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sittlichen Weltordnung widerspricht, namentlich auch der Bestimmung der Einzelstaaten zur Entwickelung der menschlichen Freiheit, so daß also Einführung oder Aufrechthaltung von Sclaverei niemals giltig versprochen werden kann, so wenig als eine Verschließung des Verkehres der Nationen für ihre gegenseitigen sittlichen oder physischen Bedürfnisse. Niemals kann auch ein Treubruch wider noch bestehende Verbindlichkeiten gegen Dritte zur Pflicht gemacht werden, wiewohl derjenige Theil, welcher eine solche Pflicht gegen einen anderen von dem Widerspruch nicht Unterrichteten übernimmt, für das Interesse des nicht in Ausführung zu setzenden Vertrages haftet. Niemals kann ferner eine Handlung oder Unterlassung wider unbestreitbare Rechte eines Dritten, oder dasjenige, was man bereits einem Dritten ausschließlich bewilligt hat', Gegenstand einer Vertragsverbindlichkeit sein, so wenig als eine Handlung oder das Recht eines Dritten, worüber man keine Botmäßigkeit oder Verfügungsgewalt hat. Jedoch darf man sich zu einer thätigen Verwendung (Intercession im weiteren Sinne) bei einer dritten Person verpflichten, daß dieselbe in ein ge= wisses Rechtsverhältniß eintrete, und zwar entweder durch Anwendung freundlicher Dienste (bona officia), indem man den Dritten im Wege der Unterhandlung für den beabsichtigten Zweck zu gewinnen und zu entsprechenden Gewährungen zu veranlassen sucht, oder durch eigentliche Intercession mit Anwendung aller den Umständen entsprechenden erlaubten Mittel, jedoch mit Ausschluß der Waffengewalt, wofern man nicht auch hierzu ein Recht hat und eine f. g. bewaffnete Intercession ausdrücklich übernommen ist. Für die wirkliche Erreichung des Zweckes haftet man jedoch nur dann bis zum Betrage des Interesse, wenn man in dieser Ausdehnung sich verbindlich gemacht hat3. Man kann außerdem sich darüber verständigen, welche Maßregeln einem Dritten gegenüber ergriffen werden sollen. Sonst aber kann ein Vertrag nur ein Rechtsverhältniß unter

wird indeß dieser Satz als ein allgemein anerkannter oder nothwendiger nachzuweisen sein. Auch der Empfänger hat in diesem Fall kein Recht auf das Gegebene. Alles muß in den früheren Stand zurücktreten.

1) Vgl. Moser, Vers. VI, 420 f. Vattel § 165-167. Klüber, Völkerr. § 144. Pufendorf III, 7. 11. Mably, Droit des gens. I, p. 27.

2) Vgl. 1. 83. pr. D. de V. O. v. Neumann § 187.

3) Pufendorf a. a. D. § 10. v. Neumann § 146 s. 187 s.

den Contrahenten zum Gegenstande haben und hervorbringen, nicht auch einem Dritten ein Recht oder eine Verbindlichkeit erzeugen'; ausgenommen

vermöge eines vorherigen Auftrages;

bei einer unbedingten oder doch beziehungsweise Statt findenden Abhängigkeit des Dritten von dem Willen eines oder aller Contrahenten;

sodann

indem ein Contrahent im eigenen Interesse dem anderen die Verpflichtung auferlegt, einer dritten Person etwas zu leisten, was dieselbe ohnehin schon zu fordern berechtigt ist, um dadurch die Verpflichtung zu verstärken;

endlich

indem man dem Dritten seinen Beitritt vorbehält und dadurch die Giltigkeit der Stipulation oder des Versprechens für ihn bedingt, was sich bei jeder directen Vertragsbestimmung für einen Dritten von selbst versteht.

Bis zur Erklärung des Dritten bleibt im lehteren Falle das Rechtsverhältniß desselben zu den anderen aufgeschoben; es kann auf den ihm bestimmten Vortheil von dem Stipulanten verzichtet werden, wenn er sich nicht gegen den anderen Contrahenten gebunden hat, die Erklärung abzuwarten?.

Im Uebrigen kennt das internationale Recht keine Beschränkung der Vertragsfreiheit auf bestimmte Arten von Verträgen, wie etwa das Privatrecht; keinen Unterschied von klagbaren und nicht klagbaren Conventionen. Ohne Grund behauptete man auch, es gehöre zu allen völkerrechtlichen Verträgen eine besondere causa debendi, mit anderen Worten, sie könnten nur auf Leistung und Gegenleistung beruhen; jede Bewilligung setzte ein Aequivalent voraus. Wem indeß eine

1) Vgl. Frid. Lang, de nonnullis fundamentis obligationum ex pacto tertii quaesitarum. Goetting. 1798.

2) Unter den älteren Publicisten besteht in Betreff dieses Punktes eine große Verschiedenheit der Ansichten, hervorgebracht durch den Conflict des Römischen Rechtes mit naturrechtlichen Theorien. Vgl. z. B. Groot II, 11, 18 und dazu Cocceji; Pufendorf III, 9, 4 f. v. Neumann § 151. Runde, Beitr. 1799. I, 137. Die neueren Codificationen des Privatrechtes haben sich den obigen Sätzen als den einfachsten und natürlichsten zugewendet. Vgl. Allg. Preuß. Landr. I, 5. § 74. Code Nap. Art. 1121. 1165.

freie Verfügung über sein Vermögen zusteht, dem kann auch die Befugniß zu rein freigebigen Verfügungen nicht abgesprochen werden, da sie nur in einer an sich erlaubten Aufgebung von Eigenthum bestehen, wovon zu Gunsten eines anderen Gebrauch gemacht wird'. Eben so wenig kann die Nichterkennbarkeit eines Nußens für den stipulirenden Theil, oder die Behauptung einer enormen Läsion die Giltigkeit einer Paction aufheben, wenn nicht andere Rescissionsgründe damit in Verbindung treten3.

Unverbindlich würde jedoch vorzüglich im Zustande des Friedens eine bleibende vertragsmäßige Unterwerfung unter den Willen eines Anderen oder Dritten sein, wodurch die Forteristenz einer freien Persönlichkeit für immer unmöglich gemacht und nicht vielmehr nur ein Schuß derselben erlangt würde*.

II. Dispositionsfähigkeit der Contrahenten.

84. Die zweite wesentliche Voraussetzung zu einem giltigen Vertrage ist Dispositionsfähigkeit der Contrahenten. Diese haben

I. für eigentliche Staatenverträge (§ 82 I.) die machtvollkommenen actuellen (selbst usurpatorischen) Repräsentanten der contrahirenden Staatsgewalten (§ 49), so weit deren Befugnisse in auswärtigen Beziehungen nicht durch ein Abhängigkeits- Verhältniß zu anderen Staaten oder durch die dermalige außer Streit befindliche Verfassung des Staates beschränkt werden, während der nicht im

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1) Groot II, 14, 4 et 12. de Neumann, de Pact. princip. I, 3, 90. I, 5, 219. Günther, Völkerr. II, 95.

2) v. Neumann 1. c. I, 5, 220.

3) Vattel § 158. Martens, E. Völkerr. § 45 a. E. Schmelzing § 381.

4) Darauf muß wohl reducirt werden, was von früheren Publicisten über die Gleichheit und Ungleichheit der Völkerverträge gesagt worden ist. S. 3. B. Battel § 172 ff. Groot hat die Theorie zuerst mit darauf geführt, bestimmt durch Aristoteles. Dagegen hat sich mit Recht schon Cocceji zu Groot II, 12, 8 f. erklärt. S. auch Martens, E. Völkerr. § 46 a. E. und § 55.

5) Vgl. oben § 19 f. Wheaton, Intern. L. III, 2, 1.

6) „Außer Streit befindliche." Denn anderen Nationen gegenüber kann hier nur der Besißstand entscheiden. Vgl. schon oben § 12. 23 u. 49. Wegen der in der Britischen und Nordamerikanischen Verfassung liegenden Beschränkungen vgl. Wheaton 1. c. § 5. 6. Auch andere neuere Constitutionen bieten dergleichen dar. Allein die Präsumtion ist für die Staatsgewalt. Die Verfassung selbst jedoch kann sie nicht für sich allein zum Opfer bringen.

Besitz befindliche, obwohl rechtmäßige Souverän nur für den Fall der effectiven Wiedererlangung seiner Rechte Verträge für den Staat eingehen kann. Sogar Rechte der Unterthanen unterliegen der Disposition des Souveräns', wofern sie nicht durch die Verfassung und Sitte des besonderen Staates für unverletzbar erklärt sind2. Wie weit der einzelne Bürger oder sein Eigenthum dem Staatswohle mit oder ohne Entschädigung geopfert werden könne, ist Gegenstand des inneren Staatsrechtes.

II. Für Verträge der Souveräne über ihre eigenthümlichen vom Staate unabhängigen Rechte sind sie allein dispositionsberechtigt. Jedoch erstreckt sich ihre Fähigkeit keinesweges auch auf die besonderen Rechte der Familienglieder, deren Haupt sie sind; ihre Handlungen können ohne ein ́hierzu berechtigendes Familiengesetz den übrigen Familiengliedern nicht präjudiciren3, wiewohl solche im Falle der Noth ebenso wie die Rechte der Unterthanen durch einen Staatsvertrag geopfert werden können.

Statt der vorgenannten Personen können nur ausdrücklich autorifirte Stellvertreter giltig für dieselben contrahiren; was dagegen ein unbefugter Stellvertreter oder freiwilliger Geschäftsführer contrahirt hat, kann erst durch nachherige Ratification des Berechtigten Giltigfeit erlangen. Insbesondere gilt dies von den s. g. Sponsionen oder Versprechungen, welche der Unterthan eines Staates einem anderen Staat ohne Autorisation des ersteren macht. Hieraus kann weder für den ungehörig vertretenen Staat irgend eine Verbindlichkeit entstehen, noch auch für den Spondirenden selbst, wofern er nicht ganz bestimmt für seine Person übernommen hat, die Genehmigung oder Vollziehung der Sponsion zu bewirken, in welchem Falle er für das Interesse haftet; auch muß im Zustande des Friedens der un

1) Groot III, 20, 7. v. Neumann § 86. 159. 467.

2) 3. B. Beschränkung der Gewissensfreiheit. S. auch Vattel § 161.

3) Nach der Familienverfassung der Deutschen Fürstenhäuser ist dies nicht zu bezweifeln. Vgl. Moser, Familienstaatsr. 910. 1065. Henr. Hersemeyer, de pact. gentilit. Mog. 1781. p. 109.

4) Eine große Menge von Schriften und Ansichten über diesen Gegenstand s. in v. Ompteda, Lit. II, 585 und v. Kampß, N. Lit. § 244. Am einfachsten und der Wahrheit am nächsten entscheidet Vattel II, § 209 s.

5) Eine persönliche Addiction des Sponsor wollte noch Groot II, 15, 3 u. 16, wozu ihn die bei den Alten übliche Deditio verleitete.

gehörig vertretene Staat die Vortheile wieder herausgeben, welche ihm durch die Sponfion bereits zugeflossen sind. Alles Uebrige ist den Gesetzen der Ehre und Staatsflugheit namentlich im Kriege an= heimgegeben. - Eine stillschweigende Vollmacht kann nur denjenigen Staatsdienern zugeschrieben werden, welche vermöge ihres Amtes gewisse Zwecke nach eigenem Ermessen zu verfolgen haben, wobei sie mit auswärtigen Mächten in Berührung kommen, jedoch versteht sich von selbst, lediglich zu Abschließung von Verträgen über solche Gegenstände, welche zur Disposition des Staatsdieners vermöge seines Amtes gestellt sind, so daß jede weiter gehende Verfügung einer Ratification der Staatsgewalt bedarf, außerdem aber hinfällig wird. Anwendung von diesen Grundsäßen wird besonders im Kriegsrechte gemacht werden.

III. Willensfreiheit.

85. Eine dritte wesentliche Voraussetzung giltiger Verträge ist Freiheit des Willens der Contrahenten und somit Abwesenheit solcher Zustände, wodurch jene aufgehoben wird. Irrthum, Hinterlist und Zwang haben demnach denselben Einfluß auf den Rechtsbestand der Verträge, wie derselbe schon längst in allen Privatrechten festgestellt ist. Als wahres Hinderniß der Willensfreiheit kann inzwischen nicht jede Art von preßhaften Zuständen gelten, welche die Wahl eines Entschlusses nur erschweren, vielmehr ist ein Zwang erforderlich, wodurch selbst ein kräftiger beharrlicher Muth erschüttert werden kann, welches allemal der Fall sein wird, wo Gefahr für die physische oder moralische Existenz eintritt, mithin die Pflicht der Selbsterhaltung ein Nachgeben anrathet und nicht etwa das Bestehen der Gefahr durch höhere Pflichten geboten wird. Für einen Staat wird eine solche Gefahr vorhanden sein, wenn seine eigene Eristenz als selbständiger Staat auf dem Spiele steht; für den Souverän oder Unterhändler, wenn sein Leben, seine Gesundheit, Ehre oder Freiheit ernstlich be= droht wird und die Ausführung der Drohung wirklich in der Macht des Drohenden steht. Nur wird ein schon vorhandener rechtmäßiger Zustand des Zwanges oder der Unfreiheit den zur Beseitigung desselben geschlossenen Vertrag nicht vitiiren, z. B. eine rechtmäßige

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