Sayfadaki görseller
PDF
ePub

theil zu nehmen, Kein Religions-Theil ist demnach schuldig, die besonderen Feiertage des andern zu feiern, sondern es soll ihm freistehen, an solchen Tagen sein Gewerbe oder Handthierung auszuüben, jedoch ohne Störung des Gottesdienstes des andern Theiles, und ohne, dass die Achtung dabei verletzt wer de, welche nach §. 80. jede Religions-Gesellschaft der andern bei Ausübung ihrer religiösen Handlungen und Gebräuche schuldig ist.

§. 83. Der weltlichen Staats-Polizei kömmt es zu, in soweit, als die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zwischen verschiedenen Religions-Partheien es erfordert, Vorschriften für äussere Handlungen, die nur zufälligen Bezug zum kirchlichen Zwecke haben, zu geben.

S. 84. Religions-Verwandte einer öffentlich aufgenommenen Kirche, welche keine eigene Gemeinde bilden, können sich zu einer entfernten Gemeinde ihres Glaubens innerhalb der Grenzen des Reiches halten.

S. 85. Auch ist ihnen freigestellt, von dem Pfarrer oder Prediger einer andern Confession an ihrem Wohnorte jene Dienste und Amts-Funktionen nachzusuchen, welche sie mit ihren eigenen Religions - Grundsätzen vereinbarlich glauben, und jene nach ihren Religions - Grundsätzen leisten können.

§. 86. In dergleichen Fällen sollen dem Pfarrer oder Geistlichen der fremden Confession für die geleisteten Dienste die festgesetzten Stolgebühren entrichtet werden.

S. 87. Diesen auf solche Art der Orts-Pfarrei einverleibten fremden Religions-Verwandten darf jedoch nichts aufgelegt werden, was ihrem Gewissen oder der jedem Staats-Einwohner garantirten Haus andacht entgegen ist.

S. 88. Den Mitgliedern der öffentlich aufgenommenen Kirchen-Gesellschaften steht die Bildung einer eigenen Gemeinde aller Orten frei, wenn sie das erforderliche Vermögen zum Unterhalte der Kirchendiener, zu den Ausgaben für den Gottesdienst, dann zur Errichtung und Erhaltung der nöthigen Gebäude besitzen, oder wenn sie die Mittel hiezu auf gesetzlich gestattetem Wege aufzubringen vermögen.

S. 89. Das Verhältniss der Staats- Einwohner, welche einer Religion angehören, deren Mitgliedern nur eine Hausandacht

oder nur ein Privat-Gottesdienst gestattet ist, muss aus dem Inhalte der Confessions-Urkunde beurtheilt werden. Sie dürfen von den Dienern der Kirchen-Gewalt des Ortes, wo sie wohnen, gegen den Sinn und Zweck der Confession weder beschränkt noch beeinträchtiget werden. Da sie mit der Ortskirche in keiner Verbindung stehen, so können von derselben keine pfarrlichen Rechte gegen sie ausgeübt werden; dagegen haben sie aber auch keinen Antheil an den Rechten und dem Eigenthume der Kirche.

Zweites Kapitel.

Vom Simultan-Gebrauche der Kirchen.

S. 90. Wenn zwei Gemeinden verschiedener ReligionsPartheien zu einer Kirche berechtigt sind, so müssen die Rechte einer jeden hauptsächlich nach den vorhandenen besonderen Gesetzen oder Verträgen beurtheilt werden.

S. 91. Mangelt es an solchen Bestimmungen, so wird vermuthet, dass eine jede dieser Gemeinden mit der andern gleiche Rechte habe.

S. 92. Die Entscheidung der über Ausübung dieser Rechte entstehenden Streitigkeiten, wenn die Betheiligten sie durch gemeinschaftliches Einverständniss nicht beizulegen vermögen, gehört an das Staats-Ministerium des Innern, welches die Sache nach Verhältniss der Umstände vor den Staatsrath bringen wird.

S. 93. Wird aber darüber gestritten, ob eine oder die andere Gemeinde zu der Kirche wirklich berechtiget sey, so gehört die Entscheidung vor den ordentlichen Richter.

S. 94. Wenn nicht erhellet, dass beide Gemeinden zu der Kirche wirklich berechtiget sind, so wird angenommen, dass diejenige, welche zu dem gegenwärtigen Mitgebrauche am spätesten gelangt ist, denselben als eine widerrufliche Gefälligkeit erhalten habe.

S. 95. Selbst ein vieljähriger Mitgebrauch kann für sich allein die Erwerbung eines wirklichen Rechtes durch Verjährung künftig nicht begründen.

S. 96. Wenn jedoch ausser diesem Mitgebrauche auch die Unterhaltung der Kirche von beiden Gemeinden bestritten worden, so begründet dies die Vermuthung, dass auch der später

zum Mitgebrauch gekommenen Gemeinde ein wirkliches Recht darauf zustehe,

97. So lange eine Gemeinde den Mitgebrauch nur bittweise hat, muss sie bei jedesmaliger Ausübung einer bisher nicht gewöhnlichen gottesdienstlichen Handlung die Erlaubniss der Vorsteher dazu nachsuchen.

S. 98. Den im Mitgebrauche einer Kirche begriffenen Gemeinden steht es jederzeit frei, durch freiwillige Uebereinkunft denselben aufzuheben, und das gemeinschaftliche KirchenVermögen unter Königlicher Genehmigung, welche durch das Staats- Ministerium des Innern eingeholt werden muss, abzutheilen, und für jede eine gesonderte gottesdienstliche Anstalt zu bilden.

S. 99. Auch kann eine solche Abtheilung von der StaatsGewalt aus polizeilichen oder administrativen Erwägungen, oder auf Ansuchen der Betheiligten verfügt werden.

S. 100. Wenn ein Religionstheil keinen eigenen Kirchhof besitzt, oder nicht bei der Theilung des gemeinschaftlichen Kirchen-Vermögens einen für sich anlegt, so ist der im Orte befindliche als ein gemeinschaftlicher Begräbnissplatz für sämmtliche Einwohner des Orts zu betrachten, zu dessen Anlage, und Unterhaltung aber auch sämmtliche Religions - Verwandte verhältnissmässig beitragen müssen.

S. 101. Kein Geistlicher kann gezwungen werden, das Begräbniss eines fremden Religions-Verwandten nach den Feierlichkeiten seiner Kirche zu verrichten.

S. 102. Wird derselbe darum ersucht und er findet keinen Anstand, dem Begräbnisse beizuwohnen, so müssen ihm auch die dafür hergebrachten Gebühren entrichtet werden.

[ocr errors]

S. 103. Der Glocken auf den Kirchhöfen kann jede öf fentlich aufgenommene Kirchen - Gemeinde bei ihren LeichenFeierlichkeiten gegen Bezahlung der Gebühr sich bedienen.

Dieses allgemeine Staats-Grundgesetz bestimmt in Ansehung der Religions - Verhältnisse der verschiedenen Kirchen-Gesellschaften, ihre Rechte und Verbindlichkeiten gegen den Staat, die unveräusserlichen Majestäts-Rechte des Regenten, und die jedem Unterthan zugesicherte Gewissens-Freiheit und ReligionsAusübung.

In Ansehung der übrigen inneren Kirchen-Angelegenheiten sind die weiteren Bestimmungen, in Beziehung auf die katholische Kirche, in dem mit dem päbstlichen Stuhle abgeschlossenen Concordat vom 5. Junius 1817, und in Beziehung auf die protestantische Kirche in dem hierüber unterm heutigen Tage erlassenen eigenen Edicte enthalten.

[blocks in formation]

Anhang zu dem 103ten §. des Ediktes über die äusseren RechtsVerhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften, in der Beilage II. zu dem Titel IV. §. 9. der Verfassungs - Urkunde des Königreichs.

Nro. II.

Edikt über die innern kirchlichen Angelegenheiten der protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche.

I.

Verfassung des protestantischen Kirchen-Regiments.

S. 1. Das oberste Episcopat und die daraus hervorgehende Leitung der protestantischen inneren Kirchen-Angelegenheiten soll künftig durch ein selbstständiges Ober-Consistorium ausgeübt werden, welches dem Staats-Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnet ist.

S. 2. Dasselbe besteht: a) aus einem Präsidenten des protestantischen Glaubens - Bekenntnisses; b) aus vier geistlichen Ober-Consistorialräthen, unter welchen einer der reformirten Religion ist; c) aus einem weltlichen Rathe; d) aus dem nothwendigen Unterpersonal, mit Einschluss eines Rechnungsverständigen zur Super-Revision der Pfarr-Fassionen und der Rechnungen über die Pfarr-Unterstützungs- und Wittwen-Cassen.

S. 3. Die Ober-Consistorialräthe haben den Rang der Central-Bäthe; die Gehalte und respective Funktions-Zulagen des Gesammtpersonals werden auf die Staats-Casse übernommen.

S. 4. Statt der bisherigen General - Dekanate sollen drei Consistorien, in Ansbach, Baireuth, und für den Rheinkreis zu Speyer errichtet werden.

Diese sollen künftig bestehen: a) aus einem Vorstande der protestantischen Confession; diese Funktion soll dem Regierungs-Direktor, oder dem ältesten Regierungsrathe derselben Confession übertragen werden; b) aus zwei geistlichen und einem weltlichen protestantischen Rathe, dann c) aus dem nothwendigen Unterpersonal.

S. 5. Die Consistorialräthe haben den Rang der vormaligen Kreis- Kirchenräthe. Die Besoldungen und respective Funktions- Zulagen des Consistorial - Personals werden gleichfalls auf die Staats-Casse übernommen.

S. 6. Die bisherige Verfassung der Distrikts-Dekanate und Distrikts-Schul-Inspectionen, so wie der übrigen Mittelorgane wird beibehalten.

S. 7. Zur Handhabung der Kirchen-Verfassung soll in jedem Dekanate eine jährliche Visitation, und am Dekanats-Sitze jährlich eine Diocesan-Synode, dann alle vier Jahre eine allge-meine Synode am Sitze des Consistoriums,, unter der Leitung eines Mitgliedes des Ober- Consistoriums, zur Berathung über innere Kirchen-Angelegenheiten, in Gegenwart eines Königlichen Commissarius, welcher jedoch an den Berathungen keinen Antheil zu nehmen hat, gehalten werden.

S. 8. Die theologische Prüfungs-Commission für die Aufnahms-Prüfung der protestantischen Pfarramts-Candidaten bleibt in Ansbach mit dem Consistorium daselbst, so wie in Speyer mit dem dortigen Consistorium für die Candidaten aus dem Rheinkreise, verbunden. Derselben sind auch die AnstellungsPrüfungen in den jährlich auszuschreibenden Concurs-Terminen übertragen,

Es soll dabei rücksichtlich der Fragen und Aufgaben der Censur und Classification ein analoges Verfahren, wie bei den Prüfungen der Candidaten für den Staatsdienst, nach der Verordnung vom 9. December 1817 beobachtet und eingeleitet werden. Im Uebrigen verbleibt es bei der Instruction über die Prüfung der protestantischen Pfarramts - Candidaten und deren

[ocr errors]

16*, ..

« ÖncekiDevam »