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wo die Weihen vorgenommen werden, dem Ministerio oder den betreffenden Kreis-Regierungen ein Verzeichniss der Kandidaten vorzulegen habe, und keinem die Weihe ertheilen dürfe, bis nicht die Erklärung des Ministeriums über die Zulässigkeit der zu Weihenden erfolgt sey.

ad C) Es ist viel Dunkles und Unbestimmtes in diesen Ausdrücken enthalten. Zwar verzichtet hierin der römische Hof zum erstenmale in einer öffentlichen Urkunde auf das Privilegium des geistlichen Gerichts-Standes in Zivil-Sachen der Priester; aber dafür sollen auch die causae ecclesiasticae atque in primis matrimoniales ad forum ecclesiasticum gehören.

Was eigentlich zum Begriffe der causarum eccles. noch ausser der Ehestreitigkeiten gehöre, ist hier gar nicht ausgedrückt, und selbst die causae matrimoniales sind nicht mit vollständiger, zweifelsfreier Deutlichkeit angegeben. Bisher war über die Gränzen der geistlichen Gewalt in Ehesachen noch manch lebhafter Streit schwebend, bald sollte das geistliche Gericht nur auf Trennungen de vinculo entscheiden, bald wollte man ihm auch noch die Separationes a thoro et mensa überlassen. Verträge solcher Art, welche sich, wie weiter unten vorkommt, als Theile des Staats-Grundgesetzes darstellen wollen, sind vorzüglich mit logischer und juridischer Bestimmtheit und Deutlichkeit abzufassen, da sie für die Dauer einer langen Folgezeit berechnet sind.

Die ad D) dem Bischoffe zugestandene Befugniss, die Disziplinarvergehen der Priester zu bestrafen, liegt wohl in der Natur seines Wirkungskreises, und, es wäre also hierbei nichts zu erinnern; aber da musste mit römischer Feinheit wieder der Zusatz beigefügt werden:,,salvo tamen canonico recursu." Diese Berufung ist mit dem neuern Staatsrechte durchaus nicht vereinbar, das alle auswärtige Einmischung in Rechtssachen verwirft. Der Staat kann den Priester, der nie aufhört, Staatsbürger zu seyn, gegen Missbrauch der Amtsgewalt seines Vorgesetzten selbst schützen. Dieser Satz allein dient wieder zum unumstösslichen und karakteristischen Belege des Geistes der römischen Kurie, die nie eine Gelegenheit verlieren will, ihren frühern Einfluss auf fremde, besonders teutsche Staaten geltend zu machen. Frankreich hat sich hierin nie

seine Rechte vergeben, und dient daher zum wirksamen Beispiele.

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ad E) Diese Stelle scheint wirklich das bisher bestandene und stets geübte landesherrliche Genehmigungsrecht für die Zukunft aufzuheben, und die unmittelbare Verbindung der Bischöffe mit dem römischen Hofe ohne alle Dazwischenkunft frei zu geben. Dieses Vertrauen der Staatsregierung sollte wohl natürlich dankbare Anerkennung fordern, ob aber diese von Rom und den Kirchen zu erwarten sey, ist eine durch die Geschichte nur zu oft schon verneinend gelöste Frage. Das Recht der Staatseinsicht in alle bischöffliche Verordnungen, ob nichts für den Staat und die Regierung nachtheiliges darin enthalten sey, quillt aus dem nach jeder Staatsrechtslehre dem Regenten zugesprochenen, und in allgemeine Uebung übergegangenen Oberaufsichtsrechte, nach welchem Niemand im Staate, und am wenigsten die Kirchenvorstände, ihren Einfluss zum Schaden der Regierung missbrauchen dürfen. In jedem Falle hätte auf strenger Ausübung dieses Rechtes bestanden werden sollen.

Art. XIII. Die in diesem Artikel den Bischöffen bewilligte Ausübung einer unbezweifelt im Geiste Roms geleiteten Zensur ist wirklich mehr, als man bei dem Zustande der Aufklärung im Vaterlande erwarten konnte. Die Regierung verspricht auf Anzeige der Bischöffe die von diesen gefährlich befundenen Bücher sogleich zu unterdrücken, und ihre Verbreitung möglichst zu verhindern.

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Natürlich ist es wohl, dass die Bischöffe so wenig, als auch der Staat, Schriften gegen Religion und Sittlichkeit dulden können und wollen: nur soll diess nicht auf blosse Anzeige der geistlichen Behörden, sondern nach eigner vorher genommener Notiz und ergangener Entscheidung der Regierungen oder des Ministeriums erfolgen. Unterdrückung oder. Hinwegnahme eines Buches ist Strafe, und diese, wenn sie nicht als willkührlich erscheinen soll, setzt ein Urtheil voraus, welches ebenfalls nur durch vorhergehende Untersuchung, Anhörung beider Theile, und reife Erwägung aller dafür und dagegen streitenden Gründe bedingt seyn kann. Man weiss nur zu gut, wie es mit den Ansichten der römischen Zensur, und ihres Katalogs der

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libr. prohibit, steht, da selbst des frommen Bischoff's Sailer beinahe sämmtliche Schriften sich darauf verzeichnet finden. .

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Art. XIV. So viel, Vertrauen von Seite des Königs von Baiern, während sämmtlicher Verhandlungen über dieses Konkordat, gegen Rom und die päbstliche Kurie bewiesen worden, so ungemessen, und bis zur Beleidigung anwachsend ist das Misstrauen des römischen Hofes, da solcher glaubt, sich im gegenwärtigen Artikel einen Schutzbrief und bürgende Versicherung ausstellen lassen zu müssen, dass künftighin die Religion, die Liturgie, und die Priester in ihren Amtsverrichtungen geschützt, und in besonderer Ehre erhalten werden sollen. Man fällt in Versuchung zu fragen, mit wem denn eigentlich unterhandelt werde, dass solche Bestimmungen sich als nothwendig ergeben, die allenfalls für die Zeiten und den Karakter eines Attila und Mahomet 11., aber nicht für das neunzehnte Jahrhundert und König Maximilian Joseph, passend gefunden werden dürften.

Art. XV. Der hier vorgeschriebene Eid der Bischöffe ist ganz nach demjenigen gebildet, den das im Jahre 1801 mit der damaligen Konsular - Regierung abgeschlossene Konkordat für die französischen Bischöffe festsetzt.

Art. XVI. Wie sehr leuchtet hier die Erbitterung Roms gegen die in- Baiern seit mehrern Jahren bestandenen Gesetze und Verordnungen hervor, da dieselben durch diesen Artikel förmlich, wenn auch nicht widerrufen, doch als aufgehoben und ungültig erklärt werden mussten, während es in der Rechtslehre ohnehin ein unbestrittener Erfahrungssatz ist, dass das neuere und spätere Gesetz über einen und den nämlichen Gegenstand die frühern ausser Wirkung setzt. Da sich diess nun von selbst verstanden hätte: so hätte zur Ehre der Krone Baiern, die in diesen Verhandlungen so viele Nachgiebigkeit und Schonung an den Tag legte, dieser Artikel allerdings umgangen werden sollen.

Art. XVII. Gegen die Beilegung künftiger, auch über oder aus den Konkordats-Verfügungen entstehender, Streitigkeiten auf dem Wege freundschaftlicher Uebereinkunft wäre nichts einzuwenden, nur müsste den baierischen Bevollmächtigten hierbei mehr Karakterstärke und Festigkeit beiwohnen,

als diejenigen zeigten, die das Konkordat verhandelten, so offenbare Uebervortheilungen zu vermeiden.

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Art. XVIII. In diesem Artikel versichern beide Kontrahenten die möglichste Stabilität aller Punkte des gegenwärtig abgeschlossenen Vertrages, und Baiern erklärt denselben als integrirenden Theil seines Staatsgrundgesetzes.

Wenn dadurch nun zugleich auch die Verschmelzung dieses Konkordats mit dem humanen Sinne und zeitgemässen An. sichten des übrigen Inhalts der Konstitution ausgesprochen seyn soll: so kann ihm das Schädliche, wozu der Keim in ihm liegt, wenn nicht ganz entzogen, doch bis zur gänzlichen Unschädlichkeit gemindert werden, was in jeder Hinsicht der Wunsch aller redlichen Vaterlandsfreunde seyn muss.

So viel könnte gegen die einzelnen Artikel bei der ersten flüchtigen Betrachtung derselben erinnert werden, und daraus allein schon mag die Ueberzeugung hervorgehen, dass beiden Theilen ihre darauf gebauten Hoffnungen schwerlich in Erfüllung gehen dürften, da einerseits noch die erforderliche wirksame Kraft, und andererseits der so unentbehrliche fromme oder gute Wille fehlt. Im Ganzen konnte das Resultat einer solchen Unterhandlung, als der ersten in unserer Zeit, nicht anders aus➡ fallen, weil, wie vom Anfange bis zum Ende des Konkordats hervorgeht, die Berücksichtigung des vorzüglichsten Umstandes, des Geistes der römischen Kurie, vergessen oder wenigstens übersehen ward. Die Verhandelnden gingen von ganz entgegen, gesetzten Ansichten aus, und so musste es sich fügen, dass der abgeschlossene Vertrag nicht als wechselseitige Annäherung zu einer beiden Theilen angenehm gewordenen Uebereinkunft, auf gegenseitige Nachgiebigkeit gebaut ward, sondern in einer völligen Niederlage des Einen der Paziszenten, endigte, welche natürlich bei den Künsten der römischen Politik, und bei der Unbeugsamkeit ihrer Grundsätze, nie auf diese Seite, sondern immer auf jene des Mitunterhandelnden fallen musste. Diese Grund. sätze stehen da, den Elementen gleich, aus denen die Welt gebildet wurde; mit ihnen ist kein Bund zu flechten, denn wie die Elemente stets das Werk der Menechenhand hassen, 80 wird und muss das System der römisch-päbstlichen Politik aus ihren tiefsten Gründen die Schöpfungen und Fortschritte

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des menschlichen Verstandes, wie dessen heissglühendes Verlangen und forschendes Ringen nach Aufklärung und der Menschheit nützlichen Wahrheiten hassen, und denselben entgegen zu arbeiten trachten. Von diesem Standpunkte aus betrachtet, wird die Uebervortheilung der königlichen Unterhändler leicht begreiflich gefunden werden, wenn man schon glauben sollte, dass der mehr denn achtzigjährige Bischoff Häffelin, nach so geraumem Aufenthalte in Italien und selbst in Rom, besser mit dem Terrain, auf welchem, und mit den Personen, mit welchen er zu handeln hatte, hätte bekannt und vertraut seyn müssen, um sich, als einem der ältesten Mitglieder des Illuminaten - Ordens, und einem der wirksamsten Häupter dieses Bundes schon seit seiner Entstehung, nicht die Schinach aufbürden zu lassen, dass er in einer der wichtigsten Angelegenheiten seines Vaterlandes von den Agenten der Kurie so vollständig überflügelt worden sey. Dass derselbe um des ihm späterhin zu Theil gewordenen rothen Hutes willen die gute Sache verrathen haben, und desshalb zur so besondern Nachgiebigkeit gestimmt worden seyn sollte, ist bei der übrigen Unbescholtenheit seines langen, stets thätigen Lebens nicht wohl und um so weniger anzunehmen, als in der Würde des,,Cardinalis ad honores" kein bedeutender Gewinn liegt, und ein solcher weder das Ansehen noch die Macht und Einkünfte der andern wirklichen Kardinäle besitzt, auch selbst bei der Wiederbesetzung des erledigten päbstlichen Stuhls weder wahl noch stimmfähig ist. Auf solche Weise hätte Häffelin ja die theuersten Interessen seines Vaterlandes noch unter dem Betrage von dreissig Silberlingen verschachert; diess ist doch nicht wohl von ihm zu vermuthen, da er von diesem Lande doch stets sehr mütterlich behandelt worden war.

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Durch weitere Unterhandlungen zur Abänderung der drükkendsten Artikel, und durch Zögerung im Vollzuge wollte oder suchte man vielmehr zu gewinnen, was durch Uebereilung der eigentlichen Verhandlung verloren gegangen. Im Jahre 1821 kam es endlich dennoch zum Vollzuge, wenigstens in so weit derselbe die Errichtung der Erzbisthümer, Bisthümer und der hierzu gehörigen Domkapitel 'betraf. Der Geist der Regierungen in den Kreisen blieb aber diesen wiederauflebenden Institutionen abhold, und einige derselben gingen darin so weit,

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