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nommen haben, könnte aber für Aufstellung eines Erzbischofs, wenn der erzbischöfliche Sitz vacant geworden, eine besondere Uebereinkunft getroffen werden. Das kürzeste wäre vielleicht, wenn die Bischöfe in der erzbischöflichen Würde einander nachfolgten, so dass wenn der Erzbischof in dem Staate A sterben sollte, sogleich der Bischof in dem Staate B. u. s. w. als Erzbischof succedirte. Da diese 'Nachfolge concordatsmässig wäre, so würde keine besondere Bestätigung des Papstes nothwendig sein."

Der vierte Punct traf dann Bestimmungen über die als nothwendig aufzustellenden Eigenschaften eines Bischofes

Danach sollte er 33 Jahre alt, wissenschaftlich gut gebildet, acht Jahre in der Seelsorge oder einem höheren Lehramte thätig gewesen, mit einem guten Sittenzeugnisse versehen, und von „,religiöser Verträglichkeit" sein. Adel wurde für nicht erforderlich erklärt.

Der

Punct fünf fuhr dann fort:,,Wenn ein Bischof vom Landesherrn ernannt worden, so führt der Erzbischof den Informationsprocess, schickt diesen durch die betreffende Staatsbehörde nach Rom und erbittet sich die päpstliche Bestätigung, welche längstens in vier Monathen ertheilt wird. Sollte die Bestätigung in dieser bestimmten Zeit nicht erfolgen, so ersetzt sie der Erzbischof.

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Sollte aber der Papst über die Person des Ernannten innerhalb jener Zeit Anstände erheben, so wird er dieselben in der Provinz unter dem Vorsitz eines Bischofs und unter landesherrlicher Mitwirkung, durch die bischöflichen Räthe und Universitäts - Professoren untersuchen und zur Entscheidung bringen lassen,

Wenn sich die Umstände unbegründet finden, so wird der Papst die Bestätigung innerhalb zwei Monathen nach dem Erkenntniss ertheilen und wenn sie nicht erfolgt, so tritt, wie oben festgesetzt wurde, die erzbischöfliche Bestätigung ein.

Nachdem der neue Bischof bestätigt worden, wird er

vom Erzbischof consecrirt."

Der sechste Punct bestimmte den von den Bischöfen dem Landesherrn zu leistenden Eid dahin:

„Ich verspreche und gelobe dem König (Grossherzog etc.), seinen Nachfolgern und der Constitution des Reichs (Landes) Treue und Gehorsam. Ich gelobe gegen das allgemeine Wohl des Staates nichts zu unternehmen, vielmehr dasselbe nach Kräften besonders durch gewissenhafte Erfüllung meiner Berufspflichten zu befördern."

Der dem Papste zu leistende Eid wurde dagegen formulirt:

„Ego N. nominatus ecclesiae N. Archiepiscopus (Episcopus) promitto, Sanctissimo Domino N. Papae ejusque Successoribus fidem et obedientiam canonicam juxta decreta universalis ecclesiae me exhibiturum, jura et auctoritatem ecclesiae catholicae defendenda et promovenda curabo et divinum munus ecclesiae N. mihi commissum in animarum populique salutem pro viribus me executurum spondeo."

Der siebente Punct endlich verlangte in Bezug auf den Erzbischof eine schriftliche Verpflichtung desselben gegen alle zu seiner Provinz gehörigen Regierungen1).

Am 27. März 1818 traten darauf in Frankfurt am Main die Gesandten von Württemberg, Baden, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Nassau, Mecklenburg, Oldenburg, den Sächsischen Herzogthümern, Waldeck, Lübeck und Bremen zu der von Württemberg veranlassten Conferenz zusammen Der Gesandte der zuletzt genannten Macht übernahm den Vorsitz und eröffnete die Versammlung 2).

Es musste für den Erfolg derselben verheissungsvoll erscheinen, dass Fürst Metternich seine Zustimmung zu den von Württemberg aufgestellten Grundsätzen erklärte, und der preussische Staatskanzler Fürst Hardenberg versprach, entweder den in Frankfurt tagenden Regierungen beizutreten, oder aber die zwischen Preussen und der Curie

1) Ausserdem bestimmte Panct 24:,,Bei Verleihung hoher oder niederer Kirchenstellen sollen keine Taxen oder Abgaben von was immer für einer Art.... bezahlt werden."

2) Ueber die sonst in Frankfurt wirkenden Personen s. Mejer, röm.deutsche Frage II, 2, 176 f. 187 f.

schwebenden Verhandlungen gemäss den in Frankfurt berathenen Grundsätzen fortführen zu wollen.o

Dennoch fanden diese nicht einmal namentlich was die Vorschläge über die Bischofswahl betraf den Beifall sämmtlicher zu Frankfurt tagender Regierungen.

Besonders betonte Hessen-Darmstadt 1) die absolute Nothwendigkeit, das Ernennungsrecht der Bischöfe zu erwirken, während die übrigen Staaten sich für Bischofswahl erklärten ,,ohne den landesherrlichen Rechten zu nahe zu treten“ weil dies canonisch richtiger und zugleich politischer sei, da die Geistlichkeit dadurch gewonnen würde, und dies für den Fall, dass die Unterhandlungen in Rom auf Widerstand stiessen, erwünscht sei. Auch glaubte man dass der Papst protestantischen Landesherren das Nominationsrecht schwerlich oder gewiss nicht ohne grosse Seitens der Staaten zu bringende Opfer einräumen würde.

Wangenheim erachtete für seine Person die Durchsetzung der Bischofswahl für so wesentlich, dass er eine diploma tische in diesem Sinne wirkende Beeinflussung auf den darmstädtischen Hof verhiess.

Am 28. März kam die Frage der Bischofswahl zur Berathung. Die betreffenden Artikel der Grundsätze erfuhren eine Umänderung, und wurden wesentlich dahin gefasst, dass im Fall der Erledigung eines bischöflichen Stuhles das Domcapitel aus den Dekanen und durch die Wahl derselben eine der Zahl der Domcapitulare gleiche Verstärkung erhalten sollte.

1) Von Einfluss war darauf wohl die Denkschrift des Regierungsrathes Wiederhold in Rinteln vom 13. Februar 1818, worin es hiess: ,,Das Recht der Ernennung der Erzbischöfe und Bischöfe dürfte zu denjenigen Rechten der Landesherren gehören, welche unter allen Umständen behauptet werden müssten.

Denn abgesehen davon, dass dieses Recht in politischer Beziehung von der grössten Wichtigkeit ist, so ist es auch dadurch rechtlich begründet, dass nach erfolgter Succession der Domcapitel das denselben zugestandene Wahlrecht auf die weltlichen Fürsten übergegangen und in ein landesherrliches Ernennungsrecht umgewandelt worden ist".

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Dann dürfe der Landesherr das Recht ausüben, ihm missfälligen Personen die Exclusiva zu ertheilen, und der Wahlkörper wähle in Gegenwart eines landesherrlichen Commissars aus den qualificirten Mitgliedern der Diöcesangeistlichkeit drei Candidaten, unter welchen der Landesherr den Bischof ernenne. Jedoch stehe es diesem frei, die Gewählten nicht ohne Angabe von Gründen zu recu

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siren, was eine Neuwahl zur Folge haben müsse.

Diesen complicirten Wahlmodus hoffte die Versammlung in Rom um so eher durchsetzen zu können, als die der Kommission beigegebenen katholischen Geistlichen ihn für ächt canonisch erklärt hatten.

Der den Bischöfen aufzuerlegende Eid wurde dem bairischen Concordate entlehnt und der Vorschlag der niederländischen Regierung von einer Verpflichtung auf die Gesetze des Staates Abstand zu nehmen nicht genehmigt. Dagegen fand die Hessen-Darmstädtische Proposition Beifall, den von den Bischöfen dem Papste zu leistenden Eid mit Stillschweigen zu übergehen, wie denn auch die hartnäckig von derselben Regierung verfochtene Ansicht von der Nothwendigkeit des landesherrlichen Nominationsrechtes Berücksichtigung erforderte. So einigte man sich schliesslich dahin, wenigstens darauf abzielende Versuche in Rom zu machen, and äussersten Falles sich mit der vorgeschlagenen Form der Bischofswahl zu begnügen.

Auch in Bezug auf den Staatseid der Bischöfe beschloss man die Gesandten dahin zu instruiren, die Fassung:,,so wie den Gesetzen des Staates" durchzusetzen und erst im Nothfall den Wortlaut des baierischen Concordates zu acceptiren, doch so, dass der Eid mehr abstract der Regierungsgewalt : Majestati regiae" oder „supremis territorriorum potestatibus", als der Person des Regenten geleistet wurde. Die Verfassung der an den Verhandlungen mitbetheiligten freien Städte sollte in Rom den Vorwand für diese Forderung geben.

Inzwischen war man sich darüber klar geworden, dass die oben gedachten Bestimmungen über Bischofswahlen, die man aus den Grundsätzen" formulirt, und mit dem Namen

der „Grundzüge" belegt hatte, in Rom kaum durchgehends Anerkennung finden würden.

Aber man meinte derselben auch nicht benöthigt zu sein. Die Befugniss, landesherrliche Commissarien zu Bischofswahlen abzuordnen, schien ein wesentlicher Ausfluss des den Fürsten zustehenden ius circa sacra zu sein, und in der That sind alle Regierungen, welche im Anfange des Jahrhunderts mit der römischen Curie in Unterhandlung getreten sind, von der Anschauung ausgegangen, dass diese ihre Befugniss von Rom aus nicht gebilligt zu werden brauche.

Ebenso dachten die Regierungen über das Recht, ihnen missliebigen Personen die Exclusiva zu ertheilen. Man hat dabei sicher nicht allzuviel Gewicht auf die practische Wichtigkeit dieser Befugniss gelegt. Dazu war man doch zu sehr von dem Bewusstsein der staatlichen Macht durchdrungen, als dass man ein renitentes Capitel sich als möglich gedacht hätte. Und wahrscheinlich war ein solcher Fall in der That nicht, wenn man die Zusammensetzung der Capitel einerseits, der Wahlkörper andrerseits in Erwägung zog, die beide unter der dauernden Einwirkung des Staates standen.

Es war daher eigentlich nur eine theoretische, eine systematische Vollständigkeit, die man bezweckte. Sagten die Canonisten, welche den Frankfurter Berathungen beiwohnten, den Gesandten jeden Tag, dass die Befugniss die Exclusiva zu geben, ein wesentlicher, schon von den deutschen Kaisern wahrgenommener Bestandtheil des ius circa sacra sei, so schien den Regierungen das Aufgeben derselben nicht zu rechtfertigen, und die Annahme Seitens der Curie nicht erforderlich zu sein.

Ebenso verhielt es sich endlich in Bezug auf das landesherrliche Verwerfungsrecht der drei Gewählten, und die Verpflichtung des Wahlkörpers zu neuen Vorschlägen.

Man entwarf daher eine Declaratio, welche die mit Rom durch eine Gesandtschaft zu vereinbarenden Punkte enthielt, und beschloss die übrigen Puncte der Grundzüge durch einseitig zu erlassende Staatsgesetze festzustellen.

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