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Alles Vorerwähnte gilt nun unbedenklich auch von den Souveränen und ihren Familien rücksichtlich ihrer Privatrechte, z. B. in Betreff ihrer Haus- und Fideicommißgüter, welche die Natur eigentlicher Staatsgüter nicht haben. Kann über Letztere in Folge einer feindlichen Usurpation eine selbst im Falle der Wiederkehr des vorigen Staatsverbandes giltig bleibende Verfügung Statt finden, wie zuvor § 188 zugegeben worden ist, so folgt daraus keine gleiche Berechtigung in Betreff der Privatgüter der souveränen Familie.

Recht der Wiedernahme bei Schiffen.

191. Eigenthümliche Schwierigkeiten entstehen vermöge der bisherigen Seekriegspraxis in denjenigen Fällen, wo das von einem Kriegführenden weggenommene Schiff eines fremden Staates jenem wiederum von einer feindlichen Partei abgenommen wird, inwiefern nämlich hier nach dem ius recuperationis, droit de recousse ou de reprise ein Postliminium zu Gunsten des früheren Eigenthümers Statt habe. Die Frage befindet sich ziemlich noch in derselben Lage, worin sie zu Ende des vorigen Jahrhunderts befangen war, so daß im Allgemeinen noch immer auf dasjenige verwiesen werden darf, was v. Martens classische Schrift über die Caper hinsichtlich dieses Gegenstandes enthält. Die in Betracht kommenden Fälle sind diese. Eine Wiedernehmung kann geschehen

a) durch ein Kriegsschiff des kriegführenden Staates, oder b) durch einen Caper, oder

c) durch die Mannschaft des genommenen Schiffes selbst, oder endlich

d) durch die Macht eines dem Captor fremden Landes, wohin das genommene Schiff, es sei absichtlich oder zufällig, wider den Willen des Captors gebracht sein kann.

Das wiedergenommene Schiff, oder seine Ladung, oder beides zugleich, kann, ehe es vom Feinde genommen wurde, gehört haben:

1) de Steck, Essais sur plusieurs matières No. 8. v. Martens, über Caper § 40 u. f. Jouffroy, Droit maritime p. 313. M. Poehls, Seerecht IV, § 509-511. v. Kaltenborn, Seerecht II, 365. Massé n. 416 s. Hautefeuille, Dr. et obl. des neutres IV, 378. Wheaton, Elém. éd. fr. II, 26. Phillimore III, 505. Halleck XXXV, 12.

a) der Regierung oder Unterthanen desjenigen Staates, zu welchem auch der Wiedernehmer gehört;

b) einem Bundesgenossen in demselben Kriege, oder

c) einem bloß hülfeleistenden Theile, oder endlich

d) einem neutralen Staate hinsichtlich des kriegführenden Theiles, welcher die Wiedernahme bewirkt hat.

Es kann überdies noch geschehen, daß die Reprise abermals dem Wiedernehmer weggenommen wird.

Vor allen Dingen leuchtet ein, daß, wenn das wiedergenommene Schiff zu demjenigen Staate gehört, Seitens dessen die Wiedernahme geschehen ist, alsdann lediglich die Gesetze dieses Staates darüber entscheiden müssen, ob oder unter welchen Bedingungen und Modalitäten das wiedergenommene Schiff und Gut seinem früheren Eigenthümer zu verbleiben habe. Auf diesen Fall beschränken sich auch die Seegesetze der einzelnen Nationen fast allein, und die darin angenommenen Principien sind kein Theil des Völkerrechtes, noch weniger einer Kritik desselben unterworfen'. Andererseits kann bei der Frage, wie es gehalten werden soll, wenn das wiedergenommene Schiff einer dritten Nation zugehört, die Entscheidung nicht lediglich von dem Staate des Wiedernehmers abhängig sein. Dieselbe muß hier vielmehr einem gemeinsam giltigen Grundsatze gemäß getroffen werden, widrigenfalls der durch eine entgegenstehende Entscheidung verlegte Theil auf völkerrechtlichem Wege dagegen reclamiren kann. Denn es handelt sich hier regelmäßig von einer Thatsache, welche außer dem Bereiche der Gesetze der Einzelstaaten liegt, nämlich von einer That= fache auf offener See. Nur wenn die Wiedernahme im eigenen Seegebiete geschehen wäre, können die Gesetze dieses Staates wider Jedermann als entscheidend betrachtet werden.

192. Was nun als gemeinsam giltiger Grundsatz des internationalen Rechtes zu betrachten sei, ist überaus zweifelhaft. Der Hauptpunkt, worauf es ankommt, ist, ob das wiedergenommene Schiff wirklich schon dem ersten Captor, beziehungsweise dessen Staate eigenthümlich verfallen war oder nicht. Dem Römischen Rechte, welches, wenn nicht alle, doch gewisse Arten von Schiffen dem Postliminium

1) Eine Uebersicht davon findet sich bei v. Martens § 60 ff. S. auch wegen der Britischen Praxis Wildman II, 276 und wegen der Französischen: de Pistoye et Duverdy II, 104, überhaupt Wheaton a. a. D. II, 33 f.

unterwarf, ohne Unterschied wie lange sie in Feindesgewalt gewesen waren, kann begreiflich nicht die Kraft eines jetzt gemeingiltigen Völfergesetzes beigelegt werden; ebenso wenig dem Consolato del mar, welches ohnehin nur Bestimmungen über Wiedernahme eines von der Gegenpartei genommenen Schiffes durch den betheiligten Staat des früheren Eigenthümers enthält'. Was in einzelnen internationalen Verträgen wegen der Wiedernahme stipulirt ist, steht zur Zeit noch so vereinzelt, daß daraus keine Regel abgeleitet werden kann. Ebenso unsicher erscheint die Praris der verschiedenen Seemächte; fie wird dritten Mächten gegenüber mehr durch Convenienz als durch wirkliche Rechtsprincipien geleitet3. Befragt man die Ansichten der Publicisten, woran sich auch zum Theil die Praxis hält, so wird allermeist wohl davon ausgegangen, daß ein Kriegführender durch Wegnahme sowohl wirklich feindlicher wie auch präsumtiv feindlicher und neutraler Schiffe, die den Bedingungen der Neutralität contravenirten, das Eigenthum daran und an der Ladung von Rechtswegen erwerben kann; allein man streitet, ob dazu schon das Factum der Wegnahme genüge, oder wenigstens ein 24 stündiger Besitz, oder aber die Wegführung intra praesidia, oder wohl gar ein adjudicirendes Prisenurtheil hinzugekommen sein müsse. Nicht minder streitig sind, wie wir früher gesehen haben, schon die Grundsätze, aus welchen sich die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer Prise beurtheilen läßt.

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Ein gemeingiltiges Princip existirt demnach so gut wie gar nicht; die Wahrheit aber ist, wie sie bereits v. Martens durchschaut, obwohl nur schüchtern ausgesprochen hat, weil er den Strom gegen sich hatte, wie sie indeß auch Linguet und Jouffroy® unerschrocken vertheidigt haben:

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1) Art. 287 desselben. Vgl. v. Martens § 56.

2) Nachweisungen solcher Verträge siehe ebendaselbst § 61. 63. 65. 67. 69. 71 u. f. Einen neuerlichen Vertrag zwischen Spanien und Großbritannien vom Februar 1814 s. in dem Nouv. Suppl. II, 640. Eine Erörterung der Frage, ob die Clausel in den Handelsverträgen „den eigenen Landesunterthanen gleich“ oder doch, wie die am meisten begünstigte Nation behandelt zu werden," auch ein Privilegium in Betreff der Neprisen gewähre? s. bei v. Martens § 57 und 58.

3) Die Französische Praxis scheint in neuerer Zeit die Freigebung eines wiedergenommenen neutralen Schiffes adoptirt zu haben. Sirey, Recueil I, 2, 201. 4) A. a. D. § 45.

5) Annales tom. VI, p. 104.

6) S. 332 ff.

Das Recht des Krieges giebt überhaupt keinem Kriegführenden ein Recht des Eigenthums auf weggenommene Schiffe weder des Feindes noch einer dritten Macht. Es bleibt daher während des Krieges das Recht des ursprünglichen Eigenthümers wider Jedermann bei Kräften; auch eine Wiedernahme kann ihm dasselbe nicht entziehen, vielmehr nur die Verbindlichkeit einer Entschädigung und Belohnung des Wiedernehmers gegen Rückempfang seines Eigenthums auferlegen. Erst mit dem Friedensschlusse wird unter den kriegführenden Theilen und deren Alliirten jede spätere Wiedernahme der von dem einen Theile gegen den anderen weggenommenen Schiffe und Ladungen ausgeschlossen; neutrale Mächte, sogar bloße Hülfsmächte, deren nicht im Kriegsstande befindlich gewesene Schiffe weggenommen sind, behalten dagegen den Anspruch auf Wiedernahme des thatsächlich entzogenen Eigenthums, wo sie ihm beikommen können, auch noch ferner."

Vor dieser einfachen Wahrheit schwinden alle Controversen wie die Schatten der Nacht vor der Sonne. Die Annahme dieses Systemes kann vorzüglich auch als Mittel dienen, um dem früheren Raubsysteme der Seekriege oder einzelner Seemächte entgegen zu wirken. Keine Prise muß gemacht werden können, ohne daß ihr Wiederverlust sogar noch im Frieden (wenigstens den Neutralen gegenüber) bevorstehen bleibt. Auch diese Zeit wird kommen, troßdem, daß Sir William Scott das Verlangen, als müsse alles wiedereroberte Eigenthum in Kriegszeiten dem Eigenthümer ohne Unterschied der Zeit zurückgegeben werden, für leere Chimäre einer vorfündfluthlichen Philosophie erklärt hat1.

1) v. Martens, Erzählungen I, S. 292.

Drittes Buch.

Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres,

oder:

Die Staatenpraris in auswärtigen Angelegenheiten sowohl im Kriege wie im Frieden.

Einleitung.

193. Annäherung und Verbindung der Völker unter einander ist, wie wir schon im Anfange zeigten, die Aufgabe des Völkerrechtes. Insofern nun der internationale Verkehr ein bloßer Privatverkehr von Staatsgenossen aus einem Lande in das andere für Privatzwecke ist, wird er durch die Gesetze sowohl des einheimischen Staates, wie des fremden Staates innerhalb eines jeglichen Gebietes geregelt; insofern er aber in freiem gemeinsamen Gebiet oder unter den Staatsgewalten und deren Repräsentanten Statt findet, treten sowohl im Frieden wie im Kriege besondere Formen in Anwendung, welche theils dem fog. Ceremonial, theils dem diplomatischen Rechte angehören', von welchen beiden hier noch zu handeln ist.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Ceremonialrechte im Verkehre der Nationen und ihrer Souveräne bei persönlichen Annäherungen.

194. Aus der Achtung, welche die Staaten einander schuldig find (§ 32), fließt zwar von selbst die Verbindlichkeit, sich bei persönlichen Begegnungen und Correspondenzen jeder nach allgemein sitt

1) In der Französischen Staatssprache bilden die dafür angenommenen Maximen das sog. protocole diplomatique. Vgl. unten § 201.

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