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die Kirche auf dem hergebrachten Wege und so lange nicht eine vollständige Trennung von Kirche und Staat zu Stande gebracht sein wird, oft genug in Conflict zu gerathen droht. Das Völkerrecht aber spricht hier für die Kirche.

Um diesem schwankenden Zustande ein Ende zu machen, ließen die zur jeßigen oberrheinischen Kirchenprovinz gehörigen Regierungen der Curie im Jahre 1818 einen Entwurf*) zu einem Concordate vorlegen, welcher jedoch von derselben abgelehnt wurde. Die Curie selbst schuf endlich nach mannigfachen Verhandlungen eine Drganisation der fünf Diöcesen in der oberrheinischen Kirchenprovinz, welche sie allesammt dem Erzbischof zu Freiburg unterordnete, mit genauen Bestimmungen ihrer respectiven Diocesanrechte und anderer nothwendigen kirchlichen Einrichtungen, durch die zwei bekannten Bullen Provida solersque vom 16. Aug. 1821 und ad Dominici gregis custodiam vom 11. April 1827.

Beide Bullen wurden von den genannten Regierun gen als Geseze veröffentlicht, jedoch mit dem Beisaße, daß die staatliche Genehmigung dieser Bullen erfolge

insoweit sie die Bildung der oberrheinischen Kirchenprovinz, die Begrenzung, Ausstattung und „Einrichtung der dazu gehörigen fünf Bisthümer ,,mit ihren Domcapiteln, sowie die Beseßung der „bischöflichen und erzbischöflichen Stühle und Domstiftischen Präbenden zum Gegenstande haben, „ohne daß jedoch aus denselben etwas abgeleitet oder begründet, auch nichts gefolgert werden könne, „was den (landesherrlichen) Hoheitsrechten Eintrag ,,thun könnte."

*) Dieser Entwurf wurzelte auf den zu diesem Zwecke veranstalteten Regierungsconferenzen zu Frankfurt, welche die Beschlüsse des Baseler Concils zur Geltung bringen wollten, während, wie bekannt, diese durch das Concilium zu Trient längst aufgehoben worden waren!

Schon diese Erklärung brachte die Regierungen selbst in eine schiefe Stellung. Allerdings sollte sie sich, nach der heutigen Regierungsauslegung, auf die während der Verhandlungen von ihnen beanstandeten Art. V und VI*) der Ergänzungsbulle ad dominici gregis custodiam beziehen, in welchen die Errichtung von Seminarien und Convicten je nach dem Bedürfniß und der Bestimmung des Bischofs oder Erzbischofs in jeder Diöcese sowie im erzbischöflichen Sige anbefohlen, der allgemeine freie Verkehr mit der Curie zur Regel gemacht, sowie auch die volle Ausübung der canonischen bischöflichen und erzbischöflichen Gewalt festgestellt und zum Schluß hinzugefügt wird, daß diese Bulle zum unumstößlichen päpstlichen Gesez erhoben worden sei. Es wäre aber, wollten. die Regierungen diese Bestimmungen bekämpfen, gerathener gewesen, diese zweite Bulle ihrerseits überhaupt nicht zu veröffentlichen, anstatt ihrer eignen, der Regierungsabsicht gemäß, einen Kampfplaß für Jahrhunderte in derselben offen zu lassen. Auch war ja schon in der ersten Bulle (Provida solersque) dem zur Organisation der Diöcesen berufenen Bischof von Keller eine Machtvollkommenheit beigelegt, welche der staatlichen Gewalt keine Concurrenz gestattete **).

*) Art. V. In seminario archiepiscopali vel episcopali is Clericorum numerus ali atque ad formam Decretorum Sacri Concilii Tritentini institui ac educari debebit, qui Dioecesis amplitudini et necessitati respondeat, quique ab Episcopo congrue crit definiendus. Art. VI. Liberum erit cum Sancta sede de negotiis Ecclesiasticis communicare atque Archiepiscopus in sua Dioecesi et Provincia ecclesiastica uti et Episcopi in propria quisque Dioecesi pleno jure Episcopalem jurisdictionem exercebunt quae juxta Canones nunc vigentes et praesentem Ecclesiae disciplinam eis competit.

**) Cunctaque alia ut supra ordinata peragere ac statuere delegata sibi Apostolica auctoritate libere ac licite possit et valeat.

Von der Mitwirkung des Staates ist nur in Betreff der Dotation dort die Rede. Und diese Bestimmung wurde von der Regierung mit Stillschweigen hingenommen.

Aber selbst nach der Ansicht der Regierungen, daß durch jene offizielle Verwahrung ihrer Rechte die Curie mit ihren Bullen keinen Schritt weiter gekommen sei in der Verfassung und Verwaltung der katholischen Kirche: so waren auch die Regierungen ihrerseits in ihrem Verhältniß zur Kirche um nichts gebessert. Hiernach wäre alles beim Alten geblieben!

Denn, man kann es nicht genug wiederholen: nach der katholischen positivrechtlichen Kirchenverfassung konnte nur mit dem Papste verhandelt werden und seine Bullen galten dem Clerus in der oberrheinischen Kirchenprovinz als maßgebend innerhalb des Kirchengebietes.

Jezt versuchten die Regierungen sich selbst zu helfen. Sie erließen gleichmäßig am 30. Januar 1830 eine Verordnung über die Verfassung der katholischen Kirche, besonders über das Aufsichtsrecht des Staates, nach den Grundsägen, welche damals vorzüglich zur Geltung gefommen waren und welche allerdings dem protestantischen Gesichtspuncte näher standen als dem katholischen, auch jedenfalls dem Buchstaben der päpstlichen zwei Bullen schnurstracks zuwiderliefen*). Die Bischöfe erhoben auf Veranlassung der Curie, endlich erhob diese selbst Protest, indem sie die Verordnung ein öffentliches „Aergerniß“ und die darin der Kirche angewiesene Stellung eine „elende Knechtschaft" nannte (Breve v. 30. Juni 1830). Es kam zu Erklärungen, während welcher jedoch auch die Badische Regierung ihre Verordnung zur Ausübung brachte, nur hier und da den Verhältnissen Rechnung tragend.

*) Nach dieser Verordnung stand z. B. der Regierung das Verfügungsrecht über den Gebrauch einer katholischen Kirche unbedingt zu, und sie machte davon wirklich im Jahre 1839 zur Abhaltung eines Gesangfestes Gebrauch gegen den Willen des damaligen Erzbischofs.

Die Bischöfe reichten nach langwierigen Verhandlungen endlich am 5. Februar 1851 eine Denkschrift ein, in welcher sie die Freiheit ihrer Kirche und deren Verfassung verlangten. Natürlich übergab der Erzbischof von Freiburg diese der Badischen Regierung. Diese erließ hierauf an den Erzbischof eine Erwiederung vom 1. März 1853 (gleichlautend mit der der übrigen Regierungen der oberrheinischen Kirchenprovinz an die Vorstände ihrer Diöcesen), in welcher sie zugleich auf einige an demselben Tage veröffentlichte Zugeständnisse aufmerksam macht.

Sie geht von dem Hauptgesichtspuncte aus:

Daß auch die Lenker der Staaten der Kirche gegenüber kraft ihrer auf göttlicher Anordnung beruhenden Mission ihrer Einwirkung nicht entsagen könnten, wo die Kirche in staatliche oder in bürgerliche Verhältnisse eingreife, sich demnach nicht blos auf dem ihr eigenthümlichen Gebiete bewege. Hiernach könne auf die Forderung der Bischöfe, alle geistliche Aemter und Pfründen ohne alle Einwirkung der Staatsgewalt frei zu verleihenwelche sie auf die Sagungen des Kirchenrechts und ihre Verantwortlichkeit für das Seelenheil ihrer Diöcesanen gründeten nicht eingegangen werden. Diese canonischen Sagungen seien im Großherzogthum nicht in Rechtsgiltigkeit getreten oder geblieben, viel mehr sei das Patronatrecht der Laien und der geistlichen Corporationen fast zur ausnahmslosen Regel und in der Folge die Ernennung der Pfarrer ein Recht des Landesherrn geworden.

Die Regierung wollte übrigens nicht darauf eingehen, was das bestehende Recht sage. Es genüge vielmehr das ins Auge zu fassen, was das Wohl des Staates und das der Kirche erheische.

Da jenes sowie dieses wesentlich durch den religiösen und sittlichen Zustand des Volkes bedingt sei, so handle eine Regierung unverantwortlich, wenn sie sich bei Ernennung der Geistlichen nicht betheiligen wollte. Das habe selbst die Curie - in der Bulle ad dominici gregis custodiam bei Besegung der höheren Aemter und bei Besezung der Pfarreien in einer Note des Cardinals Confalvi vom 10. Aug. 1819 anerkannt.

Dieselben Grundsäße müßten die Regierung bei der Prüfung für die Aufnahme in das Priesterseminar und bei den Concursprüfungen leiten. Für die Ausbildung zu dem geistlichen Stande habe die Regierung namhafte Opfer gebracht.

Auch in Bezug auf die Disciplinargewalt könne die Regierung nicht darauf verzichten einzuschreiten, wenn Organe der Kirchengewalt ihre vom Staate anerkannten Befugnisse überschritten. In Betreff des landesherrlichen Placet werde die Regierung sich davon nicht abhalten lassen, auch nicht durch vorhandene päpstliche Anordnungen, so oft die allgemeine Wohlfahrt es erheische, einzuschreiten, je nach den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Staates. Namentlich bedürften die Einführung geistlicher Vereine als Ordensgesellschaften, zumal mit klösterlicher Regel, der staatlichen Genehmigung nach §. 21 des kirchlichen Verfassungsgesezes vom 14. Mai 1807.

Kirchliche Gensuren bedürften dieser Genehmigung nur dann, wenn zu ihrer Vollstreckung die Hilfe des Staates erforderlich sei. Den davon Betroffenen bleibe außerdem das Recht, wegen Mißbrauchs bei der weltlichen Behörde Schuß

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