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vor nicht allen bisher schon eingetretenen verfassungsmäßigen Verpflichtungen genügt ist, und dürfen daher vorherige Anzeige des Entschlusses Behufs Ermittelung der noch zu erfüllenden Verbindlichkeiten und deren Sicherstellung fordern, ingleichen die Unterlassung mit Strafen ahnden'.

Unterthan mehrerer Staaten zugleich (sujet mixte) kann man persönlich nur durch Duldung derselben sein. Jeder Staat kann eine derartige Duplicität verbieten und die Aufgebung des ausländischen Unterthan-Verhältnisses fordern oder in Wahl stellen.

So lange nun das Unterthan-Verhältniß nicht durch Ausbürgerung aufgehoben ist, stehen der heimathlichen Staatsgewalt folgende Befugnisse in internationaler Beziehung zu:

a. Die Befugniß, ja Verpflichtung, selbst den einzelnen Unterthan bei gerechten Ansprüchen an ́ausländische Staaten oder gegen deren Angehörige, so wie in seiner rechtmäßigen Vertheidigung gegen ausländische Angriffe auf völkerrechtlichem Wege zu unterstüßen, auch seine Vertretung zu übernehmen und eine etwaige Rechtsverletzung zu beseitigen3.

b. Jeder Staat kann seine im Auslande befindlichen Unterthanen nach seinem Ermessen zurückrufen (ius avocandi), ohne daß er jedoch zur Bewirkung der Rückkehr ein Vindicationsrecht gegen den ausländischen Staat oder in demselben hat, oder auf sonstige Unterstügung desselben hierbei Anspruch machen darf*.

1) In älterer Zeit mußte der Auswandernde regelmäßig einen Theil seines Vermögens opfern. Noch sind nicht alle Reste dieser Gewohnheit durch Freizügigfeits - Conventionen unter den Einzelstaaten getilgt.

2) Zouch, de i. fecial. II, 2, 13 leugnete diesen Satz ganz und gar. Jedoch ist dies zu weit gegangen. Alles hängt von dem Willen der Einzelstaaten ab. Schon das Staatsrecht der alten Welt war hierin verschieden. Cic. pro Balb. 12. „Sed nos (Romani) non possumus et huius esse civitatis et cuiusvis praeterea; ceteris omnibus concessum est." Ueber die neuere Praxis s. schon Moser, Vers. VI, 52. Günther II, 326. Gaschon (Disc. prél.) p.73. Phillimore IV, 46. 3) Ius protectionis civilis, in sp. ius repraesentationis omnimodae. Anerkannt ist wenigstens ein Verwendungsrecht im obigen Fall durch die Deutsche Bundes-Constitut. Prov. Compet. Bestimm. v. 12. Juni 1817. § 5. 3, c. Schlußacte Art. 37. 504. Vgl. Klüber, öffentl. R. § 173 a. Phillimore II, 3.

4) Folgt aus dem allgemeinen Weltbürgerrecht. Daher braucht nicht einmal die Bekanntmachung der Avocatorien in einem fremden Lande gestattet zu werden. J. J. Moser, Nachbarl. Staatsr. 118. 687. Vgl. übrigens Desselben Versuch des

c. Ein Unterthan bleibt auch noch im Auslande der Hoheitsgewalt des heimathlichen Staates, insbesondere der Gerichtsbarkeit und allen gesetzlichen Verpflichtungen unterworfen, von deren Erfüllung die unverkümmerte Erhaltung der staatsbürgerlichen Rechte, so wie die Erwerbung und Erhaltung von Privatrechten im Vaterlande abhängig ist.

Nur über ausländische Rechtsverhältnisse der Unterthanen kann sich die Hoheitsgewalt des heimathlichen Staates selbst nicht erstrecken', ausgenommen, insofern dieselben für die inländischen Verhältnisse präjudiciell sind, oder die daraus entstandenen Verbindlichkeiten in ihm realisirt werden sollen (§ 35 ff.).

d. Kein Unterthan kann sich unter den Schutz einer fremden Macht begeben oder dieselbe als Richter gegen seinen vaterländischen Staat anrufen, wofern nicht ein solches Recht verfassungsmäßig be= steht. Blos freundschaftliche Intercessionen dürfen sich fremde Mächte für den auswärtigen Unterthan einer anderen erlauben2.

III. Rechtsverhältnisse der Ausländer überhaupt3.

60. Unterthanen eines Staates stehen an und für sich in keiner Abhängigkeit von fremder Staatsgewalt und können auch durch dieselbe keine politischen oder staatsbürgerlichen Rechte in ihrem eigenen oder einem dritten Staat ohne deren Zustimmung erwerben*.

Völkerr. VI, Cap. 4 u. 6. In älterer Zeit hat man nicht selten ein Vindicationsrecht behauptet! Z. B. noch Moser, Grds. in Friedensz. V, 1, § 27. S. aber Günther II, 309 ff.

1) So können z. B. die auswärtigen Immobilien eines Unterthans von seinem heimathlichen Staat nicht besteuert werden. In der älteren Zeit wurde bei Vermögenssteuern dies nicht immer beachtet. Man s. den Deutschen R. A. von 1544 § 45. Mynsinger, Cent. obss. V, 22. Klock, de contribution. c. XIII. Natürlich könnte durch Verträge und Observanz unter einzelnen Staaten jenes ältere System noch Fortbestand gehabt haben.

2) Vgl. hierüber die schon zuvor angeführte Abh. Fr. C. v. Mosers, in s. kl. Schriften VI, 287. Günther, Völkerr. I, 280. Ehemals konnte man Beschwerden über die Staatsgewalten durch eine denunciatio evangelica bei dem Papst anbringen. Alle Staaten haben indeß diesen Recnrs als formelles Rechtsmittel beseitigt. 3) Vgl. Jordan, im Staats- Lex. VI, 360 f. Pütter, Fremdenr. Leipz. 1845. 4) Folgt aus der Unabhängigkeit der Staatsgewalten. S. schon oben § 35. S. 67. Not. 1. Vgl. Günther, Völkerr. II, 262. 315, 323. v. Martens, Völkerr.

Eine Abhängigkeit von fremden Staaten tritt nur ein: wenn ein Ausländer in dem Bereiche derselben Rechte erwerben oder genießen will; insbesondere wegen seines dortigen Grundbesizes (§ 61); endlich wenn er ein fremdes Staatsgebiet betritt (§ 62).

In Betreff des ersten Punktes steht es zwar in der Macht jedes Staates, die Bedingungen zu bestimmen, unter welchen den Ausländern ein rechtlicher Verkehr in seinem Bereich gestattet sein solle, vornehmlich auch sie von politischen und staatsbürgerlichen Befugnissen auszuschließen; es sollte jedoch, wenn sich ein Staat einmal dem Verkehr mit fremden Nationen öffnet, nie den Angehörigen derselben der Genuß des Privatrechtes (§ 59) auf gleichem Fuße mit den eigenen Unterthanen, bei völliger Gleichheit der Verhältnisse, versagt werden' und eine Zurücksetzung derselben gegen die einheimischen Bürger nur dann Platz greifen, wenn die auswärtige Nation selbst ein System der Ungleichheit befolgt.

Völlig von allem Grunde entblößt erscheint eine Gerichtsbarkeit über Ausländer, welche sich gar nicht einmal in dem Gebiete des fremden Staates befinden oder kein Vermögen daselbst befizen, woran die dasselbe betreffenden Ansprüche in Vollzug gesetzt werden könnten2, während kein Staat sein richterliches Amt einem Fremden wider § 80. 87. Schmelzing § 142. Daher haben auch Erfindungspatente eines Staates in einem anderen keine ausschließende Kraft. Foelix, Dr. internat. II. 9, 6.

1) Ueber den Grundsatz ist man gewiß längst im Allgemeinen einverstanden. Vgl. v. Martens, Völkerr. § 79. 93. Schmelzing § 132. 146. Es kaun auch nach den heutigen Verhältnissen ein Unterschied zwischen nationalen und allgemeinen Civilrechten nicht mehr gemacht werden, wie zwischen ius civile und ius gentium der Römer, ausgenommen insofern verfassungsmäßig der Erwerb gewisser Rechte an eine bestimmte staatsbürgerliche Eigenschaft geknüpft ist. Die neuere Gesetzgebung ist durchgängig auf diesem Wege und nur in einzelnen Punkten noch bedenklich. Daß Fremde als Kläger Caution leisten müssen, ist eine durch die Verhältnisse gerechtfertigte Regel; daher auch die allgemeine Praxis derselben. Vgl. Foelix II, 2, 2, 1. Wenn dagegen Erbschaften und Vermächtnisse einem Fremden entweder ganz vorenthalten oder einem Abzugsgeld (ius defractus, traite foraine) unterworfen werden, so ist dies noch ein Rest vormaliger Befangenheit, dessen Beibehaltung dem Princip eines freien Verkehres der Nationen nicht mehr entspricht, daher auch schon die häufige, wiewohl noch nicht durchgängige Abschaffung jener Sitte durch ausdrückliche Verträge.

2) Gleichwohl ist in Frankreich dies System adoptirt durch Art. 14 des C. N. Es verstößt gegen das Princip: daß Niemand seinem natürlichen Richter entzogen werden soll; gegen das Princip: actor rei forum sequitur, und extra territo

einen anderen Fremden versagen sollte, wenn ein Anspruch des ersteren an den letteren dadurch auf demselben Wege realisirt werden könnte, wie es gegen den eigenen Unterthan zulässig sein würde1. Es kann endlich in Privat-Angelegenheiten ausländischer Unterthanen alsdann kein unbedingtes Entscheidungsrecht ausgeübt werden, wenn dabei ein internationales Rechtsverhältniß ihres heimathlichen Staates selbst in Frage kommt und dieser auf politischem Wege intervenirt, der Streit folglich aufhört ein privatrechtlicher zu sein.

In wiefern Verträge einer Staatsregierung mit auswärtigen Unterthanen nach völkerrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen find, wird unten (§ 82) erwogen werden.

Rechtsverhältniß der Forensen.

61. Forense Besitzer von Grundstücken oder denselben gleichgeachteten Real-Berechtigungen in einem anderen Staate werden diesem lediglich nur in Bezug auf jene Befihungen unterworfen, insbesondere also

dem Gerichtsstande der gelegenen Sache, oder wenn es ein Lehen ist, auch der Lehengerichtsbarkeit;

der Besteuerung*;

der Güter-Polizei.

rium ius dicenti impune non paretur. S. darüber und über das System anderer Staaten Foelix II, 2, 2, 3. Ueber das Verhalten der Deutschen Staaten dem Französischen bürgerlichen Gesetzb. Art. 14 gegenüber vgl. Kappler, jurist. Promtuar., W.: Ausländer. S. 88 f. Ausg. 2.

1) Auch hier befolgt Frankreich ein sehr abweichendes Princip von dem anderer Staaten. S. Foelix II, 2, 2, 2. Gerechtfertigt wird das Obige durch die weltbürgerliche Stellung des Individuums, welche zu keiner Zeit rechtlos gelassen werden kann. Statusklagen unter Ausländern sind natürlich auszuschließen, weil der Status eines Menschen lediglich von dem vaterländischen Recht abhängig ist und sich nur dort in Ausführung bringen läßt. Alle anderen Ansprüche an die Person hingegen sind beweglich und vollziehbar mit der Person. Wegen Immobiliarklagen ist kein Zweifel.

2) Zuerst kam dies in Frage zwischen Großbritannien und Preußen wegen der von Englischen Capern gegen Preußische Unterthanen gemachten Prisen. S. darüber Ch. de Martens, Causes célèbres. t. II, p. 1–88. Martens, Völkerr. § 95. Klüber, Droit des gens. § 58.

3) Joh. Chr. Limbach, de forensib. Giess. 1669.

4) Nach neuerem Staatsrecht (vgl. § 59 c.) entschieden. S. Martens, Völkerr. § 88. Klüber, öffentl. R. § 407 h. und die Schriften in v. Kampß, Lit. § 113.

Blos zu den Eigenthümlichkeiten einzelner Staaten gehört es, daß an die Erwerbung gewisser Besitzungen oder eines Anrechtes daran die Bedingung der vollständigen persönlichen Unterwerfung, mittelst Leistung eines Unterthan-Eides, geknüpft ist (ein s. g. voller Landsafsiat), so daß der Erwerber nunmehr auch für seine Person, versteht sich ohne seine im Auslande befindliche Familie und Vermögensbestandtheile, in ein vollkommenes Unterthan - Verhältniß eintreten soll'. Weder der Heimathstaat eines solchen Forensen, noch auch ein dritter Staat, sind indessen verpflichtet, diesem Verhältniß eine gleiche Bedeutung mit dem wahren persönlichen Unterthan-Verhältnisse zuzugestehen; namentlich kann jener wegen Unverträglichkeit die Aufhebung einer solchen Duplicität in Wahl stellen2. Es ist eine vertrocknete Reliquie des Lehnswesens.

Rechtsverhältnisse der Fremden in einem auswärtigen Staatsgebiet.

62. In Bezug auf Fremde, welche ein anderes Staatsgebiet betreten wollen oder wirklich schon betreten, hängt es zuvörderst von der dortigen Staatsgewalt ab, ob und wie lange ihnen ein Aufenthalt gestattet werden soll. Sie können aus Rücksichten des öffentlichen Wohles einzeln oder in Masse zurückgewiesen werden3, so weit man nicht durch Verträge gebunden ist, und kein Staat kann sich weigern, seine Staatsgenossen wieder bei sich aufzunehmen*. Nur

1) C. H. Geisler, de landsassiatu. Marp. 1781 und Klüber a. a. D. § 269. 466 a. Unzweifelhaft äußert sich dasselbe in einer Unterwerfung des auswärtigen Landsassen unter die bürgerliche Rechtspflege in allen persönlichen Ansprüchen. Eichhorn, Deutsches Privatr. § 75. Wegen der Observanz in Sächsischen Ländern vgl. Emminghaus, Pandekten. S. 97.

2) Günther II, 426.

3) S. schon oben § 33. Schmelzing § 168. Günther II, 219. 223. 314. Martens § 74. Schilter 1. c. § 52. Phillimore I, 407. Dem Alterthum waren allgemeine Fremdenvertreibungen (§ɛvylaoiai) nicht fremd. In neuerer Zeit kommen fie meist nur in Verbindung mit kriegerischen Maßregeln vor. Eine Vertheidigung der sonstigen Britischen Fremdenbill gab Canning am 3. April 1824. Jetzt besteht auch in England ein einfacheres, milderes System, ein bloßes Einregistriren von 6-6 Monaten. S. Geo. 4, c. 54.

4) Nur fie förmlich zu übernehmen ist er nicht verpflichtet. Jedoch finden sich dieserhalb zahllose Verträge wegen der Vagabunden in gegenseitigem Interesse. S. besonders de Martens, Suppl. VIII, 282 u. s. ff. Ueber den Begriff eines

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