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Alle Rechte vorbehalten.

Die Verlagshandlung.

Vorrede.

Das Recht des Staates bei Besetzung der bischöflichen Stühle ist von wesentlichster Bedeutung. Das haben die deutschen Regierungen voll erkannt, und darum mit allen Kräften eine Anerkennung der von ihnen in Anspruch genommenen Befugnisse Seitens der römischen Curie zu erzielen gesucht. Dennoch sind sie nicht zu Ergebnissen gelangt welche ein unanfechtbares Recht hingestellt hätten. Vielmehr sind beständig Zweifel aufgetaucht, welche Seitens der römischen Curie regelmässig eine dem Staate ungünstige Lösung erfahren haben, und welche die Regierungen in ihrem Sinne zu heben theils zu lässig theils zu schwach waren. Nicht einmal das Material theilten die letzteren zur Genüge mit, aus welchem die Wissenschaft das geltende Recht hätte ergründen und allen unrechtmässigen Anmassungen gegenüber vertheidigen können, und auch Rom, obgleich von seinen Parteigängern selbst dazu aufgefordert, dachte nicht daran, die Acten zu publiciren, deren Kenntniss für das Verständniss des bestehenden Rechtes durchaus nöthig war und darum den curialen Interpretationen nur schädlich sein konnte.

Schon im Jahre 1867 bin ich der Aufgabe, die Beziehungen des Staates zu der Besetzung der bischöflichen Stühle darzustellen, näher getreten, und ich habe den deutschen Regierungen meinen ehrerbietigen Dank auszusprechen,

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