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dass bei dem Ausschreiben der Verkündigung der Cirkumscriptions-Bulle in allen katholischen Kirchen den weltlichen Beamten die Erscheinung hierbei in Amtstracht förmlich untersagt wur. de. Sie stehen nun da diese Erzbisthümer u. s. w. wie fremde Pflanzen in einem Boden, wohin sie nicht mehr recht gehören, und dessen Zuträglichkeit zu ihrem Wachsthume und Gedeihen erst von der Zeit zu erwarten steht. Die Regierungen, im Sinne der Ministerien, kommen' ihnen nicht weiter zu Hülfe, als nach ganz bestimmten Vorschriften und Befehlen geschehen muss, und so ist vor der Hand ihre Existenz nicht beneidenswerth. Indess die Priester aller Art wissen sich zu helfen, und sind um die Mittel selten in Verlegenheit, Selbst die Konstitution hat mehr, als nöthig gewesen wäre, dieselben bedacht, und ihnen einen befreiten Gerichtsstand zugesprochen, während ein grosser Theil der weltlichen Beamten dem gewöhnlichen Gerichtsstande folgen muss. Diese und ähnliche Dinge heben den Stolz dieser Herren zur Ungebühr empor, und da der grösste Theil derselben weder zu den Gebildetsten, noch zu den Mustern der Sittlichkeit gezählt werden kann, der Wandel im Geiste des Evangeliums auch jetzt schon zu ihren geringsten Sorgen zu gehören scheint: so ergeben sich hieraus der Inkonvenienzen mehr als billig ist.

Bei der Personal-Bestimmung der neuen Domkapitel ergab sich auch noch das besondere Ereigniss, was nicht ohne Bedeutung in der Geschichte unserer Tage seyn wird, dass die noch am Leben befindlichen Mitglieder der vormaligen Domkapitel, die Domherren mit Ahnenprobe, und dermaligen Pensionairen der Staatskasse nicht nur keinen Wunsch äusserten, in die neu formirten Domkapitel zu treten, sondern sogar die ihnen desshalb gemachten Anträge mit fester Weigerung zurückwiesen. Ein mitunter nicht wirkungsloser Grund dieser Weigerung mag wohl auch in der, gegen die frühern Bezüge eines Domherrn der alten Stifter, zu ärmlichen Ausstattung der neuen Präbenden gelegen haben, deren Missverhältniss wirklich auffällt, indem sich der Fall ergab, dass der Probst des ehemaligen Domstifts Bamberg 14,000 fl. jährliche Pension bezog, während die Rente des aktiven Erzbischoffs daselbst dermalen nur 15,000 fl. beträgt.

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Das Volk sah diesen Erscheinungen ohne Theilnahme zu, ein grosser Theil konnte so ziemlich unterscheiden, und eine Aussaat, die seit 1799 gesäet, und so sorgsam, als es die Zeitumstände erlaubten, gepflegt wurde, konnte nicht wohl ohne Frucht bleiben, obschon dieselbe nicht sehr üppig gedeihen wollte. Die Feierlichkeiten bei Einführung der neuen Domkapitel gingen sehr still, ohne alles Gedränge, vorüber, und der bekümmerte Vaterlandsfreund dachte nur an die der Staatskasse zufallenden Lasten bei der Ausstattung dieser Bisthümer und Domkapitel. Glücklicherweise blieb es bisher bloss bei Abgabe der Renten in Gelde, von Ausmittlung und Uebergabe des im Konkordate ausgesprochenen Grundbesitzes, aus welchem die Renten unter eigner Administration der neuen Stifter fliessen sollten, wurde nichts mehr vernommen. Es scheint, die Mimisterien haben die Unmöglichkeit der Ausführung dieser Maxime bei des Staates dermaliger Lage nachgewiesen, denn von der Nachgiebigkeit der Kurie dürfte bei diesen früher festge. stellten Stipulationen nach dem unerschütterlichen Stabilitätssysteme schwerlich viel zu erwarten seyn.

Noch grössere Hindernisse werden der Errichtung der im siebenten Artikel erwähnten Klöster beiderlei Geschlechts entgegenstehen. Wer soll sie dotiren? Trotz der im Vertrage übernommenen Verbindlichkeit des Staates, ist derselbe hierzu ganz ausser Stand. Die Freigebigkeit des Königs wird sich bei all seiner religiösen Gesinnung schwerlich zu solcher Höhe aufschwingen, und von den Kräften der Privaten es erwarten, ist eben so gut, als die Sache dem Zufalle anheimstellen. Im Geiste der Priester selbst hat der Egoismus der Zeit so tiefe Wurzel geschlagen, dass, wenn auch noch hin und wieder auf dem Wege der Erbschleicherei irgend eine Acquisition zu machen ist, sie dieselbe mehr auf ihre eignen Personen, als auf Kirchen oder sonstige Stiftungen zu wenden wissen. Der sittliche Karakter dieser Priester, besonders jener auf dem fla chen Lande wird die neuen Bischöffe, wenn diese anders ernstlich gesinnt sind, auf frommen Wandel zu sehen und Aergerniss erregende Vorfälle zu unterdrücken, hinreichend beschäftigen.

Was man an der Vollständigkeit des Konkordates noch vermisst, ist die Festsetzung des Appellationsganges in dritter

Instanz für die oben schon erwähnten causae ecclesiasticae. Zwei Konzilien, zu Basel und Trient, haben wohl in ihren Beschlüssen dafür gesorgt, und judices in partibus nationales ernannt, aber Rom wusste immer die Befolgung dieser Beschlüsse, trotz der mehrmals erneuerten Beschwerden zu vereiteln, und doch ist in diesem Punkte bei der Aktenversendung nach Rom und allen hiervon unzertrennlichen Umständen der Kostenaufwand für die Partheien ganz unerschwinglich. Wie nothwendig wäre also hierüber eine klare, deutliche und zweckgemässe Bestimmung gewesen!

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Noch unentbehrlicher erscheint ein festes Regulativ über die römischen Dispensations-Taxen, die vorzüglich bei Ehehindernissen so reichlich erhoben werden. Der grösste Theil der katholischen Einwohner Baierns ist doch schon so weit fortgeschritten, dass ihm die Bewilligung einer geistlichen Erlaubniss für Geld etwas seltsam und unbegreiflich vorkommt, da er nicht einsehen zu können glaubt, wie es der kirchlichen Obergewalt möglich wird, Sachen des Gewissens und Geld in ein ausgleichendes befriedigendes Verhältniss zu bringen. Bei diesen Ansichten wäre es daher wohl sehr dringend nothwendig, eine genaue Vorschrift, für diese Taxansätze zu haben, wenn auch diese Verschleppung des Geldes in das Ausland keiner staatswirthschaftlichen Rücksicht gewürdigt werden sollte.

Die Zahl der Gläubigen in Baiern, welche von den Früch ten dieses Konkordates das Heil der katholischen Kirche im Vaterlande mit einiger Zuversicht erwarten, ist sehr klein, und selbst der allerhöchstselige König Maximilian schien nicht darunter zu gehören; denn als bei Ankunft des ersten päbstlichen Nunzius, die zur eintretenden Nachtzeit erfolgte, die Laternen am Reisewagen ausgegangen und dem Unteroffiziere an der Thorwache bei Aufzeichnung dès Namens des Reisenden durch den Zug der Wagenfenster auch das herbeigebrachte Licht erloschen war, rief der König bei dieser Nachricht mit dem ihm eigenen kernbaierischen Humor aus: Nun! das wird was schönes werden; dieser Nunzius bringt kein Licht mit, und löscht das meinige auch noch aus! Dieses Bonmot ist das treffendste Epigraph zur Geschichte des baierischen Konkordates und seiner Folgen.

Wir 'kehren jedoch nunmehr zu den übrigen teutschen Staaten und ihren Unterhandlungen mit Rom von dieser betrübenden Episode zurück, und eine zweite, erfreulichere, bietet sich uns in dem würdevollen und besonnenen Benehmen Preussens dar, dessen Regierung allen übrigen ein Beispiel gegeben hat, auf welche Weise, nach welchen Grundsätzen und in welcher Sprache mit der päbstlichen Kurie zu reden sey. Das Berliner Kabinet, durch die bisherigen Erfahrungen überzeugt, dass an eine teutsch-katholische Kirche und an ein gemeinschaftliches Konkordat nicht zu denken, hatte ebenfalls wie Baiern, gleich nach geschlossenem Frieden, für sich insbesondre zu unterhandeln beschlossen, um só mehr, da die damalige Stimmung der Rheinprovinzen schnelle Uebereinkunft mit Rom nothwendig machte, und die Gemüther in dieser Hinsicht gar leicht von geschäftiger Intrike bearbeitet werden könnten. Die betreffenden Ministerien trafen kluge und verständige Einleitungen hierzu. Als den tauglichsten Mann zu einer ausserordentlichen Sendung nach Rom wählte man den -geheimen Staatsrath Niebuhr, Gelehrter und Diplomat in einer Person, an dessen Namen im In- und Auslande Ruhm sich knüpfte, welcher durch patriotische Gefühle und aufgeklärte Gesinnungen bei allen Teutschen hoch verehrt, und durch einnehmende Persönlichkeit ganz dazu geeignet war, auch das Zutrauen des heiligen Vaters und die Achtung der Italiener zu gewinnen, insofern solches möglich oder nöthig war.

Der Staatsrath widmete sich dem hochwichtigen Geschäfte mit all dem Ernste eines teutschen Mannes, welcher so theure Interessen einer hellgebildeten Nation zu vertreten hatte. Regierung ihrerseits suchte mittlerweile ihre Rechte gegen kurialistische Eingriffe bestens zu verwahren. Die Verfügung, binsichtlich des nach Rom zu nehmenden Recurses des Exequatur, (vom Oktober 1818) war Beweis dafür. Gleich zu Anfange des Jahres 1819 vermochte sie den Pabst, die katholische Bevölkerung Erfurts und der Umgegend, so wie auch die des Eichsfeldes, von der Regensburger Diözese zu trennen und der Verwaltung des Fürstbischoffs von Corvei zu übertragen. Ebenso wurden mehrere Bezirke, die bisher zu polnischen Bisthümern von Rom aus dem beliebten Fusions- und Konfusions - Systeme

gemäss, geschlagen worden waren, der mittlerweiligen Verwallung eines apostolischen Vikariates zu Danzig übergeben. Eine vorläufige Diözesen - Umschreibung, welche dem künftig abzuschliessenden Vertrage als Formular dienen sollte, erhielt die königliche Genehmigung mittelst. Kabinets-Schreibens vom 6. April 1820. Friedrich Wilhelm erklärte nit edler Würde: sei. nen katholischen Bischöffen keine verschwenderische, aber auch keine kärgliche Ausstattung verwilligen zu wollen. Das eine hätte die Leute nur übermüthig, das andere sie mürrisch gemacht. Es war nun ganz in der Ordnung, dass der Brodkorb mit Manna und die Fleischtöpfe weder zu hoch, noch zu niedrig gehängt wurden.

Der römische Ober- Bischoff war während der ganzen Restauration noch nie gegen Jemanden so höflich, als gegen die preussische Regierung, gewesen. Die persönliche Anwesenheit des Staatskanzlers, Fürsten von Hardenberg, zu Rom im Frühjahre 1821 verscheuchte die letzten Bedenklichkeiten, welche Niebuhr noch nicht hatte besiegen können. Pius VII., dazumal von dem Carbonari-Schrecken überdiess erfasst, erklärte sich endlich zur Uebereinkunft oder Verabredung willig. Die preussische Regierung scheute den zweideutigen Namen eines Konkordates, welcher nichts anders, als das Eingeständniss einer Niederlage in wohlerworbenen Rechten ist. Am 25. März folgte seine Erklärung.

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Die päbstliche Bulle erschien unter dem 16. Juli 1821. Der König, durch Kabinets-Ordre vom 23. August desselben Jahres, verlieh ihr seine staatsoberhauptliche Bewilligung und Sanktion." Im Ganzen bestanden dem. nach durch das katholische Preussen zwei erzbischöffliche Sprengel: Köln und Gnesen-Posen: und sieben bischöff. liche: die Bisthümer Gnes eu und Posen; die zwei Exem ten: Breslau und Ermeland; sodann: Trier, Münster und Paderborn. Die übrigen wesentlichen Bestimmungen enthält die Urkunde selbst deutlich genug. *) ;

*) Ueber die nächsten und weitern Folgen des preussischen Koukordates, die römischen Eingriffsversuche, das standhafte System der Regierung, die Umtriebe der Romanisten, die Verbindungen heimlicher Jesuiten, die Emanzipations - Versuche der schlesischen Katholiken und de

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