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fremden Schiffes in die offene See, wenn sich die Mannschaft eines Verbrechens in den Eigenthumsgrenzen eines Staates schuldig gemacht hat'; auch kann ein Staat, wenn der Urheber eines Verbrechens auf offener See nachher in sein Territorium gelangt, die Strafgesete gegen ihn in Anwendung bringen, sofern er überhaupt Verbrechen, die im Auslande begangen sind, strafen mag (§ 36).

Ein freies und gleiches See- und Handelsrecht würde erst dann sich entwickeln, wenn die Nationen sich entschließen könnten, von ihren Entscheidungen in streitigen Fällen mit anderen Staaten eine Berufung auf das unparteiische Urtheil eines dritten Staates nach dem Vorbild der Alten zuzulassen.

3ujat. Bis jetzt ist das See- und Handelsrecht der civilisirten Völker nur ein einseitiges particulares Recht mit Ausnahme weniger allgemein zugestandener Punkte, deren Zusammenstellung in dem Obigen versucht worden ist. Es gehört daher auch eine umfassendere Vorlage keinesweges schon in das System des internationalen Rechtes, sondern in das Staats- und Privatrecht der einzelnen selbständigen Länder. Als gemeinsame historische Grundlage dieser Rechtsentwickelung haben aus dem Mittelalter her verschiedene Localgesete gedient, die sich zu einer anerkannten Autorität erhoben; insbesondere

die Assisen des bourgeois für das Königreich Jerusalem,

das Seerecht von Oleron,

die Jugemens von Damme und Geseze von Westkapelle,

die Coutumes von Amsterdam,

das Seerecht von Wisby (jezt mit dem Stadtrecht herausgegeben von C. J. Schlyter, Corp. J. Wisbyensis, nautici et marit. Lond. 1853.),

der Consolato del Mare,

der Guidon de la Mer,

das hanseatische Seerecht,

endlich das Seerecht von Amalfi (für Neapel 2. S. Carlo Troya, Capitula et ordinationes maritimae civitatis Amalphitae. Wien 1844. freilich sollte die Humanität endlich zu allseitigen Concessionen gegen verdächtige Schiffe unter strenger Verantwortlichkeit für Mißbrauch derselben in Ansehung des Sclavenhandels führen. Der neueste Britisch-Französische Vertrag von 1845 Art. 8 ertheilt darüber zweckmäßige Instructionen gegen die prima facie wegen ihrer Nationalität verdächtigen Schiffe. S. übrigens auch Hautefeuille, Nat. neutr. III, 471. 477 u. Phillimore III, 419.

1) Nordamerikanische Praxis. Wheaton, Enquiry p. 148.

Vgl. Holtius, Abh. civilist. Inhaltes, von Sutro. 1852.) nebst anderen, weniger bedeutenden, welche sämmtlich mit den vorigen und unter einander in einer gewissen Verwandtschaft standen.

Zur näheren Kenntniß dieser und der neueren Seerechte dient vorzüglich das treffliche Werk von Pardessus, Collection des lois maritimes antérieures au XVIII siècle. Par. 1828 ff. 5 Bde. 4. Ferner zum Handgebrauch für die neuesten See- und Handelsgeseße im internationalen Verkehr: Alex. de Miltitz, Manuel des Consuls. t. I. II. Weiss, Code du droit marit. internat. 2 Vols. Par. 1852.

In eben diesen Werken, ferner in v. Kampt, Lit. § 160-171. 252-255 finden sich auch die hauptsächlichsten Schriften über das Seeund Handelsrecht der einzelnen Nationen; eine zweckmäßige Auswahl und Ergänzung der Literatur s. in Mittermaier, Grunds. des Deutschen Privatrechtes. § 26 und § 44 a. E. Dazu nunmehr v. Kaltenborn, Seerecht. Berl. 1851. 2 Bde. Nizze, d. allgem. Seerecht der civil. Nationen. Rost. 1857. 1858. 2 Bde.

Als periodische Schriften wären endlich anzuführen: Henrichs, Archives du commerce. II. éd. Paris 1833. 1839. 21 Bde. und Nouvelles archives du commerce p. Ternante et Colombel. Paris seit 1838.

Dritter Abschnitt.

Das Recht der Verbindlich k e i t e n.

Erste Abtheilung.

Die internationalen Verträge'.

Völkerrechtliche Verbindlichkeit der Verträge überhaupt.

81. Zu allen Zeiten sind Verträge sowohl unter rohen wie unter gebildeten Völkern auch ohne gemeinsames Gesetz als rechtliche Bindemittel benutzt worden, und dennoch hat man ihnen nicht immer allein vertraut; vielmehr hat man in älterer Zeit die Macht der Religion und die Furcht vor dem Ueberfinnlichen zu Hilfe genommen,

1) Die besondere Literatur dieses Gegenstandes s. in v. Ompteda § 269 f. v. Kampt § 239 ff. Unter den Systemen sind besonders beachtenswerth: Moser, Bers. VIII. de Neumann in Wolffsf., de pact. et contractib. Princip. 1752. Vattel II, c. 12. Phillimore II, 79 s.

um ihnen größere Haltbarkeit zu verleihen; seitdem aber auch jenes Mittel sich oft als unzureichend für diesen Zweck ergeben hat, ist wohl der nackte Glaube an eine Selbstgiltigkeit der Verträge übrig geblieben und durch das Christenthum, wie durch das positive Recht, endlich auch durch die Philosophie gekräftigt worden; aber nicht selten hat ihm die Praxis Hohn gesprochen, und noch immer hat man sich nicht darüber verständigt, ob, warum und wie weit ein Vertrag „Etwas sei", d. i. durch sich selbst verpflichte'.

Schwerlich wird man darüber eine andere Ansicht vertheidigen können, als die, daß ein Vertrag (duorum vel plurium in idem consensus) an sich nur durch die Einheit des Willens ein Recht setzt, folglich auch nur so lange diese Einheit dauert; und daß im Falle der Willensänderung eines Theiles der Andere nur berechtigt ist, die Wiederherstellung des vorigen Zustandes zu fordern mit Einschluß des Schadens, den er durch redliches Eingehen in den Willen des Mitcontrahenten in seinen bisherigen Rechten erduldet hat. Nur der allgemeine Wille, gestützt auf gleiches Interesse und gleiche sittliche Gesinnung, kann außerdem noch dem Vertrage Einzelner eine Verpflichtung zur directen dauernden Erfüllung desjenigen hinzufügen, was versprochen worden ist. Dazu besitzt indessen blos der Staat in sich selbst für die Individuen die Mittel; für das internationale Recht fehlt es an einer solchen Zwingmacht; der Vertrag hat demnach hier nur die angegebene natürliche Kraft und Bedeutung; eine besondere Stüße findet er blos im gegenseitigen Interesse, durch seine Vermittelung fortdauernd im Verkehre mit anderen Staaten zu bleiben und neue Rechte zu erwerben; eine noch größere Garantie erhält er in einem Staatensysteme, wie das Europäische ist, welches an sich auf Gegenseitigkeit und Willensübereinstimmung beruhet, dem man folglich nur angehören kann, wenn man diejenigen Grundsäge von der verpflichtenden Kraft der Verträge anerkennt, welche den Interessen Aller entsprechen, ohne welche überhaupt kein Vertrauen und Verkehr denkbar ist. Allerdings sind daher die Völferverträge Etwas, wenn ihnen auch die Sanctionen des Privatrechtes abgehen. Pacta sunt servanda! bleibt dennoch ein oberster Grundsah des Völker

1) Man sehe die verschiedenen Erklärungen in Warnkönig, Rechtsphilosophie

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rechtes'; nur die Gegenstände geben dem internationalen Vertragsrechte eine gewisse Besonderheit, auch besteht in ihm eine größere Ungebundenheit der Erfüllung, wie nun näher darzustellen ist.

Bereich des internationalen Vertragsrechtes.

82. Die alte Welt erkannte nicht nur in den wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Staaten Religion und Verträge als bindend an, sondern sie nahm auch für alle Menschen, mit denen ein Verkehr Statt fand, ein ungeschriebenes Vertragsrecht an, ohne welches ein Verkehr überhaupt nicht Statt finden konnte; jedenfalls unterwarf sich hierin selbst Rom einem ius gentium. Die Grundsäge dieses Völkerrechtes, als eines allgemeinen Verkehrsrechtes, find zum größesten Theile ihrer natürlichen Durchsichtigkeit und Zweckmäßigkeit wegen durch das Mittelalter in die heutige Welt übergegangen; freilich aber erscheinen sie seit der souveränen territorialen Abschließung der Staaten lediglich noch als recipirte Bestandtheile des inneren Territorialrechtes der Einzelstaaten.

Dem heutigen Völker- oder internationalen Recht sind also nur diejenigen Verträge verblieben, welche weder in subjectiver noch objectiver Hinsicht nach dem inneren Staats- oder Civilrecht eines oder des anderen Landes zu normiren und zu beurtheilen sind, mithin im Wesentlichen die Verträge souveräner -feiner höheren Gewalt unterworfenen Persönlichkeiten in Beziehung auf dieselben und vermöge derselben. Es gehören dahin also

I. die Verträge souveräner Machthaber unter einander über ihre gegenseitigen Beziehungen von Staat zu Staat, oder die eigentlichen Staatsverträge;

II. Verträge souveräner Fürsten unter einander in Bezug auf diese ihre persönliche Stellung und fürstlichen Rechte, z. B. wegen gegenseitiger Unterstüßung und Garantirung ihrer Rechte'; oder auch

1) Die älteren Publicisten bedienen sich auch des Gemeinplates: das Wort eines Fürsten habe die Geltung eines Eidschwures. So z. B. v. Neumann 1. c. § 83. Es ist nicht nöthig, hierzu seine Zuflucht zu nehmen, da vor dem sittlichen Recht ein Unterschied zwischen hohen und niederen Personen nicht zu machen ist.

2) Bgl. Battel II, 12, § 195. 196. Auch die Contrahirung eines persönlichen Darlehns kann hierunter fallen.

wegen ihrer etwaigen Besitzungen außerhalb jedes territorialen Staatsverbandes.

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Ueberdies wird wenigstens eine einseitige relative — An= wendung der völkerrechtlichen Vertragsgrundsätze bei demjenigen Souverän Statt zu finden haben, welcher mit einem fremden Unterthan über einen Gegenstand contrahirt, hinsichtlich dessen Ersterer keinem Staatsgesetz oder Gerichtsstand seines Landes verfassungsmäßig unterworfen ist, während der fremde Unterthan wegen seiner Verbindlichkeiten nach dem ihn verpflichtenden Landesrecht zu beurtheilen ist; ein Fall, der z. B. bei Contrahirung einer Staatsanleihe vorkommen fann'.

Umfaßt ein Vertrag unter Souveränen zugleich staatliche und privatrechtliche Interessen, wie z. B. eine Eheberedung und eine politische Alliance, oder Cession, so wird auf jeden Theil des Vertrages das denselben normirende Recht anzuwenden sein, sofern nicht Kraft der souveränen Gewalt des oder der Contrahenten auch über einen Gegenstand des Privatrechtes giltig verfügt werden mag (§ 84).

Wesentliche Bedingungen internationaler Verträge.

I. Eine zulässige causa.

83. Das erste wesentliche Erforderniß eines völkerrechtlichen Vertrages ist eine zulässige causa. Wir verstehen hierunter die Möglichkeit und innere Bindekraft einer übernommenen Verbindlichkeit an sich. Nur das physisch und sittlich Mögliche kann Gegenstand eines Vertrages sein. Unmöglich ist z. B. jede Verbindlichkeit, die der

1) Aeltere Publicisten haben zwar die Souveräne von der Anwendbarkeit der territorialen Civilrechte überhaupt eximiren und bei ihnen immer nur das natürliche oder Völkerrecht anwenden wollen (vgl. die bei J. J. Moser, Staatsr. XXIV, 194 angeführten), namentlich noch Hellfeld in der diss. de fontib. juris quo illustres utuntur, § 37 (vor t. I. Jurispr. heroic.); allein die neuere Rechtsentwickelung ist eine andere, wie bereits § 56 bemerkt ist. Im Allgemeinen vermißt man jedoch in den meisten Systemen schärfere Bestimmungen über diesen Gegenstand. S. inzwischen Vattel II, 12, 214. Riquelme I, 176.

2) S. wegen der verschiedenen Bedeutungen des Wortes causa bei Verträgen v. Neumann 1. c. § 217 s. Cocceji zu H. Groot II, 610.

3) v. Neumann § 177 s. Pufendorf III, 7, 2. Der Letztere (§ 9 ebendas.) und Schmalz im Völkerr. S. 64 will hier nicht einmal eine Rückforderung des schon Geleisteten zulassen, und Schmelzing § 383 stimmt ihnen bei. Schwerlich

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