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hat die neuere Entwickelung des Europäischen Staatslebens völlig unterdrückt'. Selbst Associationen vieler Privaten, wie z. B. kaufmännische Genossenschaften, würden ohne Zulassung ihrer Staatsgewalten keinen Krieg zu führen berechtigt sein, so lange sie sich nicht, wie einst die Hansa', mit steinernen und hölzernen Mauern zu einer nicht blos gehorchenden Macht erhoben haben sollten3.

Unter den kriegführenden Theilen find nun zu unterscheiden die Hauptparteien und Nebenparteien, welche jenen Kriegshilfe leisten. Verbündete Mächte *.

115. Zu den Nebenparteien gehören im Allgemeinen diejenigen, welche der einen oder anderen in Krieg gerathenden Macht Hilfe leisten. Eine solche Kriegshilfe ist entweder eine allgemeine, ungemessene, mit allen der Hilfsmacht zu Gebote stehenden Kräften und Mitteln; oder eine particuläre, gemessene, welche nur in qualitativ und quantitativ bestimmten Leistungen oder Vergünstigungen besteht; namentlich in Stellung eines bestimmten Hilfscorps, in der Zahlung von Subfidien, Einräumung eines Waffenplages, Hafens; überhaupt in der Gewährung bestimmter Vortheile, wodurch das Angriffs- oder Vertheidigungssystem einer friegführenden Macht gegen die andere verstärkt wird, mit dauernder Verbindlichkeit dafür bis zur Erreichung eines gewissen feindseligen Endzwecks. Dieses ist der entscheidende Punkt. Nur dadurch tritt man aus der strengen Neutralität heraus. (Vgl. Abschn. III.)

Die Leistung der Kriegshilfe ist selten eine ganz aus einseitigem Antriebe im Wege der Intervention übernommene; gewöhnlich eine

1) Die Sitten des Mittelalters oder der Feudalzeit s. bei Ward, Enquiry I, p. 344. II, 209 f. Ein merkwürdiges Beispiel einer Kriegführung auf eigene Hand gaben noch Mansfeld und Bernhard von Weimar im 30 jährigen Kriege. S. auch Ward II, 312. Schill's Zug ward reprobirt.

2) Deren merkwürdige völkerrechtliche Stellung: Ward II, 276 f. Pütter, Beitr. 3. Völkerr. - Gesch. 141.

3) Erörterung des Kriegsrechtes von Handels- Compagnien s. bei Car. Fr. Pauli, de iure belli societatum mercatoriar. Hal. 1751.

4) Schriften bei v. Ompteda § 318. v. Kampß § 287. Von den Systemen sind zu beachten I. J. Moser, Versuche X, 1. Vattel III, § 78 f. Martens, Völkerr. § 292 f. Klüber § 268 f. Schmalz S. 269. Wheaton III, 2, 11 ohne erhebliche Meinungsverschiedenheiten.

ausdrücklich verabredete und stipulirte; der casus foederis bald ein Angriffs- bald ein Vertheidigungskrieg'; entweder mit Gegenseitigkeit oder auch ohne solche. Es gelten dabei die allgemeinen Grundsätze und Auslegungsregeln der Verträge, deren Anwendung jedoch hier oft Schwierigkeiten und Conflicte erzeugt. Gebieterische Rücksichten auf das eigene Wohl, ältere Verpflichtungen gegen den zu bekämpfenden Feind setzen der versprochenen Hilfeleistung oft unabweisbare Hindernisse entgegen2; in jedem Falle bleibt auch dem Verbündeten die Prüfung vorbehalten, ob der Krieg, an welchem er Theil nehmen soll, ein gerechter Krieg sei3. Nichts trügerischer und unsicherer also, als das Vertrauen auf geschlossene Alliancen, wo nicht ein vollkommen gleichartiges und bleibendes Interesse vorwaltet, wie in Staatenvereinen!

116. Das Verhältniß unter den Verbündeten selbst, sofern es nicht genau in anderer Weise durch den Bundesvertrag bestimmt ist, wird sich der Natur der Sache und der Praxis gemäß im Wesentlichen dahin feststellen:

I. Bei allgemeiner Kriegshilfe treten die Grundsätze des Gesellschaftsvertrages (§ 92) in Anwendung, welchen zufolge jeder Theilhaber gleiche Rechte und Verbindlichkeiten mit dem anderen übernimmt, mithin auch zur Erreichung des gemeinschaftlichen Zweckes in gleichem Verhältniß beitragen muß, so weit ihm dazu die nöthigen Mittel zu Gebote stehen, also im Verhältniß derselben. Findet keine Vereinigung Statt, so kann correcter Weise kein Verbündeter für sich wider den Willen des Anderen eine Kriegsunternehmung ausführen, Keiner thun, was dem Anderen schädlich ist, mithin auch keinen einseitigen Frieden oder Waffenstillstand mit dem Feinde schließen*, es wäre denn dem Zwecke des Bündnisses gemäß, oder dieser nicht mehr zu erreichen, oder die Fortsetzung des Bündnisses eine Unmöglichkeit 1) Stillschweigend versteht sich eine allgemeine Kriegshilfe bei übernommenen Garantien. Vattel III, 91.

2) Ueber den Fall, wenn man den beiden kriegführenden Hauptparteien Hilfe versprochen hat, s. Groot II, 15, 13 und dazu Cocceji. Juridische Bestimmungen werden indeß hierbei schwerlich mit Erfolg zu geben sein.

3) Hierüber sind Alle einverstanden. Eine Menge Discuffionen über die Existenz des casus foederis s. bei Moser a. a. D. S. 43 f. Dazu auch die Beispiele bei Wheaton III, 2, § 13.

4) Die Geschichte kennt solche Separatfrieden!

geworden, oder dasselbe von dem anderen Verbündeten selbst verletzt worden. Keiner der Verbündeten kann sich endlich auf Kosten des anderen bereichern, sondern es muß vielmehr jeder dem anderen herausgeben, was demselben von Rechtswegen gehört, z. B. auch das dem Feinde wieder abgenommene Eigenthum des Bundesgenossen, wobei ein Postliminium zulässig ist, ihn auch an dem gemeinschaftlichen Gewinn verhältnißmäßigen Theil nehmen lassen. Zufällige Schäden, welche das Spiel des Krieges immer mit sich bringt, bleiben zur Last dessen, den sie betroffen haben; nur was der Eine dem Anderen durch sein ihm sonst nicht gewöhnliches Verhalten Nachtheiliges zugefügt hat, muß er erstatten.

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II. Particuläre Kriegshilfe wird ganz zur Disposition der kriegführenden Hauptpartei gestellt, wenn keine besondere Verabredung dieserhalb getroffen ist. Besteht sie in Mannschaften, so hat der Hilfeleistende ihre Ausrüstung zu besorgen, sie auch vollzählig zu erhalten, wie er sie bei eigenen Unternehmungen vollzählig erhalten würde und zu erhalten im Stande ist'; der Kriegsherr hat dagegen für Unterhalt und Verpflegung zu sorgen; er darf nicht unredlicher Weise die Hilfsmannschaft mit Schonung seiner eigenen Truppenmacht blosstellen. Ueberhaupt muß derselbe so viel als möglich jeden Schaden von dem Hilfsverbündeten abzuwenden suchen, worin der Lettere durch die Erfüllung seiner Bundespflicht gerathen kann, ihm Beistand leisten, wenn der Feind sich auf ihn wirft, vorzüglich auch bei Beendigung des Krieges ihn gegen alle Ansprüche des Feindes sicher stellen und ihn daher in den Friedenszustand einschließen. Zuwiderhandlungen berechtigen den Hilfeleistenden zur Aufhebung des Bündnisses; dagegen aber hat er kein Recht auf die errungenen Vortheile, mit Ausnahme der Beute, so wie eines beschränkten Postliminiums, wovon unten, im Abschn. IV.

117. Sieht man auf das Verhältniß des Feindes zu den Kriegsverbündeten seines Gegners, so kann jenem unmöglich zugemuthet werden, sich eine derartige Verstärkung der Kriegsmacht des Lehteren ohne Weiteres gefallen zu lassen und der Verbündeten zu schonen, sofern sie ihm nicht unmittelbar entgegentreten. Es ist unleugbar, daß auch sie an den Feindseligkeiten gegen ihn Theil nehmen, und

1) Zuweilen ist dem Verbündeten die Wahl bedungen, anstatt Mannschaft, Geld u. dergl. zu liefern. Hierüber s. J. J. Moser, vermischte Abh. I, 84.

daher auch unbedenklich, daß er sich ihrer zur ungehinderten Durchsetzung seiner Kriegszwecke zu entledigen befugt sein muß.

Während diese Befugniß nun von Allen zugegeben wird, insofern die Kriegshilfe erst nach Eintritt eines Kriegszustandes oder mit Hinsicht auf einen bestimmt bevorstehenden Kriegszustand übernommen wird, so meint man andererseits sie bestreiten zu dürfen, wenn eine Macht der anderen schon im Voraus für die von ihr zu führenden Kriege, es sei überhaupt oder wegen eines gewissen Gegenstandes, eine particuläre Kriegshilfe ganz allgemein ohne Designation eines bestimmten Feindes zugesagt hat, ja selbst eine allgemeine Kriegshilfe für einen zu führenden Vertheidigungskrieg'. Demungeachtet kann der Gegner hierdurch nicht verpflichtet sein, solchen Hilfsmächten Neutralität zuzugestehen und sie nur da feindselig zu behandeln, wo sie ihm unmittelbar gegenübertreten, wenn. ihm nicht die Politik ein solches Verfahren anräth; vielmehr darf er jede ihm nachtheilige Ligue zu sprengen suchen; er darf dem Verbündeten daher die Wahl stellen, entweder von der ihm feindseligen Kriegshilfe abzustehen, oder den Krieg selbst ganz und gar anzunehmen. Gerechtfertigt ist die Stellung einer solchen Alternative freilich erst dann, wenn der Verbündete des Gegners sich anschickt, die versprochene Kriegshilfe zu leisten; so lange dieses zweifelhaft ist, steht nur das schon früher (§ 30 u. 45) erwähnte Fragerecht zu; wird aber die Antwort unter bedenklichen Umständen verweigert oder verzögert, so ist der Bedrohte unfehlbar befugt, sogar das Prävenire zu spielen3.

Das Kriegsfeld.

118. Sein natürliches Feld findet der Krieg zu Lande in den Staatsgebieten der feindlichen Parteien; der Seekrieg in den feindlichen Territorialgewässern wie auf der offenen See. Neutrales Gebiet

1) S. hierüber de Beulwitz, de auxiliis hosti praestitis more gentium hodierno hostem non efficientib., Hal. Sax. 1747, und Schmidlin, de iurib. gent. mediar. § 10.

2) Beispiel: das Verfahren Rußlands gegen Preußen im Anfange des Jahres 1813 in Beziehung auf die Französische Alliance.

3) So verfuhr Friedrich II. von Preußen gegen Kursachsen, bei Ausbruch des siebenjährigen Krieges.

darf nur im Falle der Noth und ohne Feindseligkeit betreten werden; das nähere Verhalten dabei zeichnet das Recht der Neutralität vor. Das Verhältniß einer Hilfsmacht, auch wenn ihr sonst Neutralität zugestanden ist, schließt wenigstens den Feind von der Verfolgung der gestellten Hilfstruppen in ihr eigenes Gebiet nicht aus; ist sie völlig in den Kriegsstand eingetreten, so theilt sie das Loos der kriegenden Hauptparteien.

Beschränkungen des Kriegsfeldes können nur durch Conventionen oder Politik herbeigeführt werden. Die Geschichte liefert Beispiele von blos particulären Kriegsoperationen gegen einen bestimmten Theil eines Gebietes, anstatt eines sonst die Regel bildenden allgemeinen Kriegszustandes der feindlichen Territorien, und zwar vorzüglich bei Interventionen im Interesse des Europäischen Friedens'.

Kriegsrecht im objectiven Sinne. Kriegsmanier. Kriegsraison.

119. Auch der Krieg hat seine bestimmten Rechte und Formen. Dieses ist das eigentliche ius belli im objectiven Sinne. Schon die Alten hatten ein solches'; aber es setzte der ungebundenen Willkür nur wenige Schranken. Erst im Mittelalter streiften sich manche Härten ab, theils durch den Einfluß des Christenthumes, theils auch durch den Geist des Ritterthumes3. Die letzten Jahrhunderte haben nach manchen Schwankungen die Menschlichkeit, das Bewußtsein der Gattung, als Regulativ angenommen. Civilisirte Völker erkennen in dem Kriege nur einen Nothstand, ein unvermeidliches Uebel, welches

1) Wir erinnern an die Intervention Frankreichs, Großbritanniens und Rußlands in den Griechischen Angelegenheiten: Nouv. Recueil. t. XII, 1 sqq.; an den particulären Feldzug Frankreichs gegen Antwerpen 1832, auf Grund der Verträge mit Großbritannien vom 22. October 1832, und mit Belgien vom 10. Nov. d. J. Ebendas. XIII, 39. 57: an die Intervention in den orientalischen Angelegenheiten: an S. Jean d'Acre. Im siebenjährigen Kriege war von einer während des Waffenstillstandes fortzusehenden Belagerung der Festung Neiße die Rede. Flassan, Dipl. franç. V, 146.

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2) Vgl. Liv. II, 12. XXXI, 30: esse enim quaedam belli iura, quae ut facere ita pati sit fas. Polyb. V, 9. 11: οἱ τοῦ πολέμου νόμοι καὶ τὰ τούτου біхала.

3) Die einzelnen Momente find hervorgehoben bei Ward, Enquiry von chap. X an. S. auch oben S. 9 f. Schon Polybius hatte übrigens eine edlere Ansicht. V, 11.

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