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sie auf vorerwähnte Weise eingerichtet und zusammengesetzt sein werden) sich solchen Rechtes sollen zu erfreuen haben. Es sollen nämlich bei Erledigung jener Stühle, es sei durch Todesfall extra curiam, oder durch Abdankung und Entsagung (mit Ausnahme jedoch der jetzigen Erledigungen von Cöln und Trier) innerhalb der gewöhnlichen Frist von drei Monaten, die Würden und Canonici capitularisch versammelt und mit Beobachtung der canonischen Vorschriften, aus der gesammten Geistlichkeit des Preussischen Reichs sich einen würdigen, und mit den canonischen Erfordernissen begabten Mann zu ihrem Vorgesetzten canonisch zu erwählen, ermächtiget sein. Bei dergleichen Wahlen aber sollen nicht bloss die wirklichen, sondern auch die Ehren-Canonici eine Stimme führen, selbst jene, die über die, in dieser Verordnung festgesetzte Anzahl, auf ihre Lebzeit in den Capiteln beibehalten werden, sollen nicht davon ausgeschlossen sein.

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Das Breve 1), von dem kein officieller deutscher Text existirt, verordnet in der bezüglichen Bestimmung:

„Da aber zum Nutzen der Religion, zur nützlicheren Handhabung des bischöflichen Amtes sehr viel daran gelegen ist, dass die wechselseitige Eintracht zwischen beiden Mächten (d. h. Kirche und Staat) erhalten bleibt, da, wie Ivo von Chartres bezeugt, die Welt wohl geleitet wird, die Kirche blüht und Frucht trägt, wenn Königthum und Priesterthum mit einander übereinkommen 2), so wird es Euch obliegen, nur solche aufzunehmen, welche ausser den durch das Kirchenrecht festgesetzten Eigenschaften noch durch das Lob ihrer Klugheit empfohlen werden, und von denen ihr wisset, dass sie dem durchl. Könige nicht weniger genehm sind, und

') Der lateinische Originaltext des Breve in Beilage XCIII.

2) Ivo von Chartres, Brief 238 (ed. Paris 1610, S. 423): „,Novit enim paternitas vestra, quia cum regnum et sacerdotium inter se conveniunt, bene regitur mundus, floret et fructificat ecclesia. Cum vero inter se discordant, non tantum parvae res non crescunt, sed etiam magnae res miserabiliter dilabuntur."

müsst ihr Vorsorge treffen, dass Euch dieses gewiss sei, bevor ihr den förmlichen Act der Wahl in der vorschriftsmässigen canonischen Weise vornehmet" 1).

3. Hannover 2).

Schon im Dezember des Jahres 1815 war bei der hannoverischen Regierung der Entschluss feststehend, ein Concordat mit der römischen Curie zu schliessen, und sogleich wurden mit Energie die Vorbereitungen dazu getroffen.

Zuerst freilich beschränkte man sich darauf, die Basis der beabsichtigten Unterhandlungen festzustellen, und erfragte eifrig das Gutachten sachverständiger Behörden.

Schon unter dem 19. December erstattete der dazu aufgeforderte Hofrath Blum Bericht. Er hob die Wichtigkeit der bischöflichen Würde für die Staatsinteressen hervor und beanspruchte unbedingte königliche Nomination.

,,Selbst die Ernennung der Bischöfe, sagte er, muss dem Staate vorbehalten bleiben und der päpstliche Hof zur Bestätigung der dazu ernannten Subjecte, wenn nicht besondere zu bescheinigende Hindernisse gegen die Ertheilung der bischöflichen Weihe an die ernannten Subjecte vorhanden seyn sollten, sich anheischig machen."

Der Papst habe auf alle Reservationen zu verzichten und zu versprechen, die Confirmation innerhalb einer Frist von drei Monaten kostenfrei zu ertheilen.

In demselben Sinne sprach sich die provisorische Regierungscommission unter dem 30. Januar des folgenden Jahres aus, welche auch eine Verpflichtung des Bischofes gleich den anderen Staatsdienern verlangte, und ebenso der Kanzlei

') Die Bulle ist nach Cabinets-Ordre vom 23. August 1821 in der Gesetzsammlung publicirt worden, indem ihre sachlichen Verfügungen“ sanctionirt wurden.,,Meiner Majestätsrechte unbeschadet." (Ges. Samml. 1821. S. 113.

2) Die Darstellung beruht auf den Acten des königlichen Ministeriums in Hannover. Vergl. auch Mejer, römisch-deutsche Frage II, 2, 117.

director Dyckhof zu Osnabrück, und der bekannte Kirchenhistoriker Professor Dr. Planck in Göttingen. Nur dass dieser letztere doch seine Zweifel nicht verhehlte, ob der Papst das Nominationsrecht einem protestantischen Fürsten so ohne Weiteres zugestehen werde.

Sein Gutachten 1) verräth ein in den Anschauungen der Zeit stehendes, aber doch immerhin ziemlich unbefangenes Urtheil.

Am 30. September 1816 wurde der Prinzregent Seitens der Regierung um Anordnung einer Gesandtschaft angegangen, und von ihm der Baron von Ompteda und der Hofrath (früher Professor in Göttingen) Leist zu diesem Zwecke designirt 2).

Eine Instruction wurde entworfen 3), worin den Gesandten aufgegeben wurde, vor allen Dingen in Rom das Zugeständniss der landesherrlichen Nomination zu erreichen, sich aber im Nothfalle mit der Wahl der Bischöfe durch das Capitel zu begnügen.

Eigenthümlicher Weise wurde für diesen Fall keine weitere Bethätigung des landesherrlichen Einflusses, als die Direction des Wahlactes durch einen landesherrlichen Commissar, und die Beschränkung der Wählbarkeit auf Mitglieder der beiden beabsichtigten Capitel verlangt.

Dagegen sollte freilich der Papst die Confirmation nicht ohne Anführung von Ursachen verweigern dürfen, der Bischof ausser dem Huldigungseid noch einen anderen nach Muster des in Oesterreich üblichen leisten.

Andererseits wurde indessen das Devolutionsrecht ohne jede Einschränkung anerkannt, ja als staatliche Forderung aufgestellt.

Das Besetzungsrecht der Capitel nahm die Regierung für sich in Anspruch.

1) Beilage XVII.

2) Vergl. über diese Mejer a. a. O. II, 2, 131 ff.

3) Die auf die Besetzung der bischöfl. Stühle bezügl. §§ in Beil. XVIIL

Allein die Fassung dieser Instruction fand nicht den Beifall des rechtsverständigen Begleiters von Ompteda, des Hofrath Leist.

Unter dem 30. November richtete er ein vorläufiges Gutachten an die Regierung, worin er zu dem auf die Bischofsfrage bezüglichen § 2 der Instruction bemerkte:

„Es dürfte nicht überflüssig sein, nach dem ersten Absatze dieses § noch folgenden Zusatz zu machen:

Die Anstellung des processus informativi mit dem ernannten Bischofe, wie auch die ihm zu ertheilende Consecration muss der Papst dem anderen Landesbischofe delegiren, und spätestens binnen 3 Monaten nach Empfang des processus informativi ist die Confirmation von ihm zu ertheilen.

Den in dem § 2. befindlichen Zusatz, dass äussersten Falles die Erwählung der Bischöfe durch das Capitel nachgegeben werden könne, wünschte ich von Ew. Exc. aus der Instruction entfernt zu sehen, da die königliche Nomination der Kirchenobern ein zu hohes und in seinen Folgen zu wichtiges Vorrecht ist, als dass darauf je verzichtet werden könnte, auch gegenwärtig fast überall das Wahlrecht der Capitel durch die landesherrliche Nomination verdrängt worden ist."

In der That wurde in Folge dessen die Instruction geändert und der auf Bischofswahlen bezügliche Zusatz fortgelassen.

Als die hannöverische Gesandtschaft in Rom angelangt war, nahm sie zuerst zu Niebuhr ihre Zuflucht, und die Auslassungen dieses erschütterten schon einigermassen die ungetrübte Aussicht auf guten Erfolg, welche Ompteda bisher beseelt hatte.

Schon am 23. April 1817 berichtet er über Niebuhr: ,,Was dagegen das angesprochene Recht des Souverains zur Ernennung der Bischöfe betrifft, so behauptet er, dass Anträge dieser Art hinreichend seyen, Alles zu verderben, und hält für durchaus unmöglich beim päpstlichen Stuhl damit durchzudringen."

Am 3. Mai kündigte er seiner Regierung an, dass er

Friedberg, Staat und Bischofswahlen.

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eine Conferenz über die hannöverischen Propositionen mit dem Seitens der Curie bevollmächtigten Monsignore Mazio haben werde, aber so sehr hatten die Einwendungen von Niebuhr seine Thatkraft gelähmt, dass er dem päpstlichen Diplomaten gegenüber die Frage der Bischofswahlen gar nicht zu berühren wagte, eine Thorheit, die den unsicheren von der Regierung in dieser Beziehung eingenommenen Standpunkt der Curie sofort klar legte, und eine Nachgiebigkeit derselben von vornherein unwahrscheinlich machte.

,,Den höchsteritischen Punkt", berichtete er am 17. Mai 1817 der landesherrlichen Ernennung zum bischöflichen Stuhl halte ich noch geflissentlich zurück, indem solcher die grössten Schwierigkeiten veranlassen dürfte"; und eine chiffrirte Nachschrift bemerkte weiter:

,,Die Schwierigkeiten in Betreff der landesherrlichen Ernennung der Bischöfe werden nicht zu überwinden sein. Hofrath Leist glaubt das Gegentheil. Ich glaube, man muss bei Zeiten auf Modificationen sinnen, die dem Hauptzwecke nicht schaden."

Ausführlicher begründete er seine Bedenken in der Depesche vom 9. Juni 1). Der Einfluss den Niebuhr nicht sehr zum Vortheil der Unterhandlung auf den hannöverischen Diplomaten ausgeübt hat, ist unverkennbar, und einige von Mazio in der Conferenz gethane Aeusserungen reichen hin, ihn an seiner Aufgabe verzweifeln zu lassen, noch ehe er selbst seiner Instruction gemässe Eröffnungen an die Curie gemacht hatte.

Er möchte nur noch wissen, ob die Regierung, wie das auch wohl Preussen acceptiren werde, eine Capitelswahl mit landesherrlichem Veto wolle, oder directen Vorschlag Seitens des Königs an den Papst. Nach guter Diplomatenart, vielleicht auch nach dem Vorbilde der von ihm angeführten württembergischen Verhandlungen des Jahres 1807 schwebt ihm dann noch ein in der Depesche durch Unterstreichung geehrter „Geheimer Artikel“ vor, in dem der Papst versprechen 1) Beilage XIX.

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