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Die Rechtstitel der im jus circa sacra der Regenten katholischer Länder enthaltenen Befugnisse finden beide

a) in den Bestimmungen des westphälischen Friedens Art. V. §. 30 wo eines jedem Rechtsstande zustehenden juris quodipsi ratione territorii et superioritatis in negotio religionis competit, gedacht und Art. VIII. §. 1, worin omnibus et singulis Electoribus, principibus et statibus imperii das liberum juris territorialis tam in ecclesiasticis quam in politicis exercitium bestätigt werde.

b) in Art. VIII. §. 1. der Wahlcapitulation, der sagt: „daß denen Ständen in ihren Territorien in Religionssachen nicht eingegriffen werden soll, und zwar ohne Unterscheidung der

protestantischen und katholischen Stände."

c) Die Landeshoheit im Geistlichen habe ein katholischer Reichsstand nicht vom Pabst noch denen Erz- oder Bischöfen, sondern als ein Mitglied und Stand des teutschen Reichs, kraft der Verträge zwischen dem Kaiser und Reich und des Reichs Herkommen. Wie nun dieß eine Civilsache ist und Staatshandlungen betrifft, wobei dem Pabst und aller Geistlichkeit, als Geistlichkeit, keine Concurrenz gestattet, noch ihnen Rechenschaft davon gegeben wird, ebensowenig als von dem Religionsfrieden, Ueberlassung der geistlichen Güter an die Evangelische, Suspension der geistlichen Gerichtsbarkeit über dieselben u. s. w., so hat auch ein katholischer Reichsstand wegen seiner Landeshoheit im Geistlichen weder dem Pabst noch einem Erzbischof oder Bischof einige Red' und Antwort zu geben."

d) Es können indessen katholische Landesherrn Landeshoheitsrechte im Geistlichen aus besonderen Gründen haben, welche sind Reichsgeseße, Landesverträge und Freiheiten, Verträge mit Dritten z. B. den auswärtigen Bischöfen, päbstliche Privilegien und das Herkommen 1).

Die einzelnen im jus circa sacra der Landesherrn enthaltenen Berechtigungen sondert Moser in vier Hauptklassen, in die in Ansehung des Kirchenregiments ihnen zustehenden Rechte und

1) Moser a. a. D. S. 254–258.

Pflichten (p. 258), die in Anschung der Lehre (p. 265), in Ansehung der Personen (p. 293), in Ansehung der Sachen (p. 295).

In der Beleuchtung und Prüfung dieser Rechte nimmt Mo ser in der Regel katholische Rechtsgelehrten zu Führer. Unter deren Schriften führt Moser S. 253 die Darstellung dieser Lehre des anonymen Verfassers des vertheidigten Juris regii in Ecclesiasticis der Herzoge in Bayern in v. Cramers, Nebenstunden Thl. 47 S. 79 an. Es heißt hier:

des juris in sacra maaßet sich kein katholischer Regent an; allein circa sacra besiget ein jeder katholischer Landesregent zwey Hauptmajestätsrechte, nämlich

1) das jus protegendi et ab ecclesia salutariter ordinata ad executionem promovendi, mit einem Worte das jus Brachii der Assistentiae saecularis, so eine reiche Quelle von gar vielen politischen Sagungen circa sacra genannt werden kann.

2) das jus majestaticum cavendi, d. i. zu verhindern, damit von den Kirchen und deren Vorstehern nicht's verordnet und veranstaltet werde, so der gemeinen Ruhe, Sicherheit und Wohlfahrt des Staates entgegen wäre.

Diese beiden Majestätsrechte kleben dem imperio civili wesentlich an und lassen sich auf keine Weise davon absondern. Das jus sacrorum, welches der Kirche zusteht, läßt sich füglich wieder in drei Hauptklassen abtheilen:

1) in das jus in ipsam religionem,

2) in das jus disciplinae,

3) in ea, quae sunt jurisdictionis ecclesiasticae.

Die geistlichen Rechte der ersten Klasse sind platterdings incommunicabel; allein bei der zweiten und dritten Klasse lassen sich viele besondere Rechte und Verrichtungen gedenken, die auch von weltlichen Regenten, sive immemoriali usu et observantia, sive ex speciali concessione, compactis et concordatis können besessen werden. Aus welchem Grunde sich die verschiedenen Vorrechte in Ecclesiasticis dieser oder jener Nation und deren Regenten, Kaisern, Königen und Fürsten beurtheilen lassen. Insoweit nun dergleichen Vorrechte an den Kronen und der Landes hoheit an

kleben, werden dieselben mit gutem Fug jura regia in ecclesiasticis genannt."

Man ersteht aus dieser Stelle, daß die geschichtliche Frage über die in der Landeshoheit der deutschen Fürsten enthaltenen Berechtigungen in kirchlichen Angelegenheiten mit der schon zur Geltung gekommenen abstracten Theorie des jus circa sacra majestaticum verbunden und jene aus den für begrifflich in diesem enthalten geltenden deducirt, ja zum Theil vermittelst der Theorie begründet wurden. Auch die meisten katholischen Canonisten und Staatsrechtslehrer behandelten daher die ganze Lehre als eine theoretisch principielle und zwar als ein Capitel des s. g. Allgemei nen Staatsrechts 1); und zwar einige in der oben angegebenen gemischten Richtung; manche hielten sich dagegen so streng wie möglich an das historisch Gegebene. Die wichtigsten Schriftsteller der zweiten Klasse sind v. Sartoris und Schenkl und die österreichischen Canonisten Riegger, Eybel, Pehem u. A.

Von Sartori zuerst in Ellwangen, Salzburg, dann in Wien hat sich um die Nachwelt dadurch verdient gemacht, daß er ein alle Einzelnheiten begreifendes vollständiges Gemälde der kirchlichen Zustände des deutschen Reichs am Ende des achtzehnten Jahrhunderts hinterließ. Sein geistliches Staatsrecht der deutschen katholischen geistlichen Erz-, Hoch- und Ritterstifter (1788-1791) 2) schildert nicht blos die politische Stellung der Erzbischöfe, Bischöfe, Aebte und Stifter gegenüber dem Kaiser und Reich einer und ihrer Unterthanen andererseits, sondern auch ihre kirchlichen Berechtigungen sowohl gegenüber dem Pabste und unter einander, als auch gegenüber der weltlichen Gewalt des Kaisers, des Reichstags, der Reichsgerichte und der weltlichen Fürsten, rücksichtlich ihrer Länder in den bischöflichen Diöcesen. In lezter Beziehung sondert er scharf die den Bischöfen auch als Landesherrn unterworfenen Territorien von denen der weltlichen Fürsten

1) Latics, Rieffel, Wedekind und die vielen, von welchen daher in §. 4 die Rede war.

2) Es gehört hierher vor Allem Bd. II. Th. II. erster Abschnitt von §. 1334 fg.

und macht es möglich, ihre ganze Stellung vollständig zu erfassen. Diese ist für die Gegenwart in leßter Beziehung von Wichtigkeit, indem wir aus seinen Darstellungen ersehen, in welchem Umfange die weltlichen Fürsten des katholischen Deutschlands ein jus circa sacra besaßen. Er sucht, wie die früheren Publicisten, für die in demselben enthaltenen Berechtigungen die Rechtstitel auf, welfind das canonische Recht, die Reichs- und die Landesgefeße, Verträge mit den geistlichen Obern und das Herkommen. Ihre sämmtlichen Berechtigungen in kirchlichen Angelegenheiten gruppirt er in vier Klassen, nämlich in Rechte der weltlichen Landesherrn, die aus der vom Kaiser denselben verliehenen Schirmvogtei über die Kirche, kirchlichen Anstalten ihrer Länder fließen, in die aus ihrem sehr beschränkten jus reformandi fich ergebenden, in die, welche auf dem jus cavendi et inspectionis saecularis über die Kirche und das eigentliche jus circa sacra ausmachenden beruhen und endlich die in der Jurisdictio enthaltenen.

1) Die Rechte der ersten Klasse (die er auch Recht der subadvocatia majestatica nennt [§. 1354]) machen auch den weltlichen Landesherrn ebenso wie in Frankreich zum executor canonum und legen ihm die Pflicht auf, den der kirchlichen Gesetzgebung nicht gemäßen Verfügungen und Entscheidungen der kirchlichen Obern nicht blos den Schuß des brachium saeculare zu deren Vollzug zu verweigern, sondern auch gegen Mißbrauch der geistlichen Gewalt in rein geistlichen Sachen einzuschreiten, so daß schon von diesem Standpunkt aus der Recursus ab abusu und sogar das Placetum regium als begründet erscheinen 1). Das leitende Princip ihrer Anordnung ist hier das kirchliche Interesse selbst, also das der Wahrung der Religion und der kirchlichen Rechte durch den materiellen Zwang, die den Landesherrn als besondern Beschirmern der Kirche den eigenen Vorschriften der leßteren gemäß obliegt 2).

1) Dieß meint v. Sartori in Vol. III. S. 311. §. 1365.

2) Moser bemerkt S. 289, es sey in Bayern 1582/9 ein päbstliches Indult publicirt worden, welches dem Herzoge erlaubt, ja ihn verpflichtet, die Satungen d. Trid. gegen geistliche concubinarii zum Bollzug zu bringen

2) in jus reformandi steht denselben zwar dem westphälischen Frieden gemäß zu, kann aber über katholische Unterthanen nicht geübt werden, weil den Landesherrn die in ihren Ländern als allgemeines Recht geltende canonische Gesezgebung keinerlei jus in sacra gibt 1).

3) In Gemäßheit des eigentlichen jus circa sacra 2) schreitet der Landesherr ein gegen Anordnungen der kirchlichen Behörden oder gegen kirchliche Acte und Uebungen, welche das Staatsund Volkswohl gefährden, so daß das leitende Princip das des Staatsinteresses ist. Es sind daher nicht mehr die canonischen Rechtsnormen maaßgebend, obwohl zu berücksichtigen, sondern die Staatsgeseßgebung insbesondere die polizeiliche, und zwar so, daß

a) die ihrer Natur nach rein bürgerlichen Verhältnisse der Kirche, ihrer Institute, Corporationen oder geistlicher Personen lediglich durch die Bestimmungen der bürgerlichen Gesetzgebung regulirt werden, auch alle besonderen Berechtigungen derselben auf diesem Gebiet als vom Staate ausgehende Privilegien erscheinen, wie z. B. viele Rechte der immunitas ecclesiastica sowohl personalis als realis, welche zu modificiren und aufzuheben den Landesherrn unbedingt zustehe.

b) Bei kirchlichen Verhältnissen gemischter Art ist die Action der Staatsgewalt durch die Rechte der Kirche beschränkt, die ihr in Folge der Anerkennung ihrer Verfassung gemäß zukommen, bei deren Regulirung jedoch Gegenfäße unvermeidlich sind. Da es aber hier keine strenge Gränzlinie gibt, so ist die practische Frage die der billigsten und zweckmäßigsten Ausgleichung der kirchlichen und staatlichen Interessen, bei der sich das Mittel der Vereinbarung als das befriedigendste bietet; wo aber eine solche nicht zu erzielen ist, regulirt der Landesherr

1) Hierüber äußert sich jedoch v. Sartori nur gelegentlich.

2) v. Sartori §. 1488 fg. Er nennt das jus circa sacra Landeshoheit im Kirchlichen und erfaßt sie (S. 416) als ein aus der landesherrlichen allgemeinen Gewalt fließendes Recht, die kirchliche Verfassung dem Staatsverhältniß gemäß zu leiten und aufrecht zu erhalten.

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