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die gänzliche Ausschließung einer Nation vom persönlichen Verkehr, oder die Zurückweisung Einzelner ohne allen Grund oder in kränkender Form würde in der Europäischen Staatengesellschaft als eine Beleidigung aufzufassen sein (§ 33)'.

Während des Aufenthaltes im fremden Territorium, er sei ausdrücklich gestattet oder erschlichen, treten, nächst dem schon in § 60 Bemerkten, folgende Grundsäge in Anwendung:

I. Alle Ausländer stehen unter dem Schuße der Staatsgewalt", sind aber auch in Betreff ihres persönlichen Verhaltens an die Be= obachtung der Criminal- und Polizeigeseze des Landes gebunden und. der dortigen Strafgerichtsbarkeit unterworfen (§ 36); ebenso den Civilgeseten des Landes, insofern sie darin Rechte erwerben oder ertheilen wollen, und der Civilgerichtsbarkeit, insofern daselbst die Erfüllung schon bestehender Rechtsansprüche von ihnen gefordert werden fann (§ 37. 39). Erterritorialität, Verträge und Herkommen begründen eine Ausnahme; auch können den Fremden besondere Begünstigungen in Ansehung des Gerichtsstandes und der Procedur zugestanden werden*.

II. Weder der Finanz- noch Militärhoheit des fremden Staates wird der Ausländer gleich einem Inländer unterworfen. Sein dortiges bewegliches Vermögen und seine Person dürfen nur im Falle der höchsten Staatsnoth für die öffentlichen Bedürfnisse augenblicklich mit Vorbehalt künftiger Entschädigung mitbenutzt werden; auch muß Bagabunden Chr. Thomasius, de vagab. Lips. 1681. van Haesten, de vagabundis. Vltraj. 1773. Günther II, 259.

1) Auf bestimmte Regeln hat das Ausweisungsrecht aus dem Standpunkte principieller Verbindlichkeit zur Aufnahme jedes Fremden zurückzuführen gesucht Alex. Contostaulos, de iure expellendi peregrinos diss. Berol. 1849.

2) Nach dem Staatsrecht des Alterthums nicht unbedingt; nach dem des Mittelalters waren sie sogar regelmäßig rechtlos. Pütter, Beitr. 115. Wilda, Strafr. der Germanen 672. Neuere Gesetze entzogen wenigstens noch einzelnen Kategorien der Fremden ihren Schutz, z. B. den Zigeunern (§ 59 a. a. E.). Erst die neueste Zeit hat die weltbürgerliche Richtung unbedingt verfolgt. S. schon Real, Sc. du gouv. IV, 7, 1, 1. Vattel II, 1, 19 f. 6, 17. Günther II, 344.

3) Wegen der fremden Kriegsschiffe vgl. das Seerecht im nächsten Abschnitt. 4) Beispiele: die Consulargerichtsbarkeit (Buch III.), das Gastrecht im Deutschen Mittelalter (Pütter, Beitr. S. 148), der Britische Grundsaß, daß ein Fremder nur durch ein Geschworengericht, welches zur Hälfte aus Fremden (de medietate linguae) besteht, gerichtet werden soll, wenn er es verlangt.

er die auf einzelne zu seinem Bedarfe dienende Sachen oder auf gestattete staatsbürgerliche Befugnisse gelegten Abgaben entrichten'.

III. Der Ausländer behält seinen heimathlichen Civilstand (§ 37 f.). Sein öffentlicher Stand hat in dem fremden Staate feine rechtliche Geltung, weder zu seinem Vortheil noch zu seinem Nachtheil, wofern er nicht für den vaterländischen Staat handelt (§ 34 I.); jedoch wird in ceremonieller Hinsicht nach der Staaten= praris nicht leicht auswärtigen Rangverhältnissen die Anerkennung unter den eigenen, ohne Beeinträchtigung der letzteren, versagt.

IV. Weder der Person des Ausländers darf nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Wegzug versagt*, noch sein Vermögen ihm oder seinen Erben vorenthalten werden. Alle entgegenstehenden Gebräuche, wie das ehemalige Pfälzische Wildfangsrecht und das Heimfallsrecht bei Verlassenschaften der Fremden®, find allmälig verschwunden oder wenigstens ihrem Verschwinden nahe.

Asylrecht und Recht der Auslieferungen.

63. Jeder Staat gewährt vermöge seiner Unabhängigkeit mit seinem Territorium nicht blos den eigenen Unterthanen, sondern auch dem Fremden, der es betritt, ein natürliches Asyl gegen ausländische Verfolgungen. Ob die Staatsgewalt aber auch befugt und verpflichtet

1) Chauffeegeld, Concessionsgeld, Patentsteuer, Wohnungssteuer, Stempel für die ausländischen Rechtsverhältnisse u. dergl. Martens, Völkerr. § 88. Schmelzing § 187. 188. Ueber den casus necessitatis [. Schilter 1. c. § 46.

2) 3. B. leidet eine anderwärts verwirkte Ehrlosigkeit keine Uebertragung. S. darüber Christ. Thomasius, de existimatione, fama et infamia extra remp. Hal. 1709. Vgl. Halleck p. 175.

3) Vgl. Günther II, 315. v. Martens § 85. Schmelzing § 141. Klüber § 84. S. auch schon Vitriar. ill. Pfeff. III, 112. Pütter, Erört. des deutsch. Staats- u. Fürstenr. I, S. 10.

4) Vgl. Martens § 78. Schmelzing § 179.

5) Moser, nachb. Staatsr. 406. Günther II, 361. Jordan, im St.-L. VI, 368. 6) Das f. g. ius albinagii, droit d'Aubaine. S. die Lit. bei v. Kampß § 121. Pütter, Beitr. 128. Schilter, Exerc. § 32. 39. Mittermaier, Grds. des gem. Deutschen Privatr. 6. Ausg. § 106. Gebrandmarkt ward es in Frankreich, wo es allein bestehend geblieben war, schon durch Decret der Nationalversammlung vom 6. (18.) Aug. 1790; völlig aufgehoben gegen andere Staaten, sofern diese es nur selbst nicht ausüben, durch Gesetz vom 14. Juli 1819.

sei, es jederzeit zu gewähren, ob sie es nicht verweigern oder wieder aufheben, namentlich anderen Staaten flüchtige Verbrecher ausliefern dürfe, ja müsse, ist von jeher eine nicht ganz streitlose Frage gewesen'.

Nach ältestem Völkerrecht lieferte man den bei den Göttern des Landes um Schutz flehenden Fremdling niemals aus, wenn er anderwärtsher mit Schuld beladen kam; höchstens den Fremdling, welcher sich im Lande seines Aufenthaltes selbst an Fremden vergangen hatte2; den eigenen Mitbürger wohl nur dann, wenn sein Verschulden gegen einen fremden Staat so groß war, daß er dessen Rache geopfert werden mußte3. Später schuf das Kirchenthum des Mittelalters zahllose Zufluchtsstätten, übte dann aber selbst ein Gericht aus'; unter den weltlichen Mächten galt keine Regel, nur der Wille des Stärkeren.

Die neuere Staatenpraris ist vermöge der selbständigen Abschließung der Staaten zu folgenden Ergebnissen gelangt:

I. Kein Staat ist schuldig, flüchtige Fremde bei sich aufzu= nehmen. Aber er darf ihnen aus Menschlichkeit Schuß und Aufenthalt gewähren, unter Beobachtung der im nachfolgenden § 63a. hervorzuhebenden Beschränkungen.

II. Kein Staat liefert der Regel nach seine eigenen Unterthanen aus; auch ist kein Bedürfniß dazu vorhanden, wenn er selbst die

1) Die neuesten Untersuchungen darüber s. in Provò-Kluit, de deditione profugor. Lugd. Bat. 1829. Nun aber ganz besonders Berner, Wirkungskr. d. Strafgesetzes. 1853. § 40-45 und Rob. v. Mohl, Revision der völkerrechtl. Lehre vom Asyle. Tüb. 1853. Dazu A. Bulmerincq, das Asylrecht. Dorpat 1854. Die neueste Staatenpraxis s. bei Foelix, Dr. intern. p. 578 (§ 608 s.) und dazu den Aufsatz von F. Hélie in der Revue de législat. et de jurisprud. par. Welowski, t. I, 2 p. 220. Phillimore I, p. 408 s. Die ältere Literatur bei v. Kampß § 111.

2) Hierzu hielt man wenigstens Repressalien erlaubt. Heffter, Athen. Ger.Verf. S. 428.

3) Abegg, Untersuchungen der Strafrechtsw. S. 133.

4) Vgl. Walter, Kirchenr. § 270. 345. Grimm, D. Rechts- Alterth. S. 886. 5) Folgt schon aus § 62. Die entgegengesetzte Thesis, insonderheit bei politischen Flüchtlingen, ist bis jetzt nicht erwiesen und selbst vom Schweizerischen Bundesregiment wieder aufgegeben (25. Febr. 1851), nachdem es zwei Jahre früher die Aufnahme politischer Flüchtlinge den Cantons als Verpflichtung auferlegt hatte.

6) Ausdrücklich ist dies ausgesprochen in Preußen, Baiern, Würtemberg, Baden, Großherzogthum Hessen, Oldenburg, Braunschweig, Altenburg. Indirect auch in Belgien, durch Gesetz vom 30. December 1836.

Verbrechen seiner Unterthanen, welche sie im Auslande begehen, nicht straflos läßt (§ 34), es müßte denn das Verbrechen schon vor der Naturalisirung eines Fremden zum Unterthan von ihm begangen sein. Eher würden sich die Staaten, welche ein anderes System befolgen, in einzelnen Fällen zur Auslieferung eines Unterthans bewogen finden können, um keiner schreienden Straflosigkeit in ihrer Mitte Raum zu geben'.

III. Ob ein Ausländer ausgeliefert werden solle, ist lediglich eine Sache der Staaten-Conventionen, außerdem aber von dem Gewissen und dem politischen Ermessen des Zufluchtsstaates abhängig. Er wird ausliefern, wenn ihm oder der ganzen menschlichen Gesellschaft an der Bestrafung eines Verbrechers gelegen sein muß, und sich keine Ungerechtigkeit des Staates, von welchem die Auslieferung verlangt wird, befürchten läßt. Aber es giebt keine unbedingte Rechtsverpflichtung zur Auslieferung2; so wenig als die Art des Verbrechens eine Ausnahme für oder gegen die Auslieferung begründet3.

1) In Frankreich war die Auslieferung eines Franzosen durch ein Kaiserliches Decret vom 23. Oct. 1811 nicht völlig ausgeschlossen. Aber die neuere Staatspraxis ist dagegen. Sie beruhet auf dem Circular des Justizministers vom 5. Apr. 1841 mit mehreren sehr bemerkenswerthen Bestimmungen. Vgl. Foelix no. 573 s. (no. 611 u. 613 s.).

2) Aeltere Publicisten haben öfters eine solche Verbindlichkeit behauptet, z. B. Groot, Vattel. Aber die neuere Doctrin ist überwiegend dagegen, wie die Praxis. Die andere extreme Ansicht, daß nie ausgeliefert werden dürfe, so z. B. von Pinheiro Ferreira, hat sich bisher keinen Eingang verschaffen können.

3) Bei politischen Verbrechen wollte man in neuerer Zeit solche Ausnahmen in ganz entgegengesetzten Richtungen behaupten. Vgl. die Augsb. Allgem. Zeitung 1824. Beil. Nr. 32 und andererseits das Journ. des débats vom 20. Febr. 1824 (Guizot), desgl. das angeführte Franz. Circular Nr. 2. Die neueste Vertragspraxis ist vorherrschend gegen die Auslieferung in solchen Fällen, da sich hier nicht selten die Besorgniß einer inadäquaten Bestrafung geltend macht. Tittmann, Strafrechtspfl. in völkerrechtl. Beziehung. S. 27. Kluit S. 79 f. S. auch Harder, die Auslieferung der vier polit. Flüchtlinge aus Hamburg an Großbritannien. Lpz. 1857. Unter den Deutschen Bundesgliedern ist allerdings die Auslieferung politischer Verbrecher Bundespflicht. Beschluß vom 18. Aug. 1836. Dazu kam eine allgemeine Vereinbarung des Bundes von 1853 in zehn Artikeln. Sie lautet: „Individuen, welche wegen gemeiner Verbrechen von einem Staate verurtheilt oder zur Untersuchung gezogen sind, müssen in der Regel von dem anderen Staate, sofern das Vergehen auch dort strafbar ist, auf Verlangen ausgeliefert werden (Art. I.). · Steht der Auszuliefernde bereits in Untersuchung oder befindet er sich in Haft, so erfolgt die Aus

IV. Der ordentliche Weg, um zu einer Auslieferung zu ge= langen, ist der Weg der Requisition, worin Recht und Interesse an der Bestrafung dargelegt wird. Verlangen mehrere Staaten die Auslieferung desselben Individuums, so hat der Zufluchtsstaat die freie Wahl unter ihnen, welche sich dafür entscheiden wird, wo das meiste allgemeine Interesse und die größeste Sicherheit für gerechte Behandlung gegeben ist; außerdem beachtet man auch wohl die Priorität der Requisition.

V. Ist der Auszuliefernde dem Zufluchtsstaat selbst noch mit öffentlichen Verbindlichkeiten verhaftet, so braucht dieser ihn nicht eher zu entlassen, bevor jenen genügt ist'. Es kann aber auch die Auslieferung mit Vorbehalt der Wiederablieferung oder unter sonstigen Bedingungen geschehen.

VI. Die Entscheidung über Auslieferungen ist ein Gegenstand der hohen Polizei und gehört daher in der Regel der höchsten Verwaltungsinstanz an, wofern nicht ein- für allemal für gewisse Kategorien schon untergeordneten Behörden ein Auftrag ertheilt ist2.

VII. Die Auslieferung erfolgt gewöhnlich an den Grenzen des Staatsgebietes an die auswärtige Behörde, gegen Erstattung der Kosten, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist. Man nimmt darüber eine Verhandlung auf und läßt sich Gegenseitigkeit versprechen, wofern diese nicht schon tractatenmäßig feststeht. Zur Durchführung durch

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lieferung an den reclamirenden Staat erst nach Beendigung jener (Art. II.). Mit der Person erfolgt zugleich die Auslieferung der Effecten derselben (Art. III.). Die Auslieferung erfolgt auf Ansuchen der zuständigen Behörden unter Angabe des Verbrechens (Art. IV.). Verlangen mehrere Staaten die Auslieferung, so erfolgt dieselbe an den Staat, welcher zuerst auf Auslieferung angetragen hat (Art. V.). Die Kosten der Ergreifung und des Unterhaltes des Ausgelieferten werden dem ausliefernden Staate von dem Tage der Verhaftung an erstattet (Art. VI.). Der Transport von Ausgelieferten wird in jedem als Zwischengebiet berührten Bundesstaate ungehindert gestattet (Art. VII. ). Die Transportirten erhalten während des Transportes die in dem ausliefernden oder in dem Zwischenstaate vorgeschriebene Verpflegung (Art. VIII.). — Die ausliefernde Behörde übergiebt mit dem Verhafteten einen Transportausweis. Die Kosten werden gegenseitig verrechnet (Art. IX.).

Bisher zwischen den Deutschen Staaten bestandene Auslieferungsverträge werden so weit außer Wirksamkeit gesezt, als sie mit der neuen Vereinbarung im Widerspruch stehen (Art. X.).“

1) Kluit p. 65.

2) Derselbe p. 113 f.

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