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In Fällen solcher Art eristirt ganz eigentlich gar kein Vertrag.
Eine einseitige Anfechtung ist überdies zulässig

wegen mangelnder Dispositionsfähigkeit;

wegen eines rechtswidrigen, persönlichen, irgendwoher ausgeübten, zur Eingehung des Vertrages bestimmenden Zwanges';

wegen eines, von dem anderen Contrahenten verübten, zur Abschließung des Vertrages bestimmenden Betruges;

jedoch nur von Seiten desjenigen Theiles, in dessen Person der Mangel eines freien Consenses Statt fand.

Nicht minder kann sich der Promittent der übernommenen Verbindlichkeit entziehen:

wegen einer erst später eingetretenen, aber noch andauernden, ob

wohl nur relativen, ihn betreffenden Unmöglichkeit der Erfüllung, insbesondere wegen eines Conflictes mit Pflichten gegen sich selbst, mit den Rechten und dem Wohle des Volkes, oder mit den Rechten Dritter, wenn z. B. das frühere schon zur Zeit des Vertrages vorhandene Recht eines Dritten verlegt werden würde — obgleich hier der Promittent, welchem die Unmöglichkeit bereits zur Zeit des Vertrages bekannt war, für das Interesse haftet; ferner:

wegen einer Veränderung derjenigen Umstände, welche zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon vorhanden oder vorherzusehen, und nach der erkennbaren Absicht des Verpflichteten die stillschweigende Bedingung des Vertrages waren3.

Als eine solche Veränderung ist diejenige zu betrachten, wobei der Verpflichtete seine bisherige politische Stellung nicht behaupten könnte und sich namentlich in eine Ungleichheit gegen andere Staaten versehen würde, die zur Zeit des Vertrages nicht existirte, auch nicht

1) Nicol. Hieron. Gundling, de efficientia metus in promissionibus liberarum gent. etc. Hal. 1711. und Exercit. acad. II, n. 2. Ein Beispiel von erzwungenem Vertrage war der, welchen die Britische Flotte am 19. August 1742 von Neapel bewirkte!

2) Vgl. v. Neumann § 177. Klüber § 144. 164, Not. e. Breuning 1. c. § 4. 10.

3) Die Völker oder Staatsgewalten sind nicht so Meister ihrer Schicksale, als sie die ihrer Angehörigen leiten und ordnen können. Die Annahme der stillschweigenden Bedingung: Rebus sic stantibus, ist daher in obiger Weise unvermeidlich. S. vorzüglich Sam. Cocceji, de clausula R. sic st. Die übrige Literatur der Frage bei Klüber § 165, not. a. Phillimore II, 99.

beabsichtigt war'; ferner wenn ein gewisses Ereigniß oder Verhältniß das Motiv des eingegangenen Vertrages war, selbiges aber entweder gar nicht eingetreten ist oder wieder aufgehört hat, z. B. eine Familienverbindung als Veranlassung einer Staatenalliance, wo jene die stillschweigende Bedingung der letzteren war.

Steht die Unmöglichkeit der Erfüllung oder die eingetretene Veränderung der Umstände nur einem Theile der übernommenen Vertragsverpflichtungen entgegen, so kann auch nur eine Modifica= tion derselben, nicht die Auflösung des ganzen Vertrages gefordert werden?.

Unbedenklich ist endlich, daß, wenn Ein Contrahent die Erfüllung des Vertrages bestimmt verweigert und nicht blos ein Grund, wie vorstehend, zu einer Vertragsmodification vorliegt, auch der andere Theil sich davon schlechthin lossagen kann, sollte gleich die Verweigerung der Erfüllung sich nur auf einen vereinzelten Punkt oder Artikel des Vertrages beziehen. Denn die Grundlage jeder Vertragsverbindlichkeit ist vollkommene Willenseinheit über Alles, worüber man sich erklärt hat, deren Verlegung in Einem Stücke auch eine Verletzung der übrigen befürchten läßt und einen Zustand der Ungleichheit mit sich führt3.

Alle vorstehend bemerkten Einreden können übrigens beseitigt

4) S. auch Schmelzing § 403.

2) Fälle, worauf dieses Anwendung leidet, können sein: die Realverbindung eines bisher unabhängigen Staates mit einem anderen; Eintritt in ein Schußverhältniß zu einem anderen; Verlust eines Theiles des Territoriums und dergl. Vgl. auch Vattel II, § 204.

3) Der obigen Ansicht sind nach Groot II, 15, 15 auch Mably, Dr. d. g. I, p. 164. Vattel II, 200 f. Klüber § 165, Not. c., wo die wichtigsten Schriften angemerkt sind, sodann Schmelzing § 403. Wildman I, 174. Martens wollte Principalartikel und Nebenartikel unterscheiden. Völkerr. § 59. Ein solcher Unterschied ist aber sehr schwierig und immer wieder von dem individuellen Ermessen abhängig. Dagegen wird die Verletzung Eines Vertrages noch nicht zur Aufhebung aller übrigen Verträge mit demselben Contrahenten berechtigen. S. Vattel a. a. D. Zuweilen ist in Verträgen ausdrücklich vorbehalten, daß bei dem Eintritte von Vertragsverleßungen zuerst gütliche Verständigung versucht werden soll. Osnabr.-Westphäl. Friede Art. 17, § 5. Frieden von Oliva Art. 35, § 2, und zwischen Dänemark und Genua von 1756. Wenck III, p. 103; zwischen Frankreich und Ecuador von 1843. N. R. R. V, 415. S. nun auch den Pariser Vertrag von 1856, Art. 8.

werden theils durch vorherigen Verzicht, theils durch ausdrückliche oder stillschweigende Bestätigung des an sich möglichen Vertrages, insbesondere durch Vollziehung desselben, nachdem das Hinderniß der Giltigkeit gehoben ist.

Erlöschung der Vertragsverbindlichkeiten 1.

99. Vertragsverbindlichkeiten erlöschen von Rechtswegen durch die wirkliche Erfüllung, wenn sie nur auf gewisse, Einmal zu vollziehende, nicht fortdauernde Leistungen gehen2;

durch Eintritt einer Resolutivbedingung und durch Ablauf der vorbestimmten Zeit;

durch einseitige, gehörig bekannt gemachte Aufkündigung, wenn solche vorbehalten war;

durch einen gehörig erklärten Verzicht des allein Berechtigten3; durch wechselseitige Aufhebung eines Bilateralvertrages, welche selbst kein Dritter zu hindern vermag*;

durch gänzlichen Untergang des Gegenstandes, worüber contrahirt war, sofern dabei keinem Theile ein Verschulden zur Last fällt;

durch Erlöschen des berechtigten oder verpflichteten Subjectes, ohne daß ein anderes von Rechtswegen oder nach Vertragsanalogie an deffen Stelle tritt".

Endlich entsteht, wenn auch keine völlige Aufhebung, doch Suspension aller Vertragsverbindlichkeiten durch den Eintritt eines allgemeinen, nicht blos partiellen Kriegszustandes unter den Contrahenten, wofern nicht der Vertrag ausdrücklich auch für die Dauer des ersteren ge=

1) Schriften, außer den schon zu § 98 angeführten: Leonh. v. Dresch, über die Dauer der Völkerverträge. Landsh. 1808. E. W. v. Tröltsch, Vers. einer Entw. der Grundsätze, nach welchen die Fortdauer der Völkerverträge zu beurtheilen. Ebendas. 1809. Mably, Dr. publ. I, p. 165 s.

2) Nur wenn der Vertrag ein an sich nicht verpflichtender war und auch die Erfüllung in einem unfreien Zustande erfolgt ist, kann ein Rückforderungsrecht begründet sein. Vgl. Vattel II, 192.

3) Nicht jeder Vertragschließende hat auch das Recht, die Verbindlichkeit wieder zu erlassen. Richtig bemerkt von v. Neumann § 395.

4) Vattel II, 205.

5) Hier greift der Unterschied von Real- und Personalverträgen ein. S. auch oben § 24. 25. 53.

schlossen ist; eine Consequenz, die sich aus der näheren Betrachtung der rechtlichen Bedeutung des Krieges im folgenden Buche rechtfertigen wird'.

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Jeder an sich erloschene Vertrag kann übrigens durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erneuerung wieder ins Leben gerufen werden; nur die Erneuerung selbst aber wird hier das Gesetz für die Zukunft und ist daher an die Voraussetzungen und Bedingungen giltiger Verträge allenthalben gebunden. Eine stillschweigende Erneuerung muß demnach auch vollkommen erkennbare und unzweideutige Merkmale für sich haben, woraus die Absicht der Parteien hervorgeht, den früheren Vertrag überhaupt und in allen seinen Bestimmungen fortleben zu lassen. Sonst wird eine fortgesette Leistung und Annahme dessen, was aus dem früheren Vertrage gefordert werden konnte, nur wie ein einzelnes für sich bestehendes Factum zu betrachten sein.

Sweite Abtheilung.

Verbindlichkeiten ohne Vertrag.

A. Aus erlaubten Thatsachen.

100. Ohne Vertrag, aber nach Art der Vertragsverbindlichfeiten (quasi ex contractu) entstehen3 in ähnlicher Weise wie nach Civilrecht, so auch nach öffentlichem Rechte vertragsartige Wirkungen aus folgenden erlaubten Handlungen und Verhältnissen:

1) Vorläufig ist hier auf die bei Klüber § 165, Not. a. gegen Ende angezeigten Schriften zu verweisen. S. auch Wheaton, Intern. L. III, 2, § 8 (10). Wildman I, 176 und dann unten § 122. 181.

2) G. F. v. Martens, über die Erneuerung der Verträge in den Friedensschlüssen der Europäischen Mächte. Gött. 1797.

3) In vielen völkerrechtlichen Systemen wird ein gänzliches Schweigen hierüber beobachtet. Einige ältere Schriftsteller und Lehrer des Naturrechtes wollten auch dergleichen Verbindlichkeiten geradezu leugnen. Was indessen alle Geseßgebungen und Rechtsverwaltungen civilifirter Völker unter Privatpersonen als ein sich von selbst verstehendes Recht angenommen haben, kann unmöglich unter den Staatsgewalten selbst eine Chimäre sein. Siehe übrigens auch v. Neumann, Jus Princ. priv. de pact. et contract. § 824 f. Nur wenn und soweit die Civilgesetze der Völker in einzelnen Punkten auseinander gehen, kann eine Contestation Statt finden; nicht über die Principien. Wahr ist, daß in der Völkerpraxis höchft selten Fälle der Anwendung vorkommen.

I. Mit nur einseitiger Verpflichtung zur Erstattung: aus der freiwilligen Annahme einer Zahlung oder Leistung zu einem bestimmten rechtlichen Zwecke, dessen Eristenz jedoch entweder eine irrthümliche auf Seiten des Leistenden war, oder dessen Erreichung demnächst unterblieben ist, überhaupt in den Fällen der civilrechtlichen Condictio sine causa und deren Unterarten';

II. Mit gegenseitiger Verpflichtung zur Rechenschaft und Schadloshaltung:

a) aus jeder nützlichen Geschäftsführung für einen Anderen, welcher derselben nicht bestimmt widersprochen hat2;

b) aus der Uebernahme und Führung einer Vormundschaft für einen Anderen, dergleichen auch unter völlig unabhängigen Personen vorkommen kann3, z. B. wenn einem Souverän oder einer republikanischen Staatsgewalt eine Regierungsvormundschaft über einen minderjährigen oder regierungsunfähig gewordenen Souverän übertragen worden wäre;

c) aus einer zufällig entstandenen Gemeinschaft (communio rei vel iuris), z. B. wenn mehreren Staaten oder Souveränen eine Erbschaft zugefallen ist, oder sie eine Sache gemeinschaftlich erworben haben, ohne daß das Privatrecht eines Staates darauf anwendbar ist. Hier werden die Grundsäße, welche wir schon oben bei dem Gesellschaftsvertrage als leitend erkannten, ihre Anwendung finden müssen, nämlich gleiches Recht und gleiche Last, oder nach den vorherbestimmten Verhältnissen; ungehinderter Genuß der Sache für jeden Theilhaber, sobald er dem Anderen nicht schadet; keine einseitige Disposition über das Ganze, wenn der Andere widerspricht, wohl aber über den

1) Eine Entwickelung der Grundsätze des Römischen Rechtes, woran sich die der neueren Staatenpraxis anknüpfen läßt, s. in v. Savigny, System § 218 f.

2) Nicht aus jeder s. g. nüzlichen Verwendung, die den Anderen bereichert und das Vermögen des Verwendenden vermindert hat, wie zuweilen nach L. 206 D. de R. J. Jure naturali aequum est, neminem cum alterius detrimento locupletiorem fieri, angenommen ist, z. B. von Toullier zu L. III, tit. 4. Chap. 1. § 20. 112.

3) Die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten werden sich hier allerdings nach dem Staatsrechte desjenigen Staates, auf welchen die Regierungsvormundschaft geht, bestimmen.

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