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König von Neapel zur gemeinsamen Berathung, wobei Kaiser Franz I. ihm schrieb:

En nous décidant à cette délibération commune, nous n'avons
fait que nous conformer aux transactions de 1814, 1815, 1818,
transactions dont V. M. ainsi que l'Europe, connait le caractère
et le but, et sur lequel repose cette alliance tutélaire, uniquement
destinée à garantir de toute atteinte l'indépendance et l'intégrité
territoriale de tous les États, et à assurer le repos et la prospé-
rité de l'Europe par le repos et la prospérité de chacun des pays
dont elle se compose.
(Martens, N. R. IX, 586.)

Indeffen hat sich Großbritannien an dem damaligen Verfahren nicht mitbetheiligt; das Cabinet von St. James (Lord Castlereagh) hat seine Bedenken dagegen erhoben, die übrigen Großmächte gleichwohl machen lassen.

Einen ähnlichen Verlauf hatte der Congreß zu Verona (1822, 1823). Er richtete sich gegen Spaniens Verfassungswerk und Cortesregierung; der Congreß, im Widerspruche mit Großbritannien, gab einer Französischen Intervention nach.

Eine bestimmtere Gestalt nahmen die Londoner Conferenzen in Betreff der Niederländisch - Belgischen Angelegenheiten unter Mitbetheiligung aller fünf Großmächte an. Das Merkwürdige hierbei war besonders:

Der Anlaß war vom Könige der Niederlande gegeben, welcher die conciliatorische Vermittelung der Großmächte für die Niederländischen Angelegenheiten und vornehmlich wegen Herbeiführung eines Waffenstillstandes nach dem status quo bis zur definitiven Erledigung nachgesucht hatte.

Die Bevollmächtigten der fünf Großmächte nahmen hierauf die Angelegenheit ganz in ihre Hand. Sie verfuhren als Schiedsrichter. Ihre in den verschiedenen Protokollen niedergelegten Beschlüsse waren zumeist kategorische Regulative für die streitenden Theile. Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse, zur Ausführung derselben gebrauchte die Conferenz eigene Commiffarien. Der König der Niederlande ward zur Theilnahme an den Verhandlungen und Beschlüffen selbst nicht berufen, worüber er sich vergebens beschwerte; in der That behandelte man das Niederländische Gouvernement ebensowohl als Partei, wie die Vertreter der abfälligen Provinzen und die Conferenz hat schließlich die definitive Auseinanderseßung herbeigeführt, allerdings nicht ohne bewaffnete Intervention von Frankreich und England und nachdem zuvor sämmtliche Großmächte mit Belgien den Tractat vom 15. November 1831 abgeschlossen hatten, der dasselbe als souveränen Staat anerkannte.

Nicht ohne Grund hat das Verfahren der Conferenz mit ihren Protokollen Anstoß erregt, und die Rechtfertigung, welche für dasselbe im 19. Protokolle vom 19. Februar 1831 gegeben ist, möchte schwerlich jeden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens beseitigen..

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Sie war zu einer Cooperation mit der Niederländischen Regierung gegen die Belgische Revolution in Anspruch genommen; zu einer conciliatorischen Vermittelung der eingetretenen Spaltung in einem durch die Waffen und die Verträge von 1815 geschaffenen Staate; sie übernahm aber aus eigner Macht die Rolle des Schiedsrichters zwischen zwei Parteien und dictirte, was geschehen sollte, zuletzt noch mit Anwendung und beziehungsweiser Zulassung von Waffengewalt, das im Jahre 1815 geschaffene Reich in zwei Theile scheidend.

Die Logik oder Sophistik der Rechtfertigung läuft im Wesentlichen darauf hinaus: die Schöpfung eines einigen Königreiches der Niederlande war ein Irrthum; die Mächte, die es geschaffen, waren nach erkanntem Irrthum sich und den Gesammt - Interessen Europa's schuldig, für die allgemeine Sicherheit und die Herstellung des Friedens eingreifend zu forgen.,,Chaque nation a ses droits particuliers; mais l'Europe aussi a son droit; c'est l'ordre social qui le lui a donné!"

Richtig ist, daß die Conferenz ihre Beschlüsse nicht geradezu aufgedrungen, sondern ihre Annahme von den Betheiligten Schritt für Schritt erwartet hat. Diese selbst haben gegen einzelne Punkte Protest erhoben und fernere Beschlußnahmen herbeigeführt. Allein welchen Widerstand konnte der Eine oder Andere von ihnen fünf Großmächten wirksam entgegen seben!

Ein weniger verleßendes Verfahren würde gewiß stattgefunden haben, wenn das Niederländische Gouvernement bei den Verhandlungen der Conferenz unmittelbar zugezogen wäre, wie es selbst der Congreß von Troppau- Laybach mit Neapel nöthig erachtet hatte und auch wohl nach dem Aachener Protokoll als Regel anzusehen ist.

Dem richtigen Gesichtspunkte conciliatorischer Gesammtverhandlung gemeinsamer Intereffen der Großmächte mit den Betheiligten hat man offenbar auch bei den Pariser Conferenzen im Jahre 1856 Rechnung getragen. Er allein entspricht der Unabhängigkeit und rechtlichen Gleichheit der Staaten.

Dabei ist abgesehen von der hohen Pforte, welche doch wohl nicht in allen Europäischen Angelegenheiten zu hören sein wird — noch eine sechste Macht eingetreten.

1) (Martens) Murhard, Rec. I, 226.

Schwerlich möchte indeß eine bedeutendere Vermehrung der Congreßmitglieder das Gewicht der Congreßbeschlüsse vermehren, sondern eher den Weg zu einer inneren Abschwächung eröffnen. Für manche Angelegenheiten wird freilich nur die Competenz eines allgemeinen Congresses anzuerkennen sein, ja, es mag zugegeben werden, daß von hieraus die wirksamste und nachhaltigste Entscheidung über die Schicksale der Nationen und Regierungen ausgehen kann, obschon keine immer dauernde und stets gerechte, wie die Geschichte der bisherigen Congreffe hinreichend beglaubigt.

Als moderne Congreßobservanz verdient bemerkt zu werden, daß laut des Ersten Pariser Protokolles vom 25. Februar 1856 der Vorsitz bei den Verhandlungen dem Vertreter der Macht ertheilt zu werden pflegt, welche denselben Raum und Gastfreundschaft gewährt.

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Anstalten für den Verkehr der Staaten 416. | billet de rançon 255.

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Cabinetsschreiben 412.
Cabotage 301.
Canzleischreiben 412.
Caper 224. 247.

Capitulationen 256.

Cartels 171. 416.

Centralgewalt 40.

Ceremonialcharakter 362.

Ceremonialrechte 28. 348. 383.
Collision der Rechte 65.
Colonien 63. Aum. 2. 130.
Combattanten 228.

Comitas gentium 5.
Commissarien 360, 388.
Compromiß 189. 198.
Condominat 127.

Conferenzen 415.

Confiscation 240.

Conföderation 38. 175.
Congreffe 415 f.

Congreßpraris 474.

Consens als Rechtsquelle 3. 4.

Consolato del Mare 154.

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