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ist nämlich kein anderer, als daß die Staatsgewalt eines Territorium entweder überhaupt keine rechtliche Botmäßigkeit über eine gewisse Person hat, oder daß sie selbige wenigstens im Interesse des völkerrechtlichen Verkehres suspendiren muß. Welche Personen demnach in solcher Weise bevorrechtet sind, welche natürliche oder ceremonielle Ausdehnung dem Recht in der einen oder anderen Hinsicht zustehe? wird erst weiterhin vorkommen; nur folgende allgemeine Säße gehören unbestreitbar hierher:

I. Die erterritoriale Person behält in der Regel ihr früheres Domicil und wird mithin auch in allen davon abhängigen Sachen nach dem Recht ihrer Heimath beurtheilt. Jedoch ist für sie die Möglichkeit eines Domicils in dem fremden Staat nicht völlig ausgeschlossen; sie kann vielmehr ein solches noch aus früherer Zeit haben und fortsehen', oder auch, sofern sie vollkommene Selbständigkeit hat, ein solches wählen, wodurch dann hinsichtlich ihrer Rechtsverhältnisse, unbeschadet ihres sonstigen völkerrechtlichen Charakters, die Zuständigkeit der fremden Staatsgewalten begründet wird3.

II. Die wesentliche Bedeutung der Erterritorialität beschränkt sich darauf, daß kein Recht der inneren Hoheitsgewalt, insbesondere kein Act der polizeilichen oder richterlichen Gewalt gegen die erterritoriale Person oder Sache ausgeübt werden darf, wogegen alle übrigen Rechte, die dem Einzelstaat gegen auswärtige Staaten zustchen (§ 29 u. f.) unberührt bleiben*.

III. Selbst die Ausübung der inneren Hoheitsgewalt ist nicht ausgeschlossen, insofern die erterritoriale Person Befugnisse erwerben zu beurtheilen wäre, was gewiß nicht behauptet werden mag. Man könnte sich unter andern auf das Princip: locus regit actum nicht berufen. Ueber Entstehung der Fiction vgl. zum Theil Evertsen p. 158 s. Bar S. 410.

1) 3. B. der Gesandte einer fremden Macht, welcher Unterthan des Souveräns ist, bei dem er fungiren soll, ohne letztere Eigenschaft völlig aufgegeben zu haben. Vgl. Bynckershoeck c. XI, § 5 f.; c. XVIII, p. 6 a. E.

2) Warum sollte z. B. der Souverän eines fremden Staates nicht auch anderwärts ein eigentliches Domicil haben können?

3) Anerkannt ist dies unter Anderem im Westph. - Osnabr. Frieden V, § 28 hinsichtlich der ehemaligen Reichsritter: „nisi forte in quibusdam locis ratione bonorum et respectu territorii vel domicilii aliis statibus reperiantur subjecti."

4) Insbesondere also das Recht der Selbsterhaltung und Vertheidigung; das Recht auf Achtung.

oder genießen will, welche eine staatsbürgerliche Eigenschaft in dem fremden Staate voraussehen'.

IV. Sie ist eben so wenig befreit von den Lasten, welche auf dem Gebrauche einzelner, dem fremden Staate zugehöriger Sachen haften, wofern nicht jener aus Gefälligkeit davon absteht 2.

V. Auch in Beziehung auf Privatrechte, welche sie in dem fremden Staat erwirbt oder ertheilt, wird sie der dortigen Rechtsordnung unterworfen, vorzüglich in Betreff aller Realrechte an unbeweglichen Sachen3.

VI. Mit der Erterritorialität der Person ist auch zugleich eine Erterritorialität derjenigen anderen Personen und Sachen verbunden, welche mit jener in einem staats- oder familienrechtlichen Zusammenhange stehen, oder zu ihrem öffentlichen und rein persönlichen Dienst und Gebrauch bestimmt sind; es können jedoch dergleichen Personen oder Sachen, welche bisher dem fremden Territorium selbst angehörten, der dortigen Staatsgewalt nicht gegen deren Willen oder gegen bestehende Verträge entzogen werden*.

VII. Die erterritoriale Person muß sich der auswärtigen Gerichtsbarkeit in allen denjenigen Privatangelegenheiten unterwerfen, in welchen sie, sogar wenn sie nicht anwesend wäre, bei den Gerichten des fremden Staates Recht nehmen oder geben müßte, indem dessen Befugnisse durch die Anwesenheit der erterritorialen Person nicht geringer werden können, als ihm schon außerdem zustehen; indessen setzt sich die Staatenpraris, wiewohl ohne Zwangs, meist engere Schranken, und übt die Gerichtsbarkeit wesentlich nur bei

1) 3. B. Anlegung einer Druckerei, Betrieb eines Handels. 2) 3. B. von Erlegung des Chausseegeldes.

3) Allgemein anerkannt. Bynckershoeck c. XVI. Merlin, Répertoire m. ministre public. S. 5. § 4. art. 6 et 8. Wheaton I, 2, 3. § 16. Allgem. Preuß. G.-D. I, 2, 66.

*) Wicquefort, l'Ambassadeur. I, 28, p.422. Bynckershoeck c. XV, § 6. 5) So ist an und für sich nicht abzusehen, warum nicht auch das forum contractus Statt finden sollte. Sehr richtig bemerkt ein Memoir des Hofes von Versailles von 1772: „L'immunité du ministre public consiste essentiellement à le faire considérer comme s'il continuait à résider dans les États de son maître. Rien donc n'empêche d'employer vis-à-vis de lui les moyens de droit dont on userait s'il se trouvait dans son domicile ordinaire." Flassan, hist. de la dipl. fr. VII, 22.

Realflagen, ferner hinsichtlich der Nebenpunkte, welche durch eine selbsteingeleitete Procedur herbeigeführt sind', so wie in Betreff der fortgesetzten Instanzen jeder rechtmäßig wider sie oder von ihr eingeleiteten Procedur. Auch sind conservatorische Maßregeln für erlaubt zu halten, so weit solche außergerichtlich möglich sind. Ueberdies könnte die fremdherrliche Gerichtsbarkeit noch durch freiwillige Unterwerfung der erterritorialen Person begründet werden, sofern dieser nicht das Recht dazu entzogen ist. Endlich würde bei unbestreitbarem Domicil der erterritorialen Person in fremdem Lande (II.) die hierauf gegründete Gerichtsbarkeit desselben nicht abzulehnen sein.

Unter allen Umständen versteht sich jedoch von selbst, daß keine unmittelbare Gewalt an der erterritorialen Person oder Sache geübt, mithin auch keine Erekution hiergegen vollstreckt werden kann, und daß gegen die Exterritorialen diejenigen Formen zu beobachten sind, welche wider eine Person seines Standes, falls sie sich nicht anwesend befände, beobachtet werden müßten3.

VIII. Das Recht der Erterritorialität dauert nur so lange als ihr Grund. Ein Asylrecht ist damit an sich nicht verbunden®.

IV. Staatsdienstbarkeiten.

43. Schon aus den natürlichen Verhältnissen, in welchen mehrere Staaten neben einander aufgewachsen sind, fließen gewisse Be

1) 3. B. wegen der Kosten; wegen einer Gegenklage. Bynckershoeck c. XIV, § 13. Merlin, Rép. Ministre publ. V, 4, 10.

2) Merlin, ibid. Bynckershoeck c. XVI, § 2.

3) Selbst Arreste an Sachen wollte Bynckershoeck c. IV, § 5. 6; c. XVI, § 6 zulassen. Dagegen s. Foelix II, 2, 2, 4 und wegen der französischen Praxis: Sirey, 1814. 2, 306.

4) Ein Gesandter hat ohne Bewilligung seines Souveräns schwerlich das Recht eines Verzichtes. Bynckershoeck c. XXIII. Ch. de Martens, Causes célèb. I, 229.

5) Z. B. in Ansehung der Citationen. Diese können oder sollten wenigstens nur auf diplomatischem Wege befördert werden. Eine etwas abweichende Ansicht bei Bynckershoeck c. XVI, § 19. S. indessen andererseits die A. G.-O. für die Preuß. Staaten I, 2, § 66.

6) Nur bei den Gesandten ist ein solches in Frage gekommen. Davon unten Buch 3. S. auch § 63 a. B.

7) Schriften in v. Ompteda, Lit. § 214; v. Kampß § 101. Vorzüglich: Ph. Iac. Elwert, de servitutib. s. iurib. in alieno territorio. Argent. 1674.

schränkungen oder s. g. natürliche Staatsdienstbarkeiten (servitutes iuris gentium naturales), denen sich ein Staat zu Gunsten des anderen nicht entziehen kann, ohne sich gegen die natürliche Beschaffenheit der Dinge aufzulehnen und die hiermit gegebene Regel des friedlichen Nebeneinanderbestehens zu verlezen'. Dahin gehört z. B. die Aufnahme des aus den Grenzen eines anderen Staates natürlich abfließenden Gewässers und andererseits die freie Herauslassung eines fließenden Wassers in den Nachbarstaat (vgl. § 29 III.), worauf sich unbedenklich auch die privatrechtlichen Vorschriften des Römischen Weltrechtes anwenden lassen.

Außerdem sind aber noch gewisse positive Beschränkungen der Staatsgewalten denkbar durch gewillkürte Staatsdienstbarkeiten (servitutes iuris gentium voluntariae), d. i. durch jedes von dem Willen eines Staates unabhängig gestellte Recht eines ihm nicht unterworfenen Subjectes, wodurch jenem die freie Ausübung seiner Hoheitsgewalt in Betreff eines oder des anderen Gegenstandes entzogen wird.

Die dabei vorkommenden Subjecte sind: ein berechtigter Staat, zu dessen Gunsten eine solche Beschränkung der fremden Staatsge= walt besteht, oder, was freilich nur selten der Fall sein wird, ein von dem verpflichteten Staat unabhängiges, unter dem Schuße des Völkerrechtes stehendes Individuum*; sodann ein verpflichteter, an C. I. C. Engelbrecht, de servitutib. iur. publ. Helmst. 1715. 1749. Nic. Thadd. Gönner, Entwickelung des Begriffs und der Grundsätze der Deutschen Staatsrechtsdienstbarkeiten. Erl. 1800. Das Meiste hierin bezieht sich auf Verhältnisse des vormaligen Deutschen Reiches, die darin f. g. servitutes iur. publici germanici, im Gegensatze der servit. iur. gentium. Allgemeinen Inhaltes find: de Steck, Éclaircissements de div. sujets. 1785. no. 6.

1) Vgl. Hert, opusc. II, III, p. 103 s. Dieser Schriftsteller geht nur darin zu weit, daß er auch die Nothrechte, welche die Staaten gegen einander ausüben und dulden müssen, zu diesen Servituten rechnet. Eben so Engelbrecht. Andere scheinen wieder von den natürlichen Servituten gar nichts wissen zu wollen, wie Klüber § 139. not. a.

"

2) Semper haec est servitus inferiorum praediorum, ut natura profluentem aquam recipiant." L. I. § 22. D. de aqua. Ueber die hierbei eintretenden ferneren Verhältnisse vgl. Hert S. 135 f.

3) In älterer Zeit waren sie häufiger als jeßt, besonders unter den Deutschen Staaten. S. Moser, Nachbarl. St.-R. 239. Engelbrecht II, 2. Römer, Völkerr. b. Deutsch. 230.

4) So ist das im R. D. H. Schl. von 1803 § 13 und in der Deutschen

sich selbständiger Staat; auch kann eine und dieselbe Dienstbarkeit gegenseitig zustehen, z. B. in Betreff der Besteuerung.

Die Gegenstände, worauf sich dergleichen Dienstbarkeiten erstrecken, sind lediglich und allein Rechte der Staatsgewalt, sowohl hohe wie niedere Regalien des verpflichteten Staates; überhaupt nur öffentliches Eigenthum, nicht aber Privatrechte und Privateigenthum desselben oder seiner Unterthanen, wiewohl diese mittelbar durch eine Dienstbarkeit berührt werden können'.

Die Wirkung einer Staatsdienstbarkeit besteht darin, daß entweder der Berechtigte zu seinem Vortheil eine hoheitliche Befugniß in dem fremden Staate als seine eigene und unabhängig von letzterem ausübt2; oder daß der fremde Staat zu Gunsten des Berechtigten sich der Ausübung einer gewissen Hoheitsgewalt in seinen eigenen Grenzen bis zu einem bestimmten Umfange enthalten muß. Daher der Unterschied von affirmativen und negativen Servituten auch im Völkerrecht Anwendung leidet. Ob der Vortheil dem Berechtigten unmittelbar und allein, oder seinen von ihm vertretenen Angehörigen zukommt, ändert an dem Wesen der Servitut nichts".

Die äußerste Grenze dabei ist, daß der verpflichtete Staat in keine völlige Abhängigkeit von dem Willen des Berechtigten gesezt,

B. - Acte Art. 17 geschüßte Poftrecht des Hauses Thurn und Taxis, sofern nicht durch Verträge Etwas geändert ist, immerhin eine völkerrechtliche Servitut, wenn ihm nicht mit v. Linde, das Deutsche Postrecht (1858) ein noch besseres Recht beizulegen ist. Dagegen ist allerdings keine Servitut von der obigen Beschaffenheit denkbar, wenn ein Staat seinem eigenen Unterthan, oder selbst einem fremden, ohne völkerrechtliche Garantie ein Hoheitsrecht zugesteht. Vielmehr ist hier die Concession lediglich nach dem inneren Staatsrecht zu beurtheilen. Vgl. Engelbrecht II, 1, 12.

1) Vgl. Gönner a. a. D. § 27–36. Klüber § 138.

2) Sonst wäre es eine bloße Privatconcession, und dafür ist allerdings wohl bei gewöhnlich verleihbaren Regalien die Vermuthung. Vgl. Klüber § 138. 5o. 3) Andere Eintheilungen, z. B. in continuae und discontinuae, erscheinen völlig unnütz. Beispiele von negativen Servituten sind das Untersagungsrecht gegen die Anlage von Festungen, gegen Aufstellung einer größeren Heeresmacht u. s. w. Engelbrecht II, 2, 27.

4) So ward in Art. 17 des Pariser Friedens von 1763 den Britischen Unterthanen ausbedungen, in gewissen Gegenden Campechenholz zu fällen. de Steck, essais. 1775. Gönner § 24. 25.

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