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S. 29. Das Domkapitel sorgt auf gesetzliche Weise für die Diözesan-Verwaltung, wenn der Bischofssitz gehindert oder erledigt ist; im letzten Falle hat jedoch der Neuerwählte das Recht, zugleich an die Spitze der Diözesanverwaltung zu treten.

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S. 30. Die ganze Diözesanverwaltung wird für die Dio zesanen geistlichen und weltlichen Standes unentgeldlich geführt, und es können nur mässige Expeditionsgebühren angesetzt werden, daher auch ausser diesen Expeditionsgebühren weder von innländischen, noch von ausländischen Behörden Taxen oder Abgaben, von welcher Art sie auch seyn mögen, erhoben werden können.

VII. Von den Dekanen.

S. 31. Die Dekanate werden unter gemeinschaftlichem Ein verständnisse der Regierung und bischöflichen Behörden mit würdigen Pfarrern, welche auch in Verwaltungsgeschäften geübt sind, besetzt.

S. 32. Die Dekanen sind die unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten der in ihren Dekanatsbezirken angestellten Geistlichen. Sie haben über die geeigneten Gegenstände an die Regierungs- und bischöflichen Behörden zu berichten, und die ihnen von daher zugehenden Weisungen zu vollziehen. Eine eigene Instruction zeigt ihnen den Kreis ihrer Amtswirksam keit vor.

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§. 33. Eine der gesetzlichen Zahl der Domkapitularen gleiche Anzahl von Dekanen, durch die sämmtlichen Dekanė der Diözese aus ihrer Mitte gewählt, bildet mit den Domkapitularen nach Bestimmung des §. 19. das Wahlkollegium, und hat in der daselbst festgesetzten Form bei der Wahl sowohl des Bischofs als auch der Domkapitularen mitzuwirken.

VIII. Von der Geistlichkeit im Allgemeinen.

S. 34. Ein jeder der vereinten Staaten wird, wo dieses nicht bereits statt findet, für die zweckmässige Bildung der Candidaten des katholischen geistlichen Standes, dadurch sorgen, dass entweder eine katholische theologische Lehranstalt errichtet, und als Facultät mit der Landes-Universität vereinigt werde, oder dass die Candidaten nöthigenfalls aus dem allgemeinen katholischen Kirchenfond der Diözese unterstützt wer

den, um eine auf diese Art eingerichtete Universität in der Provinz besuchen zu können.

S. 35. Die Candidaten des geistlichen Standes werden nach vollendeten dreijährigen theologischen Studien ein Jahr im Priesterseminar zum Praktischen der Seelsorge ausgebildet, und zwar in so weit unentgeltlich, als die in Dotations-Urkunden für die Seminarien ausgesetzten Summen hinreichen.

§. 36. In das Seminar werden nur diejenigen Candidaten aufgenommen, welche in einer durch die Staats- und bischöflichen Behörden gemeinschaftlich vorzunehmenden Prüfung gut bestanden und zur Erlangung des landesherrlichen Tischtitels, der ihnen unter obiger Voraussetzung ertheilt wird, würdig befunden worden sind.

S. 37. Der landesherrliche Tischtitel giebt die urkundliche Versicherung, dass im eintretenden Falle der nicht verschuldeten Dienstunfähigkeit der dem geistlichen Stande angemessene Unterhalt, wofür ein Minimum von jährlich 3 bis 400 Gulden festgesetzt wird, so wie die besondere Vergütung für Kur- und Pflegkosten subsidiarisch werde geleistet werden. Von den Titulaten kann nur ein billiger Ersatz gefordert werden, wenn er in bessere Vermögensumstände kommt, oder in der Folge eine Pfründe erhält, welche mehr als die Congrua abwirft.

§. 38. In jeder Diözese wird jährlich von einer durch die Staats- und bischöflichen Behörden gemeinschaftlich anzuordnenden Commission eine Concursprüfung mit denjenigen Geistlichen vorgenommen, welche zu einer Pfarrei, oder zu sonst einer Kirchenpfründe befördert zu werden wünschen. Zu dieser Prüfung werden nur Geistliche zugelassen, welche wenigstens zwei Jahre lang in der Seelsorge als Hülfspriester angestellt waren, und gute Zeugnisse ihrer Vorgesetzten über ihren Wandel vorlegen.

S. 39. Die in Folge dieser Prüfung sich ergebende Classifikation wird bei künftigen Beförderungen der Geprüften be rücksichtigt.

S. 40. Ebenso wird eine Classen-Eintheilung der Pfarreien und sonstigen Kirchenpfründen nach dem Grade ihrer Wichtigkeit und ihres Ertrags gefertigt, damit auch die Patrone, wel

che nur Diözesan Geistliche präsentiren können, ihre Auswahl hiernach einzurichten vermögen.

S. 41. Kein Geistlicher kann zu gleicher Zeit 2 Kirchenpfründen, deren eine jede die Congrua erträgt, besitzen, von welcher Art sie auch seyen, und unter welchem Vorbehalte es auch geschehen wolle. Ein jeder muss an der Spitze seiner Pfründe wohnen, und kann sich nur mit Erlaubniss auf einige Zeit von derselben entfernen.

S. 42. Kein Geistlicher kann ohne Einwilligung seines Landesherrn Würden, Pensionen, Orden oder Ehrentitel von Auswärtigen annehmen.

S. 43. Jeder Geistliche wird, bevor er die kirchliche Institution zu einer ihm verliehenen Kirchenstelle erhält, dem Oberhaupte des Staates den Eid der Treue ablegen, dem Bischof aber den canonischen Gehorsam geloben.

S. 44. Der Staat gewährt den Geistlichen jede zur Erfüllung ihrer Berufsgeschäfte erforderliche gesetzliche Unterstüzzung, und schützt sie in dem Genusse der ihrer Amtswürde gebührenden Achtung und Auszeichnung.

S. 45. Den Geistlichen, so wie den Weltlichen bleibt, wo immer ein Missbrauch der geistlichen Gewalt gegen sie statt findet, der Recurs an die Landesbehörde.

IX. Vom Kirchenvermögen.

S. 46. Die Verwaltungsweise der für den bischöflichen Tisch, das Domkapitel und Seminar angewiesenen Dotationen, so wie des dem Erzbischofe bestimmten Beitrags, wird jeder Staat nach seiner Verfassung und den hierüber bestehenden Vorschriften anordnen.

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S. 47. Die Güter der katholischen Kirchenpfründen so wie alle allgemeine und besondere kirchliche Fonds werden unter Mitaufsicht des Bischofs in ihrer Vollständigkeit erhalten, und können auf keine Weise zu andern als katholischen kirchlichen Zwecken verwendet werden. Die Congrua der Pfarrpfründen soll, wo diese weniger als 5 bis 600 Gulden ertragen, pach und nach auf diese Summe erhöhet werden. Die Verwaltung der niedern Kirchenpfründen wird in den Händen

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der Nutznieser, welche sich hierbei nach den in jedem Staate bestehenden Vorschriften zu richten haben, gelassen.

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S. 48. In jedem der vereinten Staaten wird, so bald es thunlich ist, ein allgemeiner katholischer Kirchenfond gebildet, aus welchem solche katholische kirchliche Bedürfnisse aushülfsweise zu bestreiten sind, zu deren Befriedigung Niemand eine gesetzliche Verbindlichkeit hat, oder keine Mittel vorhanden sind.

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3.

Formular des Fundations - Instruments.

Wir etc. etc.

Totus titulus.

(Hier sind nach §. 2. des Protocolls der 37. Zusammenkunft lit. B. a. die frühern rechtlichen Verhältnisse der kirchlichen Einrichtung jedes Landes, und die bisherige Sorge für einen bleibenden Zustand derselben kurz aufzuführen und dann fortzufahren:)

Um zu diesem Zwecke zu gelangen, haben Wir uns mit mehreren Fürsten und Regierungen freier Städte des deutschen Bundes vereinigt, und über diesen wichtigen Gegenstand überhaupt, insbesondere aber zur Begründung einer eignen kirchlichen Provinz Berathungen gepflogen.

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In Folge derselben haben Wir mit diesen Fürsten und freien Städten zu Frankfurt am Main durch Bevollmächtigte unter dem 7ten Oetober 1818 einen Vertrag abgeschlossen, auch durch eine nach Rom abgeordnete Gesandtschaft mit dem Oberhaupt der katholischen Kirche Verabredungen getroffen, worauf unter dem 16ten Aug. 1821 die Bulle: Provida solers que etc. etc. erfolgt ist. Nachdem wir nun mit denjenigen der vereinten Staaten, welche Bisthümer theils errichten, theils neu einrichten, unter dem 8ten Febr. d. J. einen weitern Vertrag abgeschlossen haben und diese Bisthümer in eine Kirchenprovinz, welcher der Bischof zu Freiburg als Erzbischof vorstehet, vereinigt werden, so wollen Wir für Uns und Unsere Nachfolger zum Bessten und zur vollkommenen Beruhigung der Katholiken Unserer Lande hiermit und in Kraft dieser Urkunde ein Landesbisthum (neu) begründet, gestiftet und ausgestattet haben, so wie Wir hiermit dieses Landesbisthum dermassen be

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gründen, stiften und ausstatten, dass es alle diese Theile Unserer Lande enthalten, welche in der dessfalls ausgefertigten, dieser Urkunde beigeschlossenen Diözesan - Beschreibung verzeich net sind, so dass von nun an auch die Katholiken, welche früher in keinem Diözesan-Verbande standen, diesem Landesbisthum, mit Aufhebung aller Art von kirchlicher Exemtion einzelner Personen oder ganzer Körperschaften, zugetheilt sind.

Der Sitz des Bischofs und seines Kapitels ist in unserer Stadt ... wo die Kirche (bisherige Pfarrkirche) zum heiligen N. N. als bischöfliche Kathedrale besteht (zur bischöflichen Kathedrale erhoben wird).

Zur bleibenden Begründung dieses Bisthums und seiner Anstalten haben Wir (nach Vernehmung Unseres Geheimen Raths), und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände (als Ausstattung angewiesen): 1) An Häusern etc. etc. 2) an liegenden Gründen etc. etc. 3) an weiteren jährlichen Einkünften a) an Früchten b) an Gold bei dem Kameral-Amte N. beziehen.

zu

Aus dieser Dotation wird bestimmt 1) für den bischöflichen Tisch jährlich

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(Hier ist der Inhalt einer jeden Dotations-Urkunde für die Kirchenstellen, und kirchlichen Anstalten einzeln einzuschalten.) in Summa:

Alle Theile dieser Dotation an Gebäuden, Grundstücken und Einkünften, sollen unter der Mitaufsicht des Bischofs in ihrer Vollständigkeit erhalten werden, und sind auf keine Weise zu anderen, als zu katholisch-kirchlichen Zwecken zu verwen- den. Für die auf Kameral-Aemter jährlich angewiesenen Einkünfte haften die Domänial-Güter dieser Aemter als Unterpfand. Wir behalten aber Uns und Unseren Nachfolgern vor: diese Einkünfte nach ihrem Werthe in Grund-Eigenthum oder Einkünfte aus demselben umzuwandeln.

Die Verwaltung dieser Ausstattung wird nach den von Uns hierüber (im Einverständnisse mit Unsern getreuen Ständen) festzusetzenden Vorschriften geführt werden.

Indem Wir durch diese, Stiftung und Ausstattung des Landesbisthums Unsere vorzügliche Sorgfalt für die Mitglieder der katholischen Kirche Unseres Landes kund thun, und den blei

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