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benden Zustand ihrer kirchlichen Einrichtungen begründen, setzen Wir als Beschützer der Kirche und Stifter des neuen Bisthums fest, dass die von Uns zugleich gegebene Kirchenpragmatik von dem Erzbischof, von Unserem Landesbischof, und von seinem Domkapitel, genau befolgt werde.

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Als Bedingniss obiger Unserer Stiftung wollen Wir insbesondere hiermit genehmigt und festgesetzt haben, dass

1) der bischöfliche Stuhl durch die Wahl besetzt werde, die Wahlform aber folgende sey: a) das Wahlcollegium bildet sich in jedem vorkommenden Wahlakt aus den sämmtlichen Mitgliedern des Domkapitels, und einer der gesetzlichen Zahl der Domkapitulare gleichen Anzahl hierzu eigens gewählter Decane. b) Das Wahlcollegium wählt durch absolute StimmenMehrheit drei Subjecte aus dem Diözesan-Klerus; unter diesen wird derjenige als Bischof proclamirt, den Unser landesherrliches Veto nicht ausschliesst. In dieser Hinsicht behalten Wir Uns vor, von dem Uns zustehenden Rechte, exclusivam zu geben, vor der Wahl Gebrauch zu machen, nach geschehener Wahl aber, welche nur in Gegenwart eines von Uns eigens dazu beauftragten Kommissärs vorzunehmen ist, durch Ausübung des Veto entweder aus den drei gewählten Subjecten durch Verwerfung der zwei andern denjenigen, welchen Wir als Gewählten anerkennen, sogleich zu bezeichnen, oder im Falle Wir Uns zur Verwerfung aller drei Gewählten veranlasst finden sollten, eine neue Wahl eintreten zu lassen; im letztern Falle werden wir jedoch die Gründe der Rekusation anzugeben nicht anstehen. c) Das Resultat der vorgenommenen Wahlen wird zwar, sobald die drei Subjecte vorschriftmässig gewählt sind, dem Wahlcollegium eröffnet, und sofort zu Unserer Kenntniss gebracht, der Wahlakt selbst aber soll erst nach Unserer darauf erfolgten Erklärung als vollendet angesehen, und dann die getroffene Wahl promulgirt werden.

2) Zum Bischof kann nur ein Geistlicher gewählt werden, welcher ein Deutscher von Geburt und Bürger Unseres Staates, oder eines der Staaten ist, welche sich an Unser Landesbisthum angeschlossen haben. Nebst den vorgeschriebenen kanonischen Eigenschaften ist erforderlich, dass derselbe wenigstens 8 Jahre lang entweder die Seelsorge, ein akademisches Lehramt,

oder

sonst eine kirchliche Stelle mit Verdienst und Auszeichnung verwaltet habe, so wie auch der inländischen Staats- und Kirchengesetze und Einrichtungen kundig sey.

3) Der gewählte Bischof, der sogleich nach vollendetem Wahlakte an die Spitze der Diözesan-Verwaltung zu treten das Recht hat, wird alsbald nach der Wahl solche dem Oberhaupte der katholischen Kirche anzeigen, und um die Bestätigung ansuchen, zugleich wird er sich auch wegen des Informativ-Prozesses an den Erzbischof wenden.

Vor der Consekration, die der Erzbischof selbst, oder mit seinem Einverständniss ein anderer Bischof in der Provinz vorzunehmen hat, legt derselbe Uns den in der Kirchen-Pragmatik vorgeschriebenen Eid ab.

4) Nach erlangter Consekration tritt der Bischof in die volle Ausübung der mit dem Episcopat verbundenen Rechte und Pflichten, und Wir werden Sorge tragen, dass er hierin nicht nur nicht gehindert, sondern vielmehr gegen alle äusseren Beschränkungen kräftig geschützt werde. Zugleich aber werden Wir darüber wachen, dass der Bischof seine Amtswirksamkeit den Diözesanen geistlichen und weltlichen Standes, in der Absicht, sie an auswärtige geistliche Behörden zu verweisen, nicht versage.

5) Da in keinem Falle kirchliche Streitsachen der Katholiken unserer Lande ausserhalb der Kirchenprovinz und von auswärtigen Richtern verhandelt werden, sondern zu Erledigung solcher Appellations-Sachen, welche an eine dritte Instanz gelangen können, so wie der Beschwerden höherer Art gegen Geistliche, ein Synodalgericht (judices in partibus) gebildet wer den soll, wozu aus jeder Diözese der Provinz ein Mitglied abzuordnen ist, so hat die Wahl dieses Mitgliedes auf dieselbe Weise und von demselben Wahlcollegium zu geschehen, wie oben bei der Bischofswahl angeordnet worden ist. Den Director werden die Synodalrichter aus ihrer Mitte wählen. Ausserdem soll zur Erledigung aller, die Kirchenprovinz betreffenden, Verwaltungsangelegenheiten jährlich eine Synodal-Conferenz von Abgeordneten aus jeder der fünf Diözesen Statt haben. Die Bevollmächtigung und Instruirung des Abgeordneten aus Unserem Landesbisthum bleibt, nach vorausgegangener Rück

sprache, und eingeholter landesherrlichen Genehmigung dem zeitherigen Bischof überlassen.

6) Die Besetzung der Domkapitular - Stellen geschieht bei künftigen Erledigungen auf die nämliche Weise, wie die des bischöflichen Sitzes, durch das Wahl-Collegium, welches drei Individuen erwählt, aus denen Wir eines ernennen, jedoch mit der Bestimmung, dass Uns frei stehe, alle drei Gewählte-ohne Angabe der Gründe zu verwerfen. Ueber die Ernennung der Domcapläne behalten Wir Uns und Unsern Nachfolgern die jederzeitige Verständigung mit dem Bischofe vor.

7) Zur Stelle eines Domkapitularen können nur DiözesanGeistliche gelangen, welche Priester, dreissig Jahre alt, tadellosen Wandels sind, vorzügliche theologische Kenntnisse besitzen, und wenigstens sechs Jahre ein öffentliches Kirchen- oder akademisches Lehr- Amt mit Auszeichnung verwaltet haben, zugleich aber mit der Landes-Verfassung genau bekannt sind.

8) Wir werden nach Vernehmung des Bischofs und des Kapitels den Domkapitularen, welcher zum Domdecan zu befördern ist, bezeichnen, und der Bischof setzt ihn in sein Amt ein.

9) Das Domkapitel der Kathedral-Kirche tritt in den vollen Wirkungskreis der alten Presbyterien, und bildet unter dem Bischof die oberste Verwaltungs-Behörde der Diözesen; sorgt auch auf gesetzliche Weise für die Diözesan-Verwaltung, wenn der Bischofesitz gehindert oder erledigt ist. Der Dekan führt die Direction; die Verwaltungsform ist kollegialisch.

10) Die ganze Diözesan- Verwaltung für die Diözesanen geistlichen und weltlichen Standes wird unentgeldlich geführt; nur mässige Expeditions-Gebühren sind verstattet. Demnach dürfen auch ausser dergleichen Expeditions - Gebühren weder von inländischen, noch von ausländischen geistlichen Behörden Taxen oder Abgaben, von welcher Art sie auch seyen und wie sie auch Namen haben mögen, erhoben werden.

11) Zufolge der ihrer ursprünglichen Verfassung gemäss wieder hergestellten Metropolitan-Verfassung, welche, soweit es Unsere katholischen Unterthanen angeht, unter Unserem besondern Schutze stehet, übt der Erzbischof folgende MetropolitanRechte aus: a) Er führt den Vorsitz und das Directorium bei

Provinzial-Synoden. b) Er hat die persönlichen Klagen gegen die Bischöfe mit den Conprovinzial-Bischöfen zu untersuchen; in den Fällen aber, wo auf Deposition oder Privation des Angeklagten zu erkennen ist, die Sache an das Synodal - Gericht (judices in partibus), welches im Namen des Pabstes spricht, zur Fällung des Erkenntnisses zu überweisen; dann c) für die in geeigneten Fällen an das Metropolitan-Gericht gehenden Appellationen sein Kapitel als Gericht zweiter Instanz aufzustellen (für die Behandlung der Streitsachen in der eigenen Diözese aber sein Kapitel in zwei Senate, wovon der eine in der ersten und der andere in der zweiten Instanz zu entscheiden hat, abzutheilen); ferner d) die Bischöfe im kanonischen Wege zur Erfüllung ihrer Amtspflichten anzuhalten, und erforderlichen Falls, nach vorhergegangener Rücksprache mit dem betreffenden Staate, das jus supplendi auszuüben. e) Er wird die bischöflichen Diözesen der Provinz, jedoch nur aus wichtigen Gründen und mit Genehmigung des betreffenden Staates, welcher nach Gutbefinden einen landesherrlichen Kommissär ilm beiordnen wird, visitiren. f) Er hat für die verwaisten Kirchen, jedoch unbeschadet der Rechte der Domkapitel, zu sorgen, daher auch in Nothfällen, wenn der päbstliche Stuhl erledigt, oder der Pabst unzugänglich, oder, auf welche Art es auch sey, gehindert seyn sollte, allen Bedürfnissen der Provinz vorzusehen; g) namentlich aber seine ursprünglichen Confirmations- und Consecrations-Rechte und Pflichten auszuüben, wenn die päbstliche Bestätigung eines neuen Bischofs innerhalb der Zeit von sechs Monaten, binnen welcher die bischöflichen Sitze wieder besetzt seyn sollen, nicht erfolgt; es sey, dass keine Gründe der Verweigerung angegeben, oder dass die angegebenen von dem Synodalgerichte auf unrichtigen Thatsachen beruhend oder unerheblich befunden wurden, oder dass der päbstliche Stuhl selbst in dieser Zeit erledigt oder gehindert seyn sollte.

12) Im Erledigungs- oder Hinderungs-Falle des erzbischöflichen Stuhls tritt der älteste Bischof der Provinz von Rechtswegen in die Verwaltung der Metropolitan - Rechte und Verrichtungen ein, und das bestehende Metropolitan-Gericht wird von ihm bevollmächtigt.

Zugleich haben Wir für die wissenschaftliche Bildung der zum geistlichen Stande bestimmten Individuen durch (hier wer den die in jedem einzelnen Staate in dieser Beziehung getroffenen oder zufolge der Kirchen-Pragmatik noch zu treffenden Einrichtungen eingeschaltet).... gesorgt, und werden durch die Ertheilung der Tischtitel an die zu weihenden, auf den Fall der nicht verschuldeten Dienst - Unfähigkeit, für dieselben

sorgen,

Zu mehrerer Bekräftigung und zur Sicherung der genauen Vollziehung des Vorbesagten, haben Wir von gegenwärtigem Stiftungs-Briefe zwei gleichlautende Urschriften fertigen lassen, wovon die Eine in Unserem Staats-Archive, die Andere in dem Archive des Landesbisthums zu hinterlegen ist. Urkundlich Unserer höchsteigenhändigen Namens - Unterschrift und des beigedruckten grösseren Insiegels.

Unserer

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt .... den ... Im Jahre von Unseres Herrn Geburt, dem Regierung.

4.

....

Grundzüge zu einer Vereinbarung über die Verhältnisse der katholischen Kirche in teutschen Bundesstaaten.

(Beilage zum Protokoll der siebenzehnten Zusammenkunft vom 30. April 1818.)

Berichtigt in Gemässheit der neuesten Instruktionen, und der hiernach in der 18ten und 19ten Zusammenkunft gefassten Beschlüsse.

S. 1. 7te Zusammenkunft. No. 1. Der katholischen Kirche, als einer religiösen Gesellschaft im Staate, steht das freie ungehinderte Bekenntniss ihres Glaubens und die freie öffentliche Ausübung ihres Kultus mit allen Rechten zu, wie sie aus den wesentlichen Grundsätzen ihrer Konfession fliessen, und wie sie dieselben in Gemässheit jener Grundsätze bisher besessen hat.

S. 2. Der Staat hat daher die Pflicht, nicht nur die Hindernisse möglichst zu beseitigen, welche die katholische Kirche in der Ausübung ihrer von ihm garantirten Rechte stören könn

*) Vrgl. Die neuesten Grundlagen der deutsch-kathol. Kirchenverfassung in Actenstücken. Stuttgart 1821.

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