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oder Pfändung, wodurch jedoch weder ein Recht auf Leben und Tod der gepfändeten Personen, noch auf Appropriation der gepfändeten Sachen begründet wird. Erst wenn das Mittel bei dem Gegner seinen Zweck nicht erreicht, können jene Sachen zur Genugthuung für die verletzten Interessen verwendet werden. Die Personen aber sind als Geiseln zu behandeln'. Einen zureichenden Grund zu derartigen Repressalien gewährt jede völkerrechtlich anfechtbare Verzögerung oder Verweigerung des Rechtes durch Eigenmächtigkeit der zum Recht verpflichteten Partei, es sei nun im legislativen, gerichtlichen oder Verwaltungswege'. Nur unabhängige Mächte können von jenen Mitteln Gebrauch machen, oder auch Einzelnen ihrer Angehörigen die Ausübung überlassen3; dritte Mächte sind hingegen weder schuldig, auf etwaige Requisition sich der Ausübung zu unterziehen, noch auch berechtiget, Repressalien im Interesse einer anderen Macht anzuwenden, wofern kein legitimer Fall einer Intervention vorliegt, wie bei Staatenvereinen vorkommen kann*, oder eine Verletzung allgemein erheblicher Grundsätze des Völkerrechts durch ein absolut rechtswidriges Verfahren.

Embargo und Blocade.

112. Zu den Gewaltmaßregeln gegen andere Nationen gehört in der neueren Staatspraxis auch das Embargo (span. embargar, anhalten) d. i. ein vorläufiger Arrest auf die in den Häfen oder Territorialmeeren eines Staates befindlichen Schiffe einer oder mehrerer

1) Schon Schilter, de iure obsidum, stellt Repressalien gegen Personen mit den Geiseln zusammen. S. auch Vattel § 351. Selbst wenn nächstdem der Krieg ausbricht, ist noch kein Recht auf Leben und Tod begründet, obgleich dies von älteren Publicisten, z. B. selbst von Cocceji zu Groot noch behauptet ist.

2) Beispiele und Verhandlungen darüber s. in Ch. de Martens, Causes célèbres II, p. 1 und p. 151 s. Wegen des Princips: Groot III, 2, § 4. 5. Bynckershoeck, Quaest. j. p. I, 24. Oke Manning, Law of nations p. 107. Wurm a. a. O. S. 125. Wildman 195. Phillimore III, 13. 33.

3) Durch Patent oder Markebriefe, wiewohl dieser Gebrauch aufgehört hat. 4) S. wegen des Deutschen Bundes Wiener Schlußacte Art. 37 und über das vormalige Schweizerische Cantonalrecht: Martens, V.-R. § 256 (261). Die Repreffalien zu Gunsten Anderer vertheidigt im Allgemeinen Bynckershoeck, de foro legator. Cap. 22. Ganz dagegen find Oke Manning p. 111 und Wildman I, 193.

Nationen, um das Auslaufen derselben zu verhindern; eine Britische Erfindung, dann aber auch von anderen Nationen übernommen'.

Eine derartige Maßregel ist entweder die unmittelbare Begleiterin eines eintretenden Kriegszustandes, oder eine vorsorgliche in der Erwartung eines solchen Zustandes, die sich bei dem Eintritt desselben in eine definitive mit allen Wirkungen verwandelt, welchen feindliche Güter und Personen rechtmäßig unterworfen werden können, wovon im nächsten Abschnitt; oder sie ist auch nur eine staatspolizeiliche für die inneren Interessen des sie verhängenden Staates, insbesondere: um zu verhindern, daß gewisse Nachrichten von inneren Zuständen anderswohin gebracht werden; um eine polizeiliche oder gerichtliche Nachforschung anstellen zu können; oder auch selbst um im Falle dringender Noth von den Schiffen, ihrer Bemannung und Ladung einen für den Nationalstaat derselben nicht feindseligen Gebrauch gegen eine dafür zu leistende volle Entschädigung zu machen (§ 150 a. E.). Endlich kann das Embargo ein Mittel oder eine Vorbereitung specieller Repressalien sein. Kommt es zu keinem Kriege, so muß für die Nachtheile der Sperre Entschädigung gegeben werden3.

In ähnlicher Weise kann ein Blocadezustand, d. h. die effective Absperrung einer fremden Küste, eines oder mehrerer Häfen, gegen allen Verkehr von Außen durch bewaffnete Macht zu verschiedenen Zwecken angewandt werden. Nämlich entweder bei Eröffnung eines wirklichen Krieges wider den fremden Staat, wovon in dem nächstfolgenden Abschnitte das Nähere (§ 121); oder auch schon vorher und ohne eine vollständige Kriegseröffnung, sei es um Repressalien zu üben, sei es um eine bevorstehende Rechtsverletzung zu hindern, z. B. das Auslaufen eines Geschwaders oder die Zuführung eines

1) Schriften bei v. Kampß § 276. Vornehmlich f. de Real, Science du Gouv. V, 630. Jouffroy, Droit marit. p. 31. Nau's Völkerseerecht (1802), § 258 f. M. Poehls, Seerecht IV, § 526. Karseboom, de navium detentione, quae v. d. Embargo. Amst. 1840. Massé unterscheidet davon § 321 f. angarie und arrêt de Prince.

2) Wheaton IV, 1. § 4.

3) de Steck, Essais 1794. p. 7. Jacobsen, Seerecht 531. M. Poehls a. a. D. S. 1170. Verträge haben zuweilen die speciellen Embargo unter den betheiligten Nationen ausgeschloffen und nur die allgemeinen gegen alle Nationen vorbehalten. Handelsvertrag zwischen Preußen und Nord-Amerika vom 11. Juli 1799. Art. 16. Zwischen Rußland und Schweden vom 30. Mai (11. Juni) 1801. Art. 32.

Succurses für einen Feind, ehe der fremde Staat sich über seine Absichten bestimmt erklärt hat, die inzwischen Verdacht erregen können. Zwar erst die neueste Geschichte liefert Beispiele der letzteren Art von Blocaden, als einer Art von Repressalien ohne förmlichen Krieg (blocus pacifique)'; es kann jedoch kein Bedenken haben, daß diese Anwendung eine vollkommen rechtmäßige sei, und daß selbst neutrale Mächte, unter den im dritten Abschnitte dieses Buches darzulegenden Bedingungen, daran gebunden sind. Nur findet keine Confiscation außer dem Falle eines Krieges Statt'.

Das letzte Mittel vor dem Kriege ist die Bedrohung eines Gegners mit einer unmittelbaren Kriegsthat, z. B. mit einem sofortigen Bombardement, wovon in manchen Fällen eine freilich meist tadelswerthe Anwendung gemacht worden ist. Exempla sunt odiosa.

1) Wir erinnern hier an die von England, Frankreich und Rußland 1827 verhängte Blocade gegen die damals noch Türkischen Küsten Griechenlands; von Frankreich gegen Portugal 1831, von England gegen Neu- Granada 1836 und wiederum an die von Frankreich gegen Mexico im Jahre 1838 eingeleitete Blocade, welche letztere nachmals durch die Mexicanische Kriegserklärung sich in eine vollkommen kriegerische verwandelte. N. Suppl. au Rec. III, 570, und N. Recueil t. XVI, p. 803 f. Diese Maßregeln konnten, weil bis dahin weniger im Gebrauch, einiges Bedenken verursachen, sind aber dennoch von anderen Mächten, so viel bekannt, nicht entschieden angefochten. Anderer Meinung scheint hierüber Wurm im Staats- Lex. XII, S. 128 zu sein. Ganz dagegen ist auch Hautefeuille, Droits des nat. neutres III, 176, weil Blocade eine kriegerische Maßregel sei! Des= gleichen L. Gessner, Le droit des nations neutres. 1865. p. 215. Die Humanität kann das neue völkerrechtliche Institut nur billigen.

2). Vgl. Franz. Prisen-Urtheil des Staatsrathes vom 1. März 1848. Gazette des Trib. vom 28. März 1848. S. 54. Eine andere Praxis hat allerdings England befolgt. Soll aber die Blocade noch kein Krieg sein, so hat Frankreich Recht.

Zweiter Abschnitt.

Der Krieg und sein Recht'.

Rechtsbegriff des Krieges.

113. Krieg ist seiner äußeren Erscheinung nach ein feindseliges Verhältniß unter verschiedenen Parteien, worin man selbst die äußerften Gewaltthätigkeiten gegen einander erlaubt hält. Dies ist jedoch blos eine thatsächliche Erklärung. Ein Rechtsbegriff wird der Krieg erst, wenn man sich ihn als Anwendung des äußersten selbst vernichtenden Zwanges wider einen Anderen denkt, zur Realisirung rechtlicher Zwecke bis zur Erreichung derselben. Es ist mit anderen Worten die äußerste Selbsthilfe. Wie diese ist er daher entweder ein Vertheidigungskrieg zur Abwehrung eines ungerechten Angriffes, womit man bedroht wird, ohne daß man selbst den Angriff erst abzuwarten hat, wenn nur eine wirkliche Kriegsgefahr von Seiten des Anderen droht, oder er ist ein Angriffskrieg wegen schon erlittener Rechtsverlegung und zum Zwecke der Genugthuung. Eben dadurch wird sofort auch die Gerechtigkeit eines Krieges bestimmt. Er ist nur gerecht, wann und so weit Selbsthilfe erlaubt ist, wiewohl auch der ungerechte Krieg in seinen Wirkungen dem gerechten thatsächlich gleichsteht. Denn es giebt keinen irdischen Richter, von welchem ein Aus

1) Besondere Schriften über diesen Theil des Völkerrechtes, namentlich von Alberic. Gentile, Joh. Gottl. Frdr. Koch und Joach. E. v. Beust s. bei v. Ompteda § 290. 291. v. Kamptz § 271. 272. Eine allgemeine Geschichte des Krieges s. bei v. Clausewitz, vom Kriege. Berl. 1832. I, S. 105. Eine Codification des modernen Kriegsrechts hat soeben Bluntschli (Nördlingen 1866) unternommen.

2) S. schon oben S. 58, Not. 3 und Guilel. Schooten, de iure hostem imminentem praeveniendi. Specim. iurid. L. Bat.

3) S. schon oben § 106. Friedrich der Große erklärte in s. Antimacchiavell, Cap. 26: toutes les guerres qui n'auront pour but que de repousser des usurpateurs, de maintenir des droits légitimes, de garantir la liberté de l'univers et d'éviter les violences et les oppressions des ambitieux, als conformes à la justice.

4) Dies wird von Allen anerkannt, auch von denen, welche mit Aengstlichkeit die Gründe gerechter Kriege zu bestimmen gesucht haben und eine rechtliche Verantwortlichkeit dessen behaupten, der einen ungerechten Krieg führt, wie z. B. von Groot und von Vattel III, § 183 f. 190. Wie unbegründet gerade hier die Unterscheidung eines natürlichen und willkürlichen Rechtes sei, erkannte schon Cocceji zu Groot III, 10, 3 f.

spruch über Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit eines Krieges mit Unfehlbarkeit zu erwarten wäre; Zufälligkeiten würfeln ihn oft zusammen und machen ihn meist zu einem Spiele, dessen Schwankungen nie zuvor zu berechnen sind; er seht ein Chaos an die Stelle der Ordnung, aus welchem diese erst wieder neu erstehen muß. Gewiß aber werden die moralischen Nachwirkungen des ungerechten Krieges andere sein, als die des gerechten; und niemals werden bloße Gründe des politischen Nutzens oder moralisch gute Zwecke ohne das Dasein einer bevorstehenden oder schon zugefügten Rechtsverletzung die Ungerechtigfeit eines Krieges beschönigen können. Alle abstracten Fragen, ob Religionsfriege, ob Strafkriege, ob Kriege zur Erhaltung des politischen Gleichgewichtes gerecht seien? sind daneben überflüssig und beantworten sich aus den vorangeschickten Erörterungen der völkerrechtlichen Verhältnisse ganz von selbst'.

Kriegführende Theile. Ius belli im subjectiven Sinne.

114. Ein Kriegsstand kann rechtmäßiger Weise nur unter Parteien eintreten, unter welchen der äußerste Grad der Selbsthilfe erlaubt und möglich ist, hauptsächlich also unter völlig freien, von einander unabhängigen, keiner gemeinsamen höheren Gewalt unterworfenen Parteien2; insbesondere ein Staatenkrieg unter souveränen Staaten, so wie gegen staatenlos Lebende: z. B. Freibeuter, Flibustier, Seeräuber und dergl. Ein innerer Krieg politischer Parteien desselben Staates kann höchstens nur als ein Nothkrieg Anspruch auf Rechtmäßigkeit haben; er kann auch nie einen eigentlichen Kriegsstand, wie unter fremden Staatsgewalten, hervorbringen3, wenn nicht die streitenden Theile einen getrennten territorialen Besitzstand gegen einander erlangt haben und behaupten. Private Fehden oder Kriege auf eigene Faust unter Personen desselben oder verschiedener Staaten

1) Schriften über diese Fragen findet man bei v. Ompteda § 294. 298. 299. v. Kampt § 274. 280. 281.

2) Schriften bei v. Kampß § 273.

3) So schon Ulpian, l. 21. § 1. D. de captiv. „In civilibus dissensionibus, quamvis saepe per eas respublica laedatur, non tamen in exitium reipublicae contenditur: qui in alterutras partes discedent, vice hostium non sunt eorum, inter quos jura captivitatum aut postliminiorum fuerint."

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