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daß auch die Unterthanen eines neutralen Staates weder in diesem

noch auf der offenen See Gesetze von anderen Staaten zu empfangen haben, so lange sie deren Gebiet nicht betreten; daß der Krieg kein anderes obligatorisches Verhältniß zwischen jedem Kriegführenden und den Neutralen begründet, als daß Lettere den kriegerischen Besizstand des Ersteren, seinem Feinde gegenüber, nicht zu stören haben, ohne jedoch schuldig zu sein, zur Erleichterung eines Kriegführenden etwas beizutragen, und daß im Uebrigen die Verkehrsverhältnisse der Neutralen mit den Kriegführenden unverändert bleiben;

daß es zur Zeit auch noch keinen geschlossenen Seekriegcoder giebt, woran jeder Staat bleibend gebunden ist, sondern nur ein System von Marimen, welches man gegenseitig um seines Nußens willen ausübte, oder aus Schwäche sich gefallen lassen mußte;

daß daher jeder Staat sich davon lossagen und den wahren Grundfäßen der Gerechtigkeit zuwenden kann, welche sich aus der Gleichheit und Unabhängigkeit der Staaten, wie aus den allgemeinen Menschenrechten ableiten lassen:

dürfen wir folgende Thesen eines künftigen darauf hin gebauten Völfercoder mit manchem älteren Publicisten aufstellen:

I. Ein Kriegführender kann den Neutralen nur durch effective

Blocade feindlicher Häfen, Küsten und Inseln, desgleichen durch Cernirung feindlicher Geschwader Beschränkungen ihrer Handelsfreiheit auferlegen.

Denn hier ist Jener ein wirklicher Besizer feindlichen Landes oder Seegebietes, oder doch Besitzer einer Operationslinie auf einer gemeinfreien Sache, die nicht von mehreren zugleich ohne Kränkung des Prävenirenden gebraucht werden kann.

II. Kein Schiff kann auf offener See von Kriegführenden angehalten werden, ausgenommen um sich über seine Nationalität, oder, was gleichviel bedeutet, sein nationales Flaggenrecht, und daß sich kein versteckter Feind darauf befinde, durch ordnungsmäßige Schiffspapiere auszuweisen. Wird der Beweis über Letzteres und über eine neutrale Nationalität geführt, so ist das Schiff frei mit Allem, was sich darauf befindet; im Gegenfalle der Beschlagnahme bis zur besseren Rechtfertigung in

billiger Frist unterworfen, sonst als präsumtiv feindlich mit allen darauf befindlichen Gütern verfallen.

Denn Schiffe sind Wandertheile ihrer Heimath-Staaten, auf offener See nur von diesen abhängig. Fragen darf aber der Kriegführende jedes Schiff, wer es sei, weil die offene See dem Freunde und Feinde dient, Treue und Glauben überall bewahrt werden muß, und Jeder wider Gefahr sich zu sichern berechtiget ist. Kampf oder Ausweis über friedliche Nationalität ist also eine rechtmäßige Alternative, welche der Kriegführende stellen kann.

III. Es giebt keine Contrebande und Handelsverbote zwischen Neutralen und kriegführenden Mächten. Nur die wirkliche Absperrung hebt jeden Verkehr auf und berechtiget den Blokirenden zur feindlichen Behandlung jedes davon unterrichteten Contravenienten, wenn er die Sperre actuell zu verletzen im Begriffe ist. Auch darf neutrales Gut, was dem Feinde als Kriegshülfe dienen könnte, unter Beschlag genommen werden. Welche Gegenstände dahin zu zählen seien, hat jeder Kriegführende den Neutralen anzuzeigen, nöthigenfalls sich darüber mit ihnen zu verständigen.

IV. Reclamationen der Neutralen gegen die Beschlagnahme oder Wegnahme ihrer Schiffe müssen einem unparteiischen Schiedsgerichte dritter Staaten zur Entscheidung unterbreitet werden. Sonst bewendet es bei der Zulässigkeit der in § 172 erwähn= ten Maßregeln.

Wir sind weit entfernt, diese Säge als ein schon gültiges Völkerrecht vorzutragen, aber wir glauben, daß man zu ihnen übergehen wird, je mehr die Völker selbst eine politische Stimmfähigkeit erlangen, und die Regierungen sich an das nationale Bewußtsein, an die Ehre und das Wohl der beherrschten Völker gebunden halten müssen, darin aber auch ihre kräftigste Stüße finden. Hoffen wir indeß, daß das Rechtsgefühl aller Glieder des Europäischen Staatenkreises sich übereinstimmend von dem morschen Kram selbstsüchtiger Marimen lossagen werde, welche noch im Anfang des Jahrhunderts das vermeintliche Seerecht der Neutralen bildeten, durch dessen Anwen

1) Wir schließen uns hierbei an Samuel Cocceji, Nov. Syst. Jurispr. § 789 und Joh. Gottfr. Sammet, de neutralium obligatione. Lips. 1761. 2) Der „Vorschlag zur Güte" von Pütter, Beitr. S. 189, der einen Verzicht

dung einst jene berühmten Prisenrichter, wie Sir Marriot, Jenkinson und Will. Scott, in patriotischem Eifer den Handel der Neutralen abschlachteten, jede andere Rechtsanforderung in das Reich der Chimäre eines goldenen Zeitalters verweisend!

Vierter Abschnitt.

Die Beendigung des Krieges; die Usurpation und das Postliminium.

1. Ende des Krieges.

176. Die einzigen wahren Beendigungsarten des Krieges sind: ein allseitiges Einstellen der Feindseligkeiten nebst Herstellung eines freundrechtlichen Verkehres unter den bisher feindlichen Staaten; die unbedingte Unterwerfung des einen feindlichen Staates unter den anderen;

die Abschließung eines förmlichen Friedens unter ihnen.

Dagegen tritt nur ein usurpirter Zwischenzustand ein, wenn zwar der Widerstand der feindlichen Staatsgewalt beseitigt, ein Wiedereintritt derselben jedoch nicht völlig ausgeschlossen ist. Endlich findet vor oder nach Beendigung des Krieges nicht selten eine allgemeine oder partielle Wiederkehr der früheren, durch den Krieg thatsächlich gestörten Rechtsverhältnisse (ein sogenanntes Postliminium) Statt.

Ueber alles dieses müssen hier noch die entscheidenden Grundsäge zusammengestellt werden.

a) Allseitige Aufhebung der Feindseligkeiten.

177. Es ist nicht nothwendig, daß ein Kriegszustand durch formelle Erklärungen der kriegführenden Theile aufgehoben werde, ob= der Seemächte auf ihre bisherige Praxis, namentlich auf die Zulassung von Privatcapern, anrieth, ist großentheils schon in Erfüllung gegangen. Eben darauf, sowie auf Verbesserung der Prisenjustiz und auf gehörige Strenge der Neutralen selbst ging das Votum von J. Reddie (on maritime internat. Law II, 573). Ferner das Werk von Hautefeuille (Droits et obligations des nations neutres) in den verschiedenen Conclusionen, sowie dessen neueste Abhandlung in der Revue critique par Wolowski t. V, p. 62. Vgl. auch Marquardsen, Trentfall S. 175. Gessner p. 427.

gleich es räthlich und gewöhnlich ist. Man kann stillschweigend die Feindseligkeiten einstellen und einen gegenseitigen freundschaftlichen Verkehr wiedereröffnen, und Niemand wird dann noch eine Fortdauer des Krieges für sich anrufen können. Von selbst versteht sich dabei als Basis des ferneren gegenseitigen Rechtszustandes der Statusquo, bei welchem sich jeder Theil seit Einstellung der Feindseligkeiten beruhiget hat'. Allein es würde daraus ohne bestimmte Friedenserklärung schwerlich schon eine Beilegung der Streitigkeiten gefolgert werden können, welche zu dem Kriege Anlaß gegeben haben, so wenig als ein Verzicht auf diejenigen Forderungen, welche jedem Theile durch das Verhalten des Anderen im Kriege erwachsen sein fönnen 2.

b) Völlige Unterwerfung des feindlichen Staates.

178.

Die ältere Geschichte liefert Beispiele in Menge, wo der Krieg zu einer völligen ausdrücklichen Unterwerfung überwundener Staaten mit Einschluß ihrer Herrscher führte. Sie kann eine unbedingte oder bedingte sein; aber auch im ersteren Falle versteht sich die Unterwerfung nur nach menschlichem Rechte, so daß dem Sieger keine Macht gegeben wird, etwas zu verfügen und anzuordnen, was der Mensch dem Menschen abzufordern und aufzulegen nicht berechtiget ist. Wohl die höchste und unbeschränkteste Staatsgewalt kann nach neuerem Kriegsrechte auf den Sieger übergehen, nicht aber ein Recht auf die Personen und Privatrechte der besiegten Unterthanen3. Der unterdrückte Staat wird übrigens meist mit dem siegenden Staate

1) So endigte der Krieg zwischen der Krone Polen und Schweden im Jahre 1716 mit einer gänzlichen Intermission der Feindseligkeiten, und der eingetretene Friedenszustand wurde nur noch 10 Jahre später durch gegenseitige Schreiben der Souveräne anerkannt. Steck, Essais sur divers sujets de polit. n. 2. Ebenso endete der Spanisch-Französische Krieg 1720 ohne Friedensschluß. Flassan, Dipl. fr. IV, 484.

2) Auf einen solchen, jetzt sehr seltenen Fall würde im Allgemeinen anwendbar sein, was H. Cocceji in seiner Abhandlung de postliminio et amnestia von einem Friedensschlusse ohne Amnestieclausel deducirt hat.

3) Untersuchungen hierüber finden sich in Henr. de Cocceji, Disp. de iure victoriae § 10-32 und im Comment. zu Groot III, 8, wobei jedoch Einzelnes einer Berichtigung bedürfen würde, namentlich daß der Sieger über den besiegten Staat keine andere Gewalt erlange, als diejenige, welche ihm über den eigenen bisherigen Staat zustand!

in einer der obigen Weisen (§ 19. 20) und mit den schon früher besprochenen Wirkungen (§ 24. 25) vereiniget. Ob ihn der siegende Souverän sich selbst vorbehalten oder einem Dritten abtreten dürfe, hängt von seinem rechtlichen Verhältniß zu dem eigenen Staate ab'.

c) Friedensschlüsse.

179. Friedensschlüsse sind die feierlichsten Verträge, wodurch zwei oder mehrere Staaten den Krieg unter sich für beendigt erklären und ferneren Gewaltthätigkeiten ein Ziel sehen, ohne daß einer sich in völlige Abhängigkeit des anderen begiebt, wodurch sich dieser Fall von dem vorigen der Deditio unterscheidet. Alle Regeln der Staatenverträge gelten vorzüglich auch von den Friedensschlüssen 2. Ihrem Inhalte nach sind lettere entweder einfache, reine Friedensschlüsse (paix pure et simple), nur auf die Herstellung eines Friedensstandes sich beschränkende, oder bedingte, mit Stipulationen anderer Art, namentlich mit Veränderung des Besizstandes verbundene. Das Eigenthümliche derselben wird in dem Folgenden angemerkt werden.

180. Als natürliche Ergebnisse aus den allgemeinen Grundsähen, welche das Recht der Staaten leiten, sowie aus dem Wesen der Friedensschlüsse, müssen hauptsächlich folgende anerkannt werden:

I. Ein von den bevollmächtigten Staatsrepräsentanten geschlossener Friede ist unter allen Umständen verbindlich, wenn er auch durch die Uebermacht eines Theiles herbeigeführt ward und wenngleich unbestreitbare Rechte dadurch aufgegeben werden sollten, ist er nur nicht durch persönlichen Zwang gegen den Inhaber oder den Vertreter der

1) Unbedingt behauptet Vattel die Vereinigung mit dem fiegenden Staate. Aber die Frage ist eine staatsrechtliche und keine völkerrechtliche für den Souverän. Es giebt auch Beispiele genug von Dispositionen des siegenden Souveräns über eroberte Länder zu eigenen oder fremden Gunsten, namentlich zu Gunsten seiner Familienglieder.

2) Was bei Vattel im vierten Buche und in ähnlicher Weise bei anderen Schriftstellern über die Friedensschlüsse gesagt ist, beruhet in der That nur auf einer Anwendung der allgemeinen Vertragslehre. Die Specialschriften über Frieden und Friedensschlüsse bei v. Ompteda § 323 und v. Kampß § 321 sind von keiner sonderlichen Bedeutung. S. indeß noch Chrstn. Daßel, über Friede und Friedenstractate, Conventionen, Capitulationen u. s. f. Neustadt 1817. Pando, Derecho internat. p. 579.

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