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Dritter Abschnitt.

Besondere Anstalten für den Rechts- und socialen Verkehr

der Staaten und Völker.

Cartels wegen der Sicherheits- und Justizpflege. § 240 a

Internationale Post-, Eisenbahnen und Telegraphen Verbindungen, desgl.

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Seite

416

Vereinbarungen für die Gesundheitspflege. § 241

417

Internationale Fürsorge für Gewerbe. § 242

419

Anstalten für Handels- und Schifffahrts - Verkehr. § 243

420

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II.

a. Protocole signé à Aix-la-Chapelle le 15 Novembre 1818 437 (b. Déclaration

437

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439

III. Traité de paix et d'amitié, conclu le 30 Mars 1856 .
IV. Päpstliche Bulle über das Verhalten bei streitiger Souveränetät.
V. Aachener Congreßprotokoll, betreffend die Titeländerungen der Souve-
räne und ihrer Familienglieder, so wie das Prädicat „Königl. Hoheit“
VI. Europäischer Vertrag über die Sund- und Beltzölle vom 14. März 1857
VII. Verzeichniß der Vereinbarungen über gemeinsame Schifffahrt auf durch-
gehenden Flüssen verschiedener Staaten

451

453

454

459

VIII. Declaration, d. d. Paris, den 16. April 1856, betreffend den Seekrieg 463 IX. Die Bremer Seerechts- Agitation

467

X. Wiener und Aachener Vereinbarungen über die gesandtschaftlichen
Klassenverhältnisse vom 19. März 1815 und 21. November 1818
XI. Die Congreßpraxis

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Einleitung.

I.

Völkerrecht überhaupt.

Bedeutung und Existenz eines Völkerrechtes.

1. Völkerrecht, ius gentium, hieß in seiner antiken und weitesten Bedeutung, wie sie die Römische Rechtswissenschaft aufgestellt hat', die gemeinsame Völkerfitte, welche nicht allein unter den Nationen. im gegenseitigen Verkehr als Regel beobachtet ward, sondern auch die inneren gesellschaftlichen Zustände in den Einzelstaaten gleichmäßig durchdrang und regelte, so weit sie nicht daselbst ihre eigenthümliche Begründung oder Gestaltung empfangen hatten. Es enthielt demnach theils ein äußeres Staatenrecht, theils ein allgemeines Menschenrecht. In der neuen Welt ist ihm nur die erstere Bedeutung eines äußeren Staatenrechtes, ius inter gentes, droit international verblieben. Der andere Bestandtheil des antiken Völkerrechtes, gleichsam das gemeinsame Privatrecht aller Menschen von gleicher Sitte, hat sich dagegen in dem inneren Rechtssystem der Einzelstaaten verloren; dem heutigen Völkerrecht gehört er nur noch in so fern an, als gewisse

1) Ueber diesen Begriff s. m. Isidor. Orig. V, 4. Dirksen im Rhein. Mus. f. Jurispr. I, 1. Welcker Encyclop. und Method. Stuttg. 1829. S. 88. 123. v. Savigny System I, S. 109. 413.

2) Dieser Ausdruck ist zuerst von Zouch im Jus feciale v. 1650 als der richtigere anerkannt. D'Aguesseau nannte es droit entre les gens; seit Bentham ist die Benennung droit international, international law gebräuchlich worden. Wheaton, histoire du droit des gens. p. 45. 46. (2 ed. p. 142).

Menschenrechte und Privatverhältnisse zugleich auch unter die Tutel oder Gewährleistung verschiedener Nationen gegenseitig gestellt sind. Giebt es nun ein äußeres Staatenrecht überhaupt und überall? In der Wirklichkeit gewiß nicht für alle Staaten oder Völker des Erdballes. Immer hat es nur in gewissen Kreisen derselben seine Entwickelung erhalten; auf die umfassendste Weise ist es in dem christlichen Europa und in den von hier aus gegründeten Staaten in das allgemeine Bewußtsein getreten, so daß man ihm den Namen eines Europäischen gegeben hat und mit Recht noch immer geben darf'. Die Staaten selbst mit ihren Vertretern und mit den unter ihrem Schuße stehenden sind darin die Personen oder Rechtssubjecte.

Grundlage und Sanction des Völkerrechtes2.

2. Recht im Allgemeinen ist die äußere Freiheit der Person. Vereinzelt segt es der Mensch sich selbst, indem er seinen Willen zur That macht und ihn wiederum bindet, wo es die innere ueberzeugung gebietet oder der äußere Nugen anräth. In geselliger Verbindung mit Anderen wird es durch den gemeinsamen Willen oder durch denjenigen gesezt, welcher die Uebrigen seinem Recht unterworfen hält; es ist hier die gesellschaftliche Ordnung. Ohne Recht giebt es keine dauernde Verbindung3. Entweder ist es nun ein garantirtes Recht, welches unter dem Schuße und Zwange einer dazu ausreichenden Macht gestellt ist, oder ein freies Recht, welches der Einzelne selbst schüßen und sich erhalten muß. Das Völkerrecht gehört in seiner Ursprünglichkeit zur legteren Art. Der einzelne Staat

1) Ein anderes Völkerrecht befolgen wilde Völkerschaften, ein anderes die Moslim u. s. w. Richtig bemerkt von Leibnitz Cod. iur. gent. proem., Montesquieu, Espr. d. Lois I, cap. 3. Ward, Inqu. into the Law of Nations, I, 156. K. Th. Pütter, Beitr. zur Völkerr. - Gesch. Leipzig. 1833. S. 50 ff. Ueber das Völkerrecht der Chinesen, Hindu und Perser H. Ph. E. Haelschner, de iure gent. ap. gentes Orientis. Hal. 1842. Ueber Völkerr. d. Wilden und Halbwilden: Fallati, in d. Tüb. Zeitschr. f. Rechtswissensch. 1840.

2) Wegen der verschiedenen Theorien über diesen Gegenstand ist auf § 9 und die dazu gegebene Literatur zu verweisen. Sehr unvollkommen hat den Verfasser der gegenw. Schrift Mr. Wheaton in f. Elemens du droit internat. Leipz. 1848. I, p. 18 verstanden.

3) UBI SOCIETAS IBI IUS EST.

sezt sich zunächst sein Recht gegen Andere selbst; giebt er die Isolirung auf, so bildet sich im Verkehre mit den anderen ein gemeinsames Recht, wovon er sich nicht wieder lossagen kann, ohne seine Eristenz und seinen Zusammenhang mit den anderen aufzuopfern oder doch in Gefahr zu bringen. Mit der Bildungsstufe der Völker hat dieses Recht eine bald engere bald weitere Ausdehnung. Es beruhet zuerst nur auf äußerer Nothwendigkeit oder äußerlichem Nußen. In höherer Entwickelung nimmt es aber auch das sittlich Nöthige und Nügliche in sich auf; es stößt das Unsittliche allmählich von sich aus und fordert ein in diesen Grenzen gehaltenes Handeln'. In der That beruht es daher auf einem allseitigen ausdrücklichen oder doch mit Gewißheit vorauszuseßenden Einverständniß (consensus) innerhalb eines gewissen Staatenkreises, auf der Ueberzeugung, daß jeder seiner Theile unter gleichen Umständen dieselbe Nöthigung so und nicht anders zu handeln empfinden werde, es seien nun die Beweggründe äußerliche, oder moralische. Fremd ist dagegen dem Völkerrecht eine gesetzgeberische von höherer Gewalt ausgehende Gestaltung, da die Staaten in ihrer Unabhängigkeit keiner gemeinsamen irdischen Obrigkeit unterworfen sind. Es ist das freieste Recht, welches eristirt; es ermangelt in der Anwendung sogar einer organischen selbständigen Richtergewalt. Aber als Organ und Regulator dient die öffentliche Meinung, als Schuß die Staatengenossenschaft und das lezte Gericht ist die Geschichte, welche als Dife das Recht bestätigt und als Nemesis das Unrecht ahndet. Seine höchste Sanction ist die Weltordnung, welche, indem sie den Staat sezte, dennoch nicht die menschliche Freiheit in Einzelstaaten gebannt und damit abgeschlossen, sondern dem Menschengeschlecht den ganzen Erdball erschlossen hat3; seine Bestimmung: der allseitigen Entwickelung des

1) Tiefer dargelegt von F. A. Trendelenburg, Naturrecht auf dem Grunde der Ethik. Berl. 1860.

2) Mehrere, besonders Britische Rechtsgelehrte, z. B. Rutherforth, Institutes of nat. law. II, 5, leugnen deshalb dem äußeren Staatenrecht jeden positiven Charakter ab. Sie sahen nicht, daß das Recht überall auch in den Staaten selbst, wenigstens zum größten Theile, ohne den Einfluß einer höheren Gewalt entstanden und befestigt war, jenes ius non scriptum, quod consensus fecit. Richtiger hat Mr. Austin (Province of iurispr. determ. Lond. 1832) die Sache durchschaut. 3) Sehr schön äußert sich hierüber mit Cic. de off. 3, 6. Lactant. div. Instit. 6, 6.

Menidengeichlechtes in dem Verkehre der Nationen und Staaten eine Fiere Basis zu geben, worauf jeder Einzelstaat auch ein Hebel ist'.

Natur der Völkergeseße.

3. Als Regulative eines giltigen Völkerrechtes betrachten Viele nur die in Verträgen oder in gegenseitiger gleichförmiger Behandlung deutlich kund gegebene Uebereinstimmung der Staatsgewalten nebst der Analogie der hierdurch vereinbarten Grundsäge. Andere stüßen es vornehmlich auf Gewohnheit; noch Andere segen ein höheres, alle Staaten verpflichtendes Gefeß hinzu, ein Naturrecht, welches fie philosophisch construiren. Die Wahrheit ist, daß, wie schon bemerkt, für unabhängige Staaten ein giltiges Recht nur durch gemeinsamen Willen (consensu) besteht, welches zu seiner Giltigkeit weder einer ausdrücklichen Anerkennung in Verträgen, noch einer Bestätigung durch Gewohnheit überall bedarf, vielmehr sind dieses nur einzelne Arten der formellen Erscheinung des Völkerrechtes. Es giebt nämlich

I. ein schon aus innerer Nöthigung anzuerkennendes, darum auch keiner ausdrücklichen Anerkennung bedürftiges gegenseitiges Recht der Staaten, insbesondere der in einem gleichartigen Culturgrade stehenden Staaten. Denn es giebt Grundsäge, die kein derartiger Staat verleugnen darf, wenn er dauernd und mit Sicherheit an dem gemeinsamen Staatenverkehre Theil nehmen will, deren Anerkennung also auch jeder bei dem andern vorausseßt, weil er sonst alle Verbindung mit demselben vermeiden und aufheben würde. So ist von selbst in dem Friedlichzusammenbestehenwollen das Recht der gegenseitigen Achtung der Persönlichkeit enthalten; so in dem Wollen eines zuverlässigen Verkehres das Recht der Verträge und Gesandtschaften; so in der Ausschließung eines ewigen Kriegszustandes das

1) Diese großartigere Ansicht findet sich bereits in des Spaniers Franz Suarez († 1617) Werke de legib. et Deo legisl. II, 19, 4. Vgl. v. Ompteda Literatur I, 187. Ueber die sociale Aufgabe des Völkerrechts s. nun Rob. v. Mohl Staatsr. Völkerr. Pol. Tüb. 1860. I. S. 578 ff.

2) Auch von dem Völkerrecht gilt, was Modestin in 1. 40. D. de Legib. sagt: Omne ius aut necessitas fecit aut consensus constituit, aut firmavit consuetudo. Vergl. unten bei § 8 die Worte von Bynckershoek Quaest. iur. publ. III, 10.

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