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nicht weiter ausgedehnt werden darf, als die Noth es erfordert; wo nicht der Mensch gegen den Menschen zu seiner Vernichtung und so gegen sich selbst, sondern Staat gegen Staat mit den einem Jeden zu Gebote stehenden Kräften und Mitteln kämpft und seinen Willen durch Angriff und Vertheidigung durchzusehen sucht'.

Daher ist auch sein oberster Grundsatz, geheiligt eben so sehr durch Vernunft und Menschenliebe, wie durch den eigenen Nutzen: füge Deinen Feinden selbst im Kriege nicht mehr Uebel zu, als es für die Durchsetzung des Zweckes unvermeidlich ist; während das alte Kriegsrecht den Grundfah befolgte: füge dem Feinde so viel Uebel zu, als Du kannst und nützlich findest. Die von der Sitte im Ein

1) So Portalis in seiner Rede bei Installation des Conseil des prises am 14. Flor. J. VIII.: „Le droit de la guerre est fondé sur ce qu'un peuple pour l'intérêt de sa conservation ou pour le soin de sa défense veut, peut, ou doit faire violence à un autre peuple. C'est le rapport des choses et non des personnes, qui constitue la guerre; elle est une relation d'État à État, et non d'individu à individu. Entre deux ou plusieurs nations belligérantes, les particuliers dont ces nations se composent, ne sont ennemis que par accident: ils ne le sont point comme hommes, ils ne le sont même pas comme citoyens; ils le sont uniquement comme soldats." Völlig übereinstimmend mit dem Obigen und dem Nachfolgenden äußerte sich auch Talleyrand in einer Depesche an Napoleon vom 20. Nov. 1806:

„Trois Siècles de civilisation ont donné à l'Europe un droit des gens que, selon l'expression d'un écrivain illustre, la nature humaine ne saurait assez reconnaître.

Ce droit est fondé sur le principe, que les nations doivent se faire: dans la paix le plus de bien, et dans la guerre, le moins de mal qu'il est possible.

D'après la maxime que la guerre n'est point une relation d'homme à homme, mais une relation d'État à État, dans laquelle les particuliers ne sont ennemis qu'accidentellement, non point comme hommes, non pas même comme membres ou sujets de l'État, mais uniquement comme ses défenseurs, le droit des gens ne permet pas que le droit de guerre, et le droit de conquête qui en dérive, s'étendent aux citoyens paisibles et sans armes, aux habitations et aux propriétés privées, aux marchandises du commerce, aux magasins qui les renferment, aux chariots qui les transportent, aux bâtiments non armés qui les voiturent sur les rivières ou sur les mers, en un mot à la personne et aux biens des particuliers.

Ce droit né de la civilisation en a favorisé les progrès. C'est à lui que l'Europe a été redevable du maintien et de l'accroissement de prospérité, au milieu même des guerres fréquentes qui l'ont divisée etc." (Moniteur univ. du 5. Debr. 1806.)

zelnen bestimmte rechte Weise des Krieges ist die s. g. Kriegsmanier, auf deren gleichmäßige Beobachtung jeder bei dem anderen rechnet; fie zeichnet die erlaubten Mittel und äußersten Grenzen vor; sie verbannt und ächtet mit dem Fluche der Geschichte jede Unmenschlichkeit und Barbarei. Ihre Ueberschreitung berechtiget jede Nation, alle Verbindung mit der fehlenden abzubrechen. Nur außerordentliche Umstände, nämlich entweder die äußerste Noth oder die Erhaltung der Gleichheit des Kampfes und der Regel selbst, können als s. g. Kriegsraison zu Ueberschreitungen der gewöhnlichen Sitte berechtigen'. Regellos ist daher schon an sich jeder Krieg wider Horden und Banden, welche kein Gesetz der Menschlichkeit über sich anerkennen. Strenger endlich und vernichtender als der Landkrieg ist der Seefrieg'; die Marimen desselben haben sich bei dem Mangel eines gehörigen Gleichgewichtes der Seemächte noch bei Weitem nicht zu einer gleichen Parallele mit dem des Landkrieges erhoben3; zur Hälfte war er noch immer ein Raubkrieg, wie sich weiterhin ergeben wird.

Anfang des Krieges.

120. Ehe zu wirklichen Feindseligkeiten geschritten wird, muß, wenn bisher ein gegenseitiger freundschaftlicher Verkehr bestand, dem Gegner, welchen man mit Krieg überziehen will, eine Kriegserklärung gemacht werden. Es würde keine Treue und Glauben unter den Nationen Statt finden, sondern ein System der Isolirung und Furcht Platz greifen, wenn eine unerwartete Kriegsüberziehung in jedem Augenblicke befürchtet werden müßte. Das Alterthum beobachtete dabei besonders feierliche Formen'; der ritterliche Geist des späteren Mittelalters hielt dergleichen ebenfalls für erforderlich; die Gewohnheit feierlicher Kriegserklärung dauerte bis in das achtzehnte Jahr

1) S. außer der schon oben S. 49 Note 1 angeführten Schrift von Struben, Groot III, 1, 19. 18, 4. Pufendorf II, 3, 23. J. J. Moser IX, 1, 111 f. Bynckershoeck, Quaest. I, 3 und die Schriften bei v. Ompteda § 300. v. Kampt § 282 f.

2) S. im Allgem. hierüber: Home and foreign Review 1863 Jul. p. 1. 3) Vgl. Hautefeuille, Droits des nat. neutres. I, p. 318. Gessner, Droits des neutres sur mer p. 9.

4) Die Römische Sage leitete sie von den Aequicolern ab. Liv. I, 32.

5) Bei Privatfehden wie bei öffentlichen Kriegen. Ward, Enquiry II, 207 f.

hundert. Seit der zweiten Hälfte desselben aber hat man sich von bestimmten Formen mehr und mehr entbunden. Man begnügt sich, jeden diplomatischen Verkehr mit dem Gegner abzubrechen' und auf einem der Publicität nicht entzogenen Wege, z. B. durch s. g. Kriegsmanifeste, die Absicht einer Kriegsunternehmung zu erklären, oder sofort zu einer solchen factisch zu schreiten, ohne eine unmittelbare Benachrichtigung des Gegners noch für nöthig zu halten, wiewohl fie immer etwas geziemendes sein wird. Gewiß bedarf es nach der Natur der Sache keiner näheren Erklärung bei Vertheidigungskriegen wider einen bestimmt schon erklärten oder doch wahrscheinlichen Angriff des Gegners. Recht und Billigkeit fordern nur, daß eine plößliche Schilderhebung nicht etwa gegen Privatpersonen und deren Eigenthum, so wie gegen Dritte, namentlich gegen Neutrale, gemißbraucht werde, um sich dadurch Vortheile anzueignen, welche das Bestehen eines legalen Kriegszustandes dem Kriegführenden darbietet. In dieser Hinsicht kann sich, ohne Treue und Glauben zu verletzen, kein Staat entbrechen, bestimmte Erklärungen, Bekanntmachungen und Fristen Statt finden zu lassen und dadurch den Betheiligten Gelegenheit zu geben, sich und das Ihrige gegen einen unvorhergesehenen Verlust zu sichern. Die Staatenpraris hat sich freilich nicht immer auf diesem Wege gehalten, und mit wenigem Erfolge hat man schon öfter die Aneignung solcher Vortheile bei dem plötzlichen Anfange der Feindseligkeiten ohne vorherige Ankündigung derselben als illegal angefochten3. In der That ist sie Raub*. Specielle Anwendungen dieses Princips werden weiterhin vorkommen (§ 139).

1) Daß die Zurückberufung der Gesandten den Anfang des Krieges an sich darstelle, kann nicht behauptet werden. In Verträgen ist jedoch dieser Moment mehrmals für entscheidend erklärt worden. v. Martens, Völkerr. § 262 Note g. Martens, Supplém. VII, 213. X, 870. XI, 471. 483. 613.

2) S. besonders Bynckershoeck, Quaest. iur. publ. 1, 2 und daneben die Schriften bei v. Ompteda § 295 vgl. mit v. Kampß § 275, sodann Vattel III, § 51. Emerigon, Traité des assurances I, 12. 35. v. Martens § 262. Schmalz S. 223. Klüber § 238. Wildman II, 5. Phillimore III, 75. Sehr dagegen ist Hautefeuille, Droits des nations neutres. I, 295.

3) Battel II, § 36. v. Martens 1. c. Ortolan II, 17. Phillimore III, 84. 4) Daß die Fälle, wo man sich jeder Anzeige enthoben hat, noch kein Recht aller oder einzelner Völker begründen können, ist begreiflich. Auch Oke Manning läßt sie daher nur als Exception gelten. Comment. p. 120.

Nachdem übrigens unter den Hauptparteien der Kriegszustand eingetreten ist, so tritt er auch für die Bundesgenossen mit den § 117 gemachten Unterscheidungen ein, sobald dieselben anfangen, ihrer Bundespflicht zu genügen'.

Keiner Declaration bedarf es gegen Piraten und bewaffnete Factionen.

Maßregeln vor oder bei Anfang des Krieges.

121. Maßregeln, welche der Eröffnung eines vollständigen Kriegszustandes, d. h. eines solchen Zustandes, wo die Integrität und Selbständigkeit eines Staates mit Waffengewalt bedroht wird, noch vorangehen können, ohne selbst schon einen Kriegsanfang nothwendig darzustellen, sind ein Embargo und die Verhängung einer Blocade (§ 112). Beide bestehen vorerst nur in einer Beschlagnahme, welche aber, wofern die Maßregel selbst durch schon zuvor eristirende Gründe gerechtfertigt war, nach wirklich eröffnetem Kriege in eine Aneignung der in Beschlag genommenen und ihr nach Kriegsrecht unterworfenen Sachen verwandelt werden kann3.

Fernere Maßregeln sind:

die Erlassung von Manifesten, worin die Ursachen des Krieges öffentlich dargelegt werden; nebenbei auch wohl die Verbreitung besonderer Rechtsausführungen, zur Beglaubigung der wesentlichen Thatsachen und Grundsätze. Die Würde der Staaten gebietet hierbei gemessene Haltung, insbesondere eine zurückhaltende Schonung der Persönlichkeit des Feindes; die Thatsachen allein müssen sprechen. Sodann:

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die Erlassung von Abberufungspatenten an die im feindlichen Lande befindlichen Unterthanen*;

1) Vgl. Groot III, 3, 9. Vattel III, § 102.

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2) L. 118. D. de V. 5. Hostes hi sunt qui nobis aut quibus nos publice bellum decrevimus. Caeteri latrones aut praedones sunt.“

3) In dieser Weise wurden auch bei der Blocade von Vera - Cruz 1838 die von dem Französischen Geschwader weggenommenen navires Mexicains zuerst als séquestrés pendant le cours du blocus und dann als capturés à la suite de la déclaration de guerre betrachtet. Man stellte aber nachher in der Convention vom 9. März 1839 die Frage zum schiedsrichterlichen Ausspruch: s'ils devaient être considérés comme légalement acquis aux capteurs. de Martens, Nouv. Rec. XVI, 610. Vgl. übrigens Wildmann II, 9.

4) Darüber vgl. v. Kampß, Lit. § 277.

die Erlassung von Martialgesetzen', Untersagung eines jeden oder doch bestimmten Verkehres mit dem Feinde;

eine Benachrichtigung der neutralen Mächte von dem bevorstehenden oder schon eingetretenen Kriegszustande; endlich auch wohl Austreibung der feindlichen Unterthanen aus dem diesseitigen Gebiete zur Vermeidung der etwanigen Nachtheile, welche aus dem ungestörten Verweilen feindlicher Staatsangehörigen entspringen könnten?. Alle diese Maßregeln sind jedoch dem politischen Ermessen der einzelnen kriegführenden Theile ganz allein überlassen.

Unmittelbare rechtliche Wirkungen der Kriegseröffnung.

122. Die nächste Wirkung einer Kriegseröffnung ist die thatsächliche Suspension des bisherigen friedlichen Verhältnisses und Verkehres unter den kriegführenden Mächten; denn es fehlt nun an der Möglichkeit einer Dikäodosie, auch nimmt der Krieg alle Mittel und Kraftanstrengungen für sich in Anspruch. Dagegen ist kaum zu behaupten, wenigstens nicht nach den Principien des neueren Kriegsrechtes und in einem socialen Staatenkreise, daß der Krieg jedes rechtliche Band unter den streitenden Parteien von Rechtswegen auflöse und ein solches erst durch den Frieden von Neuem entstehen laffe, weil der Krieg Alles, sogar die Existenz jedes darin begriffenen Staates auf das Spiel sehe3. Die bloße Möglichkeit eines Unterganges steht noch nicht dem wirklichen Untergange selbst gleich.

Eine fortdauernde Giltigkeit haben zunächst diejenigen Verpflichtungen, welche ausdrücklich auf den Fall eines Krieges übernommen

1) Halleck XV, 24 s.

2) Dergleichen Xenelasien haben in älterer und neuerer Zeit Statt gefunden. So noch im Jahre 1755 in Frankreich gegen die Engländer mit Trompeten und Pauken. I. I. Moser, Vers. IX, 45. Dabei muß eine billige Frist gestattet werden. Vattel III, 63. Man kann aber auch, und dazu wird die gegenwärtige Civilisation gern hinneigen, einen unschädlichen ferneren Aufenthalt den unverdächtigen Personen gern gestatten.

3) So z. B. Schmalz, Völkerr. S. 69. S. dagegen Wheaton III, 2, 7—9 und zum Theil auch Mably, Droit publ. I, 169. Erörterungen der Frage bei Frdr. Chph. Wächter, de modis tollendi pacta inter gentes. Sttgrd. 1780. § 53 f. Leopold, de effectu novi belli quoad vim obligandi pristinar. pacification. Hlmst. 1792. 3. 3. Moser, verm. Abh. I. Klüber § 165. Massé § 144.

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