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das Flaggenaufstecken und Wehenlassen;

das Herablaffen der Marssegel, besonders des großen, bis an den Fockmast, oder auch das Segelstreichen durch Herablaffung der

Flagge oder des Perroquetmastes oder des Wimpels auf einige
Zeit;

der Gruß mit ein oder drei Kleingewehrsalven in Verbindung mit dem Kanonengruß;

das Beilegen und die Absendung eines oder einiger Officiere an Bord des anderen Schiffes;

endlich

der Vivatruf (le salut de la voix) bis zu einer ungleichen Zahl wiederholt.

In Betreff der Anwendung solcher Ceremonien können, abgesehen von einzelnen meist widersprochenen Forderungen gewisser Nationen und von den darüber bestehenden Verträgen, nur folgende Grundsäße als völkerrechtliche gemeine Regeln angesehen werden:

I. Jeder Staat kann in seinem eigenen Seegebiete die Art des Schiffsgrußes bestimmen' und ihn zuerst fordern, nur nicht in einer für andere Nationen kränkenden Weise, wie z. B. das gänzliche Abnehmen der Flagge sein würde. Hierbei ist dann meistens üblich, daß auch fremde Kriegsschiffe beim Vorbeisegeln vor einer Festung oder beim Einsegeln in einen Hafen, oder endlich bei dem Vorüberfahren an Kriegsschiffen im auswärtigen Seegebiete sowohl durch Kanonenschüsse wie durch Flaggenstreichen grüßen, worauf ihnen durch Kanonenschüsse in gleicher Zahl gedankt wird3. Kauffahrteischiffe müssen auch wohl das Marssegel herablassen.

II. Auf offener See kann an und für sich keine Nation die

1) Die Seegesetze der einzelnen größeren Seeftaaten enthalten derartige Beftimmungen. Vgl. wegen Großbritannien Laws of the admirality T. II, p. 303, wegen Frankreich Ordonnance vom 31. October 1827 und vom 1. Juli 1831 (de Martens et Murhard, Nouv. rec. X, 380. 381) wegen Spanien Abreu, Collection Phil. IV, P. VII, p. 642. Carol. II. P. I, p. 549. Wegen Nordamerita Halleck V, 27.

2) Encyclop. Marine Tom. II, p. 389. Ortolan I, 370.

3) Mosers kleine Schriften Th. IX, S. 297. v. Martens, Völkerrecht § 155. Schiffe höheren Ranges erwidern zuweilen mit einer geringeren Zahl Schüsse. Ortolan p. 371.

Begrüßung von einer anderen Nation fordern'. Dagegen auf sogenannten Eigenthumsmeeren hat der herrschende Staat Anspruch auf den ersten Gruß. Wird das Eigenthumsrecht von einer Nation nicht bestritten, so wird sie sich auch in Letteres fügen müssen, nicht aber eine andere 2.

III. Nur als übliche Höflichkeit, jedoch nicht als Recht und Verbindlichkeit, ist Folgendes anzusehen:

a) Begegnet ein Kriegsschiff einem fremden Kriegsgeschwader, so grüßt jenes zuerst mit Kanonenschüssen. Ebenso hält man es bei Vereinigung einzelner Schiffe mit einem fremden Geschwader.

b) Eine Hilfsflotte grüßt das Geschwader der Hauptmacht zuerst. c) Bei Begegnungen einzelner Schiffe grüßt das dem Range nach geringere das höhere zuerst; bei Ranggleichheit das unter dem Winde befindliche. Admiralschiffe erhalten vor Allen den ersten Gruß.

d) Caper grüßen stets die Kriegsschiffe zuerst, ohne selbst Gegengruß zu empfangen.

e) Kauffahrer grüßen fremde Kriegsschiffe zuerst mit Segel und Flaggengruß, auch wohl mit Kanonen, wenn sie dergleichen führen; doch wird Eines oder das Andere erlassen, wenn das Schiff im vollen Laufe ist.

Die Höflichkeit bringt ferner noch mit sich, daß Festungen und Häfen, wenn sich ihnen fremde Regenten oder Stellvertreter derselben nähern oder vorüberfahren, selbige zuerst mit Kanonen begrüßen.

Zu wünschen wäre, daß man sich endlich, mindestens auf offener See, wegen Unterlassung jedes Schiffsgrußzes unter den Nationen vereinigte*. Unbefugt und unverantwortlich ist es, wegen der Unter

1) v. Martens § 155. Dennoch verlangen noch in neuerer Zeit Admiralschiffe einen Ersten Gruß. Ortolan p. 371. Und nach Twiss I, 268 sollen Kriegsschiffe auf offener See überhaupt aus Sicherheitsgründen wenigstens die Aufhissung der Flagge von anderen Schiffen verlangen dürfen. Dies ist jedoch kein ceremonialrechtlicher Punkt.

2) Vorzüglich der Britische Anspruch auf die Narrow Sees hat von jeher Anlaß zu Streitigkeiten und selbst zu Gewaltmaßregeln gegeben. Zugestanden ward der Anspruch von den Vereinigten Niederlanden 1667, 1674 und 1783. Vgl. Nau, Völkerseerecht § 139. Ortolan p. 351. Jetzt ist er wohl aufgegeben. Tellegen p. 43. Halleck V, 18.

3) Moser, Versuch II, 482. Nau § 142.

4) Dergleichen Vereinigungen bestehen bereits unter einzelnen Nationen. Moser, kleine Schriften XII, 22. Klüber, Völkerr. § 121. Nau § 143. Ortolan p. 366 s.

lassung eines solchen Grußes, sogar wo er gefordert werden könnte, in Gewaltthätigkeiten überzugehen', anstatt sich mit bloßen Zurückweisungen zu begnügen, oder auf friedlichem Wege zuerst bei der Regierung des zuwiderhandelnden Theiles auf Genugthuung anzutragen.

Zweiter Abschnitt.

Der diplomatische Verkehr der Staaten.

198. Die auswärtigen Intereffen der Einzelstaaten können ihrer Natur nach allein von den Souveränen und den ihnen oder auch ihren Nationen selbst verfassungsmäßig verantwortlichen Organen ihres Willens wahrgenommen und besorgt werden. Seit langer Zeit hat die Politik der Staaten diesem Gegenstande ihres Wirkens die größeste Aufmerksamkeit und Sorgfalt gewidmet; denn die Schicksale der Völker erhalten dadurch wenigstens ihre förmliche Gestaltung, wenn sie auch nicht allein dadurch geändert und gemacht werden können. Alles, was sich darauf beziehet oder damit wesentlich beschäftiget ist, bezeichnet die neuere Europäische Sprache durch diplomatisch", hindeutend damit theils auf die urkundlichen Grundlagen der Staatsinteressen, theils auf die zu ihrer Sicherstellung dienende und nicht wohl zu entbehrende urkundliche Form der Verhandlungen und Resultate; bisweilen freilich in einer etwas auffälligen Ausdehnung auf fremdartige Dinge. Der Nimbus, womit sich vormals die Diplomatie umhüllte, hat manchen publicistischen Schriftsteller angeregt, vornehmlich ihre Aeußerlichkeiten mit einer gewissen Coquetterie und Devotion zu behandeln und auszuschmücken. Wir wollen im Folgenden hauptsächlich nur die leitenden Grundsätze aufsuchen und zuerst von den besonderen diplomatischen Organen, sodann von der diplomatischen Kunst, endlich von den Formen ihres Wirkens einfach nach unserer Weise handeln. Die Diplomatie geht selbst nicht mehr so gespreizt und blasirt einher, wie vormals. Sie ist einfacher und, wenn auch nicht öffentlich geworden, wie sie es in der alten Welt war, wenigstens erkennbarer und zugänglicher.

1) Beispiele solcher Gewaltthaten s. in Mosers Beiträgen II, 445.

Erste Abtheilung.

Die Organe des diplomatischen Verkehres1.

Geschichte und natürliches Princip.

199. Schon die alte Welt hatte ihre diplomatischen Verbindungen, jedoch keine dauernden, sondern vorübergehende. Die Völker verhandelten mit einander durch abgesandte Staatsmänner und Redekundige (noεoßsis, legati, oratores) über die sich gerade darbietenden Interessen; die Diplomatie war eine offene Kunst; nur die Päpste unterhielten schon früh am Constantinopolitanischen Hofe und in den Fränkischen Reichen bleibende Apocrisiarier und Responsales3. Seit dem funfzehnten Jahrhundert entwickelte sich indeß auch an anderen Höfen gleichzeitig mit der neueren Geheimpolitik (S. 11) und mit den stehenden Heeren das System stehender Gesandtschaften zum

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1) Die gebrauchteren unter den zahllosen Schriften über diesen Gegenstand find im Allgemeinen: Alberici Gentilis, de legationib. libr. III. Lond. 1583. 1585. Hannov. 1594 (oder 1596), 1607, 1612. Abr. de Wicquefort, l'Ambassadeur et ses fonctions, à la Haye 1680, 81, II, und öfter, ein Buch an sich von sehr geringem Werthe, abstrahirt von seinem compilatorischen Inhalte; Les droits des Ambassadeurs et des autres Ministres publics les plus éminents par J. Gottl. Uhlich, à Leipz. 1731. Leyser, med. spec. 671. Joh. Freih. v. Pacassi, Einl. in die sämmtl. Gesandtschaftsrechte. Wien 1777. Franz Xav. v. Moshamm, Europ. Gesandtschaftsrecht. Landsh. 1805. Merlin, Répert. univ. de la Jurispr. m. Ministre public." Ueberdies Vattel IV, Cap. 5. J. J. Moser, Versuch Th. 3 und Beiträge zu dem neuesten Europäischen Völkerrecht Th. 3. Klüber, Völkerrecht § 166. Schmelzing, Völkerrecht II, S. 90 f. Charles Bar. de Martens, Manuel diplomatique. Leipz. et Paris 1822. Desselben Guide diplomatique. Paris et Leipzig 1832, auch par M. de Hofmann. Bruxell. 1838, jetzt 4ème éd. 1851 par l'Auteur et de Wegmann und Traité complet de diplomatie par un ancien Ministre. Paris 1833. 3 Vols. (darüber foreign Quaterly Review, 1834, Febr.). Das Europäische Gesandtschaftsr. von A. Mirus. 2 Abschn. Leipz. 1847. E. C. Grenville Murray, Droits et devoirs des envoyés diplomatiques. Lond. 1853. Vollständige Nachweisungen der gesammten älteren Literatur s. in Struv., Biblioth. iur. nat. et gent. in C. H. v. Römers Handb. für Gesandte I. Leipz. 1791. v. Ompteda II, 534 f. v. Kampy, N. Lit. § 200.

2) Eine Darstellung der alten Gesandtschaftsrechte s. in Weiske, Considérations sur les Ambassadeurs des Romains, comparés avec les modernes, Zwickau 1834.

3) Vgl. Justinians Nov. 123, c. 25,

Zweck wechselseitiger Beaufsichtigung, wie zur dauernden Erhaltung eines guten Vernehmens, endlich zur sofortigen Beförderung specieller internationaler Interessen'. So haben sich bei den Höfen diplomatische Corps' gebildet, und man würde sich vom Europäischen Staatensysteme ausschließen, wollte man eine derartige Verbindung mit den übrigen dazu gehörigen Staaten völlig aufheben oder zurückweisen.

Actives und passives Recht zu diplomatischen Missionen.

200. Das Recht, Abgeordnete in Staatsangelegenheiten zu schicken, hat unbestreitbar jeder wirkliche Souverän3; gewiß kann auch nur von diesem ein charakterisirter Gesandter mit amtlicher Bedeutsamkeit bestellt werden. Kein Unterthan, auch von noch so großem Einflusse und mit noch so vielen Privilegien begabt, hat ein solches Recht. Dagegen kann dasselbe nicht verweigert werden

einem Lehnssouverän,

einem unter fremdem Schuße stehenden Souverän,

einem Halbsouverän, soweit ihm nicht jede auswärtige Wirksamkeit oder Vertretung versagt ist,

endlich

einem usurpatorischen Souverän, sofern man mit ihm Verbindungen eingehen will oder sich ihnen nicht entziehen kann, sowie andererseits einem verdrängten Souverän, dessen Wiederherstellung noch immer für möglich zu halten ist, soweit es nur das Verhältniß zu dem Usurpator gestattet.

1) Ward, Enquiry II, 483.

2) Diese Bezeichnung soll zuerst in Wien 1754 aufgekommen sein, durch eine Dame. Brief des Preußischen Gesandten v. Fürst an Friedrich II. Vehse, Ge= schichte des Desterreichischen Hofes. VIII, S. 113.

3) S. vorzüglich Merlin a. a. O. sect. II, § 1. Schmelzing § 274.

4) Dahin gehören z. B. auch die einzelnen Schweizercantons, soweit ihre Verhältnisse nicht von der Centralgewalt der Eidgenossenschaft abhängig sind. S. Bundesverfassung der Schweiz vom 12. September 1848 Art. 8. 9. Vormals gab es selbst Städte und Corporationen unter landesherrlicher Gewalt, welche dennoch in gewissen Angelegenheiten, z. B. in Kriegs- und Handelssachen, Gesandte schicken konnten. Vattel nannte in dieser Beziehung noch die Schweizerischen Städte Neufchatel und Bienne als des droit de bannière (ius armorum) genießend und daher zu gesandtschaftlichen Missionen berechtigt.

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