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'tels über das in gewisser Beziehung zu beobachtende Verfahren, wie 3B. die Conventionen zwischen Frankreich und Großbritannien wegen der Küstenfischereien und Fischerboote und neuerdings die Genfer Convention zwischen Frankreich, Preußen, Baden, Belgien, Dänemark, Spanien, Großherzogthum Hessen, Italien, Niederlanden, Schweiz und Würtemberg, betreffend die Linderung des Looses der im Felddienste verwundeten Militairpersonen und die Neutralität des dazu verwendeten Personals vom 22. August 1864'.

Die im Kriege selbst noch vorkommenden Conventionen haben entweder ein dauerndes Verhältniß zum Zweck oder nur gewisse vorübergehende Leistungen. Zu der ersteren Art allgemeineren Inhaltes gehören:

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Erstens: die Cartels wegen des Postverkehres zwischen den kämpfenden Staaten; wegen der Bezeichnung und Behandlung der etwaigen Parlamentärs; wegen der Couriere und Pässe; wegen des Gebrauches oder Nichtgebrauches gewisser Waffen; wegen der Behandlung der Kriegsgefangenen u. dergl. mehr.

Zweitens: die Neutralitäts-Verträge, wodurch bestimmte Gebiete, Plätze und Personen eines Territoriums oder ganze Kategorien von Unterthanen3 außerhalb des Kriegsstandes gestellt werden, mit denselben Wirkungen, welche die Neutralität überhaupt gewährt, es sei nun in jeder Hinsicht oder nur in gewissen Beziehungen.

142. Specielle Kriegsverträge sind:

a) Die Ertheilung von Schutzbriefen, namentlich einer sogenannten Sauvegarde (salva guardia), wo einer feindlichen Person oder Sache ein ausdrücklicher Schuß gegen feindliche Behandlung von Seiten der Partei des Ertheilers schriftlich und authentisch zugesagt oder ein lebendiger Schutz durch Militairpersonen mit authentischer Legitimation gegeben wird, in welchem Falle die letteren, so lange sie sich selbst friedlich und ihrer Bestimmung gemäß verhalten, bis zu ihrer Rückkehr zu den Ihrigen, sogar von der Gegenpartei als unverlegbar geachtet werden müssen*; ferner

1) Publicirt in der Preußischen Gesetzsammlung von 1865 S. 841.

2) Interessante Beispiele aus der Staatenpraxis liefert in dieser Beziehung Wurm in der Zeitschrift für Staats - Wissenschaft 1851. S. 296.

3) Moser, Versuche X, 154 f.

4) G. Engelbrecht, de salva guardia. Jen. 1743. Vattel IV, § 171. Moser, Versuche IX, 2, 452 f.

die Ertheilung eines sicheren Geleites für bestimmte Personen, um einen ihnen sonst verbotenen oder gefährlichen Ort besuchen zu können1;

imgleichen die schon mehrfach erwähnten Licenzen für Schiffe und Schiffsgut (§ 123 a. E.).

b) Die Contributions-Verträge, welche mit feindlichen Unterthanen abgeschlossen werden, und wodurch dieselben die Zahlung bestimmter Summen oder gewisse Lieferungen übernehmen; insbesondere die Ausstellung von Schuldbekenntnissen statt zu leistender baarer Zahlung. Verpflichtungen dieser Art eignen sich zwar zu einer Einklagung bei den Gerichten des feindlichen Landes selbst nur in so weit, als letztere sich im Bereiche des forderungsberechtigten Occupanten befinden; natürlich kann dieser aber auch im Wege der Gewalt die Realisirung herbeiführen. Inwieweit dergleichen Verpflichtungen noch nach vorübergegangener Occupation fortdauern, wird durch die Grundsähe des Abschn. IV. bestimmt.

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c) Loslassungs- oder Ranzionirungs-Verträge bei der Seecaperei, wenn der von einem feindlichen Caper genommene Schiffer seine Loslassung gegen ein bestimmtes Lösegeld mittelst Ausstellung eines billet de rançon und Ueberlieferung einer oder der anderen Geisel erhält; üblich etwa seit dem Ausgange des 17. Jahrhunderts. Soweit dergleichen Ranzionirung nicht durch neuere Staatsgesetze den Capern verboten ist, entsteht daraus einerseits die unbedingte Verpflichtung zur Bezahlung des Lösegeldes, sofern die Prise selbst nur rechtmäßig gemacht war eine Verpflichtung, welche sogar von den Gerichten des Schuldners gehandhabt werden muß; andererseits ein Recht auf den Schutz des feindlichen Staates, dem das Lösegeld zufließen soll, gegen fernere Angriffe bis zu dem angewiesenen Ziele der Reise, unter der Bedingung jedoch, daß der Losgelassene davon nicht willkürlich abweicht. Das billet de rançon wird übrigens selbst wieder ein Gegenstand der Beute, wenn der Caper seinerseits genommen wird. Gehört der Unternehmer des Caperschiffes zu dem Staate des Ranzionschuldners, so hängt es von den dortigen Gesetzen ab, so wie von den weiterhin darzustellen

1) Groot III, 21, § 14 f. Vattel § 265 f.

den Grundsägen der Wiedernahme oder des Postliminiums, inwiefern der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreit wird'.

d) Auswechselungs-Verträge wegen der Gefangenen. Diese kamen vorzüglich erst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts in lebendigeren Gebrauch'. Es wurden dabei meist die verschiedenen Kategorien der Militairpersonen berücksichtiget und gewisse Verhältnißzahlen bei der Ausgleichung zum Grunde gelegt. Die Ausgleichung des Plus oder Minus geschahe entweder durch Geld oder in sonstigem Aequivalent3. Alles ist jedoch von den jedesmaligen Conventionen abhängig.

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e) Capitulationen von Truppentheilen oder Waffenplägen. Sie werden bedingt oder unbedingt geschlossen; die Vertragsform besteht meistens in der schriftlichen Proposition der Bedingungen von Seiten des Capitulirenwollenden und in der schriftlichen Erklärung des anderen Theiles auf jene Proposition.

f) Waffenstillstands-Verträge wegen Unterbrechung der Feindseligkeiten. Sie sind entweder allgemeine, für die feindlichen Parteien in allen Punkten giltig, oder nur besondere für gewisse Truppen, Gegenden und Linien, und werden bald auf bestimmte, bald auf unbestimmte Zeit eingegangen. Sie find für die Staatsgewalten verbindlich mit dem verabredeten Anfangspunkte, einzelne hingegen dafür nur verantwortlich von dem Tage der erhaltenen Kenntniß. Den hierdurch dem anderen Theile erwachsenen Nachtheil

1) Wheaton, Intern. L. IV, 2, § 27 (28. éd. fr.). Vgl. v. Martens, Vers. über Caper § 23. Wildman II, 270 — 275. Phillimore III, 160. Massé n. 381. Halleck XXVII, 20. Gessner, Le Droit des neutres p. 338.

2) Du Mont, Corps univ. t. VII, I, p. 231, hat den ältesten Cartel dieser Art aus dem Jahre 1673.

3) Moser, Vers. IX, 2, 388 f. Wheaton IV, 2, § 3. Wegen der älteren Praxis im Mittelalter: Ward, Enquiry I, 298 s. Vattel II, § 278 s. Halleck XVIII.

4) J. Fr. Ludovici, de capitulationib. Hal. 1707. Moser IX, 2, 155. Sonstige Schriften bei v. Ompteda § 315. v. Kampß § 300.

5) Eine sonst häufige Bedingung war: wenn nicht innerhalb einer gewissen Frist Entsag kommen sollte und dann es auf den Ausgang des Kampfes ankommen zu lassen. Ward II, 226 f.

6) Ueber diese: Groot III, 21. acad. n. 5. Moser, Vers. X, 2, 1. Halleck XXVII, 5.

Pufendorf VIII, 7, 3. Jo. Strauch, Diss.
Battel III, § 233 f. Riquelme cap. XIII.

müssen die Staatsgewalten selbst wieder ausgleichen. In der Natur eines Waffenstillstandes liegt übrigens die Erhaltung des Status-quo in Bezug auf die gegenseitige kriegerische Stellung, ohne weitere Ausdehnung derselben zum Schaden des Gegners. Zur Befestigung und Sicherung der bisherigen kann jeder Theil thun, was ihm gut dünkt'. Auch kann ein unschädlicher Privatverkehr mit rechtlicher Verpflichtung unter den im Waffenstillstande eingeschlossenen Unterthanen der feindlichen Staaten Statt finden. Die Wiedereröffnung von Feindseligkeiten pflegt, wenn die Frist keine ganz momentane ist, geziemender Weise wenigstens, durch eine vorherige Auffündigung angezeigt zu werden3; bei dem unbestimmt eingegangenen Waffenstillstande ist sie sogar wesentlich, wenn nicht durch einen anderen bestimmten Grund der Vertrag seine Eristenz bereits verloren hat.

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143. Von sämmtlichen vorstehend bemerkten Verträgen gelten im Allgemeinen die nämlichen Grundsätze, wie auch im Frieden, ja, die kriegerische Ehre gebietet eine um so strengere Beobachtung jener Grundsäge. Befugt zur Abschließung solcher Conventionen ist von Amtswegen jeder Truppenbefehlshaber, so weit das Bedürfniß derselben in seinen besonderen Wirkungskreis eingreift, ohne daß es dazu der Ratification des Souveräns bedarf. Insofern aber die Verpflichtungen oder Zusagen über jenen Wirkungskreis hinausgehen, sind sie als persönliche Sponfionen zu betrachten, daher ohne Ratification des Souveräns nicht giltig, sondern einer Rescission unterworfen (§ 84). Sendboten, z. B. s. g. Parlamentärs, desgleichen die s. g. Cartelschiffe, welche dazu bestimmt werden, Verhandlungen mit

1) Dies scheint die richtigste Formel, welcher die von Pinheiro - Ferreira zu Vattel III, 245 vorgeschlagene schwerlich vorzuziehen ist, „de ne rien faire de ce que l'ennemi aurait été intéressé d'empêcher et que, sans la trève, il aurait probablement empêché." Besonders streitig ist, ob einem belagerten Orte erlaubt sei, seine Mauern wieder herzustellen und neue Vertheidigungsbarrièren aufzuführen. Bejahet wird es mit Recht von Groot § 7, noch bestimmter in Bezug auf jede Vertheidigungsmaßregel von Pufendorf § 10. Geleugnet von H. Cocceji zu Groot § 10, von Battel und Wheaton IV, 2, 20. Daß der Belagerer seine Belagerungsarbeiten nicht fortseßen dürfe, ist außer Zweifel. Vgl. Riquelme p. 163. Halleck XXVII, 6.

2) Darauf ist wohl zu beschränken, was Pufendorf, Iur. univ. IV, obs. 207

ausführt.

3) Pufendorf, I. N. et G. VIII, 7, 6.

4) Riquelme p. 165. Halleck XXVII, 4.

dem Feinde einzugehen oder authentische Mittheilungen über den Abschluß einer Verhandlung zu machen, stehen unter dem Schuße des Kriegsrechts als unverlegbar'.

Als Verstärkungsmittel und zur größeren Sicherheit der auferlegten Verpflichtung dienen die schon oben (§ 96) angegebenen, mit Ausnahme der rein privatrechtlichen, für einen Feind nicht realisirbaren, namentlich also die Gestellung von Geiseln, deren Rechtsverhältniß auch im Kriege kein anderes sein kann, als im Frieden, ferner die Einräumung von Waffenplätzen, endlich auch die Ueberlieferung von Faustpfändern, woran sich der Feind im Falle der Nichterfüllung factisch gleichsam im Wege der Repressalien halten kann.

Jede Contravention des anderen Theiles berechtiget zur sofortigen Aufhebung des Vertrages ohne weitere Auffündigung'. Es machen daher Verträge dieser Art eine vorzüglich sorgfältige Abfassung nothwendig und eine sofortige Erfüllung ohne einigen Verzug räthlich3.

Dritter Abschnitt.

Die Neutralen und ihre Rechte'.

I. Ueberhaupt.

144. Nichts ist so wichtig für den rechtlichen Bestand einer sittlichen Staatengesellschaft, als ein klares und festes Verhältniß der Neutralität.

Neutral (medius in bello) ist in der weiteren Bedeutung jeder Staat, welcher an einem Kriege nicht als Hauptpartei Theil nimmt;

1) Phillimore III, 161.

2) Groot III, 21, 11. Pufendorf VIII, 7, 12.

3) Treffend bemerkt Mr. Wheaton IV, 2, 23. ,,In these compacts, time is material: indeed it may be said to be of the very essence of the contract. If any thing occurs to render its immediate execution impracticable, it becomes of no effect, or at least is subject to be varied by fresh negotiation.“ Warnende Beispiele: die wieder aufgehobene Convention von Kloster Zeven, 1757. Die Convention von El Arisch, 1800. Die Capitulation des Marschalls St. Cyr, 1813.

4) Die Schriften über diese Materie s. im Allgemeinen bei v. Ompteda § 319 und v. Kampt § 315. Zu den bedeutenderen Monographien gehört: H. Cocceji,

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