Sayfadaki görseller
PDF
ePub

des darauf befindlichen Eigenthumes, um sich damit zu bereichern, ohne dazu den Auftrag einer sich dafür verantwortlich machenden Staatsgewalt nachweisen zu können'. Dergleichen Beginnen gilt als eine Feindseligkeit gegen alle Menschen, wenn es entweder schon ein habituelles geworden ist, oder doch als wirklich beabsichtigt erkannt werden kann. Werden Seeräuber in der That selbst begriffen und machen fie von Waffen Gebrauch, so hat der Sieger Recht auf Leben und Tod (es geht mit ihnen an die Raa); jeder Staat, der sich ihrer bemächtigt, ist befugt, sie nach seinen Gesetzen zu richten2.

Nicht in dieselbe Kategorie hat man aber bisher die Schiffe und Angehörigen der Barbareskenstaaten, so wie anderer osmanischer Ufervölker gestellt, sondern sich wegen der Verhältnisse mit der Pforte nur auf einen Vertheidigungsfuß gegen sie gesetzt, oder durch Verträge und Geschenke Sicherheit verschafft (§ 7).

Wäre bereits von allen Europäischen Völkerrechtsgenossen die Sclaverei der Neger aufgegeben und aller Schuß ihr entzogen, so würde auch die Zufuhr derselben auf offener See von jedem Staate als ein Verbrechen gegen die allgemeinen Menschenrechte behandelt werden dürfen. Für jetzt kann indessen jede Nation, welche selbst die Sclaverei verwirft, den, wenn auch nur durch Zufall in ihr Gebiet gekommenen Sclaven eine Zuflucht gewähren und die Auslieferung ihren unnatürlichen Herren versagen, thatsächlich also jenen das geben, was sie nie verlieren konnten.

1) Ueber den Begriff der Piraterie vgl. Wheaton, Intern. L. II, 2, § 16 (15). Wildman I, 201. Riquelme I, 237. Gesetze von Einzelstaaten (s. z. B. franz. Gesetz vom 10. April 1825) können diesen Begriff in Betreff ihrer Unterthanen noch anders bestimmen oder erweitern; allein sie können dies nicht zum Präjudiz anderer Staaten thun. Im Allgemeinen s. darüber Ortolan, Règl. internat. I, 250 s. Phillimore I, 379.

2) Die regelmäßige Strafe war schon im Alterthum der Tod. Cic. in Verrem V, 26. Im Mittelalter Ertränkung. Leibnit., Cod. iur. gent. Urf. 124. Einzelne Unterthanen haben jedoch das Tödtungsrecht außer dem Falle eines Piratenangriffes nicht mehr. — Loccenius, de j. marit. II, 3. 9. Valin z. Ordonnanz von 1681. III, 9, 3. p. 236. Ortolan I, 254.

Zweites Buch.

Das Völkerrecht im Zustande des Unfriedens,

oder:

Die Actionenrechte der Staaten.

Erster Abschnitt.

Von den völkerrechtlichen Streitigkeiten und deren Erledigung überhaupt.

Veranlassungen derselben.

105. Bölkerrechtliche Streitigkeiten entstehen im Allgemeinen über Ansprüche, deren Erledigung dem verfassungsmäßigen Rechtsgange eines bestimmten Staates nicht angehört, oder wegen willfürlicher von Seiten der dortigen Staatsgewalt entgegengestellter Hindernisse daselbst nicht erreicht werden kann; folglich nicht allein über Ansprüche der Staatsgewalten und Souveräne an einander, sondern auch über Privatansprüche eines Unterthans an einen auswärtigen Staat oder dessen Unterthanen, wenn jenem das Recht von dem fremden Staate verweigert wird und sich der Staat des in seinem Rechte gekränkten Unterthans vermöge des ihm zustehenden Repräsentationsrechtes (§ 53) gegen den fremden Staat annimmt. Eine Einmischung dritter Mächte würde allein unter den Bedingungen des § 45 f. berechtigt sein.

Mittel zur Beseitigung überhaupt.

106. Völkerrechtliche Ansprüche haben der Regel nach keine andere Garantie für sich, als die Macht der Wahrheit und den thatkräftigen Willen der Betheiligten; kein anderes Forum, als die eigne Gewissenhaftigkeit und die öffentliche Meinung. Es gebührt daher

zunächst den Betheiligten, sich unter einander über die Entscheidung zu verständigen, oder, dafern eine Vereinigung nicht zu bewirken wäre, sich durch eigene Kraft in dem einseitig erkannten Rechte zu behaupten oder dasselbe zu erstreben. Das äußerste Mittel zur Erhaltung, Wiedererlangung oder Durchsetzung des Rechtes gegen Widerspruch ist dann Gewalt oder Selbsthilfe, und zwar entweder eine defensive gegen bevorstehende Gefährdungen des Rechtes oder der ganzen Existenz, oder eine aggressive Selbsthilfe wegen Rechtsverweigerung'. Die Erstere geht ihrer Natur nach lediglich auf Abwendung der Gefahr und Sicherung gegen fernere Beeinträchtigung, die Letztere auf Erlangung vollständiger Genugthuung. Sogar die völlige Vernichtung des Gegners ist bis zur Erreichung dieser Zwecke nicht ausgeschlossen, wiewohl dieselbe nicht als das sofortige unmittelbare Ziel mit Recht betrachtet werden darf. Das Dasein eines hinreichenden Grundes zur Selbsthilfe und die Beobachtung der richtigen Grenzen, welche durch den Zweck bestimmt werden, entscheidet zugleich über die Gerechtigkeit der Selbsthilfe. Sonst ist sie eine tadelnswerthe und unrechte. Tadelnswerth erscheint sie insbesondere, wenn außer dem Falle unmittelbarer Gefahr ohne Versuch gütlicher Mittel, ohne Vorbringung und gehörige Unterstützung eines vermeintlichen Anspruchs sogleich zu dem letzten Mittel gegriffen wird. Denn gerecht ist sie nur als Nothmittel.

Gütliche Versuche.

107. Zweckdienliche Mittel, um den Anderen von seinem Unrecht zu überzeugen und zur Nachgiebigkeit zu bestimmen, welche auch nicht unversucht bleiben dürfen, so lange keine unmittelbare Gefahr eines Rechtsverlustes bevorsteht, sind diese:

zuerst diplomatische Unterhandlungen mit dem anderen Theile oder mit dritten Mächten, deren Stimme von Einfluß sein kann, namentlich auch Mittheilung von entscheidenden Actenstücken und daraus hergenommenen Rechtsausführungen;

1) S. darüber Wurm, im St.-Lexicon XII, 111 ff. Desselben Aufsatz in der Deutschen Vierteljahresschrift von 1858. Berner, im St.-Handwörterbuch VI, 101 und eine Abhandlung des Frh. v. Kaltenborn, zur Revision der Lehre von den internationalen Rechtsmitteln (1860?), welche sich besonders mit der Systematik dieser Lehre beschäftigt. Vgl. Halleck, Intern. L. ch. XII.

sodann öffentliche Verbreitung von Deductionen oder Memoirs mit ausdrücklichem oder selbstverstandenem Anrufe der öffentlichen Meinung, wenn eine Verständigung im Wege der gegenseitigen Correspondenz nicht zu bewirken gewesen oder dieselbe bereits abgebrochen ist;

ferner die Annahme der freundlichen Dienste einer dritten Macht, welche als Versöhnerin zu wirken hat; oder eine von allen streitenden Theilen angenommene Vermittelung einer dritten Staatsgewalt'.

Im Lehteren liegt mehr als im Ersteren. Die Vermittelung suspendirt die Feindseligkeiten, so lange nicht das Amt des Vermittlers aufgehört hat, von Rechtswegen, wofern nicht das Gegentheil verabredet wird. Freundliche Dienste haben nur eine moralische Bedeutung.

Befindet sich ein Theil gar nicht in der Gefahr eines wirklichen Rechtsverlustes, könnte seine Handlung oder sein Stillschweigen nur einer rechtsnachtheiligen Deutung verfallen: so genügt zur Erhaltung des Rechtes gegen etwaige Anfechtung schon eine bloße Protestation, wenn sie nicht den bereits für den Protestirenden eingetretenen wohlbegründeten Rechtsverhältnissen oder den gleichzeitigen Handlungen desselben zuwider ist, eine protestatio facto contraria.

Besondere Vereinigungsmittel bei zweifelhaften Punkten.

108. Ist ein Rechtsverhältniß an sich feststehend und nur noch einer näheren Regulirung bedürftig, wie z. B. eine noch nicht speciell gezogene oder in Unklarheit gerathene Landesgrenze, oder ist es wegen collidirender Rechtsgründe ein zweifelhaftes, und findet darüber unter den Parteien selbst keine Einigung Statt, so kann vorab auf Erlangung einer unparteiischen Entscheidung hingewirkt werden. Hierzu eignet sich in einzelnen Fällen das Loos, sei es, um jedem Interessenten einen bestimmten Antheil an einer gemeinsamen oder streitigen Sache zuzutheilen, sei es, um an die Stelle eines völlig ungewissen Zustandes für immer oder auch nur vorläufig eine Entscheidung durch den zufälligen Ausschlag des Looses zu sehen2. Alles hängt

1) Princip der s. g. médiation internationale préalable pacifique, was

auch Art. 8 des Pariser Vertrages von 1856 adoptirt hat.

2) Anwendung davon ist oft bei fürstlichen Erbtheilungen, desgleichen zur Vermeidung von Rangstreitigkeiten gemacht worden. F. C. v. Moser in Schott, jur. Wochenbl. Jahrg. III, S. 615 f.

hier begreiflich von der Vereinigung der Betheiligten ab. Auch der Zweikampf ist als ein Waffenloos zuweilen in Antrag gebracht, selten aber angenommen worden oder zu einem Ausschlage gelangt1 und gewiß nicht zu befürworten. Das billigste, wiewohl auch nicht immer zum Ziele führende Mittel ist die Unterwerfung unter einen Schiedsspruch.

Compromif3.

109. Soll vermöge Auftragsertheilung durch Einen oder mehrere Dritte ein völkerrechtlicher Streit entschieden werden, so bedarf es dazu einer ausdrücklichen Convention der Betheiligten mit den ausersehenen Schiedspersonen ganz nach den Grundsätzen der völkerrechtlichen Verträge. Ein solches Compromiß geht dann entweder nur dahin, ein schon durch Vereinbarung feststehendes Princip in Beziehung auf einen gewissen Gegenstand unter den Parteien in Ausführung zu bringen (arbitratio), z. B. eine Grenzberichtigung oder Theilung nach gewissen Maßen oder Proportionen zu vollziehen*, oder dahin, eine Streitfrage selbst erst zu erörtern und nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (eigentliches arbitrium). Das Compromiß muß die näheren Modalitäten bestimmen, woran die Ausführung des Schiedsauftrages gebunden sein soll, aber es bedarf keiner Pönalstipulation. Sowohl Privatpersonen wie auch Souveräne können

5

1) Beispiele aus älterer Zeit s. in Pet. Mueller, de duellis Principum. Jen. 1702. Ward, Enquiry II, p. 216 s. Weiske, Rechtslexicon III, 516. Die neueste Provocation erließ König Gustav IV. an Napoleon I. Früher Karl IX. von Schweden 1611 an Christian IV. von Dänemark. Die Sache selbst bedarf keiner Erörterung für das heutige Völkerrecht. Das Mittel ist ein an sich unzulässiges Entscheidungsmittel, weil es die Entscheidung auch zu Gunsten des im Unrecht befindlichen Theiles wenden kann. Wegen Franz I. und Karl V. im Jahre 1528 s. Vehse, Gesch. des Desterr. Hofes I, 1852. S. 168 f.

2) Warm empfohlen von Fr. Lieber, in der New-York Times, Sept. 22. 1865. 3) Vgl. im Allgemeinen Abr. Gerh. Sam. Haldimund, de modo componendi controversias inter aequales et potissimum de arbitris compromissariis. Lugd. B. 1738. Welder, im Staats - Lex. XI, 778.

4) Die Unterscheidung dieses Falles von dem eigentlichen Arbitrium ist vorlängst von den Processualisten als eine natürliche erkannt und jeder Anfechtung entzogen. Vgl. im Allgemeinen v. Neumann, J. princ. priv. t. VIII, § 1 sqq.

5) In älterer Zeit, selbst in Staats- und Fürsten - Angelegenheiten sehr gewöhnlich. Vgl. Hellfeld zu Struv., Jurispr. heroic. Cap. I, § 21 u. s. w. 77. v. Neumann 1. c. 12. 13.

« ÖncekiDevam »