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Umfange der europäischen und besonders der teutschen Staaten hervorgebracht hatte, welcher die alte, früher bestandene KirchenGeographie völlig unbrauchbar machte; und aus dieser Rücksicht allein schon hätte ihre von Rom aus in Vorschlag gebrachte Wiederanwendung hinwegfallen sollen.

Art. III. Dieser Artikel bestimmt das Personale der Erzbischöfflichen und Bischöfflichen Domkapitel viel zu zahlreich, in. dem gleich Eingangs die Stelle des Probstes oder ersten Dignitars als völlig überflüssig erscheint. Der eigentlich aus den Grundzügen ihrer Verfassung natürliche, und deshalb unentbehrliche Vorstand dieser Kapitel ist der Dekan. Er muss aus der freien Wahl der Kapitularen hervorgehen, und durch diesen Beweis ihres lebhaften Vertrauens sich die besste Qualifikation für die getreue Ausfüllung seines Wirkungskreises gewonnen haben. Die Zahl der Kapitularen, in ihrer Eigenschaft als Gebülfen und Räthe der Bischöffe für die Diözesan-Geschäfte, erscheinet, wenn man das Dienst- und Geschäfts-Verhältniss der Kreis-Regierungs-Räthe vor dem Auge behält, welches in dieser Beziehung ganz sicher den billigsten Maasstab bildet, zu gross, und könnte zum augenfälligen Vortheile der Staatskasse, oder für andere der Kirche und Schule noch näher liegende Zwecke, bei den Erzbisthümern auf sechs, und bei den Bisthümern auf vier Kapitularen zurückgebracht werden.

Das Institut der übrigen Präbendiaren, oder sogenannten Vikarien, deren jedes Kapitel künftighin sechs zählen soll, erinnert sehr unangenehm an die alte Wirthschaft der früher bestandenen Domstifter, wo die stets währende Abwesenheit der Grossen Präbendenträger die Gegenwart dieser Aushülfe leistenden Individuen nothwendig machte, und schon diese Erinnerung hätte in unsern Tagen sorgfältig vermieden werden sollen. Auch ist ausser dem Besuche des Chores diesen Vikarien noch gar kein Wirkungskreis angewiesen, eine Bestimmung, die wahrlich ihre Entbehrlichkeit am deutlichsten an den Tag gibt. Die Domherrn sind verbindlich gemacht, alle ihre Funktionen selbst zu verrichten, und für die Stellen der Sekretaire oder zur Aufsicht der kirchlichen Registratur ist doch wohl die Anzahl von sechs Personen zu gross.

In einem Staate, wie Baiern, der noch so viel an alten

Wunden blutet, und der vaterländischen Industrie und übri→ gen, um das Wohl seiner Einwohner zu befördern, dringend nothwendigen Einrichtungen so nachdrückliche Unterstützung bringen muss, sollte auf diese ganz unnöthige Lastenvermehrung kräftig vorbeugende Rücksicht genommen worden seyn; indem (ein der Kirche selbst so nahe liegender Gegenstand) das Loos so mancher Pfarrer, und vor allem der Elementarlehrer auf dem Lande in vielen Gegenden noch so düster ist, dass es in der Brust jedes Vaterlandsfreundes den heissesten Wunsch der schleunigsten Abhülfe erregen muss.

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Art. IV. Die Ausstattung der Domstifter mit liegenden Gründen ist wohl dem Geiste der katholischen Kirche und der aus den ältesten Zeiten derselben entsprungenen Uebung gemäss, und begründet allerdings die Selbstständigkeit und wür devolle Unabhängigkeit der Kirche auf die sicherste Weise; - doch entsteht auch hierbei die so wichtige Frage: Ob Baiern in der Lage, in welcher es sich nicht allein zur Zeit des Konkordats-Abschlusses, als schon geraume Zeit vorher, und seit dem Abschlusse, befand, wirklich ohne Nachtheil für den Staat, eine solche Quantität von liegenden Gründen auch nur aufzubringen, viel weniger dieselben als entbehrlich darzustellen ver. mag? Diese Ausscheidung ist auch bisher, so viel davon bekannt geworden, nirgends erfolgt. Abgesehen nun von dieser Frage, dürfte es schon an sich in unsern Tagen den richtigen Grundsätzen einer wohlgeordneten Staatshaushaltung nicht gut zusagen, die Kirche, oder vielmehr die Priesterschaft mit liegenden Gründen zu dotiren, noch weit weniger aber auch die Verwaltung dieser und ihrer Renten den Händen der Priester selbst zu überlassen, und dadurch vor allem zur Verwirklichung der Idee des Staates im Staate so mächtigen Beitrag zu leisten.

Können und sollen die Priester in unsern Tagen Vorzüge und Vortheile vor den Staatsdienern ansprechen? Welche Gründe, wenn sie nicht aus den Ansichten des neunten und eilften Jahrhunderts, sich entwickeln, können dafür aufgeführt werden? Und können sie sich über Zurücksetzung oder Mangel an gebührender Achtung beschweren, wenn sie nach den Verhältnissen ihres Ranges und Funktion den Staatsdienern gleich ge

stellt und gehalten werden? Warum soll ihnen die Garantie des Staates für die Verabfolgung ihrer Besoldungen nicht genügen, wenn diese sich solche gefallen lassen und gefallen lassen müs

Wie viele gleiche und noch heiligere Rechte sind im Sturme unserer Zeiten untergegangen, deren Unwiederbringlichkeit einleuchtet; wie dürfen sie daher die Rechte des allenfalls frühern Besitzes in Anspruch nehmen? Und endlich zugegeben, jedoch nicht anerkannt; wenn sie auch wirklich eine Realbürgschaft haben müssen, warum deren Administration in ihre Hand geben? Die Geschichte rechtfertigt diese Ansicht vollkommen, und der Geist des Konkordats selbst dürfte den genügendsten Beweis hierzu liefern.

Die Dekane und Kapitularen sind verhältnissmässig fast gering ausgestattet; mit der Verminderung der Bisthümer, Hin. weglassung der Pröbste, und möglichsten Beschränkung oder gänzlichen Entfernung der Vikarien würden die eigentlichen und nothwendigen Stellen mit einiger ergiebigen Ausstattung versehen werden können, wodurch nicht nur der Betheiligten besonderer Eifer belebt, und Würde und Ansehen ihres Standes erhöht werden könnte, sondern der Staat selbst, ungeachtet bedeutender Ersparniss, würdevoller und grösser in seiner Handlungsweise erscheinen müsste.

Von den vielen Kollisionen der geistlichen AdministrationsStellen und ihrer Beamten mit jenen des Staates, von der anfänglichen und vielleicht auch längere Zeit fortdauernden Unbehülflichkeit derselben, und der allgemein zu besorgenden Unsicherheit in Beitreibung der Renten soll hier nur vorüberge. hende Erwähnung gemacht werden.

Art. V. Welch grosse Probe von wirklich unverantwort→ licher Nachgiebigkeit haben die baierischen Bevollmächtigten beim Zugeständnisse dieses Artikels an den Tag gelegt! Das Aufsichtsrecht über Standes- Aufnahmen, und über die Priesterseminarien wird ganz den Bischöffen übergeben! Ein Recht, welches so nahe an die Landeshoheit gränzt, und von ausgebreitetem Einflusse auf das Staatswohl ist.

Unbestritten bleibt zwar in jedem Falle, dass der Bischoff über die Eigenschaften der zum Priesterstande berufenen oder sich berufen haltenden Individuen zu urtheilen das vorzüg

lichste Interesse habe, und dass die Anstalten für Bildung junger Geistlicher das ausschliessende Augenmerk desselben auf sich ziehen müssen, dass er am nächsten die geistigen Fähigkeiten und die Stimmung der Eintretenden, die Methode ihres Unterrichts und der zu beobachtenden Disziplin der Anstalt, auch die Eigenschaften ihrer Lehrer und Aufseher prüfen solle, weil diess alles Grundbedingung solcher Institute ist, die aus ihrer Natur sich ableitet; aber der Souverain und seine Staatsregierung hat wohl gleiches und in mancher Hinsicht sogar wichtigeres Interesse von der Modifikation dieser Einrichtungen stets genaue Einsicht zu besitzen, und augenblicklich ihre Harmonie mit dem wahren und höchsten Staatszwecke beurtheilen zu können. Was kann deutlicher für diese Ansicht das Wort reden, als das Beispiel Oestreichs, welches auf diese genaue Aufsicht durch seine Behörden über solche Anstalten niemals Verzicht geleistet hat, sondern dieselbe mit strenger Folgerichtigkeit ausübt?

aus

Liegt es nicht dem Staate am nächsten, dass nur gut gebildete, sittlich reine Jünglinge in den Priesterstand treten, wenn das für die Würde der Religion so nothwendige, und leider! durch viele, ja unzählige Beispiele des Gegentheils so tief gesunkene Ansehen dieses Standes wieder gehoben werden soll? Wer kennt nicht die Arroganz unsittlicher, roher und eingebildeter Priester unserer Zeiten? Und wie sehr ist nicht. die Tendenz zum Fanatismus zu fürchten, wenn man, der Geschichte unserer Tage belehrt, die' Blicke von Spanien, Frankreich und Belgien abwenden muss? Hätte es dort so weit kommen können, wenn der Staat und seine Regierung ihre Rechte über diesen Punkt sorgsamer und energischer gewahrt hätte? Man sage nicht, dass solche Extreme sich in Baiern nicht wohl denken liessen. Weil der Kastengeist sich unter allen Zonen gleich bleibt: so spricht er sich, wo er kann, auch im Kleinen aus, um es später im Grossen zu wagen, und es dürfte so schwer nicht werden, den Fall bewei→ sen zu können, dass ein bischöffliches Ordinariat beî Installation eines Pfarrers an seinen über diesen Vorgang Bericht (erstattenden Kommissair die Frage stellte: warum er zugelassen, dass der bei dieser Feierlichkeit anwesende, königliche Regierungs

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Kommissair seine Anrede in der Kirche gehalten habe, indem die Episkopalrechte dadurch beeinträchtigt wären, und dieser Kommissair damit vor die Kirchenthüre hätte verwiesen werden sollen. Welche Früchte lassen sich von solchen Knospen erwarten? →→→

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Art. VI. Die in diesem Artikel festgesetzte Errichtung eines Emeriten-Hauses für alte, in der Seelsorge ergraute, schwach und gebrechlich gewordene Priester, ist auch gewiss eine den Staat ganz unnöthig beschwerende Bürde, weil sie mit den bisherigen Gewohnheiten unsrer Priester nicht übereinstimmt, und den Hauptzweck, Ruhe und nöthige Pflege für das im Dienste der Kirche schwach und gebrechlich gewordene Alter, nicht erreicht, Nicht Unterordnung unter einen ebenfalls durch Alter, und die demselben anklebenden Launen oft unerträglichen Vorsteher, und die unzureichende Pflege bezahlter, meistens roher Miethlinge, sollen den verdienten, und oft noch mit wissenschaftlichen Arbeiten beschäftigten Greis erwarten, wenn ihn seine vorgerückten Jahre und Gebrechlichkeit von seinem kirchlichen Wirkungskreise entfernen. Er soll vielmehr mit solcher Unterstützung versehen werden, um sich die Pflege liebender Verwandten, oder sonst nach seiner eignen Wahl bestimmter Personen verschaffen zu können, um walire Ruhe des Körpers und des Geistes, von allem mönchischen Zwange befreit, zu geniessen. Auf teutschem Boden können Institute der Art weder Wurzel fassen, noch Gedeihen gewinnen, und zeigen sich nur für ihr mütterliches Land Italien geeignet.

Art. VII. Mehr im Widerspruche mit dem Bedürfnisse der Zeit und der beschränkten Lage der finanziellen Kräfte des Staates steht wohl nicht leicht ein Artikel dieses Konkordats, als der gegenwärtige VIIte, welcher die Wiedererrichtung von Klöstern beiderlei Geschlechts verspricht, und sogar von der Ueberzeugung redet, welche der König von dem Nutzen dieser Institute für Kirchen und Staat haben soll. Die Bestimmung dieser Klöster wird auf drei Punkte festgesetzt:

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