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Staat nicht versagen, welcher ein Recht desselben auf Wiederherstellung ausdrücklich anerkennt, wofern nur noch eine Möglichkeit dazu in Aussicht gestellt werden kann.

Daß übrigens die Acte der Staatsgewalt eines früheren Herrschers, welche der Verfassung des regierten Staates entsprechen, regelmäßig auch für den Nachfolger verbindlich sind und von diesem nur widerrufen werden können, soweit sie für den Vorfahren selbst widerruflich wären, oder so weit sie einen erst der Regierungsperiode seines Nachfolgers angehörigen Act anticipirten, kann gewiß nach internationalem Recht in keinen Zweifel gezogen werden'.

Dritte Abtheilung.

Die internationalen Rechtsverhältnisse der Privatpersonen.

I. Der Mensch und seine Rechte im Allgemeinen.

58. Nach Aristoteles ist der Mensch für die Gesellschaft und für den Staat geboren; gleichwohl befindet sich nicht jeder Einzelne stets unter der Herrschaft des Staates. Er kann auch eristiren ohne Staat und der Staat ist wieder nicht derselbe allenthalben; es giebt sehr große Verschiedenheiten in seiner Erscheinung; namentlich ist auch das darin herrschende Recht nicht überall dasselbe und für Alle.

Hätte nun schon der Mensch mit seiner Eristenz gewisse angeborene Rechte, so müßte sie auch jeder Staat, weil er selbst eine Form des Menschengeschlechtes ist, als giltig anerkennen und achten, das Individuum gehöre zu ihm selbst, oder zu einem anderen, oder noch zu gar keinem Staat. Freilich aber ist das Dasein solcher Urrechte oder allgemeiner Menschenrechte bald geleugnet, bald in größerer und kleinerer Ausdehnung behauptet worden. Gewiß werden sie erst eine Wahrheit in und unter Staaten, deren Gesetz die Sittlichfeit ist.

Alle Rechte nun, welche nach der Sittlichkeit dem Individuum unabweislich zugestanden werden müssen, vereinigen sich in dem Be=

König Carl IV. von Spanien seit 1808, König Gustav IV. von Schweden, König Ludwig von Holland.

1) Die Literatur der Frage im weitesten Umfange s. bei Maurenbrecher, Staatsr. § 243 b. und Zachariä, Staats- und Bundesr. § 58.

griffe der Freiheit, von ihrer objectiven Seite betrachtet. Der Mensch ist zum Menschen geboren, d. i. der menschlichen Natur und ihrem Entwickelungsgange gemäß physisch und sittlich zu eristiren; der Staat, als Form des Menschengeschlechtes und für dasselbe, darf diese Existenz nicht stören oder unterdrücken; vielmehr hat er ihre freie Entwickelung durch Entfernung von Hindernissen zu befördern; gegen den überhaupt oder vorübergehend zur Freiheit, zu einem vernünftigen für sich selbst Handeln Unfähigen besteht sogar die Verpflichtung Aller, mithin auch des Staates, ihn mit den nothwendigsten Bedürfnissen zu unterstüßen, zum vernünftigen Menschen zu erziehen, oder doch approximativ auf der Höhe und in der Verbindung sittlicher Menschen zu erhalten. Aber kein Mensch kann das Eigenthum eines Anderen, selbst nicht des Staates sein; kein sittlicher Staat sollte also Sclaverei dulden; auf keinen Fall ist er schuldig, die in anderen, obschon befreundeten Ländern bestehende Sclaverei in seiner Mitte gelten zu lassen. Ihm ist der Knecht ein freier Mensch1.

58a. Zergliedert man den Inhalt der menschlichen Freiheit, d. i. der vernünftigen Eristenz des Individuums näher, so lassen sich folgende Einzelrechte darin erkennen:

Erstens: Freie Wahl des Ortes der Eristenz. Kein Mensch ist zur Scholle eines bestimmten Staates unabänderlich geboren. Das gemeinsame Vaterland ist die Erde; der Einzelne muß überall seine

1) Daher der in den meisten christlichen Staaten erweislich angenommene Sat: die Luft macht frei. Vgl. Wheaton in der Revue étrang. et française IX, 345 So in Frankreich, schon nach Ordonn. von Louis X, von 1315. Ordonn. V, 1, p. 1311; in Großbritannien zufolge der Praxis bei Phillimore I, p. 335; in Desterreich laut Strafgesetzb. v. 1852. § 95; in Preußen laut Gesetzes v. 9. März 1857 (wegen des früheren Rechts vgl. v. Hymmen, Beitr. VI, 296. A. L. R. II, 5, § 196 f.). Ueber die allmähliche Abschaffung der Sclaverei s. Biot, l'abolition de l'esclavage ancien. Par. 1841. Augsb. Allgem. Ztg. 1847. Nr. 193. Beil. Eine neue Aera hat für die Abschaffung in Europäischen Colonien, namentlich seit der Engl. Parl. - Acte 3. 4. Will. 4. c. 73, vom 1. Aug. 1834 an, begonnen. Der Ausgang des Nordamerikanischen Bürgerkrieges hat den Sieg des abolitionistischen Systems vollendet. Der Höhepunkt der jeßigen Civilisation macht überflüssig, das Princip der Sclaverei noch zu bekämpfen. Kein Theil des Menschengeschlechtes hat eine Bestimmung dazu. Man vgl. Warnkönigs Bemerkungen in s. Rechtsphilosophie S. 286. Foelix, Revue étrangère. t. IV et V. Esclavage et Traité des Negros p. Agenor de Gasparin. Par. 1838. Phillimore I, 316. Wegen des Sclavenhandels s. oben § 33 a. E.

Heimath aufschlagen können, wo er sich am meisten in seiner Freiheit zu bewegen vermag; ja es kann Pflicht sein, sich nach einer anderen Stelle der Erde zu begeben, um seine Freiheit zu retten. Das Recht der Auswanderung ist also ein unentziehbares; nur selbstauferlegte oder verschuldete Verpflichtungen können es beschränken'; nur moralische, nicht äußere Bande machen ein Land zum VaterLande.

Zweitens: Erhaltung, Vertheidigung und Entwickelung der physischen Persönlichkeit; daher auch das Recht, sich die Natur für die Bedürfnisse des Lebens dienstbar zu machen, Eigenthum zu haben, es zu erhalten und zu erweitern in freiem Austausch mit anderen; ferner das Recht der Selbstfortpflanzung durch Ehe und Kinderzeugung; alles in den Schranken der Sittlichkeit.

Drittens: das Recht der geistigen Persönlichkeit, als Mensch auch geistig zu existiren und sich zu entwickeln; sich ein Wissen zu erwerben und im Verkehre mit anderen zu berichtigen; endlich auch ein religiöses Bewußtsein über das Verhältniß zur unsichtbaren Welt fich anzueignen und darnach zu leben.

Auf diesen Grundlagen ruhet das Privatrecht der Menschen 2. Der Staat hat dem an sich bestehenden Rechtsstoff nur die Form zu geben, die Ordnung und richtigen Grenzen vorzuzeichnen und die Mittel zu seiner Realisirung zu gewähren. Damit fällt es aber allerdings in den Bereich der inneren Wirksamkeit jedes Einzelstaates. Es darf jedoch in einem völkerrechtlichen Verbande, wie der Europäische ist, vorausgesetzt werden, daß kein Staat einem Menschen und namentlich den Unterthanen eines anderen Staates jeden rechtlichen Schuh ihrer Person oder Habe entziehen oder überhaupt irgend einen Menschen als völlig rechtlos behandeln werde, indem man sich im

1) Die zulässigen Beschränkungen s. § 59. Die ältere Staatstheorie und Praxis war bei dieser Frage sehr befangen. Schriften s. in v. Kamps, Lit. § 122. Heutzutage besteht im Princip kaum noch ein Zwiespalt. Selbst v. Haller erkennt es als ein fundamentales an.

2) Etwas Anderes sind die politischen und staatsbürgerlichen Rechte der Einzelnen in den Staaten, welchen sie angehören. Für diese giebt es kein gleichförmiges, allenthalben giltiges Princip. Ihre Gestaltung und Veränderung ist Gegenstand der innern Staatsordnung. In der französischen Erklärung der Rechte des Menschen und Bürgers, welche der Constitution vom 3. Septbr. 1791 voranging, wurden jene verschiedenen Rechte mit einander in Verbindung gebracht.

Gegenfalle einer christlich gesitteten Gemeinschaft unwürdig zeigen und davon ausschließen würde. In der That giebt es daher auch jezt keinen Zustand rechtloser Nationalität, worin sich z. B. vormals die Zigeuner in vielen Europäischen Staaten befanden'. Nur Piraten gelten gewissermaaßen als geächtet (§ 105). Sonst wird keinem Fremden der Schuß seiner Person und der Genuß der von keiner staatsbürgerlichen Eigenschaft abhängigen Privatrechte versagt (§ 60). Dies ist die Grundlage des sog. Fremdenrechts', oder internationalen Privatrechts.

II. Die Staatsangehörigen.

59. Die der Staatsgewalt eines bestimmten Staates unterworfenen Personen sind es entweder in jeder Beziehung (eigentliche Staatsangehörige oder Unterthanen), oder nur in gewisser Hinsicht.

Eigentliche Staatsangehörige oder Unterthanen sind nach völkerrechtlichen Grundsäßen:

die in einem Lande Domicilirten, d. h. jeder, der darin eine feste häusliche Einrichtung für sich getroffen hat (Landsassen im weitesten Sinne des Wortes)3, es seien nun Eingeborene oder Eingewanderte;

die in Militär-, Civil- oder Schiffsdienste eines Landes unbedingt eingetretenen Personen;

die Ehefrauen der Vorgenannten;

die Ehekinder eines inländischen Vaters oder die unehelichen Kinder einer solchen Mutter und deren fernere Descendenz, auch die im Auslande Geborenen*, so lange sie nicht anderwärts mit Bewilligung ihrer Privatvorgesetzten ein Domicil genommen haben;

1) Vgl. noch wegen Deutschland die R.-Pol.-D. von 1577, Tit. 28. 77 und R.-Absch. v. 1589, Tit. 22. Abegg, Untersuch. aus dem Gebiete der StrafrechtsWissenschaft. 1830. S. 369.

2) Eine verdienstliche Uebersicht des „Prakt. Europ. Fremdenrechtes" hat Prof. Th. Pütter. Leipz. 1845. geliefert.

3) Die constitutiven Elemente eines Domicils (Wohnsitzes) sind die allgemein rechtlich angenommenen; ein körperliches Innehaben eines häuslichen Aufenthaltes und die Absicht, bis Weiteres hier zu verbleiben. Corpus et animus, wie bei Besitz.

4) Vattel I, 19. § 215. Wegen der auf Seeschiffen Geborenen vgl. § 78.
5) Wenigstens kann sie der elterliche Staat noch als seine Unterthanen be-

die Findlinge im Lande, wenn kein anderes Vaterland ermittelt wird.

Dem inneren Staatsrecht fällt die Bestimmung anheim, was für politische und staatsbürgerliche Unterschiede unter den vorbemerkten Klassen stattfinden und ob auch noch anderen außerdem die Unterthanenrechte zustehen, desgleichen, unter welchen Voraussetzungen die Unterthaneneigenschaft und Pflichten aufhören sollen. Jedoch kann damit den Befugnissen der übrigen Staaten nicht präjudicirt werden'.

Nur in einzelnen Beziehungen sind außerdem der Territorialgewalt eines Staates unterworfen (subditi secundum quid): auswärtige Unterthanen, welche im diesseitigen Staatsgebiet Grundbesitzungen oder andere Berechtigungen haben, rücksichtlich deren sie den inländischen Unterthanen gleich geachtet werden (Forense2 oder sujets mixtes à l'égard de propriétés);

Fremde, welche das diesseitige Staatsgebiet auf längere oder kür

zere Zeit betreten, ehemals Ellendige (Ausländige) Albini (von Albani, d. i. Schotten oder Engländer), französisch Aubains3 genannt*.

Veränderungen des einmal eingetretenen Unterthan- Verhältnisses werden nicht vermuthet, sondern bedürfen des Beweises.

Völkerrechtliche Natur des Unterthan - Verhältnisses.

59a. Das Unterthan-Verhältniß kann in Staaten, welche ihre Bestimmung in der Weltordnung und demnach für die Entwickelung des Menschengeschlechtes in seiner Freiheit nicht verkennen, nur ein freiwilliges sein, welches durch Auswanderung wieder aufzuheben ist3. Sie sind nur nicht verbunden, den Austritt früher zu gestatten, be

handeln. Freilich wird aber auch der Staat ihrer Niederlassung nicht gehindert, ohne Rücksicht auf ihr Familienverhältniß ein Gleiches zu thun.

1) Vgl. zu Obigem Halleck, Intern. L. Chap. 29.

2) Forenses, foranei, cives qui foras habitant.

3) Jordan, im Staats- Lex. VI, 361.

4) Eine ausführlichere Darstellung der einzelnen obigen Kategorien s. bei Schilter, de iure peregrinor. in ej. Exercitatt. ad Digesta. Gaschon, Code des Aubains. Par. 1818.

5) S. schon oben § 15. Merlin, Répert. m. souveraineté § 14 und Zachariä, 40 B. IV, 1, 258.

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