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Staaten ungroßmüthig geschmälert, indem es den Grundsaß des Confolates: „frei Schiff, unfrei Gut“ festhielt'. Außerdem sind die vereinigten Niederlande vielfach auf das vertragsmäßige Zugeständniß des neueren Neutralitätssystemes bedacht gewesen; seltener hat Großbritannien einzelnen Nationen die Freiheit der neutralen Flagge zuge= standen, oder, wie seine Publicisten es wohl sonst ausgedrückt haben, sie damit privilegirt! Ganz besonders suchte man sich mit den Barbaresken auf diesen Fuß von Seiten aller Seemächte zu stellen3. Außerdem wurde wenigstens der Grundsah: frei Schiff, frei Gut, von der bewaffneten Neutralität angenommen, und zwar nicht blos gegen die ihr beitretenden Nationen, sondern überhaupt zu Gunsten aller Nationen, gewiß derjenigen, welche kein entgegenstehendes Princip aufstellen würden. Freilich aber ist man hiervon wieder in den Conventionen mit Großbritannien von 1801 abgegangen, auch wurde bald nachher in der Zeit des Continental- Sperrsystems jede mildere Praxis aufgehoben. Erst nach hergestelltem Weltfrieden kehrte man in einzelnen Verträgen zu einer solchen zurück. In den neuesten Kriegen gaben Dänemark, Frankreich, Großbritannien und Rußland Be= weise großer Mäßigung. Endlich führte die Pariser Pacification 1856 zu der gemeinsam vereinbarten Erklärung der Pacifcenten:

daß die neutrale Flagge auch feindliches Eigenthum deckt und daß neutrale Handelswaare am Bord feindlicher Schiffe außer Beschlag zu lassen ist,

beides jedoch mit Ausnahme von Contrebande.

Der formelle Beitritt aller anderen Seestaaten mit Ausnahme von Spanien und Nordamerika hat diese Erklärung zu einem fast allge= meinen Völkerregulativ gemacht und selbst Nordamerika hat sich damit materiell einverstanden erklärt, dasselbe auch kurz vorher in einem Vertrage mit Rußland vom 22. Juli 1854 als Norm anerkannt.

1) So in den Verträgen mit den Hansestädten, namentlich mit Hamburg, während des vorigen Jahrhunderts. Nau's Völkerseer. § 177.

2) Namentlich geschahe es im Utrechter Frieden von 1713 und implicite wohl von Neuem im Aachener von 1748.

3) Vgl. Büsch a. a. D. S. 242 f. Nau's Völkerseer. § 130.

4) de Martens, N. Causes célèbres t. II, p. 267. Wheaton, Histoire p. 316 (II, 86).

5) Wie schon früher in Verträgen mit den Central- und Südamerikanischen

Auch ist die Spanische Praxis den Principien von 1856 nicht geradezu entgegen. Allerdings aber fehlt es bei dieser Lage der Sache und nach der Beschaffenheit der Pariser Declaration an sich noch immer an einer Bürgschaft für die künftige Handhabung sogar unter den Theilnehmern an der Declaration selbst in künftigen Kriegsfällen. Keinenfalls wird man sich indessen noch auf die ältere Praxis, wie sie der Consolato del Mar angegeben hat, als auf eine verbindliche gemeinrechtliche Regel berufen können. Sie war ohnehin kein von den Na= tionen mit gemeinsamem Willen angenommenes Gesetz, auch hat sie die Autorität einzelner, wenngleich noch so geachteter Publicisten nicht dazu erheben können. Haben die Seemächte in ihrer früheren Vereinzelung die Grundsätze des Consolates in Anwendung gebracht, so geschahe dieses nach politischer Wahl, wovon man wieder abzugehen nicht verhindert ist.

Das wahre Recht der Neutralen wird sich uns allererst bei der Frage von dem s. g. Untersuchungsrecht der Kriegführenden (§ 167) ergeben. Man kann zugestehen, daß es jedem Kriegführenden erlaubt sei, feindliches Gut wegzunehmen, wo er es findet, aber man hat ihm darum noch nicht einzuräumen, es mit Verlegung der Rechte von Dritten zu suchen. Hierin liegt die Entscheidung!

Zweifelhafte und erlaubte Fälle eines neutralen Handelsverkehres.

165. Zu den noch zweifelhaften Fällen eines erlaubten neutralen Handels- und Schifffahrtsverkehres gehört:

a) Die directe Zufuhr von Bedürfnissen einer feindlichen Land- oder Schiffsmacht nach einem feindlichen Hafen, obschon die Gegenstände nicht zu eigentlicher Contrebande zu rechnen sind. England und Nordamerika wenden hier die Grundsäße der Contrebande, selbst mit Confiscation des Schiffes an3. Streng genommen Staaten seit 1824, desgleichen in den Verträgen mit Preußen von 1799 und 1828, worüber zu vergleichen Wheaton, Histoire p. 461. 462 (II, 55).

1) Riquelme I, 275-281.

2) Sehr bedenklich sind die Aeußerungen von Phillimore III, Preface p. X. Die Großbritannische Regierung ist jedoch den Principien von 1856 treu geblieben. Vgl. die order in Council vom 7. März 1860 bezüglich des Chinesischen Krieges.

3) Vgl. Wheaton, Intern. L. II, p. 219 (166 éd. fr.). Oke Manning p. 289. Phillimore III, 335. 362. v. Kaltenborn II, 415.

kann nur eine Beschlagnahme oder allenfalls eine Präemtion gutgeheißen werden.

b) Der Handel von Hafen zu Hafen oder längs den Küsten eines feindlichen Staates (Cabotage). Die bewaffnete Neutralität suchte, wie schon angemerkt ward (§ 152), diesen Grundsah als einen sich von selbst verstehenden in den Coder des Völkerrechtes einzuschreiben; auch widerspricht es an und für sich keinesweges dem Begriffe und den Bedingungen der Neutralität, in einem kriegführenden Staate zu kaufen und das erworbene Eigenthum in demselben Lande wieder abzusetzen. Weil jedoch ein solcher Verkehr nur zu leicht zur Verdeckung eines geheimen Handelsverkehres mit feindlichen Gütern dienen könnte, feindlicher Handel und Verkehr aber durchaus unterdrückt werden soll: so hat sich die Praxis der Seemächte, namentlich die Britische, nicht dazu verstehen wollen, jenes Princip zuzugeben. Man erlaubte daher nur den Handel zu den feindlichen Häfen und Küsten mit neutralen, anderwärtsher oder wohl gar nur aus dem Heimathlande des neutralen Schiffes stammenden Gütern, und stellte im Gegenfalle bei Ladungen in feindlichen Häfen nach feindlichen Häfen die Präsumtion iuris et de iure auf, daß die Güter selbst noch feindlich sind; man confiscirt jedoch nur die Güter, nicht das Schiff, und erklärt dieses blos der Fracht verlustig. Sogar die ausdrückliche Stipulation, die sich in so vielen Verträgen findet: de naviguer librement de port en port et sur les côtes des nations en guerre, konnte nicht ganz jeden Zweifel beseitigen, inwiefern darunter auch Güter des Feindes begriffen werden dürfen'.

c) Die Eröffnung eines neuen Handels, im Besondern der Handel mit feindlichen Colonien, wenn derselbe von dem Mutterlande bisher den Neutralen verschlossen war, in Bezug auf den ́eingetretenen Kriegszustand jedoch freigegeben worden ist. Hier stellt sich der glückliche Kriegsgegner gleichsam an die Stelle des Feindes und läßt dessen Verbot gegen dessen Willen wider die Neutralen fortbestehen. Vornehmlich hat dieses das Cabinet von St. James

1) Vgl. überhaupt Jouffroy p. 188 ff. M. Poehls IV, § 521, S. 1137. Hautefeuille II, 293. Halleck XXVI, 19. Gessner p. 266. Verträge, die dergleichen Küstenhandel ausschließen, finden sich bei Oke Manning p. 199 angeführt. S. auch v. Kaltenborn § 226.

durchzusetzen gesucht, wiewohl allmählich eine gewisse Nachgiebigkeit eingetreten ist'.

Beide lettere Maßregeln lassen sich jedenfalls nur als Consequenzen der strengeren Regel des Seekrieges rechtfertigen, welche auch das Privateigenthum, vornehmlich aber den Handel der feindlichen Unterthanen als Gegenstand seines Angriffes festhält, so daß also ein Neutraler, der sich hierbei des Feindes annimmt und gleichsam sein Stellvertreter wird, demselben eine Kriegshilfe zu gewähren scheint. Deswegen ist wohl die den Neutralen allerdings unvortheilhafte Praxis durch keinen allgemeinen Widerspruch von Seiten der Seemächte angefochten worden. Mit der Pariser Declaration von 1856 erscheint sie jedoch nicht mehr vereinbar.

166. Zu den erlaubten oder von den Kriegführenden nicht zu verhindernden Handelsgeschäften der Neutralen gehören: Affecurationen feindlicher Unterthanen, Schiffe und Waaren'; desgleichen jeder directe oder indirecte Handel mit Unterthanen der Kriegführenden, dessen Gegenstände keine Contrebandeartikel sind, und so lange das Eigenthum der Waaren, welche etwa in die Hände des Feindes gerathen, noch nicht an die andere feindliche Partei übergegangen ist; im Besondern jeder Eigenhandel nach einem kriegführenden Staate, bei welchem eine Uebertragung des Eigenthumes erst eventuell mit einem dort gesuchten Ankäufer vor sich geht; demnach auch ein Commissionshandel dahin, wenngleich der dortige Commissionär schon einen Theil des Werthes avancirt haben sollte. Denn der Committent bleibt noch immer Eigenthümer der Waare3; man würde

1) Es war dieses u. A. die sog. Rule of the War of 1756, welche dazumal wohl noch einigen Schein für sich hatte, da Frankreich wesentlich nur den Holländern Licenzen und Pässe zu dem Handel mit den Colonien ertheilt hatte. S. über die Maxime und ihre wiederholte Anwendung Jouffroy p. 199. Wheaton, Histoire p. 157. M. Poehls S. 1130 f. Massé § 277. Oke Manning p. 195. Pando p. 547-566. Hautefeuille II, 274 ff. v. Kaltenborn § 227. Phillimore III, 298. Halleck § 20. Gessner p. 271. Die jetzigen Colonialverhältnisse lassen fürs Erste eine Wiederkehr der Anwendung weniger befürchten. Merkwürdig übrigens, daß Hübner, sonst ein so großer Vertheidiger der Neutralen, dennoch ihnen den Handel mit den Colonien eines Kriegführenden nicht erlauben wollte, wenn er vor dem Kriege ihnen untersagt war. Hübner, de la Saisie des bâtiments neutres. I, 1, 4, 6.

2) Moser, Versuch X, 324.

3) Mittermaier, Deutsches Privatr. § 552.

geradezu den in neuerer Zeit gewöhnlichsten Handelsverkehr aufheben, wollte man diese Art des Verkehres den Neutralen versagen'. Bedenklicher erscheint der active Commissionshandel aus einem feindlichen Lande nach einem neutralen, wo der Absender selbst noch Eigenthümer verbleibt, weil dann nach der bisherigen Praris der andere kriegführende Staat die Waare selbst noch als feindliches Eigenthum behandeln kann; billiger Weise freilich nur gegen Erstattung der darauf von dem neutralen Commissionär erweislich gemachten Vorschüsse. Bei directem Verkaufe zwischen kriegführenden und neutralen Personen wird es auf die unter den Interessenten entscheidenden Privatrechtsnormen ankommen, inwiefern die Waare bis zur Ablieferung noch Eigenthum des Verkäufers bleibt, und darnach für den anderen Kriegführenden die Eigenschaft einer feindlichen oder neutralen Waare sich bestimmen. Sogar Schiffe muß ein Neutraler in einem kriegführenden Staate ankaufen und frei abführen können, ohne daß der Feind darauf Anspruch machen darf, wenn nur der Kauf selbst bona fide geschieht und kein bloßes Scheingeschäft ist3.

Ein activer Speditionshandel aus neutralem Lande nach feindlichem Lande sollte, so weit nicht die Grundsähe des Blocaderechtes oder der Contrebande entgegenstehen, dem neutralen Absender rechtlicher Weise niemals sein Eigenthum gefährden.

Rücksichtlich solcher Handelsartikel, welche Kriegs-Contrebande sind, kann zwar der Verkauf im neutralen Lande an Kriegführende an sich nicht für unerlaubt und neutralitätswidrig gehalten werden, wohl aber ist dies der Transport durch Neutrale in ein kriegsständisches Land und daher von den neutralen Regierungen nicht zu dulden*.

1) Vgl. die richtigen Bemerkungen von Jouffroy p. 185.

2) Jouffroy will p. 184 freilich auch hier gänzliche Freiheit der neutralen Waare behaupten. Allein es ist zu besorgen, daß die dafür gegebenen Gründe die harte Kriegspraxis nicht beseitigen.

3) Die Englische, Nordamerikanische und Französische Praxis ist auch hierin meist sehr streng gewesen. Vgl. Jouffroy p. 206. Jacobsen, Seerecht S. 694. 741. Phillimore III, 606. Halleck XXI, 15.

4) Vgl. Pistoye et Duverdy I, 394. So ist auch die Praxis im Kriege von 1854-1855 gewesen. Großes Aergerniß nimmt daran Phillimore III, 321.

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