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Curie gegenwärtig von dieser Bewilligung abweichen will. Der Cardinal Severoli äusserte dem Unterzeichneten selbst sein Erstaunen über eine Bestimmung, die noch keinem katholischen Fürsten verweigert worden war.

Wie würden Se. Majestät neben den viel kleineren katholischen Souveräns in Italien und gar ihren Mitverbündeten in Frankfurt erscheinen, wenn Allerhöchst Sie in dem Augenblicke einer mit so grossen Opfern verbundenen neuen Gründung der kirchlichen Verhältnisse in Ihren Staaten dieses Recht nicht erhalten würden.

Die theilweise Ernennung, wie sie der römische Hof zugesteht, würde die verschiedenen Kirchen in eine ungleiche Stellung gegen den Staat versetzen, durch keinen denkbaren Grund zu erklären sein und dem Volk den misslungenen Versuch, der Regierung das Ernennungsrecht zu erhalten, klar vor Augen legen.

Unterzeichneter muss daher wünschen, dass dieses Ernennungsrecht nachdrücklich behauptet und dagegen dem römischen Hofe angeboten werde, in den säcularisirten Ländern den Bischöfen zwei Drittel und nöthigenfalls auch drei Viertel der Pfarrbesetzungen zu überlassen".

Als in Rom das Scheitern der Pläne bekannt wurde, welche man auf die Schwäche des baierischen Gesandten gebaut hatte, und mit welchen man den übrigen gleichzeitig verhandelnden Staaten und namentlich Oesterreich gegenüber einen Vortheil hatte erringen wollen, war man bestürzt und unwillig. Aber bald liess man sich wieder auf Verhandlungen ein, und es zeigte sich deutlich, wie unnöthig in manchen Puncten die Nachgiebigkeit des baierischen Bevollmächtigten Denn schon in einer der ersten Conferenzen, gewesen war. welche gepflogen wurden, gestand der Cardinalstaatssecretär die landesherrliche Nomination für alle Bisthümer zu 1), und so gewährte sie dann auch das neue, unter dem alten Datum geschlossene Concordat dem Könige und dessen katholischen

1) Vgl. ebendaselbst 247.

Regierungsnachfolgern ), freilich nicht auf den Titel der Fundation hin, sondern als einen Ausfluss päpstlicher Gnade.

Bezüglich des von den Bischöfen dem Papste zu leistenden Eides, auf welchen Punct Lerchenfeld die Aufmerksamkeit der Regierung gelenkt hatte, wurde im Concordate nichts ausgemacht, wie denn auch Rechberg nicht darauf geachtet hatte.

2. Preussen 2).

Schon vor dem Wiener Congresse war in Preussen das Bedürfniss einer Neuregelung der kirchlichen Verhältnisse lebhaft empfunden worden, hatte zu mehrfachen Berathungen geführt 3) und durch die Einverleibung der katholischen Rheinprovinzen nur eine Verstärkung erfahren.

Auch während des Wiener Congresses hatte dann die preussische Diplomatie sich mit der kirchlichen Frage beschäftigt, und nachdem der Congress diese ungelöst gelassen hatte, kündigte der Fürst Hardenberg schon im Juli 1815 an, dass die preussische Regierung in Rom ein Concordat zu schliessen beabsichtige und dass er Niebuhr als Unterhändler in Aussicht genommen habe 1). Bei diesem Plane verharrte denn auch die preussische Regierung in der Folgezeit, da sie den Abschluss eines deutschen Concordates schon durch das in der Bundesacte vorgeschriebene Stimmenverhältniss der deutschen Staaten für unmöglich erachtete 5).

So wurde denn in Berlin ein Entwurf zur Convention gefertigt, welcher auch die Besetzung der bischöflichen Stühle in Erwägung zog.

1) Den Wortlaut der Concordatsbestimmungen siehe in Beilage CXI. 2) Die nachfolgende Darstellung habe ich zum Theil schon gegeben in meiner Schrift:,,Das Veto der Regierungen bei Bischofswahlen in Preussen und der oberrheinischen Kirchenprovinz" (Halle 1869); sie ist jetzt ergänzt nach Schulte, ,,die Rechtsfrage des Einflusses der Regierungen bei den Bischofswahlen in Preussen" (Giessen 1869).

3) Vgl. Mejer a. a. O. II., 2, 3 ff.

*) Ebendaselbst II., 2, 34.

) Vgl. Friedberg, Gränzen a. a. O. 332.

Bisher waren Preussen und Oesterreich die einzigen deutschen Staaten gewesen, in deren Gebiet Bischöfe vorhanden waren, aber während das letztere sich im Besitz des vom Papste ausdrücklich concedirten Nominationsrechtes befand, war Preussen nur Rechtsnachfolger katholischer Staaten, deren Regenten entweder rechtlich oder factisch Bischöfe ernannt hatten, und konnte deshalb höchstens die Befugnisse seiner Besitzvorgänger geltend machen 1).

In Breslau freilich hatte Friedrich der Grosse das Wahlrecht des Capitels anerkannt, jedoch dessen Freiheit in derselben Weise beschränkt, wie das schon von Seiten der österreichischen Fürsten geschehen war 2); in den durch die polnische Theilung dem preussischen Territorium zugefallenen Bisthümern aber hatte der König - mit Ausnahme von Ermeland, wo der Petrikauer Vertrag galt 3) geradezu nominirt, wobei bald eine Scheinwahl gestattet wurde 1), bald auch nicht 3).

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1) Darüber wird ausführlich in der ersten Abtheilung dieses Werkes gehandelt werden.

2) Vgl. einstweilen Laspeyres, Gesch. d. heut. Verfass. d. kath. Kirche Preussens (Halle 1840) 368 ff.

3) Dieser vom Jahre 1512, bestätigt von Leo X. am 1. November 1513. bestimmte, dass bei Erledigung des bischöflichen Stuhles das Capitel dem Könige schleunig ein Verzeichniss der zu seinem Gremium gehörigen Personen einzureichen habe. mit Nachrichten über die persönlichen Verhältnisse, Wandel u. s. w., dass der König acht Tage nach dem Empfange vier Personen daraus nennen solle, quae veri terrarum Prussiae indigenae sein mussten, und dass aus diesen gewählt werde. Lengnich, jus publ. regni Polon. lib. II. §. 15, lib. III. §. 48.

4) So wurde 1793 Graf Raczynski zum Bischof von Posen ernannt durch Friedrich Wilhelm II. Dabei erging an das Capitel die Cabinetsordre vom 5. August 1793:,,Um Euren gerechten Schmerz zu lindern haben wir zu dem erledigten Bisthum Posen nach dem uns zustehenden Rechte den würdigen Grafen Ignatius v. Raczynski ernannt. Ueberzeugt, dass Ihr seine Verdienste nicht verkennen und über diese Unsere Nomination höchst erfreut seyn werdet, erwarten Wir von Euch, dass Euere Stimmen und Wahl auf diesen und nicht einen andern fallen, wie solches auch Unser Wahlcommissarius Euch vortragen wird". Acten desk. Minist. d. geistl. Angelegenh. zu Berlin. Der Nominirte wurde dann auch vor der päpstlichen Bestätigung in den Besitz der Temporalien gesetzt. So Gorczenski durch Cabinetsordre vom 17. März 1794.

5) Vgl. unten Buch II. Cap. I.

Die römische Curie ignorirte officiell den von der preussischen Regierung auf die Besetzung der bischöflichen Stühle ausgeübten Einfluss. Sie betrachtete den ganzen Protestantismus als ein illegitimes Factum; so mochte sie auch nicht geradezu Rechte protestantischer Fürsten anerkennen, welche sich auf die Kirche selbst bezogen, und welche diese doch nicht stark genug war, von sich abzuwehren.

Es ist aber sicher, dass man in Rom von dem Rechte der preussischen Monarchen bei Besetzung der bischöflichen Stühle vollkommen unterrichtet war und dass man sich nicht etwa dem Glauben hingab, ein preussisches Capitel habe frei und canonisch gewählt, falls die Regierung ihm eine Scheinwahl gestattete, und das Protokoll derselben an die römische Curie eingesendet wurde. Denn einmal würde dann der Papst auf die Wahl des Capitels hin immer haben confirmiren müssen, während er wenigstens für die ehemals polnischen Bisthümer regelmässig instituirte 1) - wie er das bei Nominationen zu thun pflegte und nur die bei der Nomination katholischer Fürsten üblichen Wendungen, welche den Einfluss dieser ausdrückten, nachdem die Bisthümer preussisch geworden waren, regelmässig fortliess. Andererseits schickten aber auch die Capitel durchaus nicht immer Wahlprotokolle ein, zumal ihnen gar nicht regelmässig Scheinwahlen seitens der Regierung gestattet wurden, sondern bezeugten auch geradezu in ihren officiellen an die Curie gerichteten Schreiben die massgebende Einwirkung der Regierung 2). Endlich aber hat Rom bei Gelegenheit der Concordatsverhandlungen mit den deutschen Regierungen3) verschiedene Male die Besetzung der preussischen

1) Als Graf Ignaz Raczynski im Jahre 1806 durch Nomination und Scheinwahl Erzbischof von Gnesen wurde, erwähnte die päpstliche Bulle weder die eine, noch die andere, sondern sagte lediglich:,,te ad Metropolitanam ecclesiam Gnesnensem de simili (Cardinalium) consilio Apostolica auctoritate transferimus, teque illi in Archiepiscopum praeficimus“ Zur polnischen Zeit wurde bei dem Namen des Bischofes hinzugesetz pro quo „Rex per suas litteras supplicavit“.

2) Siehe unten Buch II. Cap. I.

3) Siehe oben S. 25.

Bischofsstühle geradezu als durch die preussische Regierung bewirkt, characterisirt und mit dem in Russland üblichen. Modus) auf gleiche Linie gestellt.

Jetzt waren nun im Westen Deutschlands grosse katholische Gebietsstrecken an Preussen gefallen, Diöcesen angehörig, deren Bischöfe früher durch Capitelswahl bestellt worden waren, und die jetzt neu wieder aufgerichtet werden sollten. Es war Aufgabe der Concordatsverhandlungen hierdie passenden Vorschriften zu finden und gleichzeitig so den alten Bisthümern das geltende Recht zu erhalten.

So setzte denn auch Artikel 8 des in Berlin ausgearbeiteten Vertragsentwurfes fest 2), dass der Erzbischof von Cöln, wie die Bischöfe von Münster, Trier, Breslau und Ermeland in der hergebrachten Form von ihren Domcapiteln gewählt werden sollten. Für wählbar wurden die Capitularen der vacanten Kirche, die Pfarrer und die Professoren der

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1) Die Bischöfe wurden durch Ukas ernannt; z. B. Ukas v. 27. September 1795: ,Wir befehlen, dass der Bischof Tsetsishewsky ernannt sei zum Bisthum Tinsk und der Bischof Serakowsky zum Bisthum von Letischen“. Auch dieses Verfahren wurde officiell von Rom aus ignorirt, wie denn bei den durch Graf Italinsky geführten Verhandlungen über die Circumscription der Besetzung der bischöflichen Stühle auch von Roms Seite gar nicht erwähnt wurde, während dieses wissen konnte und musste, dass §. 42, Tit. III. der polnischen Constitution vom 15./27. November 1815 bestimmte: ,,Le roi nomme les archevêques et évêques des differens cultes".

2) Der lateinische Text lautete wörtlich:,,Archiepiscopus Coloniensis, item episcopi Monasteriensis, Trevirensis, Vratislaviensis et Varmiensis in forma hactenus usitata eligentur a suis capitulis. Eligibiles tamen erunt praeter canonicos ecclesiae vacantis cuncti ecclesiarum parochialium rectores et S. theologiae et canonum professores. Dies electionis ultra tempus a canonibus praefinitum non differenda et regiae maiestati denuntianda est, cuius erit si velit commissarium vel commissarios ad capitulum ablegare, personas certas a dignitate archiepiscopali vel episcopali excludere et electo placitum seu approbationem regiam impertiri. Quod vero attinet archiepiscopatum Gnesno Posnaniensem et episcopatum Culmensem manebit forma provisionis quae hactenus usitata fuit, scilicet nominationis regiae. Sua Sanctitas electis, postulatis aut nominatis confirmationem admissionem aut institutionem dabit infra menses quatuor a processus informativi exhibitione computandos“.

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