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Freibeuter.

Autorisirte Freicorps und Corsaren (Caper).

124a. Außerhalb des regelmäßigen Kriegsstandes befinden sich nach den Grundsätzen des vorigen Paragraphen alle diejenigen, welche einen Krieg auf eigene Hand mitmachen, sie mögen nun vereinzelt als Freibeuter oder in Freicorps' oder auf Schiffen vereinigt als Corsaren auftreten. Eine Ausnahme machen dagegen diejenigen, welche sich mit Erlaubniß eines Kriegsherrn an den Feindseligkeiten betheiligen und darüber durch schriftliche Ordres ausweisen können, so weit sie sich denselben gemäß verhalten; insbesondere auch die von einem Kriegführenden mit Caper- oder Markebriefen versehenen Privat-Caper, Armateurs, Privateers', welche dann als Theil der Seemacht angesehen werden und unter den Befehlen der Admiralität stehen.

Ihre Zulassung und Benutzung stammt aus dem mittelalterlichen Repressalienbrauche (§ 110)3. Erst in neuerer Zeit hat man darin eine Unsitte erkannt*, fie vertragsmäßig beschränkt und vereinzelt darauf verzichtet, auch bereits in mehreren Fällen freiwillig davon abgesehen; ja die bei den Pariser Conferenzen 1856 ver

1) Vgl. darüber J. J. Moser, Nachtr. zu dem Grundrisse des Völkerr. in Kriegszeiten, 1750, und dessen Versuch IX, 2, 49. Halleck XII, 8. Lieber, On guerilla parties. New-York 1862.

2) Darüber s. das classische Werk von Ge. Fr. Martens, Versuch über Caper, Gött. 1795, und Französisch ebendas. Vgl. auch Hautefeuille, Droits des neutres. I, 327. v. Kaltenborn, Seerecht II, § 217. Phillimore I, 393. Halleck XVI, 11. 3) Zur Geschichte derselben s. v. Kaltenborn in Pöliz - Bülau, Jahrb. f. Gesch. und Pol. 1849. Bd. II (auch besonders abgedruckt unter dem Titel „die Caperei im Seekriege." Leipzig 1849).

4) Franklins Verdammungsurtheil s. in seinen Works. Lond. II, 448. Vgl. Wheaton, Histoire p. 223 (éd. 2. II, 371). Hautefeuille I, 339.

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5) Vertragsweise geschah es zwischen Preußen und Nordamerika, im Handelsvertrag von 1785, Art. 23. Die neueren Verträge beider Staaten von 1799 und 1828 schweigen davon. Nau, im Völkerseer. 1802, § 279 citirt auch noch den damals neuesten Vertrag zwischen England und Rußland. Allein die Verträge von 1801 enthalten nur Modificationen der Caperbefugnissse. Dergleichen fanden sich auch schon in vielen anderen Verträgen, obgleich fruchtlos. Hautefeuille p. 338. 6) Thatsächlich unterblieb die Ausfertigung von Caperbriefen im RussischTürkischen Kriege von 1767-1774. Von anderen Fällen s. Wurm in d. Zeitschr. f. Staatswissensch. VII, 344 ff. Und nun die Britisch - Französischen Resolutionen von 1854!

tretenen Europäischen Mächte haben sogar am 16. April die Abschaffung der Caperei ausdrücklich beschlossen und declarirt. Ihnen find fast sämmtliche größere und kleinere Seestaaten Europa's beigetreten (s. Anlage).

Sofern nun noch in künftigen Seekriegen Caperbriefe ertheilt werden sollten, werden auch noch die Grundsätze der älteren Praris ihre Geltung behalten. Es sind im Hauptwerk diese:

Das Recht zur Ausfertigung von Caperbriefen gebührt nur den kriegführenden Hauptparteien. Eine Auxiliarmacht hat es nicht, so fern sie ihren Charakter als Hilfspartei behaupten will. Die Capercommission darf jedoch auch Fremden, insbesondere neutralen Unterthanen ertheilt werden, falls keine Verträge entgegenstehen'; nicht minder bewaffneten Kauffahrern, um nebenbei Prisen zu machen3. Die näheren Modalitäten der Ertheilung regelt der kriegführende Staat. Auf völkerrechtliche Anerkennung und Behandlung nach der Kriegsregel haben jedoch nur diejenigen Caper Anspruch, welche sich in gehöriger Form nach den Regulativen des committirenden Staates auszuweisen vermögen und sich selbst dem Kriegsgebrauch gemäß verhalten. Als Pirat aber gilt, wer von den beiderseitigen Kriegsherren Caperbriefe nimmt*.

Erlaubte Mittel der Kriegführung.

125. Was die Mittel der Kriegführung betrifft, so ist im Allgemeinen nicht blos offene Gewalt, sondern auch List für zulässig zu halten, um den Zweck des Krieges zu erreichen. Nur die Ehre und Humanität sehen den Nationen gewisse Schranken, welche entweder

1) Hautefeuille I, p. 350. 351 citirt desfallsige Verträge. Seine Meinung darüber s. IV, 252.

2) Martens § 12. Hautefeuille I, 345. Mit Beschränkung: Halleck XVI, 10. 3) Wegen Frankreich vgl. besonders das Prisen-Reglement vom 11-22. Mai 1803 Martens, Rec. VIII, 9. Ortolan, Règles internat. II, 354. Ueberhaupt: de Pistoye et Duverdy, Tr. des prises I, 157. Wegen der gewöhnlich beobachteten Regeln: Riquelme I, 266. 267.

4) Martens § 14. Derselbe bezweifelt sogar mit Valin, daß man von mehreren Alliirten Caperbriefe nehmen könne. Und in der That können daraus die Neutralen eine Beschwerde herleiten. Vgl. übrigens Hautefeuille I, 351.

nie, oder doch nur ausnahmsweise aus Kriegsraison überschritten werden dürfen'.

Als unbedingt verboten, weil unmenschlich, betrachten wir Verbreitung von Giftstoffen und Contagionen in feindlichem Lande2, den Gebrauch vergifteter3 und solcher Waffen, wodurch unnöthige Schmerzen und besonders schwer zu heilende Wunden zugefügt werden, z. B. das Schießen à la mitraille, oder mit zackigen oder von Glas und Kalk durchmischten Kugeln, oder mit doppelten oder halbirten Kugeln, gewiß auch mit Brandraketen gegen Personen, den Gebrauch von Bluthunden oder anderer wüthender Bestien gegen den Feind; endlich ein Abschlachten derer, welche keinen Widerstand leisten oder dazu ganz unfähig sind. Sogar ein erlaubter Vernichtungskrieg gegen einen Staat kann dazu nicht berechtigen oder nöthigen.

Regelmäßig unzulässig, jedoch zur Rettung aus sonst unabwendbarer Gefahr oder als Repressalie erlaubt, ist nach Kriegsgebrauch jede Verheerung des feindlichen Gebietes, Zerstörung der Ernten, Einäscherung der Wohnungen, wo sie nicht schon die Durchführung einer Kriegsoperation mit sich bringt*;

sodann die Anwendung von Vertilgungsmitteln, welche mit Einem Act maschinenmäßig ganze Massen von Feinden niederschleudern, wodurch der Mensch zu einem thatenlosen Object herabgesezt und entwürdigt, auch wohl das Blutvergießen unnöthig vergrößert wird; z. B. der Gebrauch von Kettenkugeln im Landkriege oder von glühenden Kugeln und Pechkränzen im Seegefechte, um feindliche Schiffe mit ihrem ganzen Inhalte auf einmal zu vernichten".

1) Zeitgemäße Instructionen hat darüber die N. Amerikanische Unionsregierung in den 1863 verkündeten, von Prof. Lieber verfaßten Kriegsartikeln ertheilt. S. nun auch Bluntschli, d. mod. Kriegsrecht.

2) Selbst der Islam verbot und verbietet dergleichen. Pütter, Beitr. S. 54. 3) Diese verbot schon das christliche Mittelalter c. 1. X. de sagittar. Dennoch finden sich Beispiele des Gegentheiles bis ins 16. Jahrhundert. Ward I, 252. 253.

4) Nach Alt - Englischen Maximen, die man während des Nordamerikanischen Freiheitskrieges bekannte und auch in neuester Zeit in Ostindien geübt hat, wären Verwüstungen erlaubt: pour forcer les habitans à satisfaire aux demandes de contributions etc.; pour engager l'ennemi à s'exposer en tachant de couvrir le pays; pour nuire à l'ennemi ou pour le ramener à la raison; en cas de révolte ou de rébellion des habitans du pays! v. Martens, Völkerr. § 274 (280).

5) Ueber die vorgetragenen Säße vgl. man Vattel III, 155-157. 166. 167.

Unter den Mitteln der List erscheinen zunächst alle diejenigen rechtlich unzulässig, welche die vom Feinde dem Feinde selbst gegebene Treue verleşen'; Ehre und eigenes Interesse verbieten sodann den Meuchelmord am Feinde und Aufreizung dazu, ferner Aufforderungen der Unterthanen zum Abfall von ihrer rechtmäßigen Staatsgewalt. Dagegen kann Sparung von Menschenleben und ein schneller zu erreichendes Ziel des Krieges bei Anreizungen Einzelner zum Verrath durch Bestechung und ähnliche Vortheile das Unsittliche des Mittels einigermaßen entschuldigen.

Unversagt ist die Annahme und Benutzung aller freiwillig von der feindlichen Seite her dargebotenen Vortheile, wenn sie nicht wieder zu einer an sich unerlaubten oder verdammenswerthen Handlung hinführen, z. B. zum Meuchelmorde; so die Annahme von Deserteurs, selbst von Verräthern; allgemein zugestanden der Gebrauch von Kundschaftern3. Jedem Theile stehet aber zu, gegen Listen und Verrath kräftige Reaction zu gebrauchen*; geht die List zu offenem Kampfe über, so muß die Verstellung aufhören3.

Wendet etwa der Feind unerlaubte Mittel der Bekämpfung an, so darf er auch ohne Schonung behandelt werden. Er unterliegt dem Geseze der Wiedervergeltung, wenn eine solche möglicher Weise die wahren Schuldigen treffen und eine Aenderung im Verfahren noch bewirken kann.

v. Martens § 268 f. Klüber § 244. 262. 263. Die Schriften bei v. Ompteda § 301 und v. Kampt § 289. Gar keine Grenze des Rechtes erkannte Bynckershoeck an. Quaest. iur. publ. De reb. bell. cap. 1. Aber s. Ortolan II, 27. 5. Oke Manning p. 149. Wildman II, 24. Phillimore III, 70. Bedenkliche Punkte und Mittel der neuesten Kriegführung bespricht N. v. Mohl, See- und Völkerr. I, 765 ff. 1) S. fogar Macchiavelli, Discorsi III, 40. Wer selbst die Treue verlegt, kann natürlich auf Bewahrung derselben keinen Anspruch machen. Vattel § 176.

2) Pufendorf VIII, 6, 18. Vattel § 180. Klüber § 243 Note a. Bedenklicher ift Groot III, 1, 21. Schriften s. noch bei v. Ompteda § 303 und v. Kampß § 291. 3) Von diesen wird noch im dritten Buche a. E. besonders gehandelt werden. S. übrigens wegen des Obigen Vattel § 181. Klüber § 266. Phillimore III, 140. 4) So bei den intelligences doubles (Vattel § 182); d. h. wenn man den Schein annimmt, seine Partei zu verrathen, um die Anderen in die Schlinge zu ziehen.

5) So muß beim Seegefechte jeder Theil die wahre Flagge, wenigstens beim Anfange des Kampfes, zeigen. Bouchaud, Théorie des traités de commerce p. 377. Ortolan II, 33. Wildman II, 25.

Behandlung feindlicher Personen.

126. In Hinsicht auf die Behandlung feindlicher Personen kannte das alte Kriegsrecht gar keine oder doch nur wenige Schranken. Es überließ sie der Willkür des Siegers, mit der Wahl zwischen Tödtung und Knechtung. Das neuere Kriegsrecht christlicher Nationen ist auch hierin, seinem obigen Principe gemäß, humaner; es beschränkt sich auf das Unvermeidliche und unterscheidet die verschiedene Bestimmung, so wie das Verhalten der feindlichen Personen, in folgender Weise':

I. Nur gegen Personen des feindlichen Wehrstandes, welche zum Gebrauche der Waffen verpflichtet und berechtigt sind (s. g. Combattanten), es seien reguläre oder irreguläre Truppen, gilt das eigentliche Kriegsrecht auf Leben und Tod, werden alle von der Kriegsmanier erlaubte Mittel der Vernichtung angewendet. Schonung einzelner Menschenleben muß jedoch in dem Falle Statt finden, wenn der Andere sich dadurch selbst in keine Gefahr bringt oder die Erreichung der Kriegszwecke dadurch nicht verhindert wird. Es wird daher auch unter solchen Umständen der Pardon dem Einzelnen nicht leicht verweigert, sofern nur der Feind selbst eine gleiche menschliche Schonung beob achtet und nicht durch ein entgegengesetztes Verfahren zu Repressalien Anlaß giebt, um eine Gleichheit des Kampfes zu erhalten. NichtCombattanten, welche zum Troß oder zur Ausrüstung der Truppen gehören, als Feldprediger, Wundärzte, Marketender, Quartiermeister, werden zwar vereinzelt am Leben geschont, theilen aber natürlich im Gemenge die Schicksale der Combattanten und verfallen in Kriegsgefangenschaft, wenn sie nicht ausdrücklich in allgemeinen Verträgen oder in Capitulationen ausgenommen sind3. Verwundete, welche selbst nicht mehr die Waffen gebrauchen oder zu gebrauchen im Stande sind, müssen nach den Grundsätzen der erlaubten Selbsthilfe, welche auch die Grundsätze des Krieges sind, mit weiteren Angriffen auf ihre Person verschont werden. Dem Loose der Kriegsgefangenschaft

1) S. überhaupt Halleck ch. XVIII.

2) Vgl. Zachariä vom Staat XXVIII, 7, 2. (Bd. IV, 1. S. 99.)

3) Klüber, Völkerr. § 247 meint, man sieht nicht, mit welchem Grunde, die Nichtcombattanten würden wider ihren Willen der Kriegsgefangenschaft nicht unterworfen.

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