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von demselben vorgenommene Veränderung eine rechtlich unhaltbare ist, nur thatsächliche Wirkungen hervorbringen kann und durch das Postliminium hinfällig wird. Sollte sich der Sieger künftighin in dem eroberten Lande behaupten und es zu dem Seinigen machen, so würde er freilich auch der thatsächlichen Veräußerung einen juristischen Charakter zu geben im Stande sein. Ganz auf dieselbe Weise verhält es sich mit dem unbeweglichen Privateigenthum des verdrängten Souveräns, welches er nicht als Souverän besißt'; ja auch von dem öffentlichen unbeweglichen Staatseigenthume wird, so lange nicht die Staatsgewalt selbst wenigstens interimistisch auf den Sieger übergegangen ist, ein Anderes nicht zu behaupten sein. Natürlich wird in beiderlei Hinsicht dem Sieger eine vorläufige Beschlagnahme und die Beziehung der Einkünfte zu seinem Vortheile freistehen.

Unkörperliche Sachen in Feindesland.

134. Eine besondere Streitfrage hat sich auch noch in neuerer Zeit in Betreff der unkörperlichen Sachen fortgesponnen, inwiefern nämlich diese ein Gegenstand der Kriegsoccupation seien und von dem Sieger als sein mit rechtlicher Wirkung behandelt werden dürfen. Die meisten Publicisten* haben sich in langer Reihenfolge für ein solPufendorf VIII, 6, 20. Vattel III, § 195. 196. Klüber § 256. v. Martens § 277. Wheaton IV, 2, § 16. Alle gestehen wenigstens zu, daß noch eine Bestätigung der Erwerbung durch den Friedensschluß nöthig sei, wenn das Eigenthum ein ganz sicheres sein soll.

1) Vgl. die Entscheidung des Pariser Cassationshofes bei Sirey XVII, 1, 217. „Le droit de conquête n'a effet au préjudice des princes que sur les biens qu'ils possèdent en qualité de princes et non sur les biens qu'ils possèdent comme simple propriété."

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2) So entschied derselbe Cassationshof bei Sirey XXX, 1, 280. La conquête et l'occupation d'un état par un souverain n'autorisent pas ce souverain à disposer. par donation ou autrement du domaine conquis ou occupé." S. auch A. L.-R. für die Preuß. Staaten I, 9, 198.

3) Specielle Abhandlungen über diesen Gegenstand: Chr. Gottlieb Schwartz, de iure victoris in res divictor. incorporales. Alt. 1720. v. Kampy, Beitr. zum St.- und Völkerr. N. 9. B. W. Pfeiffer, das Recht der Kriegseroberung in Beziehung auf Staatscapitalien. 1823. Ferd. Carl Schweikart, Napoleon und die Curhessischen Capitalschuldner. Königsberg 1833. Noch andere in v. Kampß, Lit. § 307.

4) So auch noch Wildman II, 11, blos mit der gescheuten Ausnahme von Forderungen einer Privatperson an den Staat!

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Zweites Buch.

§ 134.

ches Verfügungsrecht ausgesprochen, dergestalt, daß ein Posliminium des ursprünglichen Forderungsberechtigten ausgeichlossen sei und der Schuldner durch den Sieger giltig liberirt werde; ja man bat be hauptet, daß dieses auch auf solche Forderungen Anwendung leide, deren Schuldner sich in dritten neutralen Staaten befinden. Zur Begründung dieser Ansicht hat man sich hauptsächlich auf die tra ditionelle romanistische Lehre von der Unbedingtbeit der occupatio bellica bezogen; auf das vermeintlich darin begründete Confiscationsrecht, unter welchem Titel auch in vielen früheren Kriegen die Einziehung ausstehender feindlicher Forderungen betrieben worden ist. Man hat sich auf verschiedene Friedensschlüsse berufen, worin der gleichen sogenannte Confiscationen bestätigt worden sind'; man hat sogar eine vermeintliche Entscheidung der Amphictyonen in Beziehung auf ein Schuldverhältniß der Thessalier gegen Theben in Bezug genommen, wonach die Schuldforderung der Thebaner an die Thessalier durch eine Schenkung aufgehoben worden sei, welche Alexander den Letzteren bei der Zerstörung Thebens mit der Schuldverschreibung gemacht habe.

Dennoch aber muß diese Theorie und Praxis aus dem Standpunkte des Rechtes bestritten, wenigstens modificirt werden. Wird doch schon auf allen Seiten zugegeben, daß durch Zahlung des Schuldners an einen Anderen außer dem wahren Gläubiger, oder durch eine sonstige Liberation von Seiten eines Dritten das Recht des wahren Gläubigers streng juristisch nicht aufgehoben werde!

Vor allen Dingen muß man von den unkörperlichen Sachen diejenigen absondern, welche in dinglichen Rechten und nicht als bloße Accessorien persönlicher Forderungen bestehen; jene haben die Natur des unbeweglichen Eigenthumes, mit welchen sie auch vielfach

1) Eine große Reihe von Friedensschlüssen s. bei Schweikart S. 74, besonders von S. 82 an. S. auch Bynckershoeck, Quaest. iur. publ. 1, 7 p. 177. v. Kampy, Beitr. a. a. D. § 5 Note 4. Es sind dies aber eben ausdrückliche conventionelle Bestimmungen für einzelne Fälle, wodurch noch keine Regel zu begründen ist. 2) Diese Geschichte steht allein bei Quintilian, Inst. or. V, 10, 111 f. Die Publicisten haben mit Liebhaberei dieselbe besprochen. S. die Schriften bei Schweikart S. 53 f. Das Amphictyonenurtheil darüber ist wahrscheinlich nur eine Fabel, Saint-Croix, des anciens gouv. fédérat. p. 52. Fr. W. Tittmann, über den Bund der Amphict. 1812. S. 135. Man erfährt nicht einmal, wie es gelautet habe; aus Quintilian construirt man sich den Inhalt nach Belieben.

zusammenhängen, wie z. B. Servituten, und theilen daher auch das Schicksal des unbeweglichen Eigenthumes im Kriege, wovon zuvor gehandelt worden ist. - Unter den persönlichen Forderungen giebt es sodann einige, welche das Surrogat von Eigenthumsnußungen find, wie z. B. Pachtgelder. Bei diesen mag nicht bestritten werden, daß sie dem Feinde verfallen, welcher sich der fruchttragenden Sache bemächtiget hat, weil es nur allein von ihm abhängt, ob er die Pacht oder Miethe ferner gestatten wolle, und durch die factische Fortbelassung derselben ein eigener Pacht- oder Miethsvertrag zwischen dem Feinde und dem bisherigen Gebrauchsberechtigten geschlossen wird'. Dagegen widerstreitet es der Natur aller anderen persönlichen Forderungen durchaus, sich dieselben als Gegenstand einer thatsächlichen Besitergreifung, wie doch die occupatio bellica an sich ist, zu denken; selbst der zufällige Besitz der Schuldverschreibungen giebt, wie man allgemein einverstanden ist und sein muß, kein Recht auf Einziehung der Schuld2; eine persönliche Forderung ist eben etwas unkörperliches, besteht eben nur in einem rechtlichen Bande zwischen Gläubiger und Schuldner; das Recht des Ersteren kann auf einen Dritten nur mit seinem Willen oder durch eine legitime rechtliche Gewalt übertragen werden, wofür, wenigstens so lange der Krieg mit seinen wandelbaren Schicksalen schwebt, eine feindliche Gewalt nicht zu halten ist. Nöthiget sie den Schuldner zu zahlen, so ist dies ein ihn treffendes Unglück3; aber es kann ihm daraus höchstens eine Einrede oder eine Forderung wegen nützlicher Verwendung aus Billigkeit gegen den wahren Gläubiger oder einen Dritten zustehen, der dadurch selbst von einer Zahlung an den Feind befreit worden ist. Ein Anderes wird sich nur im Falle einer Debellation oder vermöge ausdrücklicher friedensgesetzlicher Bestimmungen behaupten laffen; namentlich wenn die Schuldner unter der Botmäßigkeit des occupirenden Feindes stehen, der jedoch dritten Mächten keine desfallsige Verbindlichkeit auferlegen kann*.

1) Ziegler, de iurib. maiestat. I, 33, § ult.

2) Vgl. v. Kampß a. a. D. § 8.

3) Als civilrechtlicher Satz unbestreitbar. S. Schweikart S. 94 f. 105. 109. 4) Das Gegentheil wird natürlich, wiewohl bald mehr, bald weniger bedingt, von den Publicisten angenommen, welche überhaupt eine Occupation unkörperlicher Dinge vertheidigen. Vgl. v. Kampß a. a. D. § 6. 7.

Unbedenklich darf dagegen den Forderungen feindlicher Unterthanen an diesseitige Unterthanen und Anstalten die Klagbarkeit im Wege der Repressalien oder Retorsion versagt werden, wenn nicht etwa hierauf vertragsmäßig verzichtet ist'.

Beuterecht an beweglichen körperlichen Sachen2.

135. Ein allenthalben anerkanntes Aneignungsrecht findet in Landkriegen bei eigentlicher Kriegsbeute Statt. An und für sich ist die Ausübung ein Recht der Staatsgewalt, welche aber darüber die näheren Verfügungen treffen kann. Gegenstände derselben sind unbestritten alle beweglichen körperlichen Sachen, welche dem feindlichen Heere oder einzelnen dazu gehörigen Individuen von rechtmäßigen Streitern der Gegenpartei, oder ausnahmsweise denjenigen Staatsangehörigen abgenommen werden, deren Plünderung von dem Befehlshaber der Gegenpartei erlaubt worden ist, z. B. bei Erstürmung einer Festung oder eines anderen hartnäckig vertheidigten Plates. Nur in ersterer Hinsicht, unter den Kämpfenden, versteht sich das Beuterecht ohne weitere Erlaubniß; die kriegführenden Theile geben gleichsam wechselseitig dem Spiele des Krieges dasjenige preis, was sie bei ihrem Zusammentreffen bei sich führen; in dem zweiten oder Ausnahmefalle erscheint die Beute als eine Compensation für dasjenige, was man bei einer so besonderen Gelegenheit auf das Spiel zu sehen genöthigt gewesen ist, wobei man die Wiederausgleichung den betroffenen feindlichen Unterthanen mit ihrer eigenen Staatsgewalt überläßt. Daß es großartiger und edler ist, solche Ausnahmen nicht zu gestatten, da es besonders mit der Wiederausgleichung des den Einzelnen zugefügten Schadens sehr mißlich steht, und durch eine solche Gewaltmaßregel gewöhnlich nur Unschuldige betroffen werden, ist in neuester Zeit sogar in der Praxis nur selten verkannt worden. Sollte außer den obigen Fällen einem feindlichen Unterthan etwas von seiner per

1) Ein Beispiel solchen Vertrages ist der Handelsvertrag zwischen Großbritannien und Nordamerika von 1794. Vgl. Wheaton IV, 1, 12.

2) Schriften bei v. Ompteda § 309. v. Kampt § 308. Groot III, 6. Vattel III, 196.

3) Bello parta cedunt reipublicae; ein Satz von Bynckershoeď, in der Britischen Rechtsübung ganz besonders ausgebeutet. Phillimore III, 189 f.

sönlichen Habe von einem Krieger der Gegenpartei weggenommen werden, so kann dies zwar aus dem Gesichtspunkte der heutigen Militärdisciplin eine ungültige Beute sein, und der Wegnehmende von seinem Vorgesetzten zur Herausgabe an den bisherigen Eigenthümer genöthiget werden; wird diese jedoch nicht erlangt, so werden dergleichen Sachen nichtsdestoweniger mit dem Friedensschlusse die Natur giltiger Kriegsbeute annehmen. Daß sich dagegen ein Privat= mann einem feindlichen Unterthan und sogar Krieger gegenüber, dessen Habseligkeiten sich jener ohne besondere Autorisation zugeeignet hat, auf ein Recht der Beute berufen könne, wird aus dem heutigen Standpunkte gewiß bestritten werden dürfen'.

In Beziehung auf die Person des Erwerbers unterscheidet der allerdings durch kein Völkergesetz gebundene, aber gewöhnliche Gebrauch der Staaten einerseits diejenigen Sachen, welche zur Ausrüstung eines Kriegsheeres gehören und zu kriegerischen Operationen dienen, ohne dem einzelnen Krieger einen unmittelbaren Gebrauch oder Nutzen zu gewähren; andererseits solche Sachen, welche einen unmittelbaren Werth für den Einzelnen haben. Lettere, wie z. B. Geld, einzelne Armaturstücke und Kostbarkeiten, werden regelmäßig dem beutemachenden Krieger oder dem dabei gemeinschaftlich concurrirenden Truppentheil überlassen; erstere hingegen, z. B. schweres Geschütz, ganze Convois, Magazine und dergl., behalten sich die Kriegsherren gewöhnlich selbst vor, allenfalls gegen eine Vergütigung an die Beutemachenden3. Jedoch bleibt dieses den eigenen Regulativen jedes Kriegsherrn anheimgestellt. Seltsam war der frühere

Kriegsgebrauch, wonach die Glocken eines eroberten Platzes dem Chef der Belagerungs-Artillerie verfielen, wenigstens dann, wenn sie während der Belagerung in Benutzung geblieben waren3.

1) Eine entgegengesetzte Ansicht findet sich noch bei Struben, Rechtl. Bedenken II, Nr. 20. S. aber schon Pufendorf VIII, 6, 21. Auch das Allg. Preuß. Landrecht I, 9, § 193. 197 stellt den Grundsaß auf: das Recht, Beute zu machen, kann nur vom Staate ertheilt werden. Und: gegen denjenigen feindlichen Unterthan, der weder zur Armee gehört, noch derselben folgt, kann nur mit ausdrücklicher Erlaubniß der Befehlshaber der Truppen Beute gemacht werden.

2) Vgl. z. B. das Allg. Landrecht für die Preuß. Staaten I, 9, § 195 sq. und schon die älteren Deutschen Militärgesetze, z. B. den Artikelsbrief von 1672 Art. 73. Die Britische Praxis s. bei Phillimore III, 185.

3) Moser, Versuch IX, 2, 109.

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