Sayfadaki görseller
PDF
ePub

durch Zufall oder absichtlich dahin gelangt sein. Zu den unzweifelhaften Befugnissen gehört hierbei auf Seiten des Küstenstaates: das Recht, über den Zweck der Annäherung Auskunft zu verlangen und im Falle ihrer Verweigerung oder bei entstehendem Verdachte einer Unrichtigkeit sich unmittelbar Kenntniß von dem Zwecke zu verschaffen, auch geeignete Maßregeln gegen Gefahren zu ergreifen;

das Recht, Friedensstörungen in diesen Gewässern zu verhindern und dagegen factisch zu interveniren;

das Recht, die Benutzung der Küstengewässer, z. B. in Betreff der verschiedenen Arten der Fischerei zu reguliren, oder dieselbe allein auszuüben';

das Recht des Embargo (§ 112) und die Aufstellung von Kreuzern gegen den Schleichhandel';

die Ausübung der Gerichtsbarkeit3.

Dagegen kann ein bloßes Hereinkommen in diese Polizeigrenze noch kein Besteuerungsrecht von Seiten des Küstenstaates begründen, sondern höchstens eine Abgabenpflicht für die Benutzung von Anstalten zum Vortheil der Schifffahrt oder der daselbst gestatteten Fischerei.

Fernere geschlossene Meeresgewässer4.

76. Aus der Souveränetät über das Küstenwasser folgt ohne Weiteres auch die Souveränetät über die dadurch gedeckten oder ausgefüllten Meereseinbrüche, Meerbusen, Buchten, Rheden und Häfen, sie seien künstliche oder natürliche. Auf alle Fälle können dergleichen Meerestheile von dem Küstenstaate als Zugänge des Landes mit gleichem, ja selbst noch besserem Recht als das Küstenwasser überhaupt in ausschließliche Obhut genommen, durch Vertheidigungsanstalten

1) Letzteres versteht sich nicht von selbst. England hatte z. B. die Häringsfischerei an seinen Küsten freigelassen. Vattel I, § 287.

2) Moser, Vers. VII, 801 f.

3) In den beiden ersten Ausgaben dieses Werkes ward Letzteres bestritten. Allein die Consequenz der anderen Befugnisse führt dahin. Auch ist dieses die Ansicht der Publicisten von Fach, so wie der wirkliche Gebrauch. Vgl. Ortolan, Règl. intern. I, 175. Tellegen p. 54. Massé § 105.

4) Hautefeuille, Dr. des nations neutres. I, 241.

gesichert und gegen nachtheiligen Gebrauch abgeschlossen werden'. Dafür streitet auch eine unangefochtene Praris. Selbstverständlich ist die Souveränetät des Küstenstaates über die vom Meere aus landeinwärts geleiteten Canäle3.

Von der Ausdehnung des Küstenwassers hängt ferner die Ausübung der Souveränetätsrechte über die Meerengen ab, durch welche ein Meerestheil mit einem anderen in Verbindung gesetzt ist. Liegt eine solche völlig unter den Kanonen eines Landes, so gehört sie auch zu dem Wassergebiet desselben. Liegt sie unter den Kanonen verschiedener Territorien, ohne freibleibende Fahrstraße, so würde die Mittellinie die Hoheitsgrenze bilden. Die Rechte des oder der Uferstaaten über die geschlossene Meerenge find an und für sich dieselben wie über die Küstenwasser im Allgemeinen, wenn ihm keine größeren durch die Zugeständnisse anderer Nationen gewährt und versichert sind, wie bis unlängst mit dem Sundzoll an die Krone Dänemark der Fall war.

Fortseßung. Geschlossene und Eigenthumsmeere.

76a. Als Eigenthumsmeere eines oder mehrerer Staaten find nur diejenigen anzusehen, welche, wie das Caspische Meer, von Einem Territorium oder von mehreren ganz umschlossen sind, so daß ein Zusammenhang mit dem Weltmeere durch eine natürliche Wasser

1) Vattel I, § 290.

2) Die Häfen rechnete schon das Römische Recht zum Lande. L. 15. D. de publican. In Großbritannien betrachtet man die Meereseinschnitte zwischen zwei Vorgebirgen als Eigenthumsgewässer unter dem Namen der Kings (Queens) Chambers. Wheaton, Elem. I, 1, 4, 7. Phillimore I, 213. Ebenso scheint man in Frankreich die Buchten, mit Ausschluß größerer Golfe, zu behandeln. Hautefeuille I, 240. In dem Britisch-Französischen Tractat von 1839 über die Canalfischerei u. s. w. stehen die Baien mit Oeffnung von höchstens 10 Meilen Breite noch hinter dem Küstenwasser. Art. 9.

3) Groot II, 3, 10. n. 1. 2.

4) Vgl. Vattel I, 292. Desgl. Nau, Völkerseer. § 92 ff. Phillimore I, 200. 5) Derselbe ist gegenwärtig durch die im J. 1857 von den Seemächten mit Dänemark geschlossenen Verträge beseitigt. Vgl. die Anlagen. Die frühere Literatur über diesen Zoll (vgl. Lemonius, Verhältnisse des Sundzolles. Stettin 1841. H. Scherer, der Sundzoll. Berlin 1845) ist daher jezt von keinem Interesse.

6) Nach einem Vertrage mit Persien hat Rußland das alleinige Recht, dasselbe mit Kriegsschiffen zu befahren.

straße nicht Statt findet. Solche Meerestheile hingegen, welche durch eine fahrbare, wenn auch unter den Kanonen eines Landes liegende Meerenge von dem großen Ocean getrennt sind, können ohne Weiteres nicht als Eigenthumsmeere der sie umgebenden Staaten angesehen werden, sondern auch hier macht sich der Grundsatz der Freiheit des Meeres geltend, wiewohl mit Vorbehalt der Souveränetätsrechte der Uferstaaten. Diesem Grundsatz ist in neuester Zeit vorherrschend Rechnung getragen. Im Besonderen ist damit das Schwarze Meer, welches in älterer Zeit als ein Türkisches angesehen ward, dann ein gemeinsames für Rußland war, der friedlichen Schifffahrt der Europäischen Nationen geöffnet worden'.

Als eine auf Observanz und vereinzelten Zugeständnissen oder Vereinbarungen beruhende Ausdehnung der Rechte über die Küstengewässer ist es schließlich anzusehen, wenn hier und da eine Nation sich im ausschließlichen Besitz gewisser größerer Meerestheile für ihre eigenthümlichen Bedürfnisse zu behaupten vermocht hat, wie z. B. der Bothnische Meerbusen früher als Schwedisches Eigenthumsmeer gegolten hat und noch jetzt als ein gemeinsames zwischen Schweden und Rußland erscheint"; wie dann ferner Dänemark 15 Meilen weit um Island herum und an der Grönländischen Küste die Fischerei ausschließlich für sich und seine Unterthanen festhält*.

2

Nationale Flußgebiete5.

77. Flüsse, welche sich in das Meer ergießen, gehören bis zu ihrer Ausmündung, d. H. wo sie die äußerste Linie zwischen den

1) S. jezt Art. 11 des Pariser Vertrages vom 13. März 1856 nebst Annexen (f. Anlagen). Ueber die früheren Verhältnisse vgl. Hoorn, diss. de navigatione et mercatura in mari nigro. Amstelod. 1834. Desgl. die Convention der Großmächte mit der Pforte vom 30. Juli 1841.

2) Günther II, 53. Nau § 92.

3) Seit Abtretung Finnlands an Rußland, durch den Friedrichshammer Frieden vom 5/17. Febr. 1809 und den Grenzvertrag vom 8. Novbr. 1810. Martens, N. R. I, 19. IV, 33.

4) Allerdings nicht ohne Streit. Phillimore I, 204 s. Ueber die Streitigkeiten der Nordamerikanischen Union und Großbritanniens mit Rußland wegen der nordwestlichen Meeres- und Küstengewässer vgl. Wheaton, Intern. L. I, 2, 4, § 5.

6) M. Karatheodory: du droit international concernant les grands cours d'eaux. Leipz. 1861.

legten Uferpunkten verlassen', zum Gebiete des oder derjenigen Staaten, welche sie durchströmen, und zwar wenn sie die Grenze zweier Länder bilden, in dem bereits oben § 66 angegebenen Verhältnisse; außerdem zu dem Gebiete jedes Einzelstaates, welchen und so weit sie ihn durchströmen. Sie sind Zubehör des Landes, da sie der elementarischen Selbständigkeit des Weltmeeres ermangeln, sollte auch gegen den Ausfluß hin Meereswasser sich beimischen und die Mündung eine größere Ausdehnung gleich einem Binnenmeere haben2. Jeder Staat kann also von seinem Stromgebiete bis zur Grenzscheide mit anderen Staatsgebieten — welche unverändert bleiben muß (§ 29 III. IV.) - alle Vortheile sich und den Seinigen allein zueignen und andere Nationen davon ausschließen. Nur wenn ein Fluß eine unentbehrliche Verkehrstraße für die Subsistenz einer anderen Nation wäre (§ 30 III.), dürfte sie derselben nicht ganz verschlossen werden und bei schiffbaren Strömen kann wenigstens ein unschädlicher Mitgebrauch zum Verkehre mit anderen befreundeten Personen nicht versagt werden (§ 33). In der That hat diese Rücksicht und die größere Annäherung der Nationen des Europäischen Staatenkreises zu großartigen Concessionen geführt3. Durch Verträge, welchen fast alle Europäischen Mächte beigetreten sind, hat man sich verständigt: daß die Schifffahrt auf Strömen, welche das Gebiet mehrerer Staaten durchfließen, mit allen Nebenströmen vom Anfangspunkte ihrer Schiffbarkeit bis zu ihrer Ausmündung in das Meer

1) Jacobson, Seerecht 583.

2) Dies gilt z. B. von dem alten, frischen und curischen Haff unter Preußischer Hoheit; auch wohl von der Jahde und dem Jahdebusen. Ob und wie weit von der Zuydersee, von dem Texel u. s. w. muß hier dahin gestellt bleiben. Ueber den Streit, ob der St. Lawrence eine Meerenge oder ein Fluß sei, s. Phillimore I, 182. III, p. 4.

3) S. Pariser Friede von 1814 Art. 5. Schlußacte des Wiener Congr. Art. 108-117 u. 118. Die Geschichte der Verhandlungen s. in Klüber, Acten des Wiener Congr. Bd. III. Wilhelm von Humboldt's großes Verdienst. Vgl. Wheaton, Histoire des progrès p. 388 s. (II, 184). Cremer van den Bergh, Historia novar. legum de fluminum communium navigatione. Lugd. Bat. 1835.

4) Namentlich die Deutschen Bundesgenossen durch Beschlußz vom 3. Aug. 1820. 5) Ueber die Bedeutung der Phrase jusqu'à la mer und die darüber ent standenen Streitigkeiten s. Klüber, öffentl. Recht des t. Bundes. § 571, not. d. Wheaton, Histoire II, 189. Darüber endlich Vertrag vom 31. März 1831. Martens, N. Rec. IX, 252. Phillimore I, 109. 177.

durchaus frei und in Beziehung auf den Handel (so weit dieser selbst nämlich frei ist) Niemand untersagt sein soll1; daß zwar jedem Uferstaate seine Hoheitsgewalt über das Flußgebiet innerhalb seiner Grenzen verbleibt, die Schifffahrt selbst aber so wenig als möglich in ihrer Freiheit gehemmt werden soll; daher insbesondere keine Stapelplätze und gezwungener Umschlag ferner eingerichtet und nur da beibehalten werden dürfen, wo sie sich für den Schifffahrtsverkehr oder Handel selbst als nüglich ergeben; daß die Schifffahrtsabgaben unabhängig von dem Werthe und der Beschaffenheit der Waaren bestimmt werden sollen, jedoch niemals über den Betrag vom Juni 1815;

daß eine und dieselbe Schifffahrtspolizei für die ganze gemeinsame Schifffahrtsstrecke durch gemeinsames Einverständniß hergestellt werden soll; jeder Uferstaat aber für die Unterhaltung der Leinpfade, Treppelwege und die nothwendige Vertiefung des Strombettes zu sorgen hat.

Diese Grundsäge sind bei mehreren Europäischen Hauptflüssen demnächst durch besondere Conventionen in mehr oder weniger stricte Anwendung gebracht worden?.

Die Schiffe und Rechte der Schifffahrt.

78. Die Schiffe, welche die Nationen aus ihren Gewässern in das freie Meer entsenden, sind gewissermaßen davon wandelnde Gebietstheile3, welche selbst in fremden Gewässern ihre Nationalität

1) Dieser Artikel ist in seiner vollen Wortbedeutung schwer in Ausführung zu bringen, ohne Beengung und Gefährdung der Territorialherren und ihrer Unterthanen. Auch ist er in den zunächst liegenden Conventionen zu keiner vollen Aufnahme gelangt. S. darüber C. F. Wurm, fünf Briefe über die Freiheit der Flußschifffahrt. Leipz. 1858. Karatheodory p. 108.

2) Ein Verzeichniß der Conventionen über die Flußschifffahrt auf gemeinsamen oder gewissen anderen Strömen s. bei Wurm a. D. S. 39 und darnach unten in den Anlagen.

3) Territoria clausa nach Behmer, J., nov. controv. § 3, I p. 32; la continuation ou la prorogation du territoire wie die Französischen Juristen es ausdrücken. Die Folgerungen und Grenzen dieser Ansicht kamen vorzüglich in der Angelegenheit des Carlo Alberto zur Sprache. Vgl. den folgenden § 79 V. Britische Publicisten bekämpften sonst die Ansicht als eine willkürliche Fiction, im

« ÖncekiDevam »