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Theologie und des Kirchenrechts erklärt. Der Wahltag sollte innerhalb canonischer Frist anberaumt und dem Könige angemeldet werden, dem es zu überlassen sei, einen oder mehrere Commissarien zur Wahl abzuordnen, gewisse Personen von der bischöflichen oder erzbischöflichen Würde auszuschliessen und dem Gewählten die landesherrliche Bestätigung zu ertheilen. In Bezug auf Gnesen-Posen und Culm sollte es bei der hergebrachten königlichen Ernennung bleiben, und der Papst dem Nominirten binnen einer Frist von vier Monaten von Beendigung des Informativprozesses, mit denf ein preussischer Prälat zu beauftragen sei, die Institution geben.

Die Erzbischöfe und Bischöfe sollten weiter dem Könige und dessen legitimen Nachfolger durch einen Eid der Treue, der Unterthänigkeit und des Gehorsams verpflichtet sein, dagegen der dem Papste zu leistende Eid nach Massgabe der Wessenberg'schen Vorschläge dahin formulirt werden 1): „Ich schwöre und gelobe Ehrfurcht und canonischen Gehorsam der h. römischen Kirche und unserem allerheiligsten Vater in Jesu Christo, dem Papste Pius VII. und seinen auf canonischer Weise gewählten Nachfolgern". Jedenfalls sollte der alte Eid von den „bedenklichen Verpflichtungen" gereinigt werden.

Nicht anders war die Instruction beschaffen, welche im Mai des Jahres 1818 für Niebuhr ausgefertigt, aber erst am 23. Mai 1820 nach Rom gesandt wurde, weil Preussen erst den Lauf der in der Zwischenzeit eröffneten Verhandlungen von Hannover und den zu Frankfurt tagenden deutschen. Regierungen abwarten wollte.

Der auf die Bischofswahlen bezügliche §. 21 erklärte, dass die Sache auf das Reiflichste und in allen ihren Beziehungen erwogen, und dass man zu dem Ergebniss gekommen sei, das Wahlrecht der Capitel, wo es bestehe, durchaus beizubehalten, zumal den Wünschen der deutschen Katholiken dadurch einerseits wohl entsprochen, andrerseits dem

1) Vgl. Mejer a. a. O. II., 2, 104.

Einfluss der Regierung, die für ein bestimmtes Subject dem Capitel eine Empfehlung zukommen lassen könne, kein Hemmniss bereitet werde. Wo dagegen die königliche Ernennung hergebracht sei in dieser Beziehung wurden dem Gesandten Erläuterungen gegeben solle auch diese beibehalten werden.

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Zum Schluss wurde als selbstverständlich hingestellt, dass ohne Genehmigung des Königs Niemand den bischötlichen Stuhl besteigen dürfe, und als Regierungsmaxime bezeichnet, dass ohne triftige Gründe ein Nichtpreusse nicht gewählt werden dürfe.

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Weder jenes Recht, noch diese Maxime", so schloss der Paragraph, „bedürfen zu ihrer Begründung ein römisches Anerkenntniss, aber man muss auch nichts geschehen lassen, was ihnen zuwider ist“ 1).

Bei der Modification des dem Papste zu leistenden Treueides wurde bemerkt, dass sie nicht in den Vordergrund gestellt werden solle.

Ein Begleitschreiben des Staatskanzlers Fürsten Hardenberg beauftragte den Gesandten, der römischen Curie gegenüber namentlich hervorzuheben, dass der König freiwillig die katholischen Bisthümer aufs Neue fundire.

Dasselbe enthielt als Beilage eine Cabinetsordre des Königs vom 23. Mai 1820, worin ausgesprochen wurde: „Der Besitzstand der landesherrlichen Rechte circa sacra vom Jahre 1806 in den Provinzen Schlesien, Südpreussen und Westphalen soll zu Grunde gelegt, davon nichts nachgelassen, und dasselbe Rechtsverhältniss auf die rheinischen Bisthümer ausgedehnt werden".

Damit war dem preussischen Gesandten die Basis für die mit der Curie zu eröffnenden Verhandlungen genugsam vorgezeichnet. Es ergab sich auch zugleich, dass der preussische Hof den Bemerkungen, welche Niebuhr über die hannöverischen Verhandlungen nach Berlin hatte ver

1) Der Wortlaut in Beilage III.

lauten lassen, keine Rücksicht schenkte 1). Man schien preussischer Seits nicht an die Unerschütterlichkeit der römischen Grundsätze“ zu glauben, welche protestantischen Regenten,,nie und um keinen Preis" die Wahl des Bischofes zugestehen würde, und der Erfolg zeigte, dass man sich nicht völlig geirrt hatte.

Niebuhr handelte seiner Instruction gemäss.

In der Note vom 22. Juli 1820, mit der er die bezüglichen Verhandlungen eröffnete, betonte er das landesherrliche Veto bei der Bischofswahl auf das Schärfste; er stellte es als eine dankbar anzunehmende Concession des Königs

1) Seine Note vom 23. Januar 1819 sagte: „Der päpstliche Hof stipulirt für die Bischöfe und Kirche, was er nicht aufgeben kann, ohne die Kirche aufzugeben: die Gewalt, welche im Begriff der bischöflichen Würde liegt. Als Haupt der katholischen Kirche kann der Papst hiervon nichts opfern und wird nie den Regierungen eine Einmischung in den geistlichen Unterricht und in die Angelegenheiten der Kirche gestatten, obwohl Rom in einzelnen nothwendigen Fällen die Augen schliessen wird. Er stipulirt ferner ihre unabhängige Dotation nach Vorurtheilen, die hier unerschütterlich feststehen. Aber diese Dotation ist sehr ärmlich in Hinsicht der Bischöfe sowohl als der Zahl der Domherren gerathen, und man hat hier mit Seufzen und grossem Widerstreben sich dazu bequemt. Die Wahl der Bischöfe ist den Capiteln so gegeben, dass der Landesherr dabei wenigstens den negativen Einfluss ausübt, der ihm genügen kann, wenn die Regierung nicht die katholische Kirche in ihrem Innern reformiren zu wollen sich in den Sinn kommen lässt".

Und ferner die Note vom 19. Februar desselben Jahres:,,In Rücksicht des Positiven würde man sich mit Ausnahme von drei Punkten mit der hiesigen Curie einigen können, denn der Kirche ist in nicht wenigen Hinsichten sogar mehr zugestanden worden, als das römische Project für Hannover stipulirt. Folgt doch aus dem I. Artikel, dass man den Katholiken in altprotestantischen Ländern öffentliche Prozessionen gestatten müsse. Jene drei Puncte sind:

a) Die dem protestantischen Landesherrn überlassene Wahl des Bischofes aus drei vorgeschlagenen Subjecten, welche der römische Hof nie und um keinen Preis zugesteht ;

Nicht dass man hier Täuschung und Thorheit so weit treibt, zu wähnen, in dieser Hinsicht wesentlichen Einfluss und Gewalt in Deutschland ausüben zu können. Der römische Hof wird den Wunsch des Landesherrn in Hinsicht der Person gern walten lassen, nur wo Scandal obwaltet, Hartnäckigkeit zeigen".

Friedberg, Staat und Bischofswahlen.

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hin, dass dieser wie früher dem Capitel zu Münster, so auch jetzt den zu errichtenden in Cöln und Trier das Recht der Bischofswahl gewähre. Er betonte, dass man nicht nöthig habe, ängstlich nach der Feststellung eines Modus zu trachten, welcher der Regierung missliebige Candidaten von der Wahl ausschlösse. Es würde das wenig dem Zustande des Vertrauens, wie er zwischen dem Staate und seinem Clerus herrsche, entsprechen. Der Grundsatz der preussischen Regierung, dass niemals ein Candidat, gegen welchen der König gerechte Einwendungen habe, den bischöflichen Stuhl besteigen könne, sei ausserhalb jeder Discussion, und die Regierung sei vom Papste versichert, dass er einem solchen auf Verlangen des Königs die Institution nie gewähren, und eine Neuwahl anordnen werde 1).

Niebuhr erstattete dann seiner Regierung unter dem 25. und 27. Juli Bericht, worin er die Fassung seiner Note erläuterte.

„Um die Erhaltung des status quo zu erlangen", schreibt er, war es hinlänglich, zu sagen, dass der König keine Abänderung in der Art der Promotion zum Episcopat (absichtlich dieser Ausdruck ist gewählt) in den östlichen Diöcesen bezwecke. Um diese auf die westlichen Diöcesen auszudehnen (wie es die königliche Cabinetsordre vorschreibt), schien es die zweckmässigste Wendung, zu sagen, dass die in Breslau übliche Wahlform auf sie angewendet werden solle. Noch einmal muss ich wiederholen, dass zu Gnesen, Posen und Culm die vorhergehende königliche Ernennung ein factischer Umstand ist, wovon, wie die Acten ausweisen, hier nie Notiz genommen wurde, weil immer das Protokoll der Scheinwahl eingesendet wurde. So erlangte man die Institution ohne Schwierigkeit. Es ist daher zweckmässig, den westlichen Provinzen das Wahlrecht offen einzuräumen und betreffs derselben nur zu sagen, es dürfe kein dem König missfälliger Bischof ernannt werden. Das Veto habe ich stark accentuirt.

1) Der Wortlaut in Beilage IV.

Aber wir könnten uns auch mit der Erklärung beruhigen, dass der Papst nur personam regi gratam instituiren wolle"..

Allein schon in seinem Bericht vom 11. 1), und wiederholt am 29. August, konnte er seiner Regierung mittheilen, dass der Vorschlag derselben bei der Curie auf harten Widerstand stosse. Sowohl Consalvi wie die Cardinäle bestünden darauf, dass das landesherrliche Verwerfungsrecht vor der Wahl ausgeübt werden müsse. Das Capitel könne nicht zweimal wählen, ebenso wie die Verweigerung der Institution, solle sie nicht in einen Act der Dictatur ausarten, nur aus canonischen Gründen erfolgen könne.

„Wolle der Hof", so schreibt Niebuhr nach den Aeusserungen Consalvis, „sich nicht ganz den Wahlen überlassen, so würde man den Modus acceptiren können, dass die Capitel eine Candidatenliste von sechs Personen aufstellten, welche die Staatsregierung die Befugniss hätte, auf drei zurückzuführen".

In Berlin trat man über diese allerdings noch nicht officiell von Rom ausgesprochene Proposition sofort in Berathung, und kam zu dem Entschlusse, sie auf keinen Fall anzunehmen.

Es sei unmöglich, schrieb Altenstein unter dem 6. October au den Grafen Bernstorff, dass die Capitel sechs geeigneteCandidaten aus ihrem Schosse aufstellten ), und andere erforderten vota duplo majora. Das Streichen auf der Liste setze die Regierung in eine peinliche Lage den nicht genehmen Candidaten gegenüber, und besten Falls würde das Ergebniss der Wahl zu dem Siege eines unbedeutenden Mannes führen, der es eben mit keiner Partei des Capitels verdorben hätte. Für den Staat aber sei es von Wichtigkeit,

') Der Wortlaut in Beilage V.

2) Wenn Mejer, das Veto deutscher protest. Staatsreg. gegen kath. Bischofswahlen (Rostock 1866) S. 36 sagt: „das sollten sie auch nicht. Der ehemalige Münsterländer Schmedding (vortragender Rath im Unterrichtsministerium) irrt hier", so fällt der Vorwurf des Irrthums auf ihn Siehe oben und vgl. den Bericht Niebuhrs Beilage IX, selbst von sechs Candidaten spricht.

zurück.

Wer

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