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für unzulässig zu halten sein1, jedoch steht ihr der jetzt herrschende Grundsatz der constitutionellen Staaten entgegen, daß Niemand seinem natürlichen, d. h. verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe.

II. Jeder Staat hat nur nach seinen eigenen Geseßen und mit Beobachtung seiner Procedurformen zu strafen2.

III. Haben mehrere Staaten in demselben Falle ein concurrirendes Strafrecht, so ist jeder gleichmäßig berechtiget, sein Strafamt, ungehindert durch den anderen, auszuüben, keiner aber auch verpflichtet, dem anderen die Priorität einzuräumen. Keine auswärtige Litispendenz bindet die Staaten in Criminalsachen. Selbst wenn der eine gestraft oder freigesprochen hat, könnte der andere auch noch seinerseits strafen, wenigstens noch das nach seinen Gesezen fehlende Strafmaß hinzufügen, wenn er nicht den uralten Grundsatz der Gerechtigkeit: Non bis in idem, gelten lassen will3.

IV. Kein Staat ist schuldig, den anderen bei Ausübung des Strafrechtes zu unterstüßen* oder auch die Straferkenntnisse des anderen als eine Wahrheit für sich anzuerkennen und zu vollziehen.

1) Dies lehrt z. B. Martin, Lehrbuch des Crim. - Proc. § 20, und Klüber, Völkerr. § 63. Dagegen vgl. Weigand, Erört. d. Crim. - Rechts. 1836. 8. 64, und Oppenheim, Völkerr. 385.

2) Sonst wollte man die Gesetze des Ortes des begangenen Verbrechens allein oder doch nebenbei berücksichtiget haben. Diese Meinung ist jetzt von allen Criminalisten mit wenigen Ausnahmen aufgegeben, auch in den neuen Strafgesetzgebungen. Die Strafe beruhet auf einer obligatio ex lege gegen den Strafenden.

3) M. s. des Verf. Lehrbuch des Crim.-R. § 180. 181. Not. 2. Schmid a. a. D. § 90. II.

4) Das Gegentheil ist allerdings oft von älteren und neueren Autoritäten behauptet worden, z. B. von Schmid a. a. D. § 87 „eine allgemeine Pflicht der Staaten, die Erhaltung einer fittlich rechtlichen Ordnung unter den Menschen im Ganzen als ihren vornehmsten Zweck zu betrachten, daher auch einander in der Handhabung der Strafgerechtigkeit beizustehen." Allein man kann dies nur als einen moralischen Gesichtspunkt gelten lassen, der das freie Ermessen des Einzelstaates nicht ausschließt, ob der concrete Fall zu einer strafrechtlichen Verfolgung, wie sie der andere Staat beabsichtiget, wirklich geeignet sei. Gefordert werden kann hier Nichts! Vgl. überhaupt Bar, a. a. D. § 146. S. 577 ff.

5) Hierüber sind alle Neueren einverstanden (Foelix p. 572. § 604 éd. 2) und die Praxis ist damit im Einklang, wenn nicht Verträge das Princip aufheben. Nur mittelbar sind Strafurtheile gegen den eigenen Unterthan auch im Auslande

Selbst Bundesverhältnisse machen hierin ohne bestimmte Vereinbarung feine Ausnahme'. Da jedoch alle Staaten ein gleich starkes Interesse daran haben, die Unterdrückung und also auch Ermittelung von Verbrechen zu befördern, so pflegt keiner dem anderen auf gehörige Intercession seine Hilfe in polizeilichen oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen zu versagen, falls nicht der Verbrecher in Schuß gegen fernere Verfolgung genommen werden soll, welchen zu gewähren kein Staat gehindert wird. Die formelle Giltigkeit auswärtiger Proceduracte bestimmt sich nach den dortigen Gesetzen3.

Von Recht und Pflicht der Auslieferungen wird weiterhin § 63 die Rede sein.

b. Bürgerliches Recht1.

37. Eine zum Theil sehr verschiedene Bewandtniß hat es mit der Justizgewalt der Staaten in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten.

Ein allgemein giltiges Privatvölkerrecht (ius gentium privatum), wovon sich die Spuren im älteren Römerstaat finden und wonach man im Verkehr mit Fremden über Privatrechtsverhältnisse entschied, ist zu keiner fortgesetzten Entwickelung gediehen (§ 1). Eben so wenig hat sich das Princip des Germanischen Mittelalters, den Fremden nach seinem Nationalrecht zu beurtheilen, in die neuere Zeit in seiner

von Einfluß, insofern sie einen bürgerlichen Status, mithin auch seine privatrechtliche Capacität verändern, wovon nachher, bei der bürgerlichen Rechtspflege.

1) S. schon Jul. Clar. Rec. Sent. V, § fin. p. 38. not. 10. Auch in dem Deutschen Staatenbunde hat man erst Vereinbarungen wegen gegenseitiger Unterftüßung bei politischen Vergehungen und wegen der Auslieferungen treffen müssen. 2) Auch hier hat nur die eigene Ueberzeugung von der Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit einer Verfolgung zu entscheiden.

3) Eine ausdrückliche Bestimmung der Art findet sich in dem Päpstlichen Reglement vom 5. Nvbr. 1831 § 81 (Foelix p. 575); außerdem ist der Grundsatz in der Praxis allenthalben angenommen. Nur die gleichartige Beweiskraft in jedem anderen Staate läßt sich bezweifeln, wenn die fremden Acte nicht die gesetzlichen Requisite der diesseitigen haben.

4) Schriften außer den schon angeführten: Schäffner, Entw. des internationalen Privatrechts. Frkfrt. 1841. v. Wächter, über die Collision der Privatrechtsgesetze, im Arch. f. civil. Praxis XXIV, XXV. (wogegen zum Theil Kori, ebendas. XXVII, 310). v. Savigny, System, Bd. VIII. und alle neueren Hand- und Lehrbücher des gemeinen und Deutschen Rechtes. Eine ganz eigenthümliche Auffassung findet sich in Mailher de Chassat, Traité des Statuts. Par. 1845.

Allgemeinheit fortgepflanzt; auch könnte dasselbe nicht jeden Conflict beseitigen. Bei der heutigen Abschließzung der Einzelstaaten und Unterordnung des Privatrechtes unter dieselben entsteht oder vollendet sich jedes Rechtsverhältniß wenigstens scheinbar nur (relativ) für den einen oder anderen, und es kann daraus die Ansicht hervorgehen, als ob jeder Staat die Privat- Rechtsverhältnisse anderer Staaten, wie bei dem Strafrecht, als ihm völlig fremde behandeln und ignoriren dürfe. Allein dadurch würde er überhaupt alles Privatrecht außerhalb seines Gebietes verneinen und somit die Freiheit der menschlichen Person, was kein Staat als einzelner Träger des Menschengeschlechtes vermag. Denn ein Privatrecht zu haben, ist ein sittlicher Anspruch aller Menschen, zu dessen Gewährung jeder Staat beitragen muß; insofern aber seine nähere Entwickelung von der Sanction der Staatsgewalten abhängig ist, muß gewiß auch jeder Einzelstaat die Bruderautorität des anderen Staates, welchem jene Sanction anheimfällt, nach dem Princip der Gleichheit und gegenseitigen Achtung anerkennen. Die Schwierigkeit liegt allein in der Bestimmung der Zuständigkeit, worauf sich der nachfolgende Versuch bezieht; an sich aber ist jedes unter Sanction des competenten Staates erwachsene Rechtsverhältniß eine vollendete Thatsache für Jedermann; nur kann dadurch wiederum keinem Staate die Verbindlichkeit auferlegt werden, jener Thatsache dieselben Wirkungen beizulegen, wie sie der andere zuläßt oder bestimmt; jeder kann vielmehr die Wirkungen der einzelnen Rechtsverhältnisse nach seinem Ermessen geseßlich bestimmen oder noch von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen; ja er kann ihnen sogar alle Wirksamkeit in seinem Bereiche absprechen. Ist inzwischen eine derartige gesetzliche Bestimmung von ihm nicht ertheilt, was zu ermitteln eine Aufgabe für die Rechtswissenschaft in jedem Lande ist, so muß angenommen werden, daß er dem außerhalb zur Eristenz gekommenen Rechtsverhältnisse seine ursprüngliche Kraft und Wirksamkeit belassen wolle. Niemals kann jedoch einem anderen Staat ein Rechtsverhältniß aufgedrungen werden, welches er selbst reprobirt'; nie können in ihm Wirkungen reclamirt werden, welche seinem eigenen

1) So kann kein Muselmann im christlich Europäischen Staat das Gesetz der Vielweiberei seiner Heimath anrufen, um in eine polvgamische Verbindung zu treten. Kein quoad vinculum in seiner Heimath_geschiedener Ausländer kann in einem Staate, der diese Ehescheidung verwirft, eine neue giltige Ehe schließen.

Rechtssystem widersprechen'; oder solche Wirkungen, die er nur seinen inländischen Rechtsverhältnissen zugesteht. Im Besonderen hat die gesetzliche Fiction eines Staates für einen anderen, der sie nicht hat, feine allgemeine Geltung, um darnach die seinem Rechtsgebiet angehörigen Verhältnisse zu ordnen2, wiewohl den auf Grund solcher Fiction im Auslande bereits erworbenen concreten Successionsrechten die Anerkennung nicht zu versagen sein wird3. Keinesweges kann aber behauptet werden, daß selbst Dasein und Bedingungen eines Rechtsverhältnisses, welches in einem auswärtigen zuständigen Staate erwachsen ist, von jedem anderen, wo die Wirkungen in Anspruch genommen werden, lediglich nach dessen eigenem Recht zu beurtheilen. seien. Man würde dadurch dem eigenen Gesetz eine ultraterritoriale und selbst retroactive Kraft geben.

38. Als leitende Grundsäge für die Zuständigkeit der Rechtssagungen dürfen hiernach folgende als begründet, meistens auch in der Rechtsübung als angenommen bezeichnet werden:

I. Jeder Staat ist berechtiget, den bürgerlichen Stand seiner Unterthanen, so wie die Rechte und Verpflichtungen einer Person als solcher gegen andere, nebst denen der persönlichen Repräsentation und Succession zu bestimmen (statuta personalia), theils auf legislativem Wege, theils durch Ausübung der reinen oder gemischt freiwilligen und unfreiwilligen Gerichtsbarkeit (iurisdictio voluntaria mera et mixta), z. B. durch Anordnung von Vormündern, Beiständen u. dergl. Die hierdurch begründeten Zustandsrechte werden in Ansehung des Heimathstaates hinsichtlich der hier neu entstehenden oder daselbst wirksam sein sollenden anderweitigen Rechtsverhältnisse, selbst durch einen Aufenthalt der Person im Auslande, nicht aufgehoben, so lange noch das bisherige Vaterland beibehalten wird. Ein fremder Staat

1) So muß sich z. B. die väterliche Gewalt eines Fremden über seine Kinder nach den Gesetzen des Aufenthaltes modificiren.

2) 3. B. keine gerichtliche Todeserklärung kann in anderen Staaten, welche dieses Institut nicht haben, oder in anderer Art haben, die Stelle der wirklichen Todeserweisung bei dortigen Rechtsverhältnissen vertreten, (A. M. Bar S. 134); keine Legitimation eines unehelichen Kindes den in einem anderen Staat erforderlichen Nachweis der ehelichen Geburt. (Dagegen Bar, § 102.)

3) 3. B. dem Repräsentationsrecht der Erben eines in seiner Heimath Todterklärten rücksichtlich seiner im Ausland befindlichen Güter.

4) Daß selbst der Wechsel des Heimathlandes mit einem andern die Rechte

kann diese Rechtsverhältnisse zwar in der Anwendung auf Zustände, Personen und Sachen seines Gebietes modificiren oder ganz bei Seite sezen'; thut er es aber nicht, so beläßt er es stillschweigend bei dem Heimathsrecht, ein Princip, welches der Selbständigkeit und Stetigkeit privatrechtlicher Verhältnisse, so wie der, anderen Staaten schuldigen Achtung am meisten entspricht, deshalb auch von jeher die meisten Stimmen der theoretischen und praktischen Jurisprudenz für sich gewonnen und in dem größesten Theile der Gesetzgebungen Eingang erlangt hat. Sollte ein Fremder verschiedenen Staaten angehören, so würde in dem dritten Staate dasjenige auswärtige Personalverhältniß anzunehmen sein, womit das jetzt in Frage befangene Rechtsverhältniß am besten bestehen kann*; sonst gehörte der Fall zu den unauflöslichen.

II. In Beziehung auf Sachen, die sich in seinem Territorium befinden, kann jeder Staat bestimmen, welche derselben ihm unabänderlich verbleiben und welche Rechtsverhältnisse überhaupt dabei zulässig sein sollen. Die positiven Gesetzgebungen beschränken sich jedoch bei Ausübung dieses Rechtes meist auf unbewegliche Sachen, die es ihrer Natur nach sind, oder damit in Verbindung stehen, oder eine Analogie damit haben; es ist sogar jezt als ein in den Europäischen Staaten durchgängig herrschender Sah anzusehen, daß unbewegliche Güter zu allererst nach dem Gesetz ihrer Lage beurtheilt werden müssen. Von der weiteren Erklärung jedes Staates und der ihn vertretenden Jurisprudenz hängt es demnächst ab, in wiefern die Ausschließlichkeit seiner Statuten selbst den im Auslande geborenen Status- und Repräsentationsrechten gegenüber gelten soll. Das Völkerrecht entscheidet diese Frage an und für sich nicht imperativ. Es führt nur zu der Annahme

des Privatstatus nicht ändere, z. B. das Ziel der Minderjährigkeit, ist nicht zu behaupten. Doch ist Einiges der Art zuweilen in Staatsverträgen vereinbart worden, 3. B. zwischen Preußen und Sachsen.

1) Dies ist z. B. nach der Russischen, Niederländischen und vormaligen Neapolitanischen Gesetzgebung der Fall. Foelix p. 48. 49 (p. 72 éd. 2).

2) Vgl. den vorigen Paragraphen. Eine ähnliche Erklärung giebt Eichhorn, Deutsches Privatr. § 35.

3) Die Nachweisungen giebt Foelix p. 39 f. (§ 30).

4) Einen solchen Ausweg deutet auch das A. Preuß. L.-R. Einl. § 35 an.
5) Wächter, im Arch. XXV, 200. 383. Foelix § 56 s. v. Savigny VIII, 181.

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