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lem Kampfe sich selbst gestellt hatte, ohne jedoch gleichen Edelmuth und apostolische Gesinnung bei demselben zu finden! Wie wird aber Teutschland erst erstaunen, wenn einmal die geheimen Beiträge zur Geschichte dieser Tage vollständig an's Licht treten und die Mittel und Wege bekannt gemacht werden, durch welche die bei Wessenbergs persönlicher Ankunft hochbetretene und in Verlegenheit gesetzte Kurie erst von allen Seiten her Beweise sich zu verschaffen suchte, welche die va gen und allgemeinen Beschuldigungen gegen den würdigen Mann beurkunden sollten. Diese Nothwendigkeit, erst von fern sich den Stoff zur Anklage herbeizuschaffen, war die Ursache des langen Verzuges, bis man den Freiherrn vorliess und die Punkte ihm vorlegte, worüber er sich vertheidigen sollte!

Es wird behauptet, der Kardinal Consalvi, ein Mann von heller Gesinnung und entschiedenen Verdiensten um den Kirchenstaat in politisch - administrativer, wie in kirchlicher Beziehung, sey Wessenbergs persönlicher Freund, und durch die Niederträchtigkeit mancher seiner Ankläger oft selbst tief entrüstet gewesen; es wird ferner sogar behauptet, Consalvi habe gegen Wessenberg, welchen er Abends bisweilen zu freundlichem Mahle eingeladen, nachdem er des Morgens ihn mit dem Schmerze des heiligen Vaters und den Vorwürfen der Kirche in donnernden Noten bekannt gemacht, mehr als einmal mit den Worten sich entschuldigt: ,,Verzeihen Sie mir, lieber Freund! Es ist diess eine Farce, die ich von Amtswegen spielen muss."

Der Bisthumsverweser hatte Alles gethan, was seine persönliche Gesinnung gegen das persönlich verehrte und verehrungswerthe Oberhaupt der Kirche ihm auferlegen konnte; ja er hatte mehr gethan, als der Regierung, seinen Freunden und den entschiedenen Katholiken bessern Schlages nur lieb gewesen war; und es fehlte nicht an gutgesinnten Männern, welche die ganze Reise für überflüssig und unpolitisch betrachteten. Was konnte auch in der That von einem Hofe Günstiges erwartet werden, welcher die Wahrheit also falschmünzen liess und solche Mittel nicht verschmähte, wenn sie nur zum Ziele führten? von einem Hofe, welcher die alten Freiheiten

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und die Konkordate der teutschen Nation so wenig achtete und blinden Gehorsam für seine Breven foderte? *)

Die Sachen blieben nun einige Zeit hängen, und Wessenberg war zu sehr Melanchthon, um, als Luther, für Stiftung einer eigenen, teutsch-katholischen Kirche, nach dem Beispiele der Utrechter, aufzutreten, wie viele seiner Anhänger mit Feuer gewünscht hatten. Ein Beweis für die Reinheit seiner Gesinnungen und Handlungen; denn hätte, die Sucht, eine Rolle jener Art zu spielen, ihn befallen gehabt, so würde er die für ihn so überaus günstige Periode, den Schutz der Regierungen und die Stimmung des Volkes benutzt, und seine Ansprüche, als Primas, oder Patriarch einer solchen Nationalkirche, geltend gemacht haben. Diese Idee war damals äusserst populär in Teutschland, und Viele konnten dem Freiherrn es lange hernach kaum verzeihen, dass er sich keine Mühe gab, sie auszuführen. Der Hass und die Verachtung gegen den römischen Hof, wegen der Unlauterkeit des in der fraglichen Sache eingeschlagenen Systemes, waren allgemein, und eine auch nur geringe Kraftäusserung würde, Regierungen und Völkern vielleicht zu hohem Gewinne, ein Schisma erzeugt haben, ohne die geistige Einheit der Kirche, die keineswegs von den Launen eines aus beinahe lauter Italienern gebildeten Kollegiums von Kardinälen, noch von den allen übrigen Nationen fast unzugänglichen vier Mauern des Laterans abhängt, dadurch aufzuheben **). Nichts desto weniger begnügte man sich, noch fortwährend in Schriften und Rechtsgutachten den merkwürdigen und hochwichtigen Handel zu beleuchten, und die teutsche Gutmüthigkeit liess sich herab, die Behauptungen

*) Ueber den Wessenberg'schen Handel vgl. ausser der oben erwähnten Denkschrift: J. L. Koch, Ausführliches Rechtsgutachten über das Verfahren des römischen Hofes in der Angelegenheit der Konstanzer Bisthumsverwaltung u. s. w.; die Schrift von Fridolin Huber u. s. w. Der Hermes Nro. VI. enthält eine sehr gründliche Kritik all der verschiedenen Werke und Flugschriften für und wider.

Manche höchst lehrreiche Mittheilungen, welche bis jetzt nur einem kleinen Kreise von Freunden des verehrten Mannes bekannt sind, dürften vielleicht erst nach seinem Tode erscheinen und das System eines Hofes beleuchten, welcher in Perfidie und Heuchelei von den Beispielen früherer Zeiten noch immer nicht abgewichen ist.

**) Die kathol. Kirche sey, wie sie seyn soll, oder sie sey gar nicht.

der Romanisten der Länge und Breite nach zu widerlegen, als wäre die Sache nicht längst schon ausgemacht, und als wäre es jemals den Gegnern Ernst gewesen, durch Gründe religiöser und kanonischer Art widerlegt zu werden.

Unter den würdigen Vertheidigern des angefochtenen Mannes und der bedrohten Kirchenfreiheiten zeichneten besonders Fridolin Huber und J. L. Koch sich aus, zwei Namen, deren die teutsche Nation immer mit Ehren eingedenk seyn wird und welche in dem Weinberge des Herrn jederzeit nach Kräften gearbeitet haben. Letztgenannter hat die Wessenberg'sche An¬ gelegenheit, nach dem fehlgeschlagenen Erfolge des persönlichen Stellens in Rom, aus dem allgemein staatsrechtlichen Gesichtspunkte dargestellt, und folgende Schlussresultate daraus gezogen:

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,Wenn aus allen kirchenrechtlichen Erörterungen hervorgeht, dass es für die vaterländische Kirche, ihre Rechte und ihr wahres Wohl, äusserst nachtheilig seyn würde, wenn man dem römischen Versuch, das System der kirchlichen Alleinherrschaft in Deutschland geltend zu machen, nachgeben würde, so wird es zur vollständigen Würdigung dieser Angelegenheit nicht undienlich seyn, diesen Versuch und die Art und Weise, wie er sich ausspricht, und auf welchen öffentlichen Zustand in Deutschland er hindeutet, auch noch unter den Gesichtspunkt des öffentlichen Rechts der deutschen Bundesstaaten zu stellen, um ihn auch noch, von Seiten des Verhältnisses dieser Staaten gegen Rom und gegen eine gewisse Parthei in Deutschland, zu beurtheilen und zu erforschen, ob die beiden oft genannten römischen Breven, nämlich das vom 15. März, und vorzüglich jenes vom 21. Mai 1817, nicht geeigenschaftet seyen, dass sie dem deutschen Bundestage zur förmlichen Kenntnissnahme der Vorschritte, welche ein fremder einflussreicher Hof in deutschen Ländern unternimmt, und des übrigen Inhalts jenes letztern, vorgelegt werden."

,,,Allen Deutschen ist es bekannt, dass die Beschwerden der deutschen Nation gegen den römischen Hof in der kaiserlichen Wahlcapitulation stets einen stehenden Artikel ausgemacht haben. Darauf hinzuweisen, wenn sich eine gegründete Veranlassung dazu vorfindet, dieses gehört ohne

Anstand zu den vaterländischen Rechten und Pflichten der Deutschen. Hierin wird also auch diese Darstellung, ohne gemissdeutet werden zu können, ihre Rechtfertigung finden."

,,Der §. 1. des 14. Kapitels der jüngsten Wahlcapitulation sicherte dem deutschen Episcopat und den Domcapiteln die Aufrechthaltung ihrer Rechte und Gewohnheiten gegen Beschwerung durch römische Rescripte, Reservationen u. s. w. Im vorliegenden Falle wollen römische Breven dem Domcapitel zu Constanz sein Wahlrecht eines Capitular-Vicars, durch eine neue Reservation, nämlich eine vorgeblich nöthige römische Genehmigung des Gewählten, beschweren.

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,,Im S. 2. des gedachten Artikels versprach der Kaiser abzuwenden und vorzukommen:,,dass die Erz- und Bischöfe „im Reiche, wenn wider dieselben von denen ihnen untergebe ,,nen Geistlichen oder Weltlichen etwa geklagt werden sollte, ,,ohne vorherige genugsame Information über der Sachen Ver,,lauf und Beschaffenheit, (welche, damit keine sub- et ob-reptio „contra facti veritatem Platz greifen möchte, in parti,,bus einzuholen ist), auch ohne angehörte Verantwortung ,,des Beklagten, wenn zumal derselbe auctoritate pastorali zur ,,Vermehrung und Verbesserung des Gottesdienstes u. s. w. ,,Verfügungen getroffen habe, mit Monitoriis, Interdictis und ,,cominationibus oder declarationibus Censurarum nicht übereilt ,,und beschwert werden."

,,Es ist aber bereits oben, in der Erörterung der 5. Frage, hinreichend auseinander gesetzt worden, dass und auf welche Art diese Uebereilung und Beschwerung des rechtmässig aufgestellten Verwalters der Diocese Constanz, welcher, als Stellvertreter des Bischofs, gleich diesem geschützt werden muss, durch die beiden römischen Breven vorgenommen worden sind."

,,Im S. 3. des gedachten 14. Artikels der Wahlcapitulation war festgesetzt, dass die deutschen Concordate namentlich auch jenes mit Eugen IV. *), (worin die im Acceptations-Instrument

*) Wenn auch dieses Concordat als solches nicht mehr gültig ist, so ist doch das Auerkenntniss des Pabstes, dass die deutsche Nation die Baseler Décrete wirklich acceptirt habe, immer noch wichtig, und beweist ihre Gültigkeit in Deutschland.

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von 1489 enthaltenen Baseler Decrete als gültiges deutsches Na tionalkirchenrecht erkläret sind) sodann auch die Privile gien, Statuten und Freiheiten der deutschen Kir che gehandhabt, und den schon lange dauernden Beschwerden der deutschen Nation gegen die Ein-" griffe des römischen Hofes überhaupt und besonders in Betreff der Nuntien gesteuert werde. Dass und wie die römische Curie, bei der Aufstellung des Herrn von Wessenberg zum Bisthums-Verwalter in Constanz, die ihr günstig scheinende Gelegenheit ergriffen und zu dem Entzweck zu benutzen gesucht habe, um die deutschen Kirchenrechte und Freiheiten völlig zu vernichten, ist in der obigen Beantwortung der dritten Frage hinreichend dargethan."

,,Damit noch nicht zufrieden, sucht aber Rom auch noch die Diocese Constanz unter die Nuntiatur zu Luzern zu ziehen, folglich deutsche katholische Unterthanen unter die kirchliche Gerichtsbarkeit und den Gehorsam eines, im Auslande wohnenden, römischen Vicarius zu bringen."

,,Die Gefahr, welche hiermit dem Staate bereitet wird, ist offenbar, indem derselbe sich der Person dieses Vicarius, wenn dessen. Verwaltungsmaassregeln es veranlassen sollten, nicht versichern und mit Nachdruck zurechtweisen kann."

,,Durch die Auflösung des deutschen Reichs und seiner Verfassung ist freilich jeder deutsche Souverain in das volle Oberschützherrliche Recht der, in seinem Staate befindlichen, katholischen Landeskirche getreten, allein die deutschen Bundesstaaten haben in Art. 2. der Bundesacte als Zweck ihrer Verbindung ausgesprochen: die Erhaltung der äussern und innern Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten. Es dürfte daher den deutschen Staaten nicht ganz gleichgültig seyn, wenn es dem römischen Hofe gelingen sollte, über die Kirchen in einem deutschen Staate gegen die landesherrlichen Anordnungen, womit er die deutschen Kirchenrechte und Freiheiten zu schützen gedenkt, eine, jene Anordnungen nicht beachtende, sondern eigenmächtige Gewalt zu üben, und Aussprüche in Vollzug zu setzen, die weder von einem competenten Gericht, noch nach Verhandlung der Sache und angehörter Vertheidigung, sondern auf geheime Denunzia

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