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October 1819.

Der nenerwählte Propst des Chorstifts Beromünster empfing, nach der bei diesem Anlaß gemachten Festseßung vor dem sizend bleibenden Rathe zu Luzern, die Inves ftitur persönlich unter verminderten Tagen, und ward durch Rathsglieder dem Capitel vorgestellt, welche diesem den hos heitlichen Schuß zusicherten und der Eidesleistung beiwohns ten. :: Eben diefer Rath hat vom 22. October verordnet? daß Weltpriester, welche der Regierungsverordnungen über ihre Studien zu. f. w. zuwider handeln, von geistlichen Beż neficien im Canton auf immer ausgeschloffen seyn sollen.

Luzern hat den 6. Februar 1820 die von dem Fürfts bischof von Chur unter dem 18. Januar für die vorher zum Bisthum Constanz gehörenden Gebietstheile der Schweiz erlassene Fasten - Bekanntmachung zwar bewilligt, sich aber dabei verwahrt, daß sie es bloß gestatte, um das Volk der ihm darin zugedachten Wohlthaten theilhaftig werden zu laffen, keineswegs aber eine Jurisdiction eines Bischofs von Chur über den Canton Luzern anerkenne.

Bei der Ankunft des neuen Nuntius Nassali, Erzs bischofs: von › Cyrus, hatte der Canton Uri das alte Ces remoniel auch nun noch beibehalten, und dessen Abgeords neter begleitete ihn auch diesmal über den See. Die Lus jerner Regierung schickte aber für ist, nach dem am 16. April gefaßten Beschluß, nicht ihren Abgeordneten in der Barke entgegen, auch unterblieb das Glockengeläute und die Ablösung der Kanonen; die drei Ehren- Abgeordneten empfingen ihn in Staatskutschen und unter einer Bedeckung von 25 Dragonern am Landungsplage den 14. Mai.

Den 27. Auguft ward der Probst Glug-Ruchti von Solothurn im Kloster St. Urban durch den Nuntius als Weihbischof infulirt. Die Luzerner Regierung hat den 18 October durch einen Erlaß an Geistlichkeit und Volf das vom Bischof von Basel erlassene Mandat wes gen des Coadjutors Gluß genehmigt. Der Bischof foll Schwierigkeit machen, den bischöflichen Commiffair für den

Canton Luzern aus dem dreifachen Vorschlag der Regie: rung zu wählen,

Freiburg bei Eggendorfer ist erschienen: Status toż tius cleri Lausannensis, 1821,"

Dem Begehren des Standes Genf: den Ehrentitel eines Bischofs von Genf von dem Erzbischof von Chami bery, der ihn bisher führte, auf den Bischof von Laws fonne überzutragen, da 1819 die Stadt Genf mit ihrem Sprengel dessen Bisthum einverleibt worden, ist durch ein päpstliches : Breve vom 30. Januar 1821 entsprochen worden.

Der Fürstbischof von Chur ist auf seiner Reise durch die Berg Cantone im October, besonders zu Stanz, auf eine ausgezeichnete Weise empfangen worden.

Unterm 17. November erließ der Bischof von Lausanne und Genf aus Freiburg einen Hirtenbrief an die Angehd, rigen feines Sprengels im Canton Genf, worin vérschie dene Gebote der Kirche in Erinnerung gebracht und em2 pfohlen werden: Erhaltung und Verbesserung der Kirchengebäude und des Kirchenschmucks, Bedenkung frommer Stiftungen, Unterhaltung der Gottesacker, Lesenlaffen der Seelenmessen, Errichtung von einer oder zwei Brüder: schaften in jedem Kirchspiel, am liebsten von der des heit ligen Sacraments und des geheiligten Herzens Jesu, Aufs richtung von 3 oder 4 Kreuzen in den einzelnen Kirchs spielen,

Im J. 1822.

Die der påpstlichen Genehmigung unterlegte Uebereins funft der Regierungen der 3 Urcantone Uri, Schwyz, Unterwalden mit dem Fürstbischof von Chur für die Ver: einbarung ihrer Landesgebiete mit dem Bisthumsprengel von Chur, beruht auf folgenden Grundlagen:

Die drei Cantone zahlen in dem Verhältniß ihrer Com municanten alljährig dem Bischofe die Summe von 1600

Franken. Sie erhalten hinwieder fünf Canonicate mit der Begünstigung, daß die Canonici nicht in Chur residiren, wohl aber in wichtigen Fällen Sig und Stimme im Cas pitel haben sollen. Die Cantone entschädigen dieselben, und Uri bestellt einen, Schwyz zwei, und jeder Theil von Unters walden einen der fünf Chorherren. Der Bischof soll künftig aus den Didcesan - Ungehörigen genommen werden: einzig nur in außerordentlichen Fällen, und zwar durch Postulation darf ein Nicht - Didcesan - Angchdriger zu dieser Würde gelangen. Die dem Priesterstande sich widmenden Angehörigen müssen das Seminarium von Chur besuchen, je auf långere oder kürzere Zeit im Verhältniß der von ihnen ges machten theologischen Studien. Die Cantone bleiben im Besit jener Gerechtsame, welche sie erweislich schon unter Constanz beseffen haben. Dem Bischof wird endlich die Bestellung von fünf Commissarien überlassen, welche auf gleiche Weise, wie die Chorherren, vertheilt sind.

Halle, gedruckt bei Grunert d. dlt. u. Sohn.

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