Sayfadaki görseller
PDF
ePub

sind sie nicht entzogen; die Sorge für ihre Heilung ist zwar nur der Menschlichkeit und Großmuth des Siegers anheimgestellt, allein sie darf bei der hierin bestehenden Gegenseitigkeit sogar erwartet werden, nachdem der Sieger für seine eigenen Verwundeten und Kranken zu sorgen im Stande gewesen ist. Tödtung der feindlichen Verwundeten und Kranken kann im Allgemeinen nie und in keiner Hinsicht gerechtfertigt werden, höchstens an denjenigen, von denen man die bestimmte Kenntniß hat, daß sie selbst sich auf solche Weise vergangen haben. Parlamentirende Militairpersonen, wenn sie mit den herkömmlichen Zeichen sich nähern, müssen als unverletzbar gelten und auch zur Rückkehr Zeit und Sicherheit erhalten.

II. Personen, welche nicht zur feindlichen Heeresmacht gehören, mit Einschluß der blos zur Erhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung dienenden, obschon bewaffneten Personen, stehen unter dem Schuße des Kriegsrechtes und werden, so lange sie selbst keine Feindseligkeiten begehen, mit persönlicher Vergewaltigung verschont. Zur Schändung von Personen kann auch der Feind niemals ein Recht haben'. Natürlich sind demselben Sicherungsmaßregeln jeder Art zuständig, z. B. Abforderung oder Wegnahme von Waffen oder Geiseln. Befinden sich feindliche Unterthanen bei dem Ausbruche des Krieges in des anderen Theiles Gebiet, oder werden sie dorthin durch einen Zufall während des Krieges verschlagen, so muß ihnen Zeit zur Entfernung gelassen werden. Nur eine Sequestration kann durch die Umstände gerechtfertigt sein, theils um Zuträgereien, theils auch um Verstärkungen der feindlichen Macht zu verhindern".

III. Eine vorzügliche Schonung erweiset die neuere Kriegsfitte dem feindlichen Souverän und den Gliedern seiner Familie, selbst wenn sie an den Kriegsoperationen unmittelbar Theil nehmen. Man richtet absichtlich kein Geschütz auf sie; der Kriegsgefangenschaft unter

1) Vgl. Groot III, 4, 19.

2) Nicht immer hat sich die Staatenpraxis in der Wuth des Krieges daran gebunden gehalten. Schlimme Beispiele liefert Ward I, 356. 357. S. dagegen Ortolan II, 281. Sehr verständig war schon die Magna Charta für England, Art. 41; auch ist durch Verträge vielfach den Personen feindlicher Unterthanen auf bestimmte Zeit ein Schutz gewährt. Utrechter Friede zwischen England und Frankreich, Art. 19; zwischen England und Spanien, Art. 6. Englisch-Russischer Vertrag von 1766, Art. 12. Vgl. oben § 122. Sehr milde war auch die Praxis der Westmächte und Rußlands im Jahre 1854.

[ocr errors]

liegen sie indeß ebenfalls. Frauen und Kinder werden meistens in ihrer bisherigen Lage ungestört gelassen und sogar gegen Beunruhigung geschützt; auch werden hergebrachte Höflichkeiten während des Krieges nicht völlig unterlassen. Natürlich aber sind auch hier Sicherungsmittel gegen Mißbrauch und Repressalien nicht ausgeschlossen.

IV. Ganz außer dem Schuße des Kriegsrechtes und der Kriegsmanier stehen:

a) diejenigen, welche auf eigene Faust und ohne Erlaubniß des Souveräns einen kleinen Krieg führen, wovon die autorisirten Freicorps (§ 124 a) wohl zu unterscheiden sind; b) diejenigen Militärpersonen und Nichtcombattanten, welche sich selbst nicht nach Kriegssitte betragen, z. B. Maraudeurs, ohne zur Maraude von ihren Befehlshabern commandirt zu sein; c) die Ueberläufer, welche beim feindlichen Heere gefunden werden. Alle diese sind der Willkür des anderen feindlichen Theiles bloßgestellt.

Kriegsgefangenschaft.

127. Dem Loose der Kriegsgefangenschaft waren nach altem Völkerrechte alle feindlichen Personen unterworfen, die der Sieger in seine Gewalt bekam. Er konnte mit ihnen nach Belieben verfahren, wenn er sich nicht durch Vertrag zu einer bestimmten Schonung verpflichtet hatte und auch dieser schüßte nicht immer; er konnte sie tödten, mißhandeln, oder in Knechtschaft geben'. Nur bei einzelnen Völkerstämmen finden sich theilweis mildere Grundsätze, obgleich sie nicht immer befolgt wurden. So das Gesetz der Amphictyonen, die in die Tempel Geflüchteten nicht zu tödten2; oder der angeblich allgemeine Brauch der Hellenen, solche, die sich freiwillig übergaben und um ihr Leben flehten, am Leben zu schonen3, oder, was bei den Römern beobachtet zu sein scheint, das Leben der Belagerten zu schonen, wenn sie sich, noch vor dem Berennen der Mauern mit dem Belagerungsgeschütz, überlieferten.

Im Mittelalter trat zwar die Kirche vermittelnd für gewisse

1) Details bei Groot III, 11, 7 f.

2) Saint-Croix, gouv. fédérat. p. 51.

3) Thucydides III, 52.

4) Caesar, bell. gall. II, 32. Cicero, de offic. I, 12.

Klassen durch Gottesfrieden ein', allein es blieb die willkürlichste, ja selbst grausame Behandlung der feindlichen Unterthanen und Kriegsgefangenen in ungehinderter Uebung2; nur die Aussicht auf Löfegeld und ritterlicher Sinn führten zu Schonung, auch setzte die Kirche allmählich jede Sclaverei christlicher Kriegsgefangener unter christlichen Nationen außer Gebrauch 3.

4

128. Nach heutigem Kriegsrechte unterliegen der Kriegsgefangenschaft, wie schon angedeutet ward, nur der Souverän mit den waffentragenden und waffenfähigen Gliedern seiner Familie, sodann alle zur bewaffneten activen Macht gehörigen Personen. Ausnahmweise hat man auch noch in einzelnen Fällen die in Feindesland befindlichen Unterthanen des anderen Staates als Kriegsgefangene behandelt (§ 125 II.).

Ihren Anfang nimmt nun die Kriegsgefangenschaft in dem Augenblicke, wo eine feindliche dem Kriegsrechte unterworfene Person entweder unfähig zu fortgesetztem Widerstande in des anderen Theiles Gewalt geräth und ihres Lebens geschont werden kann, oder wo sie sich freiwillig, sei es mit, sei es ohne Bedingung als kriegsgefangen übergiebt.

Weder in dem einen noch anderen Falle kann rechtsgrundsätzlich dem Gefangenen noch das Leben genommen werden; denn jede erlaubte Gewalt endiget, wenn der Gegner widerstandlos geworden ist, und berechtiget sind blos etwaige Sicherungsmittel. Wo diese unter den vorwaltenden Umständen nicht zur Hand liegen oder ergriffen werden können, würde die Noth der Selbsterhaltung und der ferner zu verfolgenden Kriegszwecke eine Zurückweisung der angebotenen Uebergabe und selbst eine Vernichtung des widerstandlosen, jedoch noch widerstandfähigen gefangenen Feindes entschuldigen. Ist

1) Vgl. c. 2. X, de treuga.

2) Ward liefert davon an mehreren Stellen die gräßlichsten Beweise. S. auch Pütter, Beiträge S. 47 ff.

3) Im Abendlande verbot das dritte Lateranische Concil unter Alexander III. Christen zu Sclaven zu machen und zu verkaufen (1179). Auch bei den orientalischen Christen hatte man denselben Grundsatz angenommen, wie Nicephorus Greg. c. 1260 berichtet. Vgl. Pütter, Beitr. 69. 86.

4) Schriften bei v. Ompteda § 311 und v. Kampß § 305. Dazu Groot III, c. 7. Moser, Vers. IX, 2, 250. 311 f. Bynckershoeck, Quaest. iur. publ. I, 3. Vattel III, § 139 f. Klüber § 249. Wheaton IV, 2, 2. Oke Manning p. 155.

die Uebergabe auf Treue und Glauben geschehen und angenommen, so fällt auch diese Entschuldigung weg, es müßte denn ein Treubruch des Gefangenen oder eine neue durch sein Dasein verstärkte Gefahr hinzugetreten sein.

Sollte sich ein Gefangener, der sich nicht auf bestimmte Bedingungen ergeben hat, vorher einer Verletzung der Kriegsmanier schuldig gemacht haben, so würde zwar dem Sieger ein Recht der Ahndung, innerhalb der Grenzen menschlicher Wiedervergeltung, nicht bestritten werden können'; verdammungswürdig aber wäre jede Rache an einem Feinde, der nur seine Pflicht als Krieger gethan hat, wie z. B. die Tödtung eines tapferen und ausdauernden Vertheidigers einer Festung, sollte man ihn auch zuvor mit Rache bedroht haben. Die Annalen der Geschichte werden dergleichen unter christlichen Mächten hoffentlich nicht reproduciren.

129. Das Wesen der heutigen Kriegsgefangenschaft besteht lediglich in einer thatsächlichen Beschränkung der natürlichen Freiheit, um die Rückkehr in den feindlichen Staat und eine fernere Theilnahme an den Kriegsunternehmungen zu verhindern. Mitglieder der souveränen Familie werden zwar bewacht, jedoch rücksichtsvoll behandelt, vorzüglich auch, wenn sie ihre Treue verpfänden, von drückenden persönlichen Belästigungen befreit. Ebenso gestattet man gefangenen Officieren auf ihr Ehrenwort größere Freiheiten; Unterofficiere und Gemeine werden unter engerer Aufsicht gehalten und zu angemessenen Arbeiten gebraucht, um einen Theil des Unterhaltes abzuverdienen, welchen der Staat, in dessen Gewalt sie sich befinden, wenn auch mit Vorbehalt der Erstattung oder Ausgleichung, ihnen verabreichen muß. Unbedenklich ist der Gefangene während der Dauer der Gefangenschaft der Gerichtsbarkeit des auswärtigen Staates unterworfen, insbesondere der Strafgerichtsbarkeit wegen der daselbst von ihm begangenen Verbrechen. Eine willkürliche Behandlung durch Mißhandlung und Gewaltthätigkeit anderer Art liegt außer den Grenzen der Nothwendigkeit im Kriege; nur wenn die Gefangenen selbst die gesetzten Beschränkungen überschreiten oder den auswärtigen Staat auf gefährliche Weise bedrohen, finden Zuchtmittel und strengere Reactionen gegen sie Anwendung; nicht aber sollten 1) Vgl. Vattel III, § 141.

2) Ders. § 143. Wildman II, 25. 26.

an ihnen, wegen der von ihnen selbst nicht verschuldeten Thatsachen, Repressalien an ihrer Person gebraucht werden, obgleich dies sonst als Kriegsraison in Ermangelung anderer Mittel behauptet, ausgeführt, oder wenigstens gedroht worden ist'. Zwang zum Eintritt in feindliche Militärverhältnisse ist unerlaubt.

Geendet wird die Kriegsgefangenschaft:

mit dem Frieden;

durch freiwillige Unterwerfung unter den sie annehmenden feindlichen Staat;

durch bedingte oder unbedingte Loslassung;

durch Selbstranzionirung.

Geräth ein Selbstranzionirter von Neuem in Feindesgewalt, so wird dies ungeahndet gelassen; denn der Gefangene hat nur dem natürlichen Triebe zur Freiheit oder zum Vaterlande Folge gegeben. Aber der Bruch des Ehrenwortes oder einer gestellten Bedingung der Loslassung, z. B. nicht mehr gegen den anderen Staat dienen zu wollen, berechtiget zu einer entsprechenden Ahndung durch eine schlimmere als die sonst gewöhnliche Behandlung.

Recht auf einzelne feindliche Sachen überhaupt2.

130. Nach dem Geiste des älteren Kriegsrechtes, welches jeden Krieg als Vernichtungskrieg und jeden Feind als rechtlos behandelte, war es eine natürliche Consequenz, daß auch alles feindliche Eigenthumsrecht an Sachen, welche in die Gewalt des anderen Theiles geriethen, hinfällig und wirkungslos wurde und dem Sieger die Aneignung dieser Sachen mit allen Wirkungen des Eigenthums anheimfiel3. Ja, man hielt das dem Feinde abgenommene Gut für das sicherste und gerechteste Eigenthum! Was man nicht behalten wollte,

1) Vgl. Vattel § 142. Merkwürdige Bestimmungen über Behandlung von Kriegsgefangenen finden sich im Preußisch-Nordamerikanischen Vertrage von 1790. Art. 24.

2) Groot III, c. 5 u. 6. Vattel III, 9 u. 13. Martens, Völkerr. S. 274 f. Einzelne Schriften bei v. Ompteda p. 308. v. Kampß p. 306.

3) L. 1, § 1, l. 5, § 7 pr. D. de acqu. rer. domin. L. 20, § 1. D. de captiv. et postl. Gaii Comment. II, 69. § 17. J. de div. rer.

"

4) Omnium maxime," sagt der Jurist Gaius a. a. D. IV, 16 von den Vorfahren, „sua esse credebant quae ex hostibus cepissent. Unde in centumviralibus iudiciis hasta praeponitur."

« ÖncekiDevam »