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ein drittes fremdes Gebiet gehört die Einwilligung der dortigen Staatsgewalt.

VIII. Der Ausgelieferte darf nur derjenigen Behandlung unterworfen werden, welche der Zweck der Requisition war oder von dem Ausliefernden zur Bedingung gemacht ist. Eine Ausdehnung auf andere Punkte würde das gegenseitige Asylrecht der Staaten und die bei jeder Auslieferung zu unterstellende völkerrechtliche Convention verletzen'.

IX. Hat sich ein Individuum in den Schutz einer erterritorialen Person geflüchtet, z. B. in deren Wohnung oder Carosse, so kann, weil in jenem Verhältniß kein Asylrecht begründet ist (§ 42), die Auslieferung nicht verweigert werden; jedoch ist auf eine den völkerrechtlichen Charakter des Erterritorialen schonende Weise zu verfahren?.

X. Kein Staat ist verbunden, eine angebotene Auslieferung anzunehmen, wenn er sich nicht dazu verpflichtet hat3. Will der Zufluchtsstaat sich eines ihm lästigen Fremden entledigen, so muß er denselben in das Gebiet seines Heimathstaates herüberversehen, ohne daß ihm die Wiederannahme aufgedrungen werden kann.

Einige Staaten liefern niemals aus, wenn sie sich nicht durch Verträge gebunden haben, und gewähren in einzelnen Fällen höchstens einer fremden Regierung die Möglichkeit, sich der Person eines Verbrechers zu bemächtigen*.

63 a. Will ein Staat Flüchtlingen und insonderheit politischen Flüchtlingen eine Freistätte gewähren, so kann solches gemäß den all

1) Derselbe p. 87. Foelix p. 580. 586 (no. 609. 6133, ed. 2). Contra eine Preußische Ober-Trib.-Entscheidung vom 10. Novbr. 1855 rücksichtlich eines an seinen Heimathstaat ausgelieferten Unterthans desselben.

2) Kluit p. 94, wo auch die schon vorgekommenen Beispiele angeführt sind. Vgl. de Martens, Manuel diplom. § 31. Dessen Causes célèbres. 1827. I, p. 326. Nur der Römische Stuhl gestattete noch den fremden Gesandten ein Asylrecht bei geringeren Vergehen, nach einer Declaration vom September 1815.

3) Kluit p. 91. Ein Vertrag der Art ward zwischen Rußland und Preußen am 25. Mai 1816 geschlossen.

4) So ist die Britische Praxis. Foelix p. 605 (no. 641 ed. 2). Die Verträge gehen nur auf wenige Arten von Verbrechen. Den neuesten mit Frankreich vom 13. Febr. 1843 s. in Gazette des trib. vom 21. März d. J. und N. R. S. V, 20. Vgl. auch Phillimore I, 426.

gemeinen gesellschaftlichen Verpflichtungen wider andere befreundete Staaten nur unter der Bedingung geschehen, daß die Flüchtlinge ihren Aufenthalt nicht etwa zu feindlichen oder verbrecherischen Unternehmungen gegen ihren zeitherigen oder auch gegen einen dritten Staat benutzen. Die betreffende Regierung ist deshalb so berechtiget als verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche einer derartigen Gefahr vorbeugen. Sie kann besonders den Flüchtlingen den Aufenthalt in Grenzorten untersagen und ihnen vielmehr einen solchen im Inneren des Landes anweisen (Internirung). Sie darf nach Umständen, bei gefährlichen Symptomen, eine polizeiliche Ueberwachung einzelner Individuen anordnen; sie kann endlich gegen einzelne Subjecte zur Ausweisung schreiten. Kleinere Staaten, denen es an sonstigen Mitteln gebricht, werden allerdings nur das Lettere anwenden können. Andererseits muß es aber auch jeder Staatsregierung zustehen, bei einzelnen Subjecten mildere Maßregeln eintreten und sich an materiellen und moralischen Sicherheitsleistungen genügen zu lassen. Sie darf ihnen sogar Bürgerrecht oder Naturalisirung zu Theil werden lassen und sie dadurch ganz unter den Schuß, wie unter das Schwert ihrer Gesetze stellen. Ueberhaupt kann hier völlig positiv von einem anderen Staate nichts verlangt werden. Der Schuhstaat hat jedenfalls nur den billigen Reclamationen auswärtiger Regierungen Gehör zu geben, sie zu prüfen und darnach seine Maßregeln zu ergreifen. Verantwortlich macht er sich erst dann, wenn er zu seindlichen Unternehmungen, Agitationen und Friedensstörungen der Flüchtlinge connivirt oder wohl gar dieselben begünstiget und dadurch befreundete Staaten in Unruhe bringt oder unterhält'.

1) Vgl. über diesen Gegenstand den sehr lehrreichen Aufsatz in G. Kühne, Europa. 1853. Nr. 95. 96. von Prof. Dr. v. B(uchholz). Er dient zur Rechtfertigung obiger Säße. Wenn Großbritannien und Nordamerika hierin sich zur Zeit von dem übrigen Europa emancipirt haben, so beweiset solches noch nicht gegen die Richtigkeit der aufgestellten Thesen. Es hat Zeiten gegeben, wo die Englische Regierung ebenfalls wohl gegen das Verfahren anderer Staaten in Ansehung_politischer Flüchtlinge reclamirt hat.

Zweiter Abschnitt.

Recht der Sachen.

Arten derselben.

64. Auch in völkerrechtlicher Hinsicht sind die Sachen, d. i. die Gegenstände der Rechte entweder körperliche oder unkörperliche, und jene theils unbeweglich, theils beweglich. Ferner sind sie entweder im Eigenthume eines bestimmten Staates, oder sie sind dieses nicht (res nullius), und dann bald eigenthumsfähig, nur für jezt Herrenlos (adespota), bald solche, die sich in Niemandes Eigenthum befinden, wohl aber zum gemeinsamen Gebrauch oder Nußen vorübergehend dienen (res communes). Alles kommt hierbei auf den richtigen Begriff des internationalen Staats- Eigenthumes' an. Wir verstehen darunter diejenige Herrschaft, welche eine Staatsgewalt über bestimmte Sachen2 in ihrem Bereiche mit Ausschließung jeder auswärtigen Gewalt ausüben und vermöge deren sie unabhängig nach eigener Macht dem inneren Staatsrecht gemäß darüber verfügen kann. Ein solches völkerrechtliches Eigenthum hat nur im Verhältnisse zu anderen Staaten denselben Charakter, wie das Privateigenthum, nämlich den Charakter der Ausschließlichkeit und freien Verfügung. Unter seinem Schuhe steht in den einzelnen Staaten das Privateigenthum, nicht aber zur unbedingten Disposition der Staatsgewalten, wofern es nicht von letzteren mit diesem Vorbehalte übertragen ist, oder die Nothwendigkeit es erheischt. Omnia rex imperio possidet, singuli dominio. Ja, der Staat selbst so wie der Souverän kann Privateigenthum haben und erwerben, und zwar nicht blos inländisches, sondern auch ausländisches in fremden Staatsgebieten, welches sich aber dann der Herrschaft der auswärtigen Gesetzgebung und Gerichts

1) S. darüber auch Ortolan, du domaine international in Welowski Revue de législation. 1849. II, 289. III, 5. IV, 61.

2) Personen können in freien Staaten wenigstens in keinerlei Eigenthum sein. § 14 a. E. Groot II, 9, 1.

3) Seneca, orat. 31. Die Dispositionsrechte der Staatsgewalt über das Privateigenthum haben die Publicisten ein dominium eminens genannt. Schriften in Struve, biblioth. jur. imp. II, 11 und in Pütter, Lit. des Staatsr. III, 378. S. auch Vattel I, 20, 235. 244. II, 7, 81. Rutherford, Instit. II, 9, 6.

barkeit nicht entziehen läßt, wofern nicht in dieser Hinsicht besondere Berechtigungen, z. B. Staatsservituten, erworben werden. Dergleichen ausländisches Eigenthum ist, falls es nicht zum Familiengut der landesherrlichen Familie gehört', ein wirkliches Pertinenzstück des eigenthumsberechtigten Staates. Kein Staat ist indessen die Erwerbung von Grundeigenthum in seinem Gebiet anderen Staaten oder deren Souveränen zu gestatten schuldig, ja es kann auf Veräußerung des etwa schon von ihnen Erworbenen gedrungen werden, wenn dadurch die Unabhängkeit gefährdet oder die Verfassung des Landes zerstört werden könnte2.

Das Staatsgebiet.

65. Ein Hauptgegenstand des völkerrechtlichen Staats- Eigenthumes ist das Territorium oder das ausschließliche Gebiet jedes Einzelstaates, innerhalb derjenigen Grenzen, welche ihn von anderen Staaten scheiden. Ob dasselbe ein in sich völlig zusammenhängendes oder zerstückeltes, vielleicht von anderen Staaten ganz umschlossenes ist, ändert nichts an der Unabhängigkeit und an den Rechten der Staatsgewalt. Auch kann ein Staat ein oder mehrere von ihm abhängige Staatsgebiete (territoria subordinata), selbst mit eigenen Unterlandesherren oder bevorrechteten Grundherren, in sich schließen, welche dann aber auswärtigen Mächten gegenüber nur als Theile des Hauptgebietes (territorium principale) anzusehen sind*. Einzelne Gebiete können überdies der Hoheit mehrerer Staatsgewalten unterworfen sein (Condominate). Endlich kannte man in der älteren 1) Hierauf bezieht sich vorzüglich: Schmelzer, in der schon angef. Schrift, das Verhältniß auswärtiger Kammergüter. Halle 1819. S. 48 f. 179 f.

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2) Beschränkende Verordnungen und Maßregeln bestehen in einzelnen Staaten, z. B. im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. S. übrigens Günther II, 216. Klüber, Dr. d. g. § 124. 128.

3) Moser, Grds. in Friedensz. 361. Dessen Versuch V, 58. 164. Vgl. über das Wort 1. 239 § 8. Dig. de V. 5.

4) In Deutschland finden sich deren mehrere. S. Heffter, Beitr. zum deutschen Staats- und Fürstenr. I, S. 289 f. Vgl. auch Mich. Henr. Griebner, s. Chn. Henr. Drewer, de iure territorii subordinati. Diss. I. et II. Lips. 1727. In Frankreich gehörte vormals das Fürstenthum Bar in diese Kategorie. Vgl. Merlin, Rép. univ. m. Bar.

5) Und zwar bald pro indiviso, bald pro partibus divisis. Beispiele fanden sich sonst mehrere als jezt, da solche Verhältnisse stets ihren Nachtheil haben. Ein

Zeit geschlossene und ungeschlossene Territorien (t. clausa et non clausa), in deren Ersteren eine Einzige in sich zusammenhängende und compacte Staatsgewalt die Herrschaft übte, während in den Letzteren das durchgehende Walten der Einen durch entgegenstehende Rechte und Exceptionen von der Territorialgewalt durchbrochen war'. Alle Staatsgebiete sind in ihrer Ausdehnung etwas künstliches, natürlich nur in ihrem Kern. Wie weit sich jene naturgemäß für jede geschlossene Nationalität erstrecke, ist bisher noch nicht gelungen zu bestimmen. Ein fremdes Klima, eine fremde Tellus kann ein Volk denationalisiren. Auch sind Uebergangsstaaten zwischen scharf ge= schnittenen Nationalitäten natürlich und indicirt, wie Belgien und die Schweiz zwischen Deutschen und Franzosen, die Nord-Niederlande zwischen Deutschland und Britannien. Dies sind natürliche Barrièren2.

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Grenzen der Staatsgebiete.

66. Die Grenzen eines Territoriums oder die Staatsgrenzen find theils physische, theils intellectuelle. Zu jenen gehören allein freie Meere, unübersteigbare Berge, Steppen, Sandbänke, sofern sie nicht rings von demselben Gebiet umschlossen sind*; die intellectuellen Grenzen bestehen in blos gedachten Linien, welche aber meist durch äußere Zeichen, wenigstens punktweise, kenntlich gemacht werden, z. B. durch Pfähle, Erdhaufen, Graben, befestigte

getheiltes Miteigenthum hatte z. B. Preußen und Lippe an Lippstadt. S. übrigens Jo. Andr. Frommann, de condominio territorii. Tub. 1682. Ge. Jos. Wagner, diss. s. eod. tit. Mogunt. 1719.

1) Nur Deutschland kannte diesen Unterschied, der übrigens mehr theoretisch als praktisch war. Die Umwälzungen dieses Jahrhunderts, besonders die Rheinb.Acte Art. 34 haben ihn beseitigt. S. übrigens Henr. Hildebrand, de territorio clauso et non clauso. Altorf. 1715. Klüber, öffentl. Recht d. t. Bundes. § 277.

2) Erörterungen über das Verhältniß der Nationalität zum Staatsgebiet haben mit Montesquieu vorzüglich begonnen. Unter den Neueren vgl. Ideen über das politische Gleichgewicht. Leipz. 1814. C. IV. R. v. Mohl, Politik I, 333 f. 3) Die Literatur s. bei v. Kampß § 106. Günther II, 170. 4) Flüsse sind keine natürlichen Grenzen.

Sie sind vielmehr recht eigentlich die inneren Adern eines jeden Landes. Ist ein Flußufer zur Grenze gemacht, so kann schwerlich der Fluß selbst noch zur Hälfte dazu gerechnet werden. Und eben so wenig, wenn ein Fluß ganz dem Lande zugestanden ist, auch noch das jenseitige Ufer. Dennoch ist das Gegentheil behauptet worden. Günther II, 20. 21.

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