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ordnungen Ihren ernstlichen Willen ausgesprochen, dass die geistliche Gewalt in ihrem eigentlichen Wirkungskreise nie gehemmt werden, und die königliche weltliche Regierung in rein geistliche Gegenstände des Gewissens und der Religionslehre sich nicht einmischen solle, als in soweit das Königliche oberste Schutz- oder Aufsichtsrecht dabei eintritt. Die Königlichen. Landesstellen werden wiederholt zur genauen Befolgung derselben angewiesen.

S. 51. So lange demnach die Kirchen-Gewalt die Grenzen ihres eigentlichen Wirkungskreises nicht überschreitet, kann dieselbe gegen jede Verletzung ihrer Rechte und Gesetze den Schutz der Staats-Gewalt anrufen, der ihr von den Königlichen einschlägigen Landesstellen nicht versagt werden darf.

S. 52. Es steht aber auch den Genossen einer KirchenGesellschaft, welche durch Handlungen der geistlichen Gewalt gegen die festgesetzte Ordnung beschwert werden, die Befugniss zu, dagegen den Königlichen Landesfürstlichen Schutz anzurufen.

S. 53. Ein solcher Recurs gegen einen Missbrauch der ́geistlichen Gewalt kann entweder bei der einschlägigen Regierungs-Behörde, welche darüber alsbald Bericht an das Königliche Staats-Ministerium des Innern zu erstatten hat, oder bei Seiner Majestät dem Könige unmittelbar angebracht werden.

S. 54. Die angebrachten Beschwerden wird das Königliche Staats-Ministerium des Innern untersuchen lassen, und, eilige Fälle ausgenommen, nur nach Vernehmung der betreffenden geistlichen Behörde das Geeignete darauf verfügen.

S. 55. Der Regent kann bei feierlichen Anlässen in den verschiedenen Kirchen Seines Staates durch die geistlichen Behörden öffentliche Gebete und Dankfeste anordnen.

S. 56. Auch ist Derselbe befugt, wenn er wahrnimmt, dass bei einer Kirchen-Gesellschaft Spaltungen, Unordnungen oder Missbräuche eingerissen sind, zur Wiederherstellung der Einigkeit und kirchlichen Ordnung unter Seinem Schutze Kirchen-Versammlungen zu veranlassen, ohne jedoch in Gegenstände der Religionslehre Sich selbst einzumischen.

S. 57. Da die hoheitliche Oberaufsicht über alle innerhalb der Grenzen des Staats vorfallende Handlungen, Ereignisse

und Verhältnisse sich erstreckt, so ist die Staats-Gewalt be-. rechtigt, von demjenigen, was in den Versammlungen der Kirchen-Gesellschaften gelehrt und verhandelt wird, Kenntniss einzuziehen.

§. 58. Hiernach dürfen keine Gesetze, Verordnungen oder sonstige Anordnungen der Kirchen-Gewalt nach den hierüber in den Königlichen Landen schon längst bestehenden GeneralMandaten ohne Allerhöchste Einsicht und Genehmigung publi cirt und vollzogen werden. Die geistlichen Obrigkeiten sind gehalten, nachdem sie die Königliche Genehmigung zur Publication (Placet) erhalten haben, im Eingange der Ausschreibungen ihrer Verordnungen von derselben jederzeit ausdrücklich Erwähnung zu thun.

§. 59. Ausschreiben der geistlichen Behörden, die sich blos auf die ihnen untergeordnete Geistlichkeit beziehen, und aus genehmigten allgemeinen Verordnungen hervorgehen, bedürfen keiner neuern Genehmigung.

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S. 60. Die Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit kömmt zwar nach §. 38. lit. h. der Kirchen-Gewalt zu; die dafür angeordneten Gerichte, so wie ihre Verfassung müssen aber vor ihrer Einführung von dem Könige bestätigt werden. Auch sollen die einschlägigen Königlichen Landesstellen aufmerksam seyn, damit die Königlichen Unterthanen von den geistlichen Stellen nicht mit gesetzwidrigen Gebühren beschwert, oder in ihren Angelegenheiten auf eine für sie lästige Art aufgehalten werden.'

S. 61. Die vorgeschriebenen Genehmigungen können nur von dem Könige selbst, mittelst des Königlichen Staats-Ministeriums des Innern ertheilt werden, an welches die zu publicirenden kirchlichen Gesetze und Verordnungen eingesendet, und sonstige Anordnungen ausführlich angezeigt werden müssen,

Zweites Kapitel.

In ihren bürgerlichen Handlungen und Beziehungen.

S. 62. Die Religions- und Kirchen- Gesellschaften müssen sich in Angelegenheiten, die sie mit anderen bürgerlichen Gesellschaften gemein haben, nach den Gesetzen des Staats richten.

...... 68. Diesen Gesetzen sind in ihren bürgerlichen Beziehungen sowohl die Obern der Kirche als einzelne Mitglieder derselben auf gleiche Art unterworfen.

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S. 64. Zur Beseitigung aller künftigen Anstände werden nach solchen Beziehungen als weltliche Gegenstände erklärt: a) alle Verträge und letztwillige Dispositionen der Geistlichen; b) alle Bestimmungen über liegende Güter etc. fahrende Habe, Nutzung, Renten, Rechte der Kirchen und kirchlichen Personen; c) Verordnungen und Erkenntnisse über Verbrechen und Strafen der Geistlichen, welche auf ihre bürgerlichen Rechte einen Einfluss haben; d) Ehe - Gesetze, in sofern sie den bürgerlichen Vertrag und dessen Wirkungen betreffen; e) Privilegien, Dispensationen, Immunitäten, Exemtionen, zum Besten ganzer Kirchen-Gesellschaften, einzelner Gemeinden oder Gesellschafts-Genossen, oder der dem Religionsdienste gewidmeter Orte und Güter, in soferne sie politische oder bürgerliche Verhältnisse berühren; f) allgemeine Normen über die Verbindlichkeit zur Erbauung und Erhaltung der Kirchen und geistlichen Gebäude; g) Bestimmungen über die Zulassung von KirchenPfründen; h) Vorschriften über die Einrichtung der KirchenListen, als Quellen der Bevölkerungs-Verzeichnisse, als Register des Civilstandes und über die Legalität der pfarrlichen Do

kumente.

S. 65. In allen diesen Gegenständen kömmt der StaatsGewalt allein die Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit zu.

S. 66. Hiernach sind alle Geistlichen in bürgerlichen Per-· sonal-Klagsachen, in allen aus bürgerlichen Contracten hervorgehenden Streitsachen, in den Verhandlungen über ihre Verlassenschaften etc. einzig den weltlichen Gerichten übergeben.

S. 67. Sie geniessen nach Titel V. §. 5. der VerfassungsUrkunde in bürgerlichen und strafrechtlichen Fällen den befreiten Gerichtsstand.

S. 68. Bei Sterbfällen der Geistlichen soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die geistlichen Verrichtungen, wenn der Verstorbene dergleichen versehen hat, nicht gehemmt werden; alles, was darauf Bezug hat, und zum Gottesdienste gehört, als heilige Gefässe etc. soll von der Sperre ausgenommen, und mittelst Verzeichnisses entweder dem Nachfolger im

Beneficium sogleich verabfolgt oder andern sichern Händen einstweilen übergeben werden, wenn nicht zu ihrer Uebernahme ein Abgeordneter der geistlichen Behörde sich einfindet, welche zu diesem Ende von dem weltlichen Richter bei jedem Sterbfalle eines im Beneficium stehenden Geistlichen davon in Kennt→ niss zu setzen ist.

S. 69. Die Criminal-Gerichtsbarkeit auch über Geistliche kömmt nur den einschlägigen Königlichen weltlichen Gerich

ten zu.

S. 70. Diese sollen aber die einschlägige geistliche Behörde jederzeit von dem Erfolge der Untersuchung in Kenntniss setzen, um auch von ihrer Seite gegen die Person des Verbrechers in Beziehung auf seine geistlichen Verhältnisse das Geeignete darnach verfügen zu können.

S. 71. Keinem kirchlichen Zwangsmittel wird irgend ein Einfluss auf das gesellschaftliche Leben und die bürgerlichen Verhältnisse, ohne Einwilligung der Staats- Gewalt im Staate gestattet.

S. 72. Das Verfahren der weltlichen Gerichte in Gegenständen, welche nach den obigen Bestimmungen zu ihrer Gerichtsbarkeit gehören, darf durch die Einschreitungen geistlicher Stellen weder unterbrochen noch aufgehoben werden.

S. 73. Die Kirchen und Geistlichen können in Ansehung des ihnen zustehenden Vermögens weder von Landes-Unterthänigkeit, weder von Gerichtsbarkeit noch von öffentlichen StaatsLasten irgend eine Befreiung ansprechen.

S. 74. Alle älteren Befreiungen, die hierüber mögen verliehen worden seyn, werden als nichtig erklärt.

S. 75. Die Verwaltung des Kirchen-Vermögens stehet nach den hierüber gegebenen Gesetzen unter dem Königlichen obersten Schutze und Aufsicht.

Drittes Kapitel.

Bei Gegenständen gemischter Natur.

S. 76. Unter Gegenständen gemischter Natur werden diejenigen verstanden, welche zwar geistlich sind, aber die Religion nicht wesentlich betreffen, und zugleich irgend eine Beziehung auf den Staat und das weltliche Wohl der Einwohner

desselben haben. Dahin gehören: a) Alle Anordnungen über den äussern Gottesdienst, dessen Ort, Zeit, Zahl etc.; b) Be schränkung oder Aufhebung der nicht zu den wesentlichen Theilen des Cultus gehörigen Feierlichkeiten, Processionen, Neben-Andachten, Ceremonien, Kreuzgängen und Brüderschaften; c) Errichtung geistlicher Gesellschaften und sonstiger Institute und Bestimmung ihrer Gelübde; d) organische Bestimmungen über geistliche Bildungs-, Verpflegs- und Straf-Anstalten; e) Eintheilung der Diocesen, Dekanats- und Pfarr-Sprengel; f) alle Gegenstände der Gesundheits-Polizei, in soweit diese kirchliche Anstalten mit berühren.

S. 77. Bei diesen Gegenständen dürfen von der KirchenGewalt ohne Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit keine einseitigen Anordnungen geschehen.

S. 78. Der Staats-Gewalt steht die Befugniss zu, nicht nur von allen Anordnungen über diese Gegenstände Einsicht zu nehmen, sondern auch durch eigene Verordnungen dabei alles dasjenige zu hindern, was dem öffentlichen Wohle nachtheilig seyn könnte.

S. 79. Zu ausserordentlichen kirchlichen Feierlichkeiten, besonders wenn dieselben an Werktagen gehalten werden wollen, muss allezeit die specielle Königliche Bewilligung erholt werden.

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Allgemeine Staatspflichten der Kirchen gegeneinander.

S. 80. Die im Staate bestehenden Religions-Gesellschaften sind sich wechselseitig gleiche Achtung schuldig; gegen deren Versagung kann der obrigkeitliche Schutz angerufen werden, der nicht verweigert werden darf; dagegen ist aber auch kei1 ner eine Selbsthülfe erlaubt.

S. 81. Jede Kirche kann für ihre Religions-Handlungen von den Gliedern aller übrigen Religions-Partheien vollkommene Sicherheit gegen Störungen aller Art verlangen.

S. 82. Keine Kirchen-Gesellschaft kann verbindlich gemacht werden, an dem äussern Gottesdienste der andern An

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