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gestört ist, ihm zu seinem Rechte zu verhelfen ), so ist es klar, daß eine vom Staat anerkannte Gerichtsbarkeit geistlicher Behörden so zu sagen nur ausnahmsweise also in Folge besonde= rer Rechtsgründe zu stehen kam, welche jedoch eine verschiedene Grundlage haben können, nämlich

a) die Natur der Sache, rakter des rechtlichen Verhältnisses

⚫ spirituales;

also der absolut spirituelle Chaalso die s. g. causae merae

also den

b) den inneren Zusammenhang des Verhältnisses mit dem kirchlichen oder dessen theilweise religiösen Charakter von causae mixtae; oder daß

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c) die Entscheidung der Rechtssachen nur deshalb den geistlichen Gerichten zusteht, weil die Staatsgesetzgebung ihnen hierüber eine Gerichtsbarkeit übertragen hat, während dieselben an sich oder der Natur der Sache nach causae civiles find.

Die Competenz der geistlichen Gerichte in Fällen der lezten Art beruht daher lediglich auf einem historischen Rechtstitel, und man begreift, wie die weltliche Geseßgebung im Laufe der Zeiten diese Competenz beschränken, ja ganz und gar aufheben konnte, ohne daß die Kirche sich über eine Verlegung von nothwendig ihr zustehenden Rechten zu beschweren hatte. Es ist ja nur eine Zweckmäßigkeits frage: ob eine an sich weltliche Gerichtsbarkeit den geistlichen Gerichten zustehen solle oder nicht? Die wissenschaftliche Aufgabe der Rechtsgelehrten war daher zunächst die, die Sachen dieser Art so scharf wie möglich festzustellen und zu zeigen, daß und warum diese oder jene von der Kirche nicht als eine causa ecclesiastica betrachtet werden durfte.

Diese Aufgabe stellten sich im vorigen Jahrhundert alle staatlich gesinnten Canonisten, ja auch andere; und so thaten es auch Kreittmayr, Dahmen, Sartori und selbst Schenkl.

Ueber die Zahl der zur ersten Categorie also der causae merae spirituales gehörenden Fälle waren die Ansichten der Schriftsteller nicht sehr von einander abweichend, obgleich auch hier einige Gegensäße sichtbar sind. Dagegen stritt man sich um

1) Van Espen, de recursu ad principem §. 2—4. Warnkönig, staatsr. Stellung.

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so mehr über den Kreis der s. g. causae mixtae, unter welchen verschiedene anerkannt als causae dubiae angesehen wurden, also als solche, worüber der Kaiser nach Art. XIV. der Wahlcapitulationen mit dem Pabste sich zu verständigen gelobte.

I. Um die Sphäre der causae spirituales so weit wie mög lich zu fassen, spalteten die früheren Canonisten dieselben in intrinsece oder mere auch spirituales im engern Sinne, und accessorie spirituales d. h. solche, bei welchen das geistliche Moment vorherrschend ist. Dieß thut auch und zwar mit größter Genauigkeit) Schenkl in §. 374, und führt als zu der lezten Art gehörend die Ehesachen auf, welche von den meisten Canonisten sonst wegen des sakramentalischen Charakters der Ehe zu den causae sacramentales also den sacrae mere spirituales gerechnet werden. Denn nach der allgemein feststehenden Lehre gehören zu diesen

I. alle causae sacramentales und die causae dogmaticae und zwar die leßten, nach Dahmen, schon in Folge ausdrücklicher Anerkennung dieses ihres sacerdotalen Charakters (in der Haltung der christlichen Glaubenslehren) durch die römischen Kaiser Constantin, Arcadius, Honorius und Valentinian 2).

Was Sakramentssachen betrifft, bemerkt der genannte Schriftsteller, so wurden super valore vel nullitate sacramentorum feine andere als Chefachen 3) vor die weltlichen Gerichte gebracht, aber nach der anerkannt in allen katholischen Ländern (1775) geltenden Praris nicht von diesen entschieden, sondern an die geistlichen Gerichte verwiesen. Das Gleiche gelte rücksichtlich der causae natalium (§. VII.), wenn die Frage der ehelichen Geburt von Kindern durch die der Gültigkeit der Ehe ihrer Erzeuger bedingt sey. Dieses entschiedenen Charakters der Ehesachen ungeachtet konnten indessen doch auch die weltlichen Gerichte rücksichtlich derselben

1) S. oben §. 4. a. E.

2) Dahmen, Diss. p. 6-8. Cap. 1. §. 3-5.

3) Zu denselben gehörten nicht blos die Fragen über Gültigkeit und Nich tigkeit der Ehen, sondern auch über deren Trennung quoad thorum et mensam, und über die Nichtigkeit oder Auflösung der Eheverlöbnisse.

competent seyn und zwar nicht blos, wie sich von selbst verstand, zur Entscheidung güterrechtlicher also rein bürgerlicher Rechtsstreite der Ehegatten, sondern auch rücksichtlich der Eristenz der Ehe selbst und zwar nach Dahmen

1) wenn es (was gleichfalls sich von selbst verstand) in Folge päbstlicher Ermächtigung geschah, oder

2) wenn es sich von den Wirkungen eines durch die weltliche Gewalt sanctionirten Ehehindernisses handelte 1).

3) Si quaestio in mero facto consistit vel de possessione v. c. circa saevitias mariti, de reposcenda muliere vel uxoré, vel de competentia judicis de sequestratione puellae duobus sponsatae vel si tertii disceptant de matrimonio ad effectum legitimationis vel successionis 2).

4) Si quaestio sit: an sententia ex causa matrimoniali lata transierit in rem judicatam vel nulliter actum vel pronuntiatum sit 3).

Dieß ist auch Schenkl's Ansichten gemäß, der rücksichtlich der causae spirituales überhaupt (in Nr. XX. S. 530) den Sah aufstellt, die weltlichen Gerichte seyen competent, über hier einschlagende quaestiones facti aut possessionis zu erkennen z. B. an quis electus, matrimonio junctus, ordinatus sit, ohne daß es sich davon handle, an legitime electus, junctus vel ordinatus sit 4)?

Diese Rechtsgrundsäge wurden nun befolgt von den höchsten Reichsgerichten 5), von den Gerichten weltlicher katholischer Lan

1) Wir müssen jedoch bemerken, daß ein matrimonium ratum wegen eis nes solchen Hindernisses durch den weltlichen Richter nach canonischem Rechte nicht für nichtig erklärt werden konnte.

2) Dahmen 1. c. p. 9, §. X.

3) Ebend. p. 10. §. XI.

4) Dieselben Grundsäße erkennt auch Held an S. 150-152.

5) S. die von Schenkt S. 592 in Note X. angeführte Kammergerichtsordnung. Pars II. tit. 1. §. 3. Die Wahlcapitulation Art. I. §. 11. Art. XIV. §. 5. und Barthel, de jure reformandi antiquo art. Vill. Held, reichsprälat. Staatsrecht. II. S. 157. §. XXXVII. u. §. XLIX. fg.

desherrn, namentlich in Bayern 1) und am strengsten in den Staaten geistlicher Fürsten Deutschlands 2). In Bayern entzog indessen eine Verordnung vom 4. August 1769 die Streitigkeiten über die Eheverlöbnisse der Competenz der geistlichen Gerichte, an welche der Recurs in hac causa mere saeculari nimmermehr Plaß greifen könne 3), während nach Sartori (§. 1531) in den „Stiftslanden die geistlichen Gerichte sich vielfältig über die bürgerlichen Wirkungen der Cheverlöbnisse zu erkennen pflegten."

Rücksichtlich sonstiger Fälle der administratio sacramentorum bemerkt Kreittmayr (zum cod. jud. S. 58), ob fie gleich res merissime spirituales seyen, so pflege doch die Obrigkeit öfters die Hände darein zu legen, wenn ein dem Publico schädlicher Mißbrauch circa jura stolae oder sonst mit unterlaufe, oder die Administration wider offenbares Recht versagt werde, 3. E. wenn die Bauern mit dem Pfarrer des Zehends halber im Streit sind und er gleich mit Sperrung der Sakramente via facti gegen sie verfährt u. s. w.

II. Man rechnete ferner zu den causae spirituales die Fragen:

a) de valore professionis religiosae,

b) de obligatione voti vel jurisjurandi,

c) die de beneficiis ecclesiasticis,

d) de electionibus canonicis,

e) de sepulturis,

f) die crimina ecclesiastica si concludatur ad poenam canonicam.

Kreittmayr zeigt indessen durch eine Menge Beispiele, daß der weltliche Richter sich oft in der Lage befände, über Rechts

1) Kreitt mahr zum cod. judic. S. 58. Nr. 8. Auch Moser, von der Landeshoheit im Geistlichen S. 293. Sartori, Thl. II. S. 325. §. 374.

2) Sartori a. a. D. §. 1531; Held §. §. LI—LVII.

3) Ebend. S. 327. §. 1375 und die Sammlung der neuesten Generalien E. 515. Jm Regensburger Concordat von 1789 §. XIll. wurde diese Verordnung aufs Neue bestätigt.

streitigkeiten, die rücksichtlich derselben entstünden, zu entscheiden, und zwar

a) bei Ordensprofessionen oder Gelübden vermögensrechtlicher Fragen, z. B. ob dieselbe die Wirkung haben, daß, auch wenn einer später den Orden verließ oder gar die Religion ånderte, sein bei der Profeß geleisteter Erbverzicht rücksichtlich seiner Verwandten ihn erbunfähig machte ').

b) Was Eidsachen anbelangt, so hatte sich zu Kreittmayr's Zeit die Praxis schon so gestaltet, daß der Eid nur als Nebensache des bürgerlichen Contracts angesehen und sogar die Relaxatio juramenti von dem weltlichen Richter angeordnet werden konnte 2).

c) und d) Auch rücksichtlich conferirter Dignitäten oder Pfründen kamen oft Fragen vor, die der weltliche Richter zu entscheiden hatte, z. B. wenn ein weltlicher das jus praesentandi oder der primae preces ansprach und ihm der nöthige adelige Geburtsstand bestritten wurde 3).

e) Auch über Kirchhöfe und bei Gelegenheit von Begräbnissen konnten Streitigkeiten entstehen, die vor die weltlichen Gerichte gehörten z. B. rücksichtlich der Stølgebühren, oder ob jemand Anspruch auf eine Familiengruft habe und dgl. m.

f) Was die geistlichen Censuren betrifft, so hatten die Geistlichen nicht absolut freie Hand5),“ man habe viele Erempel, daß man den Pfarrern, wenn sie mit den Ercommunicationen oder mit Ausschließung von den Sakramenten voreilig verfuhren, so lange die Temporalien sperrte, bis sie die Ercommunication wieder zurücknahmen 6). In weltlichen Sachen gehe dieß ohnedem nicht an, und die höchsten Gerichte erkannten in solchen

1) Kreittmayr a. a. D. S. 57. IV. 6.
2) Kreittmayr S. 62. 63. Nr. 15.

im Geistlichen. S. 293. §. 29.

3) Kreittmayr S, 55. 56. Nr. 3.

4) Kreittmayr S. 61. Nr. 12.

Moser, von der Landeshoheit

5) Kreittmayr S. 64. 65. zu Nr. 14. Sartori S. 341. §. 1384,

6) Kreittmayr ebend.

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