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nach der von den vermittelnden Mächten erhaltenen Vorschrift, dass,,die Würden eines Metropolitan-Erzbischofs und Primas von Teutschland auf ewige Zeiten mit dem Stuhl zu Regensburg vereinigt bleiben" sollten. Sie verfügte, dass ,,der Kurfürst-Erzkanzler nach den Statuten seiner alten Metropolitan-Kirche solle gewählt werden;" ferner, dass seine Metropolitan-Gerichtbarkeit sich über alle auf der rechten Rheinseite liegenden Theile der ehemaligen geistlichen Provinzen von Mainz, Trier und Cöln erstrecken solle, jedoch mit Ausnahme der königlich-preussischen Staaten; ingleichen für die salzburgi. sche Provinz, so weit sich dieselbe über die mit Pfalzbaiern vereinigten Länder ausdehnt." Zugleich ward die Ausstattung des Kur-Erzkanzlers begründet auf die Fürstenthümer Aschaffenburg und Regensburg, mit Inbegriff der in der Stadt Regensburg befindlichen mittelbaren und unmittelbaren Stifte, Abteien und Klöster, auf die Reichsstadt Wetzlar, das Haus Compostell zu Frankfurt, und auf eine Jahrrente von 350,000 Gulden von dem Ertrag des Rheinschifffahrt-Octroi."

,,Unterdessen hatte der heilige Vater am 10. Sept. 1801 das französische Concordat geschlossen, und, die durch den Lüneviller Frieden von Teutschland an Frankreich geschehenen Territorial - Abtretungen stillschweigend berücksichtigend, durch eine Bulle vom 1. Dec. 1801 verordnet, dass nicht nur in dem alten Frankreich, sondern auch in den neu hinzugekommenen Ländern eine neue Eintheilung der Diöcesen statt haben solle. Bei dieser ward, unter Anderem, mit Aufhebung der zeitherigen Mainzer, Cölnischen und Trierischen Metropolitan-Gerechtsame auf der linken Rheinseite, so wie der erzbischöflich- cölnischen Diocesan-Gerechtsame auf derselben Seite, ein neues Bisthum, das von Aachen, errichtet, und dem Erzbisthum Mainz widerfuhr, nach tausendjähriger Dauer, eine wesentliche Veränderung."

,,Durch den Lüneviller Frieden waren die teutschen Staaten auf der linken Rheinseite an Frankreich gekommen. Nicht nur die Provinz oder der Metropolitan-Sprengel des Erzbischofs von Mainz, sondern auch die Diöces oder der bischöfliche Sprengel desselben, hatte sich auf beide Seiten des Rheins erstreckt. - Dieses konnte bei der scharfen politischen Abgrenzung zwischen

Teutschland und Frankreich fernerhin nicht bestehen. In der neuen kirchlich-geographischen Eintheilung ward der uralte Sitz des heiligen Bonifacius, dieses Apostels von Teutschland, aus einem erzbischöflichen in einen bloss bischöflichen verwan. delt, die Domkirche zu Mainz hörte auf, eine Metropolitan-Kirche zu seyn, und ihr Bischof ward, mit dem auf der linken Rheinseite gelegenen Theil der Mainzer Diöces, ein Suffragan des Erzbischofs von Mecheln."

,,Auf solche Weise war der auf der linken Rheinseite gelegene Theil der bisherigen Mainzer Diöces, wie politisch durch den Lüneviller Frieden, also nun auch kirchlich geschieden von demjenigen Theil, welcher auf der rechten Seite des Rheins gelegen ist. Auf diesen bestanden noch unverändert die Rechte des zeitherigen Erzbischofs von Mainz, Carl von Dalberg, und seines Domcapitels. Auch hatte der Pabst in der genannten Bulle vom 1. Dec. 1801 ausdrücklich die verwahrende Clausel hinzugefügt,,,dass die Rechte, Privilegien und Jurisdictionen der Erzbischöfe, Capitel und Ordinarien, in den zu Frankreich nicht gehörigen Landestheilen, fortbestehen sollten."

,,Demnach hatte man auf der rechten Rheinseite noch ei nen Rest von vormaliger Mainzer Diöces und Provinz. Es bestand dafür noch ein Erz- und Bischof, mit einem Domcapitel. Aber für beide ermangelte es an einem Sitz, einer Residenz, und an einem Titel. Ward ein neuer Sitz dafür errichtet, so konnten auf solchen die Rechte und Vorzüge des Mainzer Erzstiftes übertragen werden."

,,In dieser Erwägung richtete der heilige Vater sein Augenmerk auf die Domkirche zu Regensburg, bei welcher, durch das Ableben ihres Bischofs, im Jahr 1803 eine Sedisvacanz eingetreten war, und deren Administration er vorhin schon dem vormaligen Erzbischof von Mainz, Carl von Dalberg, übertragen hatte. In einem Consistorium, welches er am 1. Feb. 1805 in dem erzbischöflichen Palast zu Paris hielt, erhob er die vacante Domkirche zu Regensburg zu einer,,MetropolitanKirche, mit erzbischöflicher Dignität, Jurisdiction und Superiorität, so wie mit denjenigen Privilegien und Vorrechten, Titeln, Ehren und Vorzügen, welche der Stuhl zu Mainz und dessen Erzbischöfe, rechtmässig und ruhig besessen hatten."

Zugleich, bestimmte Se. Heiligkeit zur bischöflichen Diöces dieses neuen Metropolitans,,,einstweilen": 1) denjenigen Theil der Mainzer Diöces auf der rechten Rheinseite, über welchen dem vormaligen Mainzer Erzbischof, Carl von Dalberg, die bischöfliche Jurisdiction unverrückt geblieben war; 2) denjenigen Theil der Regensburger Diöces, welcher (vermöge des Reichsdeputations-Hauptschlusses vom 25. Febr. 1803) der Landeshoheit des damaligen Reichs-Kurerzkanzlers, gewesenen Erzbischofs von Mainz, unterworfen war; der übrige, der Landeshoheit anderer Fürsten unterworfene, Theil dieser Diöces, sollte der, durch päpstliche Anordnung bereits bestehenden, geistli chen Administration desselben Erzbischofs anvertraut bleiben."

"Als Suffragane der neu errichteten erzbischöflichen und Metropolitan-Kirche von Regensburg, wurden ihr von dem Papst angewiesen: 1) diejenigen Bischöfe und deren Kirchen auf dem rechten Rheinufer, welche vorhin zu dem Mainzer Metropolitan-Sprengel gehörten; 2) die übrigen Bisthümer auf der rechten Seite des Rheins, welche dem Metropolitanrecht der Erzbisthümer Trier, Cöln und Salzburg unterworfen gewesen waren, oder es damals noch waren, jedoch unter der Bedingung, dass hiezu die (von dem neuen Regensburger Erzbischof nachzusuchende) Einwilligung des Erzbischofs von Salzburg und des gewesenen Erzbischofs von Trier, so wie des Cölnischen Domcapitels, erfolge; im übrigen mit Ausnahme der unter östreichischer und preussischer Hoheit gelegenen Kirchen, und allenthalben unter Vorbehalt der Gerechtsame des heiligen Stuhls, in Absicht auf Diocesan-Errichtung und Eintheilung der Provinzen."

,,Als Erzbischof ward dieser neuen Regensburger Metropolitan-Kirche vorgesetzt, der gewesene Erzbischof von Mainz, Carl von Dalberg, mit der Befugniss, dieselbe in spiritualibus et temporalibus zu regieren und zu verwalten."

"

Die Einrichtung eines neuen Metropolitan- Capitels für die Regensburger erzbischöfliche Kirche, und eigener Statuten für dasselbe, übertrug Se. Heiligkeit dem neuen Erzbischof, doch mit Berücksichtigung des allseitigen Interesse, und mit Vorbehalt der päpstlichen Genehmigung, auch, bis dahin, ohne Beeinträchtigung der Gerechtsame der Mainzer und Regensburger Domberren. Diesem Kapitel sollte, nach erhaltener päpstlicher

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Genehmigung, im Fall einer Erledigung des erzbischöflichen Stuhls, die Erwählung eines neuen Erzbischofs von Regensburg zustehen, und zwar in Gemässheit der Rechte und Statuten der alten, nun supprimirten, Mainzer Metropolitan-Kirche. Würde jedoch, vor Errichtung und päpstlicher Bestätigung des Regensburger Metropolitan-Capitels, eine Regensburger Sedisvacanz ein treten, so sollten bloss die Domherren der vormaligen Mainzer Domkirche, innerhalb des gesetzmässigen Zeitraums, und zwar nach der Form und den Statuten der supprimirten Mainzer Metropolitan - Kirche, zu der Wahl eines neuen Erzbischofs von Mainz schreiten, mit Vorbehalt päpstlicher Genehmigung."

,,Würde der neue Erzbischof von Regensburg sterben, ehe von dem römischen Hof über denjenigen Theil der Regensburger Diöces, welcher unter fremder Staatshoheit steht, und welcher der Administration des genannten Erzbischofs anvertraut war, verfügt wäre, so behielt sich der Papst desshalb beliebige Verfügung bevor."

„Alle diese Bestimmungen enthält ein päpstliches Breve, datirt Paris vom 1. Febr. 1805, welches, so viel man weiss, nirgend noch gedruckt ist. Unverkennbar ist darin der 25. §. des Reichsdeputations-Hauptschlusses zur Grundlage genommen, aber mit altrömischer Vorsicht, welche den Geist päpstlich-hierarchischer Machtvollkommenheit nie verläugnet *), ist darin jedes Wort vermieden, welches an die Secularisation in Teutschland erinnern könnte, an den Deputations-Recess oder an irgend eine andere von weltlichen Mächten getroffene Uebereinkunft. Die ganze Anordnung, selbst die Ernennung des neuen Erzbischofs, erscheint als freie Willensbestimmung des Papstes. Die

*) Diess hat man leider in neuester Zeit zur Genüge wieder erfahren. Die Bereitwilligkeit und Geschmeidigkeit des Pabstes jedoch, zu einer Zeit, wo er vom ersten Konsul, und dem Kaiser der Franzosen noch etwas zu hoffen oder zu fürchten hatte, ist ihres apostolischen Charakters wegen besonders bemerkenswerth. Nach dem Verf. dieser Schilderung selbst also scheint der Pabst hier doch ganz aus freiem Willen gehandelt zu haben. Die ewige Chamäleons- Natur der römischen Politik, welche ohne irgend einen innern, edlern Charakter, stets nur mit den Umständen bahlt, und niederträchtig und hochmüthig, je nach denselben, immer nur Profit, im gemeinen Sinne des Wortes, sucht, diese ist es, welche den aufgeklärten Katholiken längst jene Verachtung eingeflösst hat, mit welcher sie über den Missbrauch einer rein-geistigen Gewalt erfüllet sind.

Veranlassung dazu wird mit wenigen Worten im Eingang bloss von der neuen, durch die Bulle vom 1. Dec. 1801 erfolgten Diocesan - Eintheilung Frankreichs hergeleitet. Aber eine Bestimmung des Reichsdeputations-Hauptschlusses ist nicht aufge. nommen, mithin verworfen, diejenige, dass der MetropolitanErzbischof von Regensburg Primás von Teutschland seyn solle. Bemerkenswerth ist, dass dessen ungeachtet der Erzbischof in seinem Staats-Titel noch im Jahr 1807 sich „Erzbischof und Primas" nannte, und diesen geistlichen Primat sorglich von seinen weltlichen durch den Beisatz unterschied,,,Furst-Primas der rheinischen Conföderation."

,,Nach den Berechnungen einer gewöhnlichen Politik · hätte man vertrauen können, dass diese kirchliche Einrichtung von langer Dauer seyn werde, und dass das Secularisationswesen in Teutschland mit dem Reichsdeputations - Schlusse sein Ende erreicht habe. Aber schon die nächste Folgezeit belehrte vom Gegentheil."

,,Dem tausendjährigen Reich der Teutschen sprach der rheinische Bund (12. Jul. 1806) das Vernichtungsurtheil. Den neuen Erzbischof von Regensburg verwandelte die Bundes-Acte aus einem Kurfürsten - Erzkanzler und Landesherrn des teutschen Reichs, in einen Fürsten - Primas des rheinischen Bundes und souverainen Fürsten von Regensburg, Aschaffenburg, Frankfurt und Wetzlar; von Frankfurt, weil diese altehrwürdige, durch ihre Handelsbeziehungen für einen grossen Theil von Europa wichtige Reichsstadt, nebst ihrem Gebiet, seinem Scepter in der Bundes-Acte unterworfen ward." *)

,,Auch diesem Verhältniss war nur kurze Dauer verliehen. Vermöge eines mit dem Protector des Bundes am 19. Febr. 1810 geschlossenen Vertrags führte seit dem 1. März 1810 der Fürst-Primas den Titel: Grossherzog zu Frankfurt, Fürst-Primas des rheinischen Bundes, Erzbischof zu Regensburg. Er musste nämlich, ausser der teutschen Hälfte des Ertrags vom

*) Fast sollte man aus dieser und aus andern Stellen mehr, schliessen, dass der Verfasser jener Schrift, woraus gegenwärtiger Auszug entnom men, ein geborner Frankfurter sey. Man weiss, wie viele Frankfurter den edlen Prälaten, längere Zeit ihren Fürsten, der ihuen nur Gutes erzeigte, im Uebermuthe nachmals behandelt haben.

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