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oder der Töchter des Adels namentlich des hohen Adels machten. Der Verweltlichung der Kirche war auf diese Weise kein Damm gesetzt.

Die Hierarchie blieb ein integrirender Theil der Reichsverfassung für die katholischen Länder und des Staatsorganismus der lezten. Die Rechte des Kaisers als höchsten Schirmvogts der Kirche, sowie die der Landesherrn als der Schirmvögte der Landeskirchen wurden fortan noch in umfassenderer. Weise geübt, wie früher zum Theil unter ausdrücklicher Genehmigung des Pabstes und des deutschen Episcopats; jener hatte sich nach dem Ausbruche der Reformation nach und nach überzeugt, daß dieser nur mit Hülfe des weltlichen Arms zu bekämpfen war; der Episcopat concordirte z. B. in Bayern 1583 mit den weltlichen Fürsten, theils weil in gemischten Angelegenheiten sie diesen keine verbindenden Befehle ertheilen konnten, theils weil auch sie sich leicht überzeugten, daß ohne materiellen Zwang die kirchliche Disciplin nicht aufrecht erhalten werden könnte. Einfacher waren die Verhältnisse in den geistlichen Staaten, weil der Bischof seine Anordnungen auch als Landesherr sanctionirte und nur zuweilen der Zustimmung seiner Landstände bedurfte (f. unten §. 8).

Die durch die Reformation direkt bewirkte Steigerung der Staatsgewalt in kirchlichen Dingen entstand durch die Annahme der Zuständigkeit des s. g. jus reformandi der Landesherrn, welches zwar zunächst nur in den protestantischen Territorien seine Wirkung äußerte, aber bald zu einer dem Protestantismus feindseligen Anwendung des Grundsages: cujus regio ejus religio, also zur Unterdrückung des Protestantismus in den von katholischen Landesherrn regierten Territorien führte, allein auch zur principiellen Entwicklung des f. g. jus circa sacra, in Folge dessen sich die Landesherrn später für ermächtigt hielten, selbst als Reformatoren in der Kirche aufzutreten. Dieß geschah freilich erst im achtzehnten Jahrhundert, nachdem die Staatsentwicklung und die allgemeine und wissenschafttiche Bildung größere Fortschritte gemacht und die Macht des kritischen Geistes in der Bearbeitung des Kirchenrechts zur Umgestaltung dieses Zweigs der Jurisprudenz geführt hatte.

Der westphälische Friede erkannte zwar Rechte der landes

herrlichen Gewalt in kirchlichen Dingen 1) sowohl der katholischen als der protestantischen Fürsten Deutschlands an, doch enthielt er nichts über den Umfang und das Verhältniß dieser Gewalt der katholischen Fürsten zur geistlichen 2).

II. Die fortschreitende organische Entwicklung und practische Gestaltung der Staatsidee und der Aufschwung der allgemeinen und wissenschaftlichen Cultur giengen Hand in Hand mit einander und standen in beständiger Wechselwirkung; die Leiter der Staaten (in und außer Deutschland) förderten die leßte, diese belehrte sie über ihre Rechte und Pflichten: der Staatsorganismus wurde mehr und mehr vervollkommnet, die Staatsgewalt nach theoretischen Principien erweitert, und griff daher mehr und mehr auch in das Kirchliche ein. Mißbräuche und falsche Richtungen waren freilich unvermeidlich. Das Verderbniß der Höfe war zu groß, als daß die Regenten nicht oft ihre gesteigerte Macht mehr zur Befriedigung ihrer persönlichen Interessen als zur Förderung des Staatswohls benügt hätten. Das Princip der freien Forschung auf dem Gebiete der Wissenschaft, obwohl durch die Regierungen in Schranken gehalten, führte doch auch zu Ueberstürzungen und zulezt zu so weit greifenden von den Landesherrn unternommenen Reformen. auf dem kirchlichen Gebiete, daß manche der katholischen Kirche ihrer anerkannten Verfassung gemäß zukommenden Rechte nicht mehr geachtet wurden. Dieß geschah vor Allem durch Kaiser Joseph II. seit dem Jahre 1781.

Schon der westphälische Friede war ein vom katholischen Standpunkte aus verwerflicher Akt der katholischen Fürsten Deutschlands und mußte die energische Protestation des Pabstes nach sich ziehen. Allein die weltliche Gewalt war anerkannt so stark, daß die Publication dieser Protestation in Deutschland von Kaiser

1) Vergl. z. B. das Inst. Pac. Osnabr. art. 8. §. 1.

2) Dieß ist auch die Ansicht des Mainzer Canonicus von Eckhart in dessen Diss. de jure principis circa sacra subditorum suorum protestantium v. 3. 1750; in Schmidt's thesaur. jur. eccles. t. IV. p. 65. 66. §. 34.

Ferdinand III. verboten und von der Reichsdeputation zu Nürnberg den 17/27. Oct. 1650 die Absezung des derselben Folge ge= ben wollenden Erzbischofs und Kurfürsten von Trier einstimmig beantragt wurde 1). Wie die deutschen Concordate von 1447 und 1448 das erste, so waren die auf die Religion bezüglichen Artikel des Friedens von Münster und Osnabrück das zweite Reichsgrundgesez in kirchlichen Dingen und wurden wie jene der Gegenstand einer reichen kirchenrechtlichen Litteratur bis zum Reichsdeputations hauptschluß von 1803, ja zum Theil noch bis zur Auflösung des deutschen Reichs.

Dieselben regulirten nun freilich nur das gegenseitige Verhältniß der Confessionen im Reiche und enthielten, wie gesagt, keine förmliche Bestimmungen über das der weltlichen Gewalt der weltlichen Landesherrn zu den Bischöfen, zu deren Diöcesen ihre Territorien gehörten; doch erkennen sie für alle Landesherrn, also auch für die katholischen (Majestäts) Rechte in kirchlichen Dingen an 2), freilich ohne deren Inhalt und Umfang zu berühren (er war durch die in jedem Lande geltende Kirchenverfassung gegeben); ferner enthält jener Friedensschluß eine Gewährleistung des Kirchenguts jeder Confession und verbot dessen Entfremdung von seinen Zwecken, eine Maaßregel, die verhinderte, daß, wenn später ein katholisches Land an einen protestantischen Fürsten kam, dieser es seinen Religionsverwandten zuwenden konnte. Auch war durch das Normaljahr in jedem Lande der Cultus der Confessionen für immer festgestellt, was freilich Bedrückungen von Protestanten in katholischen und von Katholiken in protestantischen Ländern nicht aufhielt, und ebensowenig die häufigen Religionsbeschwerden.

III. Noch größere Fortschritte machte die Staatsgewalt nach dem westphälischen Frieden und zwar vor Allem unter Ludwig XIV.

1) Moser, Religionsverfassung S. 709, 10. Der Kaiser strafte einen
Buchhändler in Wien, der die päbstliche Probation gedruckt hatte, mit
Gefängniß und schwerer Geldbuße. Philipps, Kirchenrecht. Bd. 11.
G. 477.

2) S. unten §. 7.

in Frankreich. Das Verhältniß der katholischen Kirche in Frankreich war einerseits dem Pabste andererseits dem König gegenüber ein eigenthümliches. In erster Beziehung vindicirte sich eine nicht geringe Selbstständigkeit unter dem Titel von Libertés de l'Eglise Gallicane. Diese Freiheiten, welche zugleich der weltlichen Gewalt bedeutende Rechte in kirchlichen Dingen beilegten, waren bekanntlich 1594 durch Pithou (freilich ziemlich verworren) in Artikel gefaßt worden, standen unter dem wachsamen Schuße der Parlamente und dienten auch den Königen als Richtschnur der Behandlung vieler kirchlicher Angelegenheiten. Ein Hauptprincip derselben war das: daß der Pabst nicht absoluter Regent der Kirche, sondern den allgemeinen Kirchengeseßen unterworfen, und die besonderen Rechte der Kirche in Frankreich, wie sich dieselbe auch durch altes Herkommen ausgebildet habe, zu achten verpflichtet sei. Ein anderes Princip derselben war das seit Jahrhunderten in Frankreich energisch befolgte: daß der Pabst keine Rechtsgewalt in weltlichen Dingen habe. Diese Principien waren eine feste Basis für die staatliche Omnipotenz des Königs, der, indem er sagen fonne: l'Etat c'est moi, auch über die Kirche zu regieren sich um so mehr für berechtigt hielt, als das Concordat Franz I. von 1517 ihm eine Art von Mitregiment der Kirche gestattet hatte. Durch das strenge Festhalten der „allerchristlichsten" Könige an der katholischen Religion war zwar die Unverleßlichkeit derselben namentlich des Dogmas und des Cultus gesichert; allein, was die Disciplin und die Freiheit der Kirchenobern, ja was die Ausübung der Pabstgewalt im Königreiche betrifft, war doch der königliche Wille maaßgebend. Das Placet und die Recours comme d'abus waren in ungestörter Geltung und wurden mit größter Strenge geübt, die Competenz der geistlichen Gerichte 1695 durch eine Ordonnance royale auf enge Gränzen zurückgeführt, und das Verhältniß der Pabst - sowohl der weltlichen Gewalt als der der gesammten katholischen französischen Kirche gegenüber durch die so berühmten Artikel von 1682 sogar theoretisch festgestellt und dieselben Protestationen der Päbste ungeachtet als Grundprincipien des französisøen Staatskirchenrechts bis ins neunzehnte Jahrhundert festgehalten.

Es war durch die staatliche Unterordnung der katholischen Kirche in Frankreich allen andern katholischen Ländern Europa's eine Norm der Regulirung der kirchlichen Verhältnisse gegeben, die ihre nachhaltigen Wirkungen überall äußerte; und zwar in Deutschland um so mehr, als durch den westphälischen Frieden die Landeshoheit der deutschen Fürsten der Souveränetät fast gleichstand, und der Kaiser in seinen Staaten die gleichen Rechte in Ecclesiasticis hatte, wie der König von Frankreich in seinem Reiche und wie dieser gardien des canons, so selbst executor canonum war.

IV. Es fonnten und mußten sich daher nach der allge= meinen freilich nur allzuoft gestörten Pacification Europa's die Theorien über das Verhältniß der Geistlichen und der Kirchengewalt sowohl auf den Lehrkanzeln und den Schriften der Gelehrten als practisch bei den Regierungen der deutschen Landesherrn entwickeln und unter dem Einfluß der neueren allgemeinen Bildung jene umgestalten.

Die Theorien waren die zuletzt überall in Deutschland als wahr anerkannten und befolgten, das f. g. jus circa sacra, welche zwar von protestantischen Schriftstellern ausgiengen aber auch von katholischen Kirchen- und Staatsrechtslehrern angenommen, vertheidigt und oft besser als von ihren Urhebern begründet wurden. Die Geschichte derselben ist noch jezt von großer Wichtigkeit, so daß ein genaueres Eingehen auf dieselbe nöthig ist und im folgenden Paragraphen versucht werden soll.

Die Fortschritte der Lehre wurden wesentlich gefördert durch die gelehrten Arbeiten berühmter Canonisten des Auslandes, insbesondere das bekannte Werk von Peter de Marca (Erzbischofs von Paris † 1662) de Concordia sacerdotii et imperii (1611) und dem Belgier Van Espen 1) († 1728).

So lange die katholischen Landesherrn Deutschlands am katholischen Princip streng festhielten und nur in ihrer Eigenschaft als Schirmherrn der Kirche auf die kirchlichen Verhältnisse ein

1) Es sind hier vor Allem anzuführen: sein Tractatus de publicatione legum ecclesiasticarum etc. et de usu placiti vom J. 1712 und die Abhandlung de Recursu ad principem v. 1725.

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