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Auch solche allgemeine kirchliche Anordnungen und öffentlichen Erlasse, welche reingeistliche Gegenstände betreffen, sind den Staatsbehörden zur Einsicht vorzulegen, und dürfen nur nach erfolgter Staatsgenehmigung kund gemacht werden.

S. 5. Alle römische Bullen, Breven und sonstige Erlasse müssen, ehe sie kund gemacht und in Anwendung gebracht werden, die landesherrliche Genehmigung erhalten.

Die Staatsgenehmigung ist aber nicht nur für alle neu erscheinende päbstliche Bullen und Constitutionen, sondern auch für frühere päbstliche Anordnungen nothwendig, sobald davon Gebrauch gemacht werden will.

Auch die mit Genehmigung der Regierung publicirten päbstlichen und sonstigen kirchlichen Erlasse behalten nur so lange Kraft, als der Staat seine Bewilligung nicht zurücknimmt.

S. 6. Eben so wie die weltlichen Mitglieder der katholischen Kirche stehen auch die geistlichen als Staatsgenossen unter den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des Staats.

II. Bildung der oberrheinischen Kirchenprovinz.

S. 7. Die Bisthümer Rottenburg, Freiburg, Mainz, Fulda und Limburg stehen in einem Metropolitanverband und bilden die oberrheinische Kirchenprovinz.

Da die erzbischöfliche Würde auf den bischöflichen Stuhl zu Freiburg bleibend übertragen ist, so stehet der dortige Bischof der Provinz als Erzbischof vor.

S. 8. Die ihrer ursprünglichen Bestimmung gemäss wieder hergestellte Metropolitanverfassung steht unter dem Gesammtschutz der vereinten Staaten.

S. 9. Provinzial-Synoden können nur mit Genehmigung der vereinten Staaten, welche denselben Commissarien beiordnen, gehalten werden. Da die wichtigeren den Zeitumständen und der fortschreitenden Cultur entsprechenden Verbesserungen in Kirchensachen von denselben erwartet werden, so soll in der Regel alle zehn Jahre eine solche Synode statt finden, die erste aber im Laufe der nächsten fünf Jahre gehalten werden. Ausserdem soll zur Erledigung aller, die Kirchenprovinz betreffenden Verwaltungs-Angelegenheiten, jährlich eine Synodal-Conferenz statt finden, wozu mit Genehmigung der Regierungen, der Erzbischof, so wie auch jeder Bischof, einen Bevollmächtigten absendet.

S. 10. Es wird unverzüglich ein Synodalgericht (judices in partibus) gebildet, wozu aus jeder der fünf Diözesen der Provinz ein Mitglied abzuordnen ist; die Wahl dieses Mitgliedes hat auf dieselbe Weise und von demselben, Wahl-Collegium zu geschehen, wie bei der Bischofswahl angeordnet worden ist. Diese Behörde behandelt, unter dem Vorsitz eines aus ihrer Mitte von ihr selbst gewählten Directors, als Synodal-Gericht, sowohl die Beschwerden höherer Art, welche gegen Geistliche erhoben werden, als auch solche Appellationssachen, welche an eine dritte Instanz gelangen können.

S. 11. Es können daher in keinem Falle kirchliche Streitigkeiten der Katholiken ausserhalb der Provinz und vor auswärtigen Richtern verhandelt werden.

III. Vom Erzbischof.

S. 12. Der Erzbischof wird sich, bevor er in seine Amtsverrichtungen eintritt, gegen die Regierungen der vereinten Staaten eidlich reserviren, dass er sein Amt zur Beförderung des Seelenheils der Katholiken in der Provinz verwalten und nichts unternehmen werde, was auf irgend eine Art zum Nachtheil der Rechte der Staaten und der Bischöfe gereichen könnte.

S. 13. Der kirchlichen Provinzialverfassung gemäss wird der Erzbischof vorzüglich folgende Metropolitanrechte ausüben; er wird a) den Vorsitz und das Directorium bei Provinzialsynoden führen; b) die persönlichen Klagen gegen die Bischöfe mit den Conprovinzial- Bischöfen untersuchen, in den Fällen aber, wo auf Deposition oder Privation des Angeklagten zu erkennen wäre, die Sache an das Synodalgericht (judices in partibus), welches im Namen des Pabstes spricht, zur Fällung des Erkenntnisses überweisen; c) für die in geeigneten Fällen an das Metropolitan-Gericht gehende Appellation sein Kapitel in zweiter Instanz aufstellen, für die Behandlung der Streitsachen in der eigenen Diözese aber sein Kapitel in 2 Senate, Wovon der eine in der ersten, und der andere in der zweiten Instanz zu entscheiden hat, abtheilen; d) die Bischöfe im canonischen Wege zu Erfüllung ihrer Amtspflichten anhalten, und erforderlichen Falls nach vorhergegangener Rücksprache mit dem betreffenden Staate das jus supplendi ausüben; e) die bischöfli

chen Diöcesen der Provinz jedoch nur aus wichtigen Gründen, und mit Genehmigung des betreffenden Staates, welcher nach Gutbefinden einen landesherrlichen Commissär beiordnen wird, visitiren; f) für die verwaisten Kirchen, jedoch unbeschadet der Rechte der Domkapitel, sorgen, daher auch in Nothfällen, wenn der päbstliche Stuhl erledigt oder der Pabst unzugänglich oder auf welche Art es auch sey, gehindert seyn sollte, allen Bedürfnissen seiner Provinz vorzustehen; g) namentlich aber seine ursprünglichen Confirmationsrechte und Pflichten ausüben, wenn die geistliche Bestätigung eines neuen Bischofs innerhalb der Zeit von 6 Monaten, binnen welcher die bischöflichen Sitze wieder besetzt seyn sollen, nicht erfolgt, es sey, dass keine Gründe der Verweigerung angegeben oder dass die angegebenen von dem Synodalgericht auf unrichtigen Thatsachen beruhend, oder unerheblich befunden worden, oder dass der päbstliche Stuhl selbst in dieser Zeit erledigt oder gehindert seyn sollte.

S. 14. In Erledigungs- oder Hinderungs-Fällen des erzbischöflichen Stuhls tritt der älteste Bischof der Provinz von Rechtswegen in die Verwaltung der Metropolitanrechte und Verrichtungen ein, und das bestehende Metropolitangericht wird von ihm bevollmächtigt.

IV. Bildung der Diöcesen.

S. 15. Die fünf Bisthümer der oberrheinischen Kirchenprovinz sind in Gemässheit der festgesetzten Regel gebildet, dass sich die Grenzen der Diöcesen auf die Grenzen der Staaten, für welche Bisthümer errichtet sind, erstrecken.

S. 16. Eine jede Diocese wird in Dekanatsbezirke eingetheilt, deren Umfang, so viel thunlich, mit jenen der Verwaltungsbezirke übereinstimmen soll.

S. 17. Die Katholiken, welche seither in keinem oder mit einem Geistlichen anderer Confessionen im Pfarrverbande standen, werden einer der im Bisthum bestehenden Pfarreien zugetheilt.

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S. 18. Da, wo es zweckmässig erscheint, soll mit Einverständniss der bischöflichen Behörde eine neue Pfarreintheilung zur bessern Regulirung der Pfarrsprengel vorgenommen werden.

V. Vom Bischof..

S. 19. Die bischöflichen Stühle in der Provinz werden sämmtlich durch die Wahl besetzt. Die Wahl ist folgende: a) das Wahlkollegium bildet sich bei jedem vorkommenden Wahl-Akt aus den sämmtlichen Mitgliedern des Domkapitels und einer der gesetzlichen Zahl der Domkapitularen gleichen Anzahl hiezu (s. §. 33.) eigens gewählten Dekane; b) das Wahlkollegium, wählt durch absolute Stimmenmehrheit drei Geistliche aus dem Diocesan-Clerus. Unter diesen wird derjenige als Bischof proclamirt, den das landesherrliche Veto nicht ausschliesst; c) der ganzen Wahlverhandlung wird ein landesherrlicher Commissär beiwohnen.

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§. 20. Zum Bischof kann nur ein Geistlicher gewählt werden, welcher ein Deutscher von Geburt und Staatsbürger des Staats, worin sich der erledigte Bischofssitz befindet, oder einer der Staaten ist, welche sich zu dieser Diocese vereinigt haben. Nebst den vorgeschriebenen canonischen Eigenschaften ist erforderlich, dass derselbe wenigstens acht Jahre lang entweder die Seelsorge, ein akademisches Lehramt oder sonst eine kirchliche Stelle mit Verdienst und Auszeichnung verwaltet habe, so wie auch der inländischen Staats- und Kirchenverfassung, der Gesetze und Einrichtungen kundig sey.

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S. 21. Der Gewählte hat sich alsbald nach der Wahl wegen seiner Bestätigung an das Oberhaupt der Kirche zu wenden. Vor der Consekration, die der Erzbischof selbst oder mit seinem Einverständniss ein anderer Bischof in der Provinz vorzunehmen hat, legt derselbe dem Landesherrn folgenden Eid ab: Ich schwöre und verspreche bei den heiligen Evangelien Gottes, Sr. königl. Majestät (Sr. königlichen Hoheit dem Grossherzoge etc.) und Allerhöchstdero Nachfolgern, so wie den Ge ́setzen des Staats Gehorsam und Treue. Ferner verspreche ich, keine Einverständnisse zu unterhalten, an keiner Beratlıschlagung Theil zu nehmen, und weder im Inn- noch im Auslande Verbindungen einzugehen, welche die öffentliche Ruhe gefährden; vielmehr, wenn ich von irgend einem Anschlage zum Nachtheile des Staates, sey es in meiner Diocese oder anderswo, Kunde erhalten sollte, solches Sr. königl. Majestät (Sr. königl. Hoheit) zu eröffnen.

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S. 22. Nach erlangter Consecration tritt der Bischof in die volle Ausübung der mit dem Episcopate verbundenen Rechte und Pflichten, und er wird hierin vom Staate nicht nur nicht gehindert, sondern vielmehr gegen alle äussere Beschränkung geschützt.

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Zugleich wird aber auch der Staat darüber wachen, dass der Bischof seine Amtswirksamkeit den Diözesanen geistlichen und weltlichen Standes in der Absicht, sie an auswärtige geistliche Behörden zu verweisen, nicht versage.

S. 23. Diözesan-Synoden können vom Bischofe, wenn sie nöthig erachtet werden, nur mit Genehmigung des Landesherrn zusammenberufen und im Beiseyn landesherrlicher Commissarien gehalten werden. Die darin gefassten Beschlüsse unterliegen der Staatsgenehmigung nach Maasgabe der in den §§. 4. u. 5. festgesetzten Bestimmungen.

S. 24. Jeder Bischof oder Bisthumsverwalter steht in freier Verbindung mit dem Oberhaupte der Kirche, jedoch müssen dieselben die aus dem Metropolitanverbande hervorgehenden Verhältnisse jederzeit berücksichtigen.

VI. Vom Domkapitel.

S. 25. Die Besetzung der Domkapitularstellen geschieht bei künftigen Erledigungen durch die Wahl und zwar auf die nämliche Art, wie sie oben §. 19. lit. a. b. und c. bestimmt ist. §. 26. Der Landesherr bezeichnet nach Vernehmung des Bischofs und Kapitels den Domkapitularen, welcher zum, Domdekan zu befördern ist, und der Bischof setzt ihn in sein Amt ein.

S. 27. Zu Domkapitularstellen können nur Diözesangeistliche gelangen, welche Priester, dreissig Jahre alt und tadellosen Wandels sind, vorzügliche theologische Kenntnisse besitzen, wenigstens sechs Jahre ein öffentliches Kirchen- oder akademisches Lehramt mit Auszeichnung verwaltet haben, und mit der Landesverfassung genau bekannt sind.

S. 28. Das Domkapitel einer jeden Cathedralkirche tritt in den vollen Wirkungskreis der alten Presbyterien, und bildet unter dem Bischof die oberste Verwaltungsbehörde der Diözese. Der Dekan führt die Direktion. Die Verwaltungsform ist kollegialischi.

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