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S. 13. Die Gültigkeit solcher Eheverträge ist sowohl in Rücksicht ihrer Form, als der Zeit der Errichtung lediglich nach den bürgerlichen Gesetzen zu beurtheilen.

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S. 14. Sind keine Ehepacten oder sonstige Verträge hierüber errichtet, oder ist in jenen über die religiöse Erziehung der Kinder nichts verordnet worden, so folgen die Söhne der Religion des Vaters; die Töchter werden in dem Glaubens-Bekenntnisse der Mutter erzogen.

S. 15. Uebrigens benimmt die Verschiedenheit des kirchlichen Glaubens-Bekenntnisses keinem der Eltern die ihm sonst wegen der Erziehung zustehenden Rechte.

S. 16. Der Tod der Eltern ändert nichts in den Bestimmungen der SSphen 12. und 14. über die religiöse Erziehung der Kinder.

S. 17. Die Ehescheidungen, oder alle sonstigen rechtsgültigen Auflösungen der Ehe können auf die Religion der Kinder keinen Einfluss haben.

S. 18. Wenn ein das Religions-Verhältniss der Kinder bestimmender Ehevertrag vorhanden ist, so bewirkt der Uebergang der Eltern zu einem andern Glaubens-Bekenntniss darin in so lange keine Veränderung, als die Ehe noch gemischt bleibt; geht aber ein Ehegatte zur Religion des andern über, und die Ehe hört dadurch auf, gemischt zu seyn, so folgen die Kinder der nun gleichen Religion ihrer Eltern, ausgenommen sie waren dem bestehenden Ehevertrag gemäss durch

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die Confirmation oder Communion bereits in die Kirche einer andern Confession aufgenommen, in welchem Falle sie bis zum erlangten Unterscheidungsjahre darin zu belassen sind.

S. 19. Pflegkinder werden nach jenem Glaubens-Bekenntnisse erzogen, welchem sie in ihrem vorigen Stande zu folgen hatten.

S. 20. Durch Heirath legitimirte natürliche Kinder werden in Beziehung auf den Religions-Unterricht ehelichen Kindern gleich geachtet.

S. 21. Die übrigen natürlichen Kinder, wenn sie von einem Vater anerkannt sind, werden in Ansehung der ReligionsErziehung gleichfalls wie die ehelichen behandelt, sind sie aber

von dem Vater nicht anerkannt, so werden sie nach dem Glaubens-Bekenntnisse der Mutter erzogen.

S. 22. Findlinge und natürliche Kinder, deren Mutter unbekannt ist, folgen der Religion desjenigen, welcher das Kind aufgenommen hat, sofern er einer der öffentlich eingeführten Kirchen angehört, oder der Religions - Parthei des FindlingsInstituts, worin sie erzogen werden. Ausser diesen Fällen richtet sich ihre Religion nach jener der Mehrheit der Einwohner des Findungs-Orts.

S. 23. Die geistlichen Obern, die nächsten Verwandten, die Vormünder und Pathen haben das Recht, darüber zu wachen, dass vorstehende Anordnungen befolgt werden. Sie können zu diesem Behufe die Einsicht der betreffenden Bestimmungen der Eheverträge und der übrigen auf die Religions-Erziehung sich beziehenden Urkunden fordern.

II. Abschnitt.

Von Religions- und Kirchen-Gesellschaften.

Erstes Kapitel.

Ihre Aufnahme und Bestätigung.

S. 24. Die in dem Königreiche bestehenden drei christlichen Glaubens - Confessionen sind als öffentliche Kirchen-Gesellschaften mit gleichen bürgerlichen und politischen Rechten, nach den unten folgenden näheren Bestimmungen, anerkannt.

S. 25. Den nicht christlichen Glaubens-Genossen ist zwar nach SS. 1. und 2. eine vollkommene Religions- und Gewissens-Freiheit gestattet; als Religions-Gesellschaften und in Beziehung auf Staats-Bürger-Recht aber sind sie nach den über ihre bürgerlichen Verhältnisse bestehenden besonderen Gesetzen und Verordnungen zu behandeln.

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S. 26. Religions- oder Kirchen-Gesellschaften, die nicht zu den bereits gesetzlich aufgenommenen gehören, dürfen ohne ausdrückliche Königliche Genehmigung nicht eingeführt werden.

§. 27. Sie müssen vor der Aufnahme ihre Glaubens-Formeln und innere kirchliche Verfassung zur Einsicht und Prüfung dem Staats-Ministerium des Innern vorlegen.

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Rechte und Befugnisse der aufgenommenen und bestätigten Religions- und Kirchen-Gesellschaften.

S. 28. Die mit ausdrücklicher Königlicher Genehmigung aufgenommenen Kirchen-Gesellschaften geniessen die Rechte öffentlicher Corporationen.

S. 29. Die zur Ausübung ihres Gottesdienstes gewidmeten Gebäude sollen, wie andere öffentliche Gebäude, geschützt werden.

S. 30. Die zur Feier ihres Gottesdienstes und zum Religions-Unterrichte bestellten Personen geniessen die Rechte und Achtung öffentlicher Beamten.

S. 31. Ihr Eigenthum steht unter dem besondern Schutze des Staats..

S. 32. Eine Religions-Gesellschaft, welche die Rechte öffentlich aufgenommener Kirchen-Gesellschaften bei ihrer Genehmigung nicht erhalten hat, wird nicht als eine öffentliche Corporation, sondern als eine Privat-Gesellschaft geachtet.

S. 33. Es ist derselben die freie Ausübung ihres PrivatGottesdienstes gestattet.

S. 34. Zu dieser gehört die Anstellung gottesdienstlicher Zusammenkünfte in gewissen dazu bestimmten Gebäuden, und die Ausübung der ihren Religions-Grundsätzen gemässen Gebräuche, sowohl in den Zusammenkünften, als in den PrivatWohnungen der Mitglieder.

S. 35. Den Privat - Kirchen - Gesellschaften ist aber nicht gestattet, sich der Glocken oder sonstiger Auszeichnungen zu bedienen, welche Gesetze oder Gewohnheit den öffentlichen Kirchen angeeignet haben.

S. 36. Die von ihnen zur Feier ihrer Religions - Handlungen bestellten Personen geniessen als solche keine besonderen Vorzüge.

S. 37. Die ihnen zustehenden weiteren Rechte müssen nach dem Inhalte ihrer Aufnahms-Urkunde bemessen werden.

§. 38. Jeder genehmigten Privat- oder öffentlichen Kirchen-Gesellschaft kömmt unter der obersten Staats- Aufsicht nach den im III. Abschnitte enthaltenen Bestimmungen die Befugniss zu, nach der Formel und der von der Staats-Gewalt

anerkannten Verfassung ihrer Kirche, alle inneren KirchenAngelegenheiten zu ordnen.

Dahin gehören die Gegenstände:

a) der Glaubenslehre, b) der Form und der Feier des Gottesdienstes, c) der geistlichen Amtsführung, d) des religiösen VolksUnterrichts, e) der Kirchen-Disciplin, f) der Approbation und Ordination der Kirchendiener, g) der Einweihung der zum Gottesdienste gewidmeten Gebäude und der Kirchhöfe, h) der Ausübung der Gerichtsbarkeit in rein geistlichen Sachen; nämlich des Gewissens und der Erfüllung der Religions- und Kirchen-Pflichten einer Kirche, nach ihren Dogmen, symbolischen Büchern und darauf gegründeten Verfassungen.

S. 39. Den kirchlichen Obern, Vorstehern oder ihren Repräsentanten kömmt demnach das allgemeine Recht der Aufsicht mit den daraus hervorgehenden Wirkungen zu, damit die Kirchen-Gesetze befolgt, der Cultus diesen gemäss aufrecht erhalten, der reine Geist der Religion und Sittlichkeit 'bewahrt, und dessen Ausbreitung befördert werde. Der Antheil, welcher jedem Einzelnen an dieser Aufsicht zukömmt, wird durch seine Amtsvollmacht bestimmt.

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S. 40. Die Kirchengewalt übt das rein geistliche Corrections-Recht nach geeigneten Stufen aus.

S. 41. Jedes Mitglied einer Kirchen-Gesellschaft ist schuldig, der darin eingeführten Kirchenzucht sich zu unterwerfen.

S. 42. Keine Kirchengewalt ist daher befugt, Glaubensgesetze gegen ihre Mitglieder mit äusserm Zwange geltend zu machen.

S. 43. Wenn einzelne Mitglieder durch öffentliche Handlungen eine Verachtung des Gottesdienstes und der ReligionsGebräuche zu erkennen geben, oder andere in ihrer Andacht stören, so ist die Kirchen-Gesellschaft befugt, dergleichen unwürdigen Mitgliedern den Zutritt in ihre Versammlungen zu versagen.

S. 44. Die in dem Königreiche als öffentliche Corporationen aufgenommenen Kirchen sind berechtigt, Eigenthum zu besitzen, und nach den hierüber bestehenden Gesetzen auch künftig zu erwerben.

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S. 45. Die Eigenthumsfähigkeit der nicht öffentlichen Kir

chen-Gesellschaften wird nach ihrer Aufnahm.Urkunde, oder wenn in dieser darüber nichts festgesetzt ist, nach den Rechten der Privat-Gesellschaften bestimmt.

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S. 46. Allen Religionstheilen ohne Ausnahme ist dasjenige, was sie an Eigenthum gesetzmässig besitzen, es sey für den Cultus oder für den Unterricht bestimmt, es bestehe in liegenden Gütern, Rechten, Capitalien, baarem Gelde, Prätiosen, oder sonstigen beweglichen Sachen durch den S. 9. im IV. Titel der Verfassungs-Urkunde des Reiches garantirt..

S. 47. Das Kirchenvermögen darf unter keinem Vorwande zum Staatsvermögen eingezogen und in der Substanz zum Besten eines andern als des bestimmten Stiftungszweckes ohne Zustimmung des Betheiligten, und sofern es allgemeine Stiftungen betrifft, ohne Zustimmung der Stände nicht veräussert oder verwendet werden.

S. 48. Wenn bei demselben in einzelnen Gemeinden, nach hinlänglicher Deckung der Lokal - Kirchenbedürfnisse, Ueberschüsse sich ergeben, so sollen diese zum Besten des nämlichen Religionstheiles nach folgenden Bestimmungen verwendet werden: a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Kirchen und geistlichen Gebäude in andern Gemeinden, die dafür kein hinreichendes eigenes Vermögen besitzen; b) zur Ergänzung des Unterhaltes einzelner Kirchendiener, oder c) zur Fundation neuer nothwendiger Pfarrstellen; d) zur Unterstützung geistlicher Bildungs-Anstalten; e) zu Unterhaltungs-Beiträgen der durch Alter oder Krankheit zum Kirchendienst unfähig gewordenen geistlichen Personen.

S. 49. In soferne für diese Zwecke vom Kirchenvermögen nach einer vollständigen Erwägung etwas entbehrt werden kann, wird dieser Ueberschuss im Einverständnisse mit der betreffenden geistlichen Ober-Behörde vorzüglich zur Ergänzung von Schul-Anstalten, dann der Armen-Stiftungen (wohin auch jene der Krankenpflege zu rechnen sind) verwendet werden. III. Abschnitt.

Verhältnisse der im Staate aufgenommenen Kirchen-Gesellschaften zur Staats Gewalt.

1 Erstes Kapitel.

In Religions- und Kirchensachen.

S. 50. Seine Majestät der König haben in mehreren Ver

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