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nach Rom, die ausgezeichnete Behandlung desselben von Seite des sonst durch seinen Stolz so ausgezeichneten römischen Hofes und seiner Dignitarien zu den vorbereitenden Einleitungen des später erfolgten Konkordats gehörten? Montgelas Feinden, und er hatte deren ja wie Sand am Meere; denn der Ausdruck: ihr Name sey Legion, reicht hier nicht mehr hin, — gelang es endlich, ihn zwar nicht aus dem Herzen des Königs, aber doch von seiner Seite und von der obersten Leitung der Staatsgeschäfte zu entfernen. Bei den neuen Ministern wurden nun die Versuche Roms durch dessen Anhänger mit erhöhtem und verdoppeltem Eifer betrieben. Der König ward schon früher von der so leicht zugänglichen Seite seines väterlichen Her zens gefasst, indem man, was wenig, in München ziemlich allgemein bekannt war, schon bei der im Jahre 1816 vorgegange nen Vermählung seiner zweiten Tochter erster Ehe an den Kaiser von Oestreich, ihre in Rom nachgesuchte Entbindung von ihrem früheren mit dem Kronprinzen von Würtemberg bestandenen Ehebande, zu einer gleichfalls einleitenden Bedingung einer künftigen Uebereinkunft in kirchlichen Dingen gemacht hatte, und so einem Lieblingswunsche dieses edlen Vaters entgegen zu kommen suchte, den man, um sich dessen spätere Geneigtheit zu noch wichtigern Zwecken zu sichern, mit ächt römischer Gewandtheit zu benutzen wusste. Dieser König, von seinem ältesten Sohne in mehrfachen Vorstellungen vorbereitet, wurde nun auch anderer Seits von seinen übrigen Umgebungen zu der an Ueberzeugung gränzenden Meinung gebracht, eine die Unsicherheit des katholischen Kirchen- und Diözesan-Wesens bezweckende Bestimmung sey lebhafter Wunsch desjenigen Theils seines Volkes, der dieser Religion angehörte, und, wie schon im Eingange erwähnt, an Anzahl bei weitem der grössere Theil seiner Unterthanen war.

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Bei seinem lebhaften, und wie man sich überzeugt halten darf, wahren Religionsgefühle konnte dieser Grund vor seinem sonst sehr klaren, wenn gleich wissenschaftlicher Bildung ermangelnden Geiste leicht das Uebergewicht gewinnen. Indess war diess blos Vorgeben, und in der Wirklichkeit nicht der Fall. Das Volk in Baiern sah all den seit achtzehn Jahren Vorgegangenen Veränderungen in seinen kirchlichen Verhält

nissen mit bescheidener Ergebenheit und Ruhe zu. Die als Jünglinge unter diesen Begebenheiten in's Leben und in Geschäftsthätigkeit eingetreten, waren inzwischen zu Männern von Tüchtigkeit und Erfahrung herangereift, und hatten das in der Jugend mit Liebe Umfasste, nun durch die Uebung mehrerer Jahre Bewährte, mit Kraft festhalten gelernt; der Sturm der Neuerungen war verhallt, und alles ging einen so ruhigen Gang, dass gewiss das Verlangen nach irgend einem Umschwunge und nun vollends einem solchen, der in jeder Beziehung als Rückschritt angesehen werden musste, in keiner andern, als in der Priester, und ihrer nicht immer aus lautern Absichten ihnen ergebenen Koryphäen Brust, noch einen Aufenthalt finden konnte. Mochte auch in den Provinzen, die ehemals zu Franken gehörten, und worin noch viele Herzen der Priesterherrschaft hold waren, hin und wieder ein anderer Wunsch verlauten: die dort ebenfalls in grosser Anzahl vorhandenen, und mit den Waffen bell- und scharfsichtiger wissenschaftlicher Bildung, Karakterfestigkeit und gediegener Erfahrung ausgerüsteten Freunde des wahren Lichtes wussten so gut zu wirken, dass solche Wünsche nie die Gestalt oder den Karakter einer öffentlichen allgemeinen Stimmung annehmen, oder auch nur dafür gelten

konnten.

Trotz dieser Lage der Dinge kamen die Unterhandlungen mit dem römischen Hofe im Minister - Rathe zur Sprache, es wurden Vorträge hieber gehalten, und endlich der als Gesandter von Baiern in Rom befindliche Titular-Bischoff von Cherson in partibus infidelium, Freiherr von Häffelin, mit der erforderlichen Vollmacht versehen.

Das Ergebniss der Verhandlungen zeigt sich nun in dem vor den Augen der Welt liegenden Konkordate vom 5. Juni 1817. Dasselbe musste von den vom Staatsrathe ausgegangenen Instruktionen bedeutend verschieden seyn, weil es beim Verlesen in demselben allgemeines Aufsehen, und einen solchen Grad von missbilligender Unzufriedenheit erregte, dass sich zuletzt Niemand als Verfasser des Entwurfes zu nennen wagte, und wirklich die Frage entstand, wessen Feder sich durch diesen Entwurf ein so würdiges Denkmal gesetzt habe. Die allgemeine Stimme nannte den damals

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beim Ministerium des Innern für das Referat in geistlichen Anu gelegenheiten angestellten Ministerial-Rath und Zivil-Verdienst. Ordens-Ritter von Holler als Verfasser, und von diesem war zu erwarten, dass er im Geiste Sambugas, welcher schon im Jahre 1815 verstorben war, und somit diesen Triumph seiner Sache nicht mehr erlebte, handeln würde, nachdem er schon seit dem Jahre 1800 sich desselben Schutze empfohlen, und mit Geisteskuldigung ergeben hatte. Doch musste ja vor Absendung dieses Entwurfes Vortrag erstattet werden: oder sollte derselbe ganz untergeschoben, oder erst vor der Expedition mit so entstellenden Abänderungen versehen worden seyn? Ge nug, das Konkordat bestand, und es konnte, ohne dass sich die Ministerien und der Staatsrath doch immer auf irgend eine Art kompromittirt hätten, nicht wohl dagegen protestirt werden. Jedermann, der die Sache aus dem Gesichtspunkte des Staats- und Kirchenrechts zu betrachten vermochte, wunderte sich, dass unter dem Ministerium eines der ersten und geprüftesten Kämpfer für Aufklärung und teutsche Geistes- und Kirchenfreiheit, eines Grafen von Thürheim, solch ein Vertrag zu Stande kom men konnte. Die Erscheinung desselben mit seinem vollen Inhalte musste auch um so auffallender seyn, als eben zur näm lichen Zeit die Konstitution mit ihren Edikten im Staatsrathe zur Diskussion vorlag, wovon so manche Bestimmung jenen des Konkordats schnur gerade entgegen stand, und mehrere Artikel desselben ganz aufzuheben drohte.

Bemerkungen zum Konkordate vom 5. Juni 1817. *),

Articulus I. Dieser Artikel, so einfach er an und für sich erscheint, stelt doch mit demjenigen Theile der Konstitution des Königreiches, welcher den drei in Teutschland bestehenden christl. Religionskonfessionen gleiche Rechte im Staate

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*) Wir bitten den geneigten Leser, die einzelnen Paragraphen, in welche diese Bemerkungen abgetheilt sind, mit den einzelnen Artikeln des unten im Zusammenhange abgedruckten Vertrages selbst, worauf sie sich beziehen, jedesmal vergleichen zu wollen. Da das baierische Konkordat für das ganze katholische Teutschland von anzuberechnenden Rückwir→ kungen war, und alle fraglichen Punkte klarer und schneidender als ir gendwo in ihren Gegensätzen berührt sind, so rechtfertigt sich wohl von selbst die grössere Ausführlichkeit, die wir ihm hier gewidmet.

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bewilligt, und somit dem schon im Jahre 1808 verkündeten, und also nahe an 10 Jahren in Kraft und Uebung bestandenen Religionsedikte entspricht, in völligem Widerspruche, um so mehr, als derselbe in Ausdrücken abgefasst ist, welche nach dem Sinne und der Auslegung, die ihnen die römische Kurie, in Folge ihres nie aufgegebenen Systems, geben kann und wird, diese vom Staats- Grundgesetze zugesicherte Gleichheit wenn nicht aufzuheben, doch möglichst zu beeinträchtigen vermögen. Was lässt sich aus den Worten:,,cum iis juribus et praerogativis, quibus frui debet ex Dei ordinatione et canonicis sanctiobus", schliessen? Sobald von Prärogativen die Rede ist, kann wohl die gesetzliche Gleichheit auf unverkümmerten Bestand nicht zählen, da die Grundsätze Roms und seiner sich jetzt so allgemein verbreitenden Jünger hinlänglich bekannt sind. Man dürfte vielleicht erinnern, dass die Konstitulion, dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung nach, fast um ein Jahr jünger sey, als das Konkordat; allein das Staats-Grundgesetz musste in seinen vorzüglichen Grundbestimmungen im Staatsrathe nicht nur bekannt, sondern zum grössten Theile damals schon erörtert worden seyn, als das Konkordat im Abschlusse erschien, und daher sollte billig die Fassung dieses ersten Artikels auf bestimmtere, alle gegentheilige Auslegung unmöglich machende Bestimmungen und Ausdrücke zu stellen gewesen seyn. In der dermaligen Stellung scheint er nicht nur gegen die Konstitution zu kämpfen, sondern auch die übrigen beiden christlichen Konfessionen nicht ohne Besorgniss zu lassen, für deren Beruhigung doch die Regierung zu garantiren sich selbst verbunden erklärt hat.

Art. II. Die Anzahl der hier ausgesprochenen Erzbisthümer, Bisthümer und Domkapitel ist wirklich für das Verhältniss der Bevölkerung katholischer Religion, so wie für den Flächen-Inhalt des Königreiches, viel zu gross. Schon im Jahre 1818 erschien eine kleine Schrift von einem Ungenannten *), welche mit äusserster Zweckmässigkeit zeigte, dass ein Erzbis

*) Das Königlich Bairische Concordat mit dem römischen Stuhle. Erläutert nach den Grundsätzen des Kirchenrechts und den Bedürfnissen der Landeskirche. Frankfurt a. M. 8.

thum und vier Bisthümer den katholisch kirchlichen Bedürfnissen im Königreiche Baiern hinlänglich genügt hätten, und dass die Eintheilung derselben nach den bestehenden Kreisen ganz vorzüglich zur Erleichterung des Geschäftsganges mit den Regierungen sowohl, als auch mit den Ministerien gedient haben würde. Eine Rücksicht, die bei den Unterhandlungen gewiss gerechte Würdigung verdient, und die Unterhändler von dem Vorwurfe zu grosser Nachgiebigkeit gegen die Forderungen des Römischen Stuhls befreit haben würde, da dieselbe in der Beschränkung des Kirchen- und Staatsvermögens allein hinreichend rechtfertigenden Grund gefunden hätte.

Das Erzbisthum hätte seinen Sitz in München gehabt, und seine Diözese über den ganzen Isarkreis erstreckt.

Für den Regen- und Unterdonaukreis das Bisthum Regensburg mit dem Bischoffssitze daselbst.

Für den Ober- Main- und Rezatkreis das Bisthum Bamberg, mit dem Wohnorte des Bischoffs in Bamberg; für den Oberdonaukreis das Bisthum Augsburg, in welche Stadt auch der Sitz des Bischoffs zu stehen kommt.

Für den Unter-Main- und Rheinkreis das Bisthum Würzburg, in letzterer Stadt des Bischoffs Aufenthalt.

Die Vertheilung der Bisthümer und ihrer Sprengel auf die eben ausgesprochene Weise legt ihre Anwendbarkeit beim ersten Blicke vor Augen, und da man Römischer Seits die zum Grunde gelegte Maxime, kein altes Kircheninstitut eingehen zu lassen, mit ganz eigner hartnäckiger Anhänglichkeit am alten Herkommen fest gehalten hat: so wurde dieselbe sicher nicht laut vorgebracht, und die finanzielle Stellung des Vaterlandes hätte die Bevollmächtigten besser leiten sollen, weil in dieser Beziehung eine bedeutende Ersparung zu machen gewesen wäre.

Warum bestand der Römische Hof nicht im Jahre 1801 bei Frankreich auf dergleichen Maxime, und warum wurde dieselbe ungefähr um drei Jahre später bei den Verhandlungen mit der Krone Preussen nicht in Anregung gebracht, oder wenigstens von jedem bemerkbaren Einflusse auf das Resultat der Diözesan-Eintheilung für dieses Königreich ferne gehalten?

Es war die allgewaltige Zeit, die nach ungefähr zwanzig Jaliren einen solchen Umschwung in dem Aeussern und in dem

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