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armée)'. Daß der deutlich ausgesprochene Zweck der Gründung einer Universalherrschaft Kriegserklärung gegen Alle sei, ward schon oben § 30 a. B. bemerkt.

46. Sofern es sich nicht von schon drohenden Rechtsverlegungen oder Gefahren handelt, kann selbst die schreiendste Ungerechtigkeit, welche in einem Staate begangen wird, keinen anderen zu einem eigenwilligen Einschreiten gegen den ersteren berechtigen; denn kein Staat ist zum Richter des anderen gesetzt. Indessen gebietet und rechtfertiget die moralische Pflicht den Versuch gütlicher Intercession zur Abwendung der Ungerechtigkeit, und wenn dennoch dabei beharrt werden sollte, wenn vorzüglich eine Gewaltherrschaft alles Recht mit Füßen tritt, die völlige Abbrechung jeder Verbindung.

Eine weitere Befugniß, nämlich zu einer thatlichen Cooperation eröffnet sich, wenn in einem Staate ein innerer Krieg wirklich ausgebrochen ist und ein anderer Staat von dem im Recht befindlichen aber widerrechtlich bedrängten Theile um Hilfe angerufen wird. Es ist schon das Recht jedes einzelnen Menschen, dem widerrechtlich Gekränkten zu seiner und seines Rechtes Erhaltung beizustehen; es muß auch das Recht der Staaten sein. Der Gebrauch darf nur kein leichtsinniger sein; denn das Urtheil über Recht und Unrecht im einzelnen Fall kann leicht trügen; die Hilfeleistung nimmt zugleich Leben und Vermögen der Unterthanen in Anspruch; es kann die Gefahr und der schlimmste Erfolg auf den Hilfeleistenden selbst zurückfallen. Unter allen Umständen muß die Cooperation in den natürlichen Schranken des Accessorischen bleiben; sie kann nicht aufgedrungen werden, nicht weiter gehen als der Wille der Hauptpartei und muß aufhören, wenn diese selbst nicht mehr eristirt oder sich unterwirft.

Nach diesen Grundsägen entscheidet sich unter Anderem, in wie

1) Die Staatspraxis ist, anstatt sich mit bloßen Interpositionen oder Sicherungsmitteln zu begnügen, oft zu wirklicher Intervention geschritten. Verhandlungen über die große Frage haben unter anderen die Französischen Staatsumwälzungen, die Congresse von Troppau, Laibach und Verona, die Belgische Angelegenheit mit sich geführt. Aber es hat dabei nicht an Meinungsverschieden= heiten gefehlt. Man vgl. Wheaton, Intern. Law II, 1, 4. Heiberg und v. Rotteck a. a. D. Pando, Derecho intern. p. 74.

2) Vattel a. a. D. § 56. Jo. Guil. Marckart, de jure atque obligatione gentium succurrendi injuste oppressis. Harderov. 1748. S. auch oben § 30.

fern eine Einmischung in Religionsangelegenheiten eines fremden Staates, namentlich bei religiösen Verfolgungen und Maßregeln der Intoleranz zulässig sei'. Eben darauf beruhete die Intervention für Griechenland und die Rechtmäßigkeit der Schlacht von Navarin.

Specialrechte einzelner Staaten unter einander.

47. Die Befugnisse, welche ein Staat an den anderen, außer den allgemein völkerrechtlichen (§ 26) durch giltige Titel (§ 12) er= werben kann, find theils schon bei Gelegenheit der allgemeinen Rechte der Staaten vorgekommen, theils werden sie noch fernerhin im Sachen-, Obligationen- und Actionenrechte ihre Stelle finden. Ein gemeinsames, gesetzliches Erbrecht besteht an sich nicht unter den Europäischen Staaten. Wohl aber kann durch Verträge Einer Staatsgewalt die Succession in die Rechte der Anderen auf einen gewissen Fall zugesichert und eröffnet werden. Im Mittelalter waren dergleichen vertragsmäßige Beerbungen nichts seltenes und auch noch in der Folge werden manche Erbverträge aus älterer Zeit ihre Wirksamkeit unter Deutschen Staaten äußern können. Ihre Giltigkeit ist nach der Zeit ihrer Entstehung zu beurtheilen; ihre Wirksamkeit aber vielleicht in einzelnen Fällen durch neuere Staatsumwälzungen unmöglich gemacht.

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1) Erörterungen hierüber bei Battel a. a. D. § 58–62. Schmelzing § 190. 2) So kam im J. 1032 das Königreich Burgund (Arelat) an das Deutsche Reich auf den Grund eines Erbvertrages von 1016 und 1018. Mascov., de regni Burgund. ortu etc. I, § 10.

3) Hierdurch ist jedoch nicht sowohl den Staaten, als vielmehr den regierenden Familien ein Erbrecht ertheilt. Im Allgemeinen bezeichnet die Deutsche Staatssprache dergleichen Erbverträge durch Erbeinungen (uniones hereditariae), einzelne derselben durch Erbverbrüderungen (confraternitates hereditariae), womit die Annahme des Brudernamens, auch wohl die Vereinigung der beiderseitigen Besißungen zu einem Gesammteigenthum mit eventueller Huldigungspflicht der Unterthanen verbunden war. Man s. Günther II, 106 und Beseler, Vergabungen I, 215 ff.; II, 3, 90. Ueber die noch möglichen Anwartschaften aus solchen Verträgen s. Heinrich Gottlieb Reichard, Monarchie, Landstände und Bundesverfassung in Deutschland. Leipz. 1836. S. 149. 150. Vgl. auch Wiener Congr. - A. 99.

Sweite Abtheilung.

Die Souveräne, ihre persönlichen und Familien - Verhältnisse.

48. Die zweite Kategorie der völkerrechtlichen Personen bilden die Souveräne der Staaten, ihre Familien und unmittelbaren Vertreter. Souverän ist die physische und moralische Person, welche die gesammte Staatsgewalt in ihren verschiedenen Verzweigungen vereiniget, und insofern ein wesentlicher Theil des wirklichen Staates. Auch sein Recht heißt Souveränetät mit einer zweifachen Wirksamkeit, im Inneren und außerhalb des eigenen Staates. Sie ist entweder eine volle, unbeschränkte Souveränetät, wie in der absoluten Monarchie, oder eine verfassungsmäßig beschränkte (constitutionelle), oder auch äußerlich nur eine Halbsouveränetät. In Hinsicht auf den Inhaber ist sie ferner entweder eine solitarische, im Alleinbesitz eines Einzigen befindlich, oder sie ist ein gemeinsames Recht Mehrerer, die zu seiner Ausübung entweder gleichmäßig in Collegialweise, oder in gewissen Verhältnissen concurriren', oder auch wohl jeder es solidarisch auszuüben haben".

Erwerbung der Souveränetät im Allgemeinen.

49. Die Erlangung der Souveränetät ist eine legitime, wenn fie ohne Verletzung eines, bis dahin giltig gewesenen rechtlichen Zu

1) Verhältnisse dieser Art sind selten. Als Beispiel können dienen: die alten Deutschen Ganerbschaften und noch jezt hin und wieder bestehenden Condominate (f. § 65); die gemeinsame Regierung mancher Deutscher Fürstenhäuser für gewisse Angelegenheiten, z. B. der Mecklenburgischen, so wie Herzoglich- Sächsischen Linien, die jüngere Linie Reuß, in einzelnen Beziehungen auch das Haus Lippe. Man s. Klüber, öffentl. R. des teutschen B. § 81. Heffter, Beitr. zum Staats- u. Fürstenr. S. 311. In Gemeinwesen sind noch größere Verschränkungen der Organe der Staatsgewalt denkbar.

2) Lepteres kann der Fall sein bei der unbedingten Annahme eines Mitregenten (darüber schon J. J. Moser, Staatsr. XXIV, 236), ohne daß der Hauptregent auf fortgesetzte Mitregierung verzichtet; bei einer Consularregierung ohne Vertheilung der Functionen. Hier gilt der Grundsatz der 1. 25. D. ad municip.: „Magistratus (plures) cum unum magistratum administrent, etiam unius hominis vicem sustinent." S. auch Hert, de plurib. hominib. personam unam sustinentib. in Comm. et Op. III, p. 61. Bis zur Perfection eines Regierungsactes hat dann jeder Mitberechtigte ein Recht der Intercession und des Veto.

standes und ohne Widerspruch der daran Betheiligten erfolgt ist; sie ist eine illegitime, usurpirte, wenn sie mit Verlegung früherer Rechte geschah; sie kann aber durch Zustimmung oder gänzliches Erlöschen. der früheren Berechtigten eine legitime werden'. Wo und so lange die Erwerbung, im Besondern die Legitimität derselben bestritten wird, vertritt die Thatsache des Souveränetätsbesizes auch das Recht dazu, und zwar nicht allein für den eigenen Staat, so weit er jenem Besitz thatsächlich unterworfen ist, sondern auch für auswärtige Staaten, hinsichtlich ihrer Rechtsverhältnisse zu jenem. Auch die illegitime factische Souveränetät seht den bisherigen Staat fort, vertritt ihn und erzeugt ihm Rechte und Verbindlichkeiten für die Zukunft, unbeschadet des Postliminium des legitimen Souveräns. Freilich hat der nicht legitime Souverän gegen fremde Staaten keinen rechtlichen Anspruch auf Anerkennung als legitime Macht und auf die damit verbundenen Befugnisse, oder auf Herstellung und Unterhaltung einer förmlichen völkerrechtlichen Verbindung; andererseits aber kann auch der legitime Souverän bei einer derartigen Wendung der Verhältnisse den übrigen Staaten alle Vortheile eines gegenseitigen Verkehres mit dem Usurpator nicht untersagen.

Unter allen Umständen gebietet Völkerrecht und Politik, so lange der Streit über die Souveränetät in einem Staate dauert, Beobachtung der strengsten Neutralität von Seiten anderer Staaten; in wie fern aber dabei ein Interventions- oder Cooperationsrecht begründet sein könne, beurtheilt sich nach den schon zuvor (§ 44 f.) dargelegten Grundsätzen. Ein Entscheidungsrecht steht an sich anderen Staaten nicht zu. Sie selbst können jedoch ihrerseits während des Souveränetätsstreites nach eigenem rechtlichen Ermessen hinsichtlich der mehreren Prätendenten handeln, ohne daß die Begünstigung des Einen

1) Auf diese einfachen Säße läßt sich die Frage von der Legitimität oder Illegitimität der Souveräne vor dem Tribunal des Rechtes zurückführen. Vgl. übrigens unten, Buch II. im Kriegsrecht, Tit. 4 über die Usurpationen. Desgleichen Zöpfl, Deutsches Staatsrecht § 201 ff.

2) Denn es ist noch immer derselbe Staat. § 24. Für Großbritannien ist das Princip ausgesprochen in einem Parlamentsact (2, Henry VII), nämlich im Wesentlichen dahin, that he, who is actually King, whether by election or by descent, yet being once King, all acts done by him as King, are lawful and justifiable, as by any King; daher auch Cromwell's Gedanken auf den Königstitel.

vor dem Anderen als Rechtsverletzung zugerechnet werden mag. Erst mit Eintritt eines bestimmten Besitzstandes sind sie thatsächlich bei Verhandlung von Staatsinteressen an den Besitzer gewiesen, ohne daß der Gegenprätendent hierin eine Beleidigung finden, noch auch seinem Rechte dadurch präjudicirt werden kann'.

Erwerbungsarten.

50. Die Souveränetät oder Hoheitsgewalt über einen Staat ist keine substanzielle Macht, welche an und für sich einem Gliede der Staatsgemeinde oder dieser selbst in ihrem Ganzen beiwohnt2; sie ist eine Gewalt, deren organische Erscheinung und unabhängige Stellung das Product eines eigenen Willensactes ist, wodurch sie das Recht Einer oder mehrerer Personen in Gemeinschaft wird. Ihre Erwerbung oder Constituirung gehört demnach theils dem inneren organischen Entwickelungsproceß des Staates an, der eben sowohl zu einer Souveränetät des Volkes wie zu einer dynastischen Herrschergewalt gipfeln kann; theils unterliegt sie äußeren oder völkerrechtlichen Einflüssen und kann sie besonders durch das Recht des Eroberers oder Siegers ganz unabhängig von dem Willen des besiegten Volkes werden. Eben so ist die Vererblichkeit oder Nicht - Vererblichkeit der Staatsgewalt keine sich von selbst verstehende Sache, sondern abhängig von dem Constitutivgesetz, oder in dessen Ermangelung von dem gemeinsamen Willen, oder, wo auch dieser sich nicht geltend macht, von dem Willen des jeweiligen Machthabers und seinen wie der Seinigen Mitteln, sich dabei zu behaupten. Das Recht der Erbfolge kann demnach, wie in den Europäischen Staaten meist der Fall ist, entweder auf ein bestimmtes Geschlecht beschränkt sein (successio gentilitia), oder sie kann auch auf Andere übertragen werden3. Lez

1) S. schon oben § 23 und Günther II, 421. Battel II, 12, 198. Moser, Vers. I, 185 f. Die conforme Praxis des Römischen Stuhles erhellet aus dem bereits S. 31 Not. 1 angeführten, in den Anlagen abgedruckten Actenstück.

2) Auch die Souveränetät des Volkes ist, als Thatsache und nicht als bloße Idee aufgefaßt, nur eine Möglichkeit, eben so wie die dynastische Souveränetät.

3) Z. B. nach der Baierischen, Hessischen und Sächsischen Verfassungs - Urkunde durch eine Erbverbrüderung (§ 47) und so auch nach einigen anderen Grundgesetzen.

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