte unter anderen zahlreichen Puncten auch das unbedingte ,,freie Ernennungsrecht zu den bischöflichen Stühlen. Aber der schwache, der Curie hingegebene, die Bedeutung des in München eingetretenen Umschwungs verkennende Häffelin war höchstens geeignet, Rom in seinen Prätentionen

zu bestärken. Wenigstens, was die Frage der Besetzung der bischöflichen Stühle betrifft, so enthielt das römische Ultimatum, welches Häffelin seiner Regierung am 23. April 18172) vorlegte, keine Aenderung gegenüber dem früheren Entwurf. In München aber gerieth man immer mehr auf die schiefe Ebene der Nachgiebigkeit, und so entschloss man sich auch, das Nominationsrecht mit dem von der Curie vorgeschlagenen Quaternavorschlag des Capitels zu vertauschen, aber man wollte diese Concession nur um den Preis machen, dass die Curie im Uebrigen die von der Regierung gestellten Forderungen genehmige 3). Nichtsdestoweniger hielt eine officielle, von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Freiherrn von Rechberg, redigirte Depesche an dem königlichen Nominationsrecht fest, welches der Gesandte in der gleichzeitig erlassenen Instruction nicht mehr zu verlangen angewiesen wurde. Lebhaft beklagte die Depesche, dass dem Könige ein Recht versagt werde, welches jeder katholische Souverän besitze und welches ihm schon früher zugestanden worden sei. Wenigstens dürfte doch von der freundschaftlichen Gesinnung des heiligen Vaters das Nominationsrecht zu einigen bischöflichen Sitzen erwartet werden, um dem Könige den Schmerz zu ersparen, sich schlechter behandelt zu sehen, als der König von Neapel oder der Grossherzog von Toscana.

Darauf hin gab denn nicht nur Rom nach, sondern noch mehr der baierische Gesandte, welcher, aller seiner Instructionen ungeachtet, das Nominationsrecht preisgab, ohne die als Aequivalent für diese Nachgiebigkeit seitens der Regie

Sicherer a. a. O. 223 ff.

2) Abgedruckt bei Sicherer a. a. O. Urkk. no. 18. 3) Ebendaselbst 230.

rung verlangten Concessionen von der Curie bewilligt zu erhalten" und am 5. Juni 1817 das Concordat 1) unterzeichnete. Darnach bestimmte Art. 9:

,,Sanctitas Sua, attenta utilitate, quae ex hac conventione manat in ea quae ad res Ecclesiae et Religionis pertinent, Majestati Regis Maximiliani Josephi, ejusque successoribus catholicis, per litteras apostolicas statim post ratificationem praesentis conventionis expediendas, in perpetuum concedet indultum nominandi ad tres Ecclesias, nempe ad Metropolitanam Monacensem et ad Cathedrales Ratisbonensem et Herbipolensem dignos et idoneos Ecclesiasticos viros, iis dotibus praeditos, quos sacri Canones requirunt; talibus autem viris Sanctitas Sua canonicam dabit institutionem juxta formas consuetas. Pro reliquis autem Ecclesiis Regni Bavariae sequens servabitur ordo. Quotiescunque Archiepiscopalis vel Episcopalis sedes vacarent, Canonici intra bimestre capitulariter congregati, Majestati Suae Regiae proponent quatuor Ecclesiasticos viros supradicta requisita habentes, partim de gremio capituli, partim ex reliquo Clero sive saeculari sive regulari, ex quibus quatuor viris Majestas Sua unum nominabit, isque intra tres menses a die propositionis a Capitulo factae computandos ad Sanctam Sedem pro obtinenda provisione Apostolica recurrere debebit: tali autem viro Sanctitas Sua canonicam institutionem dabit juxta formas consuetas. Priusquam vero eam obtinuerit, regimini seu administrationi ecclesiae ad quam designatus est nullo modo se immiscere poterit.

Cum autem nunc plures sedes vacent et capitula nondum ordinata sint, proptereaque ab ipsis supradicta quatuor candidatorum propositio fieri non possit, Sanctitas Sua per apostolicas litteras ut supra expediendas Majestati Suae Regi Maximiliano Josepho Apostolicum indultum concedet nominandi intra duos menses a die ratificationis praesentis conventionis computandos ad ecclesias quae ad praesens vacant, eadem vero Sanctitas Sua nominatis supradicta requisita

1) Abgedruckt bei Höfler a. a. O. 63 ff.

habentibus canonicam institutionem dabit juxta formas con

suetas.

Annatarum autem et Cancellariae taxae proportionaliter ad uniuscujusque mensae annuos redditus de novo statuentur." Bezüglich des Eides blieb es bei dem alten Projecte.

Indessen gingen die Concessionen zu denen sich Häffelin gegen seine Instruction herbeigelassen hatte, weit über die Gränzen hinaus, welche man in München einzuhalten gesonnen war. Man beschloss daher dort dem Concordate die Ratification zu verweigern. Eigenthümlicher Weise - und allerdings im Einklange mit der oben erwähnten Depesche Rechbergs -war man anfänglich geneigt, die Bestimmung über die Besetzung der bischöflichen Stühle, wie sie im Concordate normirt war, anzunehmen und nur für die Erzbisthümer die königliche Nomination zu beanspruchen 1). Bald aber auf Veranlassung des Ministers v. Lerchenfeld beschloss man auch in dieser Beziehung wieder auf die alten Vorschläge zurückzukommen, ,,da nur hiedurch der Einfluss der römischen Curie bei der Besetzung erledigter Episcopate vermieden und so sehr als möglich ein gutes Einverständniss der Bischöfe mit den Landesstellen verbürgt werden kann" ). Diese Ansicht stimmte auch mit den Anschauungen überein, welche der Minister Freiherr v. Rechberg in ausführlicher Denkschrift3) entwickelte. „Die Ernennung der Bischöfe", so schrieb er, die allen katholischen Souveräns in Europa zusteht, betrachtet Unterzeichneter als ein von der Krone unzertrennliches Recht und unter ihrer Würde, auf ihre Ernennung bloss mittelbar durch die Capitel einzuwirken.

Dieses wesentliche Recht, welches man nicht nur als Ehrensache, sondern aus dem Gesichtspuncte zu behaupten bedacht sein muss, um desto grösseren Einfluss auf die Vorstände der höheren Geistlichkeit zu erhalten, war im Jahre 1807 eingeräumt. Es ist nicht begreiflich, warum die römische

1) Vgl. Sicherer a. a. O. 233.

2) Ebendaselbst 238.

3) Abgedruckt ebendaselbst Urkk, no. 19.

« ÖncekiDevam »